VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 20. August 1997
Aktenzeichen: 9/97

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 20.08.1997, Az.: 9/97)

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer führt vor dem Sozialgericht Berlin einen Rechtsstreit gegen die Tiefbau Berufsgenossenschaft wegen der Gewährung einer Rente aus Anlass, eines Arbeitsunfalls. Nachdem das Gericht unter dem 18. Juli 1996 mitgeteilt hatte, es halte den medizinischen Sachverhalt durch die Ermittlungen, die die Beklagte im Verwaltungsverfahren durchgeführt habe, für hinreichend aufgeklärt, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte unter Hinweis auf § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Hypersomnie aufgrund des Arbeitsunfalls leide. Den am 6. September 1996 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wies das Sozialgericht Berlin durch Beschluss vom 12. September 1996 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gerichtskostenfrei sei (§ 183 SGG), bedürfte es grundsätzlich keiner Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Gewährung komme vielmehr nur für eine eventuelle Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in Betracht und habe demzufolge nur dann einen Sinn, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sei. Hier sei weder die Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten noch ein Grund dafür ersichtlich, dass der Kläger außerstande sein könnte, seine Interessen selbst zu vertreten und sein Begehren eindeutig zu äußern. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem ihnen obliegenden Amtsermittlungsprinzip gemäß §§ 103, 106 SGG verpflichtet seien, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, und hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden seien.

Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger nicht über die Gewandtheit in Wort und Schrift verfüge, um sein Anliegen in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren mit den erforderlichen Einzelheiten ausreichend vorzubringen. Das Amtsermittlungsprinzip enthebe die klagende Partei nicht von der Notwendigkeit, die Tatsachen, die nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich seien, vorzutragen. Nicht einmal auf den Hinweis, dass nach der Stellungnahme der Freien Universität Berlin vom 23. Juni 1994 weitere Ermittlungen erforderlich seien, habe sich das Gericht zu Amtsermittlungen bereitgefunden. Vor diesem Hintergrund sei ein Vertrauen auf Amtsermittlungen gerade bei der erkennenden Kammer und das Unterlassen entsprechenden qualifizierten schriftsätzlichen Vortrags "mehr als fahrlässig" und würde von vornherein das Verlieren des Prozesses garantieren, jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, der von einer unklaren Gutachtenlage gekennzeichnet sei. Im übrigen erfordere auch bei eindeutig negativer Gutachtenlage die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 109 SGG die Einschaltung eines Rechtsanwalts, da es auf diese Weise besser möglich sei, einen qualifizierten Gutachter zu finden und der Kläger über die Prozesssituation belehrt werden müsse. Sofern von Amts wegen ein gerichtliches Gutachten eingeholt werde, sei auch dieses Gutachten zu analysieren und gegebenenfalls für weitere Begutachtung zu sorgen. Regelmäßig hätten rentenrechtliche Streitigkeiten, die mit medizinischen Feststellungen zu tun hätten, einen ganz erheblichen Schwierigkeitsgrad, der sich darin niederschlage, dass in derartigen Fällen regelmäßig die Höchstgebühr für die anwaltliche Tätigkeit innerhalb der Rahmengebühr gemäß § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zugestanden werde. Die Annahme, ein juristischer Laie, noch dazu ein im deutschen Rechtsleben nicht gewandter Ausländer, sei in der Lage, schwierige prozesstaktische Fragen zu entscheiden, medizinische Gutachten auszuwerten und das Verfahren zu seinen Gunsten schriftsätzlich zu gestalten, sei "absurd".

Das Landessozialgericht Bern wies die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durch Beschluss vom 6. November 1996 zurück und führte weiter aus, mögliche, hier aber nicht ersichtliche Sprachprobleme des Klägers als Ausländer könnten nicht durch anwaltliche Vertretung, sondern nur durch einen Dolmetscher gelöst werden. Eine besondere Unbeholfenheit des Klägers, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen könnte, sei nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich. Der Kläger könne sich im übrigen der Hilfe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Landessozialgericht bedienen. Rechtliche Problemstellungen, die über den Grad des Üblichen im Sozialrecht hinausgingen und anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen ließen, seien vorliegend nicht ersichtlich. Ausdrücklich habe das Sozialgericht den Kläger über sein Antragsrecht nach § 109 SGG belehrt. Dass der Kläger möglicherweise selbst keinen Sachverständigen seines Vertrauens hätte benennen können, könne ebenfalls nicht zur Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung führen, denn der Kläger könne zum Beispiel die Auswahl des Sachverständigen dem Gericht überlassen bzw. nach Vorschlag des Gerichts selbst aussuchen. Er könne hierfür zum Beispiel auch die Hilfe seines behandelnden Arztes in Anspruch nehmen, der als Medizinerin der Lage sein dürfte, ihm einen kompetenten Sachverständigen zu benennen.

Mit der gegen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VvB. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124) die Auffassung vertreten, im Sozialgerichtsverfahren werde der unbemittelten Partei die Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung hinreichend gewährleistet. Diese 38 Jahre alte Entscheidung entspreche der heutigen Rechtswirklichkeit indes nicht mehr. Durch den im Jahre 1980 eingeführten § 73 a SGG werde die Möglichkeit anwaltlicher Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe nun den übrigen Gerichtszweigen gleichgestellt. Durch mehrere Novellen seien die Rechtsanwaltsgebühren gerade auch im Verhältnis zu den übrigen Rechtsanwaltsgebühren deutlich erhöht worden, um dem gestiegenen Schwierigkeitsgrad und der gestiegenen Bedeutung der anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren angemessen Rechnung zu tragen. Die sich aus § 116 BRAGO ergebenden Anwaltskosten hätten inzwischen eine Höhe erreicht, die eine mittellose Partei veranlasse, von anwaltlicher Hilfe abzusehen. Eine verfassungsrechtliche Verbürgung des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung ergebe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz und/oder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die angefochtenen Beschlüsse beruhten nicht nur auf einer falschen Anwendung einfachen Rechts, sondern auf einer Fehlinterpretation der Ausstrahlungswirkung von Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin auf den Begriff der Erforderlichkeit anwaltlicher Interessenvertretung.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist (hier: Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung), besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169, 179 ff.). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer sowohl auf Art. 10 Abs. 1 VvB als auch auf Art. 15 Abs. 1 VvB berufen, deren Verletzung er auch in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise gerügt hat. Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 81, 347, 357; siehe auch den Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13). Durch die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten kann darüber hinaus auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt sein, nämlich dann, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage wäre, sich Gehör zu verschaffen (vgl. Henckel, in: ZZP 77, 321, 325; Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 1989, S.47 f; Schmidt/Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103, Rn. 113; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 3. Aufl., 1996, Art. 103, Rn.15,Stichwort: Prozesskostenhilfe - S. 817).

Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landessozialgerichts nicht gegeben ist (§ 177 SGG), ist der Rechtsweg für das Prozesskostenhilfeverfahren erschöpft (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch fristgerecht erhoben worden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie Grundrechte des Beschwerdeführers noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs bei Verfassungsbeschwerden, welche gegen gerichtliche Entscheidungen gerichtet sind, begrenzt ist. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz von Verfassungs wegen. Er kann lediglich dann eingreifen, wenn eine fehlerhafte Gesetzesauslegung oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigung bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände die Annahme aufdrängen, die von einem Fachgericht vertretene Rechtsauffassung verkenne die Einwirkung der Grundrechte auf das einfache Recht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine von dem Fachgericht vertretene Rechtsauffassung rechtlich unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st Rspr., vgl. z. B. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7, 8 f.; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 90 A und 90/96).

Nach diesen Grundsätzen halten die sozialgerichtlichen Entscheidung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften lässt eine Verkennung der Garantiebereiche der gerügten Grundrechte nicht erkennen.

Nach § 73 a SGG gelten im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Mit der durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13.Juni1980 (BGBl. I, 677) eingefügten Vorschrift hat der Gesetzgeber dem seit langem - wohl auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 - BVerfGE 9, 124 ff. - vorgetragenen Anliegen Rechnung getragen, in der Sozialgerichtsbarkeit umfassend die Möglichkeit zu schaffen, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens hat die Prozesskostenhilfe nur Bedeutung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Frage der Erforderlichkeit hat das Sozialgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl., 1993, § 73 a Rn. 9). Den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit und Effektivität des Rechtsschutzes ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sich das Gericht bei der Auslegung an der Frage orientiert, ob sich im konkreten Fall eine bemittelte Prozesspartei vernünftigerweise anwaltlicher Hilfe bedienen würde. Art. 15 Abs. 1 VvB gebietet die Prüfung, ob sich der Betroffene in der aktuellen Prozesssituation auch ohne anwaltliche Unterstützung Gehör verschaffen kann.

Die angefochtenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen. Zwar ist einzuräumen, dass der (für die Entscheidung aber wohl nicht tragende) Hinweis des Sozialgerichts in seinem Beschluss vom 12. September 1996 auf den im sozialgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) für sich genommen nicht geeignet ist, die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Weise in Frage zu stellen. Denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2103 f.). Doch hat das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 6. November 1996 nicht entscheidend auf eine derartige Erwägung abgestellt, sondern zunächst darauf, dass Sprachprobleme des Klägers oder eine besondere Unbeholfenheit, die anwaltliche Vertretung erforderlich machen könnten, nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich seien. Damit hat es die schlichte Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 1996, der Kläger verfüge als türkischer Staatsangehöriger nicht über eine ausreichende Gewandtheit in Wort und Schrift, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unsubstantiiert zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt der bloße Hinweis auf eine ausländische Staatsangehörigkeit nicht den Schluss auf die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu. Es kann vielmehr verlangt werden, dass der die Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller nähere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen wie der Aufenthaltsdauer usw. macht.

Auch die weitere Erwägung des Landessozialgerichts, der Fall weise keine besonderen rechtlichen Problemstellungen auf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar mag dem Beschwerdeführer ohne weiteres in seiner Auffassung zu folgen sein, dass das Sozialrecht insgesamt eine schwierige und komplizierte Rechtsmaterie sei. Gleichwohl ist nach der - auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht treffenden - gesetzgeberischen Entscheidung die Beiordnung eines Anwalts nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Erforderlich ist die Beiordnung vielmehr nur dann, wenn die Sach- oder Rechtslage im Einzelfall schwierig oder schwer zu überschauen ist (vgl. Meyer-Ladewig, aa0, unter Hinweis auf LSG NRW Anw. Bl. 1986, 456). Die Einschätzung des Fachgerichts, der vorliegende Fall weise keine besonderen sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf, unterliegt keiner näheren Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.

Schließlich hat das Landessozialgericht die Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung auch unter dem Blickwinkel der Auswahl eines Sachverständigen im Rahmen des § 109 SGG geprüft. Wenn es unter Hinweis auf die Möglichkeit, den behandelnden Arzt zu Rate zu ziehen, die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO verneinte, ist auch hiermit eine Verkennung verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht verbunden: Schwierigkeiten im medizinischen Bereich führen nach dem sozialgerichtlichen Schrifttum für sich genommen noch nicht zur Erforderlichkeit einer Beiordnung (vgl. Meyer-Ladewig aa0). Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Spruchpraxis anderer Sozialgerichte (Beschwerdeschrift S. 14) sind nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß im konkreten Fall darzutun.

Diese Entscheidung ist mit 5 zu 3 Stimmen ergangen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






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Beschluss v. 20.08.1997
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