Herrn Patentanwalt J. E. , Kanzlei Ei. in H. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah- rens X ZR 106/10 gewährt.
I. Patentanwalt E. hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse habe.
II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und 1 hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) - 3
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