Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 238/99

(BPatG: Beschluss v. 06.12.2000, Az.: 29 W (pat) 238/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung GlobalCallsoll für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationals Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke werde vom inländischen Verkehr im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als "weltumspannender Anruf" oder "sich auf die ganze Erde beziehendes Telefongespräch" verstanden und lediglich als beschreibender Sachhinweis aufgefaßt.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehme, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe. Der Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke, der sich aus einer Übersetzung der Bestandteile "Global" und "Call" ergeben könne, sei unscharf und lasse einen eindeutig beschreibenden Inhalt ohne Hinzufügung weiterer sinntragender Wörter nicht erkennen. Im übrigen verweist die Anmelderin auf ihre Ausführungen vor der Markenstelle.

Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die von der Anmelderin zu Recht angeführten Grundsätze zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke (vgl BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; stRspr BGH GRUR 1995, 408, 409 PROTECH, BlPMZ 1999, 256 - PREMIERE I; zuletzt Beschluß v. 11.5.2000 MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN) hat die Markenstelle in zutreffender Weise angewendet. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daß die angemeldete Marke aus gleichermaßen englischen wie deutschen Wörtern zusammengesetzt ist, die Teil der gängigen Geschäfts-, Wirtschafts- und Umgangssprache sind. Gerade auf den in Rede stehenden Gebieten der Telekommunikation (einschließlich Telefonkarten), der Datenaufzeichnungs- und - verarbeitungsgeräte sowie der Computer sind die Begriffe "global" im Sinne von "weltweit, weltumspannend" und "call" in der Bedeutung von "Anruf, Telefongespräch" sowie vergleichbar gebildete Gesamtbegriffe wie beispielsweise "Global Player, Global Power, GlobalRate" allgemein geläufig.

Der Senat geht daher davon aus, daß der angesprochene Verkehr, zu dem hier das allgemeine Publikum ebenso wie Fachkreise gehören, die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks "GlobalCall" im Sinne von "weltweitem Anruf, weltumspannende Telefonverbindung" ohne weiteres erkennt und hierzu keiner Übersetzung oder sonstiger analysierender Überlegungen bedarf. Denn der Ausdruck "Call", bei dem es sich ohnehin um ein Wort des englischen Grundwortschatzes handelt, ist für den Bereich der "Telekommunikation" nicht zuletzt durch das System der "Callbycall" Einwahl sowie durch die Verwendung des Begriffs "CityCall" bei der Abrechnung von Telefongebühren im Stadt- und Nahbereich allgemein verständlich geworden. Beide Markenwörter haben auf den beanspruchten Gebieten festumrissene Begriffsinhalte, die für den angesprochenen Verkehr im Vordergrund stehen. Aus diesen Gründen besteht für den Verkehr keine Veranlassung, sich Gedanken über weitere Bedeutungen des Begriffs "global" oder des englischen Wortes "call" zu machen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Marke in Verbindung mit und in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder unscharf noch mehrdeutig. In ihrer beschreibenden Gesamtaussage ist sie insoweit aus sich selbst heraus verständlich und bedarf weder der Interpretation noch der Ergänzung.

Der Hinweis der Anmelderin auf die BGH-Entscheidung "BONUS" greift ebenfalls nicht. Der beschreibende Charakter des Gesamtbegriffs "GlobalCall" bezieht sich unmittelbar auf die von der Markenstelle dargelegte Eignung, Zweckbestimmung bzw Erleichterung, die die beanspruchten Waren und die zu erbringenden Dienstleistungen für die Herstellung bzw die Nutzung der "Globalverbindung" aufweisen.

Die angemeldete Marke besitzt auch keine die Unterscheidungskraft auf Grund ihrer Zeichenbildung begründende Eigenart. Sie ist sprachüblich zusammengesetzt und wie die genannten vergleichbaren Gesamtbegriffe gebildet. Die Großschreibung des sinntragenden Substantivs "Call" erleichtert die schnellere Erfassung des Gesamtbegriffs "globaler Call", ohne daß der Verkehr darin eine eigenartige Gestaltung sieht. Bei zusammengesetzten Begriffen sind Versalien weitverbreitet und nicht auf eine Verwendung bei Marken beschränkt.

Meinhardt Guth Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.12.2000
Az: 29 W (pat) 238/99


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