Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 6. November 2006 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2006 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. September 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO (§ 321 a ZPO)".
Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers lag dem Senat bei der Beratung vom 6. November 2006 vor. Der Antragsteller hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Seine Ausführungen haben - soweit geboten - auch in den Gründen der Senatsentscheidung Niederschlag gefunden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Termin vorgelegte "Negativbescheinigung des Schuldnerverzeichnisses beim Amtsgericht G. v. 03.11.2006"; der Senat hat infolgedessen seiner Entscheidung nicht den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zugrunde gelegt.
Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 - KRB 2/05; Senatsbeschluss v. 15. Mai 2006 - AnwZ(B) 11/05).
Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 13. September 2005 - AGH 18/04 (II 10)
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