Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 444/05

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2006, Az.: 5 W (pat) 444/05)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 9. Mai 2005 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 298 17 351 wird gelöscht.

3. Die Kosten des Löschungsverfahrens im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des am 28. September 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Bezeichnung "Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen" angemeldeten und am 7. Oktober 1999 mit 7 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen Gebrauchsmusters 298 17 351 (Streitgebrauchsmuster).

Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

"Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen mit wenigstens einem Bedienelement zum Steuern wenigstens einer zugeordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage, wobei der Funktionseinheit zumindest eine Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, welche wenigstens einen mittels des oder der Bedienelemente beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Bediener des oder der Bedienelemente wahrnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das oder die Bedienelemente sowie die Anzeigeeinrichtung oder die Anzeigeeinrichtungen räumlich unabhängig von der Aufzugsanlage und/oder von der oder den zugeordneten Funktionseinheiten der Aufzugsanlage anordenbar sind."

Mit Eingabe vom 25. Juni 2002 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 8 zu der Registerakte eingereicht. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 8 Jahre verlängert worden.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat am 16. Januar 2004 beim DPMA die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters sei mangels Neuheit nicht schutzfähig, die mit Eingabe vom 25. Juni 2002 eingereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 8 seien nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen und beantragte die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang geänderter Schutzansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 1 oder der Schutzansprüche 1 bis 7 nach Hilfsanträgen 2 bzw. 3, jeweils vom 2. Mai 2005.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 1 vom 2. Mai 2005 der Antragsgegnerin hinausgeht und den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen.

Der Beschluss ist damit begründet, dass die Schutzansprüche nach Hauptantrag unzulässig erweitert seien, da sie sich im Unterschied zu den eingetragenen Ansprüchen nicht mehr auf eine Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage, sondern auf eine Aufzugsanlage beziehen, und dass demgegenüber die Schutzansprüche nach Hilfsantrag 1 sich als rechtsbeständig erwiesen. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 sei neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 19. August 2005 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 begründet. Sie führte aus, der Schutzanspruch 1 sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig, sein Gegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt. Zum Stand der Technik verweist sie u. a. auf die im Löschungsverfahren bereits in Betracht gezogenen Druckschriften D1 JP-A 08-290 874 (mit englischer Übersetzung)

D7 DE 296 15 921 U1 und D8 Schiffner, G.: "Aufzüge ohne Triebwerksraum", Lift-Report, 24. Jg. (1998) Heft 3 (Mai/Juni 98).

Die Antragsgegnerin hat widersprochen und in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 einen Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht mit jeweils geänderten Anspruchsfassungen (Anlagen 5 bis 8 des Protokolls).

Die geltenden jeweiligen Schutzansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:

Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

"Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage (1) mit einem Antrieb, der eine Aufzugskabine und ein zugeordnetes Gegengewicht antreibt, wobei die Vorrichtung wenigstens ein Bedienelement (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) zum Steuern wenigstens einer zugeordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage (1) sowie wenigstens eine Anzeigeeinrichtung (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) aufweist, wobei der Funktionseinheit zumindest eine der besagten Aufzugsanlage (1) sowie wenigstens eine der besagten Anzeigeeinrichtungen (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) zugeordnet ist, welche wenigsten einen mittels des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Bediener des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) wahrnehmbar ist, wobei wenigstens ein Bedienelement (6a, 6b, 6c) zum Steuern des Hauptantriebes der Aufzugsanlage (1) und Bedienelemente (7a, 7b, 7c) zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage (1) vorgesehen sind und wobei eine erste Anzeigeeinrichtung (14) die Position der Aufzugskabine gegenüber einem gebäudeseitigen Zugang anzeigt, wobei eine zweite Anzeigeeinrichtung (13) die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine anzeigt, dass die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) von den ihnen jeweils zugeordneten Funktionseinheiten räumlich unabhängig sind, indem der Sonderbetrieb mittels Betätigung der besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) allein aufgrund der verfügbaren Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) entnehmbaren Zustandsinformationen durchführbar ist, ohne dass beim Betätigen die anzusteuernden Funktionseinheiten unmittelbar eingesehen werden müssen, wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) in elektrischer Wechselwirkung mit der jeweiligen Funktionseinheit stehen und dass die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) mit den zugeordneten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) räumlich in einer Bedieneinheit (2) zusammengefasst sind."

Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1:

"Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage (1) mit einem Antrieb, der eine Aufzugskabine und ein zugeordnetes Gegengewicht antreibt, wobei die Vorrichtung wenigstens ein Bedienelement (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) zum Steuern wenigstens einer zugeordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage (1) sowie wenigstens eine Anzeigeeinrichtung (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) aufweist, wobei der Funktionseinheit zumindest eine der besagten Aufzugsanlage (1) sowie wenigstens eine der besagten Anzeigeeinrichtungen (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) zugeordnet ist, welche wenigstens einen mittels des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Bediener des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) wahrnehmbar ist, wobei wenigstens ein Bedienelement (6a, 6b, 6c) zum Steuern des Hauptantriebes der Aufzugsanlage (1) und Bedienelemente (7a, 7b, 7c) zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage (1) vorgesehen sind, wobei die Bedienelemente (6a, 6b, 6c) auf die Rückholfunktion der Aufzugssteuerung und die Bedienelemente (7a, 7b, 7c) auf die Notbefreiungsfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss nehmen, und wobei eine erste Anzeigeeinrichtung (14) die Position der Aufzugskabine gegenüber einem gebäudeseitigen Zugang anzeigt, wobei eine zweite Anzeigeeinrichtung (13) die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine anzeigt, dass die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) von den ihnen jeweils zugeordneten Funktionseinheiten räumlich unabhängig sind, indem der Sonderbetrieb mittels Betätigung der besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) allein aufgrund der verfügbaren Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) entnehmbaren Zustandsinformationen durchführbar ist, ohne dass beim Betätigen die anzusteuernden Funktionseinheiten unmittelbar eingesehen werden müssen, wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) in elektrischer Wechselwirkung mit der jeweiligen Funktionseinheit stehen und dass die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) mit den zugeordneten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14) räumlich in einer Bedieneinheit (2) zusammengefasst sind."

Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2:

"Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage (1) mit einem Antrieb, der eine Aufzugskabine und ein zugeordnetes Gegengewicht antreibt, wobei die Vorrichtung wenigstens ein Bedienelement (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) zum Steuern wenigstens einer zugeordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage (1) sowie wenigstens eine Anzeigeeinrichtung (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) aufweist, wobei der Funktionseinheit zumindest eine der Anzeigeeinrichtungen (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) zugeordnet ist, welche wenigstens mittels des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Bediener des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c,8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) wahrnehmbar ist, wobei wenigstens ein Bedienelement (6a, 6b, 6c) zum Steuern des Hauptantriebes der Aufzugsanlage (1) und Bedienelemente (7a, 7b, 7c) zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage (2) vorhanden sind und wobei eine erste Anzeigeeinrichtung (14) die Position der Aufzugskabine gegenüber einem gebäudeseitigen Zugang anzeigt, wobei eine zweite Anzeigeeinrichtung (13) die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine anzeigt, wobei wenigstens ein Bedienelement zum Steuern eines Türantriebes eines Fördermittels der Aufzugsanlage (1) und wenigstens eine den Öffnungszustand der Türen des Fördermittels der Aufzugsanlage (1) anzeigende Anzeigeeinrichtung (18) vorgesehen ist, wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) von den ihnen jeweils zugeordneten Funktionseinheiten räumlich unabhängig sind, indem der Sonderbetrieb mittels Betätigung der besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) allein aufgrund der verfügbaren Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) entnehmbaren Zustandsinformationen durchführbar ist, ohne dass beim Betätigen die anzusteuernden Funktionseinheiten unmittelbar eingesehen werden müssen, wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) in elektrischer Wechselwirkung mit der jeweiligen Funktionseinheit stehen und wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) mit den zugeordneten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) räumlich in einer Bedieneinheit (2) zusammengefasst sind."

Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:

"Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage (1) mit einem Antrieb, der eine Aufzugskabine und ein zugeordnetes Gegengewicht antreibt, wobei die Vorrichtung wenigstens ein Bedienelement (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) zum Steuern wenigstens einer zugeordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage (1) sowie wenigstens eine Anzeigeeinrichtung (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) aufweist, wobei der Funktionseinheit zumindest eine der besagten Anzeigeeinrichtungen (8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) zugeordnet ist, welche wenigstens mittels einer des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt und von dem Bediener des Bedienelementes (5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c, 8, 9, 10, 11a, 11b, 11c, 11d, 11e, 21) wahrnehmbar ist, wobei wenigstens ein Bedienelement (6a, 6b, 6c) zum Steuern des Hauptantriebes der Aufzugsanlage (1) und Bedienelemente (7a, 7b, 7c) zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage (1) für eine Notbefreiungsaktion vorhanden sind, wobei die Bedienelemente (6a, 6b, 6c) auf die Rückholfunktion der Aufzugssteuerung und die Bedienelemente (7a, 7b, 7c) auf die Notbefreiungsfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss nehmen und wobei eine erste Anzeigeeinrichtung (14) die Position der Aufzugskabine gegenüber einem gebäudeseitigem Zugang anzeigt, wobei eine zweite Anzeigeeinrichtung (13) die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine anzeigt, wobei wenigstens ein Bedienelement zum Steuern eines Türantriebes eines Fördermittels der Aufzugsanlage (1) und wenigstens eine den Öffnungszustand der Türen des Fördermittels der Aufzugsanlage (1) anzeigende Anzeigevorrichtung (18) vorgesehen ist, wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) von den ihnen jeweils zugeordneten Funktionseinheiten räumlich unabhängig sind, indem der Sonderbetrieb mittels Betätigung der besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) allein aufgrund der verfügbaren Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) entnehmbaren Zustandsinformationen durchführbar ist, ohne dass beim Betätigen die anzusteuernden Funktionseinheiten unmittelbar eingesehen werden müssen, wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) in elektrischer Wechselwirkung mit der jeweiligen Funktionseinheit stehen und wobei die besagten Bedienelemente (6a, 6b, 6c, 7a, 7b, 7c) mit den zugeordneten Anzeigeeinrichtungen (12, 13, 14, 18) räumlich in einer Bedieneinheit zusammengefasst sind."

Wegen des Wortlauts der jeweiligen untergeordneten Schutzansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters zu beschließen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragte Zurückweisung der Beschwerde und Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der in der mündlichen Verhandlung als Anlage 5 übergebenen Anspruchsfassung (Hauptantrag), hilfsweise im Umfang der als Anlage 6 übergebenen Anspruchsfassung (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise im Umfang der als Anlage 7 übergebenen Anspruchsfassung (Hilfsantrag 2), weiter hilfsweise im Umfang der als Anlage 8 übergebenen Anspruchsfassung (Hilfsantrag 3).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind wie der Gegenstand der Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung nicht schutzwürdig.

1. Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann in Anlehnung an die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. März 2006 als Anlage 1 eingereichte "Merkmalsanalyse" sinnvoll wie folgt gegliedert werden (ohne Bezugszeichen):

1.1 Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage;

1.2 die Aufzugsanlage weist einen Antrieb auf, der eine Aufzugskabine und ein zugeordnetes Gegengewicht antreibt;

1.3 die Vorrichtung zum Sonderbetrieb weist wenigstens ein Bedienelement zum Steuern wenigstens einer zugeordneten Funktionseinheit der Aufzugsanlage auf;

1.4 die Vorrichtung zum Sonderbetrieb weist wenigstens eine Anzeigeeinrichtung auf;

1.5 der Funktionseinheit ist zumindest eine der besagten Anzeigeeinrichtungen zugeordnet;

1.6 die Anzeigeeinrichtung zeigt wenigstens einen mittels des Bedienelementes beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit an;

1.7 die Anzeigeeinrichtung ist von dem Bediener des Bedienelementes wahrnehmbar;

1.8 wenigstens ein Bedienelement ist zum Steuern des Hauptantriebes der Aufzugsanlage vorgesehen;

1.9 Bedienelemente sind zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage vorgesehen;

1.10 eine erste Anzeigeeinrichtung zeigt die Position der Aufzugskabine gegenüber einem gebäudeseitigen Zugang an;

1.11 eine zweite Anzeigeeinrichtung zeigt die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine an;

1.12 die besagten Bedienelemente sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen sind von den ihnen jeweils zugeordneten Funktionseinheiten räumlich unabhängig, 1.13 indem (wodurch) der Sonderbetrieb mittels Betätigung der besagten Bedienelemente allein aufgrund der verfügbaren Anzeigeeinrichtungen entnehmbaren Zustandsinformationen durchführbar ist, ohne dass beim Betätigen die anzusteuernden Funktionseinheiten unmittelbar eingesehen werden müssen;

1.14 die besagten Bedienelemente sowie die besagten Anzeigeeinrichtungen stehen in elektrischer Wechselwirkung mit der jeweiligen Funktionseinheit;

1.15 die besagten Bedienelemente mit den zugeordneten Anzeigeeinrichtungen sind räumlich in einer Bedieneinheit zusammengefasst.

Der Schutzanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 1 weist neben den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgende zusätzliche Merkmale auf:

a) die Bedienelemente (6a, 6b, 6c) nehmen auf die Rückholfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss;

b) die Bedienelemente (7a, 7b, 7c) nehmen auf die Notbefreiungsfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss.

Der Schutzanspruch 1 in der weiter hilfsweise verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 weist neben den Merkmalen des Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgende zusätzliche Merkmale auf:

c) wenigstens ein Bedienelement ist zum Steuern eines Türantriebes eines Fördermittels der Aufzugsanlage vorgesehen;

d) es ist wenigstens eine den Öffnungszustand der Türen des Fördermittels der Aufzugsanlage anzeigende Anzeigeeinrichtung vorgesehen.

Der Schutzanspruch 1 in der weiter hilfsweise verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 weist neben den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die vorgenannten zusätzlichen Merkmale a) bis d) auf. Darüber hinaus ist das Merkmal 1.9 der Gliederung des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag abweichend von diesem wie folgt formuliert (Abweichung unterstrichen):

1.9 Bedienelemente (7a, 7b, 7c) sind zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage für eine Notbefreiungsfunktion vorhanden.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster in den Fassungen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 in zulässiger Weise verteidigt. Denn die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche sind nicht schutzwürdig, da sie nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen.

3. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Form des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrags mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Das Streitgebrauchsmuster geht aus von einer Vorrichtung zum Sonderbetrieb von Aufzugsanlagen, wie sie bspw. aus dem Deutschen Gebrauchsmuster 296 15 921 (Druckschrift D 7) bekannt ist. Nachteilig an der bekannten Vorrichtung sei, dass die für den Sonderbetrieb benötigten Bedienelemente in Sichtweite der jeweils zu steuernden Funktionseinheit angeordnet sein müssten, so dass für den Bediener bspw. durch ein Fenster in der Wand des Aufzugsschachtes unmittelbarer Sichtkontakt mit dem Antriebsrad und den Aufzugsseilen gegeben sei (siehe Seite 2, Abs. 2 in DE 298 17 351 U1).

Dem Streitgebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, eine Flexibilisierung hinsichtlich Planung und Ausführung von Aufzugsanlagen zu ermöglichen (siehe Seite 3, Abs. 2 in DE 298 17 351 U1).

Diese Aufgabe wird mit den Gegenständen der geltenden Schutzansprüche 1 gemäß dem Haupt- und den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelöst, deren Gegenstände eine umfassende Fernbedienung bzw. -steuerung der sonderbetriebenen Funktionseinheiten der Aufzugsanlage ermöglichen (siehe auch Seite 4, Abs. 2 in DE 298 17 351 U1).

Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat den Aufsatz von Schiffner, G.: "Aufzüge ohne Triebwerksraum" (Druckschrift D8) an. In diesem Aufsatz ist unbestritten eine Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage beschrieben, wobei das Streitgebrauchsmuster unter Sonderbetrieb die vom Normalbetrieb abweichenden Betriebsarten der Aufzugsanlage versteht, bei denen von Fachpersonal besondere Maßnahmen zu ergreifen sind, wie bspw. in Notfällen, bei Inbetriebnahme, bei Abnahme, bei Prüfung sowie bei Wartung der Anlage (siehe Seite 2, Abs. 1 in der Gebrauchsmusterschrift DE 298 17 351 U1). Ebenso unbestritten weist die in Druckschrift D8 beschriebene Aufzugsanlage einen Antrieb auf, der eine Aufzugskabine und ein zugeordnetes Gegengewicht antreibt (siehe auch Abb. 1 und 3 in D8). Die Merkmale 1.1 und 1.2 sind verwirklicht. Die bekannte Vorrichtung zum Sonderbetrieb verfügt in der obersten Haltestelle über ein neben der Schachttür angeordnetes Bedientableau (siehe Seite 10, mittlere Spalte, Abs. 1 und Abb. 4 in D8), auf dem Bedienelemente (Hebel, Schalter etc.) zum Steuern von zugeordneten Funktionseinheiten (Merkmal 1.3) und Anzeigen 12 (=Anzeigeeinrichtungen gem. Merkmal 1.4) angeordnet sind. Dass eine Anzeigeeinrichtung einer Funktionseinheit zugeordnet ist (Merkmal 1.5) und die Anzeigeeinrichtung einen mittels eines Bedienelementes beeinflussbaren Zustand der Funktionseinheit anzeigt (Merkmal 1.6) ist ebenso selbstverständlich, wie die Wahrnehmbarkeit der Anzeigeeinrichtung durch den Bediener des Bedienelementes (Merkmal 1.7). Auch dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Das bekannte Bedientableau weist einen Hauptschalter 3, einen Rückholschalter 5 sowie zwei Schalter 6 "Rückholung Auf" bzw. 7 "Rückholung Ab" auf, die sämtlich zum Steuern des Hauptantriebs der Aufzugsanlage vorgesehen sind (Merkmal 1.8). Mit den beiden in Abb. 4 dargestellten Bremslüfthebeln 1 zum getrennten Lüften der Bremse sind entsprechend Merkmal 1.9 Bedienelemente zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage vorgesehen. An dem Bedientableau kann die Befreiung von eingeschlossenen Personen durchgeführt werden, wobei der Fahrkorb durch die Rückholsteuerung oder durch das Lüften der Bremse in die nächste Haltestelle bewegt werden kann. Die Bündigstellung des Fahrkorbs mit der Schachttür (=Position der Aufzugskabine gegenüber einem gebäudeseitigen Zugang) kann durch elektrische Anzeigen erkannt werden (siehe Seite 11, linke Spalte, Abs. 2 i. V. m. Seite 8, linke Spalte, letzter Abs. in D8). Merkmal 1.10 ist verwirklicht. Das Bedientableau ist außerhalb des Schachtes angeordnet. Ist eine Beobachtung des Triebwerks und der Seile während einer Notbefreiung nicht möglich, sind die Zustandsinformationen auch über diese Funktionseinheiten über Anzeigen entnehmbar (siehe Seite 8, linke Spalte, letzter Abs. in D8). Bedienelemente und Anzeigeeinrichtungen sind daher von den zugeordneten Funktionseinheiten räumlich unabhängig (Merkmal 1.12), wodurch auch mit der bekannten Vorrichtung die dem Merkmal 1.13 entsprechende Wirkung erzielt wird und der Sonderbetrieb mittels Betätigung der Bedienelemente allein aufgrund der den verfügbaren Anzeigeeinrichtungen entnehmbaren Zustandsinformationen durchführbar ist, ohne dass beim Betätigen die anzusteuernden Funktionseinheiten unmittelbar eingesehen werden müssen (siehe auch Seite 9, linke Spalte, Abs. 3 in D8). Dass elektrische Schalter (=Bedienelemente) und elektrische Anzeigeeinrichtungen in elektrischer Wechselwirkung mit der jeweiligen Funktionseinheit stehen, ist für den Fachmann - den die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, mit Erfahrung in der Entwicklung von elektrisch betriebenen Aufzugsanlagen definiert hat - selbstverständlich. Das Merkmal 1.14 liest der Fachmann beim Studium der D8 daher ohne weiteres mit. Die für den Sonderbetrieb erforderlichen Bedienelemente und die zugeordneten Anzeigeeinrichtungen sind hinter einer Wartungstür auf dem Bedientableau angeordnet und damit entsprechend Merkmal 1.15 räumlich in einer Bedieneinheit zusammengefasst (siehe Abb. 4 in D8).

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom Stand der Technik nach D8 allein durch das Merkmal 1.11, wonach eine zweite Anzeigeeinrichtung die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine anzeigt.

Die Antragsgegnerin sieht allein schon in diesem Merkmal einen ausreichenden erfinderischen Schritt, weil nach der Lehre der D8 in dem Bedientableau eine Sichtöffnung 14 zur Beobachtung der Seile vorzusehen sei und über die Bewegungen der nahe nebeneinander verlaufenden Seile nur schwer auf die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine geschlossen werden könne.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum einen liefert die D8 bereits deutliche Hinweise, die Bewegung des Triebwerks und des Fahrkorbs sowie die Bündigstellung des Fahrkorbs elektrisch anzuzeigen, wenn eine Beobachtung der Seile nicht möglich ist (siehe Seite 8, linke Spalte, letzter Abs. sowie Seite 11, linke Spalte, Abs. 2 in D8). Letztgenannte Textstelle schildert die Durchführung der Befreiung von eingeschlossenen Personen. Hierzu heißt es: "Das Triebwerk kann ... in die nächste Haltestelle bewegt werden." Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass hier ein Tippfehler vorliegt, weil nicht das (ortsfest montierte) Triebwerk, sondern der Fahrkorb in die nächste Haltestelle bewegt werden kann. Entsprechend korrigiert er beim Lesen dieses Absatzes auch den folgenden Satz und erhält so die Information, dass die Bewegung des Fahrkorbs (und nicht des Triebwerks) und die Bündigstellung durch die Sichtöffnung an den Seilen sowie durch zusätzliche Anzeigen erkannt werden können.

Zum anderen stellt eine elektrische Anzeigeeinrichtung für die Bewegungsrichtung der Aufzugskabine eine dem Fachmann bekannte Alternative zu der mittelbaren Erkennung der Bewegungsrichtung der Aufzugskabine über die Beobachtung der Seile dar. So ist dem Fachmann eine Anzeigeeinrichtung zur elektrischen Anzeige der Bewegungsrichtung der Aufzugskabine bspw. aus der japanischen Offenlegungsschrift JP-A 08-290 874 (Druckschrift D1) bekannt, die eine Not-Betriebseinrichtung für Aufzugsanlagen, also ebenfalls eine Vorrichtung zum Sonderbetrieb einer Aufzugsanlage betrifft. In dem u. a. in Fig. 2 dargestellten Anzeigefeld 16 wird der Zustand der Anlage im Falle eines Aufzugsdefektes angezeigt (siehe Seite 7, Abs. 1 der Übersetzung der D1). Hierzu zählen eindeutig die beiden rechten Anzeigen "UP" und "DN" (= down). Diese Anzeigen geben nach Überzeugung des Senats nicht den (gespeicherten) Zustand der Anlage im Augenblick des Auftretens des Defektes wieder, sondern den jeweils aktuellen Zustand während der gesamten Dauer der Störung. Ändert sich dieser Zustand, ändern sich auch die Anzeigewerte. Wird also der Aufzug im Falle einer Störung von Hand betrieben und mittels der Tasten 11 die Aufzugskabine bewegt (siehe Seite 7, Abs. 0022 der Übersetzung der D1), ändert sich der Zustand der Anlage und die aktuelle Bewegungsrichtung ("UP" oder "DN") der Aufzugskabine wird in dem Anzeigefeld 16 angezeigt.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist demzufolge mangels eines erfinderischen Schritts nicht schutzwürdig.

Es erübrigt sich an dieser Stelle ein Eingehen auf die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag, weil die Antragsgegnerin auf Nachfrage erklärte, für den Fall, dass der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag keinen Bestand habe, beantrage sie die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der als Anlage 6 übergebenen Anspruchsfassung (Hilfsantrag 1).

4. Auch der Schutzanspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist neben den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale auf:

a) die Bedienelemente (6a, 6b, 6c) nehmen auf die Rückholfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss;

b) die Bedienelemente (7a, 7b, 7c) nehmen auf die Notbefreiungsfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss.

In dem in Abb. 4 der Druckschrift D8 dargestellten Bedientableau befindet sich u. a. die Rückholsteuerung (siehe auch Seite 10, mittlere Spalte, Abs. 1 in D8). Diese besteht aus den Bedienelementen 5 "Rückholschalter", 6 "Rückholung Auf" und 7 "Rückholung Ab". Diese drei Bedienelemente nehmen entsprechend Merkmal a) auf die Rückholfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss. Aus Seite 8, mittlere Spalte, Abs. 2 der D8 ist ersichtlich, dass die im Bedientableau vorhandenen Bedienelemente 1 "Bremslüfthebel" Teil der üblichen Notbefreiungseinrichtungen sind und somit entsprechend Merkmal b) auf die Notbefreiungsfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss nehmen. Die zusätzlichen Merkmale a) und b) sind aus der D8 bereits bekannt und vermögen daher einen erfinderischen Schritt nicht zu begründen.

Es erübrigt sich wieder ein Eingehen auf die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, weil die Antragsgegnerin auf Nachfrage erklärte, für den Fall, dass der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 keinen Bestand habe, beantrage sie die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der als Anlage 7 übergebenen Anspruchsfassung (Hilfsantrag 2).

5. Der Schutzanspruch 1 in der weiter hilfsweise verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist neben den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale auf:

c) wenigstens ein Bedienelement ist zum Steuern eines Türantriebes eines Fördermittels der Aufzugsanlage vorgesehen;

d) es ist wenigstens eine den Öffnungszustand der Türen des Fördermittels der Aufzugsanlage anzeigende Anzeigeeinrichtung vorgesehen.

Die vorgenannte Druckschrift D1 lehrt den Fachmann bereits, eine Not-Betriebseinrichtung für Aufzugsanlagen mit einem Bedienelement zum Steuern eines Türantriebes (door switch 14 for controlling opening/closing of the door) der Aufzugskabine entsprechend Merkmal c) auszustatten (siehe Patentanspruch 1 und Fig. 2 in D1). Die Stellung des in Fig. 2 dargestellten Kippschalters 14 (upward=open) gibt Auskunft über den Öffnungszustand der Türe (siehe Seite 7, Abs. 0023 der Übersetzung der D1). Der Kippschalter stellt eine entsprechend Merkmal d) den Öffnungszustand der Türe anzeigende Anzeigeeinrichtung dar. Derartige Anzeigeeinrichtungen, bei denen die Bedienelemente selbst als solche dienen, lässt das Streitgebrauchsmuster ausdrücklich zu (siehe Seite 10, vorletzter Abs. in DE 298 17 351 U1). Die Anwendung dieser Lehre der D1 bei der aus dem Stand der Technik nach D8 bekannten Vorrichtung ist für den Fachmann nahe liegend, weil für eine Befreiung von in der Aufzugskabine eingeschlossenen Fahrgästen selbstverständlich auch die Türe der Aufzugskabine von außen (von dem Bedientableau aus) geöffnet werden können muss.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich daher für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D8 und 1.

Wiederum erübrigt sich ein Eingehen auf die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, weil die Beschwerdegegnerin auf Nachfrage erklärte, für den Fall, dass der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 keinen Bestand habe, beantrage sie die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der als Anlage 8 übergebenen Anspruchsfassung (Hilfsantrag 3).

6. Der Schutzanspruch 1 in der weiter hilfsweise verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist neben den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die vorgenannten zusätzlichen Merkmalea) die Bedienelemente (6a, 6b, 6c) nehmen auf die Rückholfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss;

b) die Bedienelemente (7a, 7b, 7c) nehmen auf die Notbefreiungsfunktion der Aufzugssteuerung Einfluss;

c) wenigstens ein Bedienelement ist zum Steuern eines Türantriebes eines Fördermittels der Aufzugsanlage vorgesehen;

d) es ist wenigstens eine den Öffnungszustand der Türen des Fördermittels der Aufzugsanlage anzeigende Anzeigeeinrichtung vorgesehen;

auf. Er ist darüber hinaus im Merkmal 1.9 ergänzt, indem Bedienelemente (7a, 7b, 7c) zum Steuern der Betriebsbremse der Aufzugsanlage für eine Notbefreiungsfunktion vorhanden sind (Ergänzung unterstrichen).

Wie vorstehend ausgeführt, sind die Merkmale a) und b) aus der Druckschrift D8 bekannt und die Merkmale c) und d) durch die Druckschrift D1 angeregt. Auch die Ergänzung im Merkmal 1.9 ist aus D8 bekannt, denn dort ist ausgeführt, dass die im Bedientableau vorhandenen Bedienelemente 1 "Bremslüfthebel" Teil der üblichen Notbefreiungseinrichtungen sind (siehe Seite 8, mittlere Spalte, Abs. 2 der D8).

Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich daher für den Fachmann in nahe liegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften D8 und D1.

7. Die auf den Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 haben keinen Bestand, da sich deren Gegenstände dem Fachmann in nahe liegender Weise unmittelbar aus dem vorgenannten Stand der Technik nach D8 und D1 oder i. V. m. routinemäßigem Handeln erschließen.

So weist das aus D8 bekannte Bedientableau bspw. einen Fahrkorblichtschalter 10 mit daneben angeordneten Anzeigen 12 auf (siehe Abb. 4 in D8) und damit ein dem Schutzanspruch 2 entsprechendes Bedienelement zum Steuern einer Kabinenbeleuchtung der Aufzugsanlage. Da von dem Bedientableau aus nicht in die Kabine eingesehen werden kann, ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass durch eine der Anzeigen erkennbar ist, ob die Kabinenbeleuchtung eingeschaltet ist oder nicht. Das Merkmal des Schutzanspruchs 2, wobei dem Bedienelement zumindest eine Anzeigeeinrichtung zugeordnet ist, und das Merkmal des Schutzanspruchs 3, dass wenigstens eine den Einschaltzustand einer Kabinenbeleuchtung der Aufzugsanlage anzeigende Anzeigeeinrichtung vorgesehen ist, werden vom Fachmann beim Studium der Druckschrift D8 ohne weiteres mitgelesen. Die übrigen Merkmale der Schutzansprüche 2 und 3 sind fakultativ und daher unbeachtlich.

Das aus D8 bekannte Bedientableau, das der Bedieneinheit des Streitgebrauchsmusters entspricht, ist verschlossen und nur befugten Personen zugänglich (siehe Seite 10, mittlere Spalte, Abs. 1 in D8) und damit entsprechend dem Merkmal des Schutzanspruchs 4 abschließbar.

Der Schutzanspruch 5 beschreibt eine leitungsungebundene Steuerungseinrichtung zur Steuerung einer Funktionseinheit der Aufzugsanlage und damit eine dem Fachmann hinlänglich bekannte Alternative zur leitungsgebundenen Fernsteuerung in Form bspw. einer Funk-Fernsteuerung, die der Fachmann unter Abwägung der ihm bekannten Vor- und Nachteile nach Belieben anwendet. Eines erfinderischen Schritts bedarf es hierzu nicht.

8. Das Fehlen eines erfinderischen Schritts gilt erst Recht für den Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung, dessen sämtliche Merkmale zumindest mit einer der angegebenen fakultativen Varianten in allen verteidigten Fassungen des Schutzanspruchs 1 enthalten sind (vgl. Merkmale 1.1, 1.3, 1.5 bis 1.7 sowie 1.12 der Gliederung des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO.






BPatG:
Beschluss v. 27.09.2006
Az: 5 W (pat) 444/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9adb68c134b6/BPatG_Beschluss_vom_27-September-2006_Az_5-W-pat-444-05




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