Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 137/01

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2002, Az.: 28 W (pat) 137/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"zahnärztliche und zahntechnische Instrumente und Geräte"

ist die Wortkombination Dental excellence Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der als Marke beanspruchten Wortfolge lediglich um eine werbeanpreisende Angabe für Produkte von erstklassiger Qualität, die einer erfolgreichen Zahnbehandlung dienten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke ohne weiteres allein in diesem Sinne von "Dentalqualität" verstehen, so daß nicht nur ein aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe, sondern der Anmeldung auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die wie schon im Verfahren vor der Markenstelle weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung zur Akte gereicht, sondern lediglich um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn an der angemeldeten Marke besteht in bezug auf die streitigen Waren zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, da sie auch nach den Feststellungen des Senats als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter ihr angebotenen Waren dienen kann und deswegen für die Mitbewerber freigehalten werden muß.

Die beanspruchte Wortkombination setzt sich sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammen, die in ihrer Gesamtheit lediglich einen unmißverständlichen Hinweis auf die Qualität der so zu kennzeichnenden Waren geben, denn "dental excellence" bedeutet in der deutschen Sprache nichts anderes als "Dentalqualität". Die Anmelderin beansprucht mithin für sich als Monopol einen Begriff, der zB im englischen Sprachraum als Bezeichnung von Zahnkliniken und -praxen dient ("Centre for dental excellence") und hinsichtlich der dabei zum Einsatz kommenden Waren (Gerätschaften) nichts anderes als deren qualitative Beschaffenheit zum Ausdruck bringt. Diesen Umstand hat bereits die Markenstelle im ersten Prüfbescheid wie im angefochtenen Beschluß zutreffend herausgestellt, ohne daß die Anmelderin dem in irgendeiner Weise entgegengetreten ist oder zu erkennen gegeben hätte, was nach ihrer Ansicht für eine Schutzfähigkeit der von ihr beanspruchten Bezeichnung sprechen könnten.

Die Beschwerde der Anmelderin war daher aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb/Fa






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2002
Az: 28 W (pat) 137/01


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