Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 189/01

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2001, Az.: 24 W (pat) 189/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 038 918 zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 038 918 wird die Löschung der Marke 395 11 646 angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Marke 395 11 646 Maxifür die Waren

"Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel"

ist Widerspruch erhoben aufgrund der Marke 2 038 918 Max, welche für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr, Putz- und Poliermittel"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen nicht der Gefahr von Verwechslungen. Als Kurzwörter seien sie einander weder klanglich noch schriftbildlich ähnlich.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie hält mit näheren Ausführungen die Vergleichsmarken für verwechselbar ähnlich.

Sie beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.

Entgegen der Annahme der Markenstelle hat der Widerspruch Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken "Maxi" und "Max" besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die angegriffene Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (stRsp, vgl zB BGH GRUR 2000, 1 031 "Carl Link"; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 17 "Canon"). Nach diesen Grundsätzen hält die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke keinen die Gefahr von Verwechslungen ausschließenden Abstand ein.

Die beiderseitigen Waren sind unbedenklich ähnlich, im Putz- und Poliermittelbereich sogar identisch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Angaben und Feststellungen als durchschnittlich einzustufen. Hiervon ausgehend liegt "Maxi" im Ähnlichkeitsbereich von "Max". Die beiden Marken mögen zwar - wie die Markenstelle angenommen hat - nach Klang und Schriftbild unterschiedlich sein. Dem Sinne nach aber ähneln sie sich, ohne daß es insoweit auf die Kürze der Wörter ankommt.

Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind zu befürchten, wenn sich Wörter der deutschen Sprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 109). So verhält es sich mit den beiden Wörtern "Maxi" und "Max", welche zumindest von wesentlichen Teilen des Publikums ohne weiteres als Formen desselben männlichen Vornamens verstanden werden. So sind "Max" als Kurzform und "Maxi" als Koseform des Vornamens "Maximilian" allgemein bekannt und werden auch mit diesem Sinngehalt häufig verwendet (vgl Eder, Vornamen für Jungen und Mädchen, 1987, S 171). Diese erhebliche begriffliche Übereinstimmung läßt Verwechslungen beider Marken als unvermeidbar erscheinen.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Ströbele Werner Schmittprö






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2001
Az: 24 W (pat) 189/01


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