Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/05

(BGH: Beschluss v. 21.03.2007, Az.: AnwZ (B) 87/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 21. März 2007 (Aktenzeichen AnwZ (B) 87/05) die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Der Antragsteller hatte zuvor eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 eingelegt, welche vom Senat mit Beschluss vom 6. November 2006 zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit einer "Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)".

Die Anhörungsrüge ist nach den Vorschriften des FGG und der BRAO zulässig, jedoch ist sie unbegründet. Es liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Umstände verwertet, die dem Antragsteller nicht bekannt gewesen wären, und auch kein relevantes Vorbringen übersehen. Der Senat hatte sämtliches schriftsätzliches Vorbringen des Antragstellers bei der Beratung berücksichtigt. Der Antragsteller hatte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern, und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen wurden angemessen in den Gründen der Senatsentscheidung berücksichtigt. Dies gilt auch für die vorgelegte "Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht G. v. 03.11.2006". Somit wurde die Entscheidung nicht auf den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt.

Nach § 201 Abs. 1 BRAO werden dem Antragsteller die Kosten des Rügeverfahrens auferlegt, da dieses einen Gebührentatbestand auslöst. Die Vorinstanz war das OLG Celle mit der Entscheidung vom 13. September 2005 (AGH 18/04 (II 10)).

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs bedeutet, dass die Beschwerde des Mandanten gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt wurde. Der Mandant hatte gerügt, dass ihm das rechtliche Gehör verwehrt wurde. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass der Mandant ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äußern, und dass seine Argumente angemessen berücksichtigt wurden. Der Mandant ist daher verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 21.03.2007, Az: AnwZ (B) 87/05


Tenor

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)".

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben - soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag gefunden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Termin vorgelegte "Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht G. v. 03.11.2006"; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 - KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 11/05).

Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10)






BGH:
Beschluss v. 21.03.2007
Az: AnwZ (B) 87/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9a8219b89c86/BGH_Beschluss_vom_21-Maerz-2007_Az_AnwZ-B-87-05




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