Landgericht Köln:
Beschluss vom 3. Juli 2008
Aktenzeichen: 28 O 335/08

(LG Köln: Beschluss v. 03.07.2008, Az.: 28 O 335/08)

Tenor

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 17.06.2008 / 25.06.2008 / 01.07.2008 / 03.07.2008 nachdem dieser durch die Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 17.06.2008, eines Auszuges aus den Internetseiten des Antragstellers unter den Domains „www.anonym1.com“, „www.anonym2.de“, „anonym3.de“, „anonym4.de“, „anonym5.de“, „anonym6.de“, „anonym7.de, eines Auszuges aus der Homepage des Antragsgegners unter der Domain „www.anonym8.biz“, sowie des außergerichtlichen Schriftverkehrs, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g

angeordnet:

Gründe

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

1. die in den Anlagen ASt11 bis ASt42 wiedergegebenen, vom Antragsteller redaktionell bearbeiteten Urteile aus den unter den Internetadressen

http://www..anonym2.de

http://www.anonym3.de

http://www.anonym4.de

http://www.anonym5.de

http://www.anonym6.de

http://www.anonym7.de

abrufbaren Datenbanken zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie dies in der in den Anlagen ASt43 bis AST74 wiedergegebenen Form geschehen ist.

2. die vom Antragsteller formulierten folgenden Leitsätze aus den unter 1. genannten Internetpräsenzen selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 80 % und der Antragsteller zu 20 %.

Streitwert bis zum 01.07.2008: 50.000,00 € (Ziff. 1: 30.000,00 €, Ziff. 2: 20.000 €).

danach: 40.000,00 €.






LG Köln:
Beschluss v. 03.07.2008
Az: 28 O 335/08


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