Landgericht München I:
Urteil vom 31. Juli 2008
Aktenzeichen: 4 HKO 23600/04

(LG München I: Urteil v. 31.07.2008, Az.: 4 HKO 23600/04)

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Dauermagneten, insbesondere "... ...-Kalkschutzgerät" und "... ...-Kalkschutzgerät" zu werben:

1.1. mit der Bezeichnung Kalkschutzgerät

1.2. "Schutz gegen Kalk und Rost in der Wasserleitung",

1.3. "Funktion wissenschaftlich nachgewiesen",

1.4. "Erster und einziger Hersteller mit wissenschaftlichem Gutachten von Edelstahlgeräten V2A, zum Auflegen auf die Wasserleitung mit speziell angeordneten Hochleistungsmagneten, patentrechtlich geschützt.",

1.5. "Die von den permanent wirkenden Hochleistungsmagneten in spezieller Anordnung erzeugten Magnetfelder verändern die Molekularstruktur des Kalks. Dadurch verliert der Kalk seine haftende Eigenschaft und er wird mit dem Wasser ausgeschwemmt.",

1.6. "Gleichzeitig führt die Strukturänderung zum langsamen Abbau der bereits im häuslichen Wasserkreislauf abgelagerten Kalk- und Rostschichten.",

1.7. "Zudem verringert sich die Oberflächenspannung des Wassers, wodurch die Wirksamkeit von Reinigungs- und Wasserenthärtungsmitteln verbessert wird.",

1.8. "Wichtige Hinweise für die Probezeit

Folgende Verbesserungen sollten Sie bereit nach 2 Wochen feststellen können:

Saubere Wäsche mit viel weniger Waschmittel bis zu 50 % 2-3 Liter Wasser in einem offenen Kochtopf verdampfen lassen: Der Kalk bleibt als feines Pulver zurück (leicht wegzuwischen) und nicht als harte Schicht.

Im Sanitärbereich können die Kalkrückstände auf den Armaturen sowie in der Wanne und im Waschbecken, ebenso an den Duschwänden leicht mit einem feuchten Lappen entfernt werden. Es sind keine scharfen Reinigungsmittel mehr nötig.

Sie merken beim Haarewaschen, dass weniger Shampoo besser schäumt.

Sie spüren es nach dem Duschen: Ihre Haut fühlt sich weicher an.",

1.9. "Wissenschaftlicher Funktionsnachweis mit Gutachten",

1.10. "Wirkung auf hohem Niveau",

1.11. "Einsparung

bis zu 50 % weniger Waschmittel

bis zu 50 % weniger Weichspüler

bis zu 50 % weniger Geschirrspülsalz

bis zu 50 % weniger Seife

bis zu 50 % weniger Putzmittel

bis zu 50 % weniger Shampoo",

1.12. "Leichte Entfernung von Kalkflecken € nur feucht abwischen",

1.13. "Abbau von vorhandenen Kalk- und Rostablagerungen in den Rohrleitungen",

1.14. "Schutz vor teuren Reparaturen: Heizstäbe und Wärmetauscher bleiben frei € erhebliche Energieeinsparung",

1.15. "Das behandelte Wasser ist sanft zur Haut € der Kalk lagert sich nicht mehr in den Poren der Haut ein",

1.16. "Wasserleitungen bleiben für immer frei von Kalk",

1.17. "Heizstäbe bleiben frei von Kalk, Energieeinsparung",

1.18. "Kein Verkalken mehr am Wasserhahn",

1.19. "Starker Kalk und Rost in den Leitungen bauen sich in der Regel innerhalb von ca. 6 € 9 Monaten ab. Nach dem Einbau ... können sich anfangs in älteren Installationen durch den Abbau Kalk- und Rostpartikel in den Auslaufsieben ablagern. Dies ist normal und zeigt Ihnen die einsetzende Wirkung.",

2.

durch Wiedergabe der Pressestimme Bauen/Wohnen/Garten

Bodyguards fürs Hauswasser:

Weniger Reparaturen und gesundheitlicher Nutzen nachweislich

durch chemiefreie Kalkschutzgeräte

(djd). 14 Jahre Kampf zum Nutzen des Verbrauchers € so ließe sich die Arbeit des Unternehmens ... Wassertechnik zusammenfassen. Es dauerte Jahre, bis die Entwicklung chemiefreier Magnet-Kalkwandler im Markt angenommen wurde Professor Dr. D. F, FH Reutlingen. bestätigte bereits 1996, "dass die Verkalkungsneigung durch das Wasserbehandlungsgerät ... Kalkwandler signifikant verringert wird". Der Clou Durch eine Veränderung der Kristallstruktur des Kalks verliert dieser seine haftende Eigenschaft und wird mit dem Wasser ausgeschwemmt. Ergebnis bis zu 50 Prozent weniger Wasch- und Geschirrspülmittel, kein Zukalken von Leitungen, Heizstäben und Wärmetauschern mehr sowie erhebliche Energieeinsparungen.

Allerdings hatten ... lange Zeit schwarze Schafe das Leben mit Billigimitaten ebenso schwer gemacht wie die Installateurs-Lobby. Denn wer die ...-Magneten, auf seiner Hauswasserleitung befestigt benötigt drastisch weniger Reparaturen und Ersatzteile € schlechte Aussichten also tun eine ganze Branche. Inzwischen hat ... gewonnen. Sein Kalk- und Rostschutzpaket, bestehend aus ... ..., ... ... und ... für den Heizkessel, gilt als zuverlässiger Bodyguard für die Hauswasser- und Heizungsinstallation.

Die Geräte überzeugen Hunderttausende von Verbrauchern in ganz Europa, weil sie nach einem 14-tägigen unverbindlichen Gerätetest eine 20-Jahres-Garantie und den nötigen Service erhalten. Kommt es nämlich zu Funktionsstörungen, etwa aufgrund elektromagnetischer Störfelder, so schickt ... Techniker, um den Fehler zu beheben.

Im Vordergrund für ... stand die Einsicht, dass Wasser im doppelten Sinne Lebensgrundlage ist. Eine dauerhaft funktionierende, nicht zukalkende Hauswasserinstallation und weiches, hautsanftes Wasser sind das Fundament für Wohnkomfort. Darüber hinaus hat aber magnetisiertes Wasser einen hohen gesundheitlichen Nutzen. Neben der allgemeinen Linderung von Hautkrankheiten steigert es das Energiepotential der Zellmembrane sowie des Zellkerns und stabilisiert die DNS ebenso wie den pH-Wert des Blutes, fördern die Ausscheidung von Zellschlacken und Schadstoffen und senkt das Radikalenrisiko.

Wussten Sie schon€

Eine drei- bis vierköpfige Familie verbraucht ca. 4.000 Liter Wasser wöchentlich, davon ca. 480 Liter zum Wäschewaschen. Im Härtebereich 3 (14-21 Grad dH) fließt mit dieser Wassermenge bis zu 1,5 kg Kalk pro Woche durch die Rohrleitung. Ohne Kalkschutzgerät wird bis zu 65 Prozent des Waschmittels bei hartem, kalkhaltigem Wasser für die Kalkbindung beansprucht. Dadurch kommt es zu einem jährlichen Mehrverbrauch an Waschmittel in Deutschland von über 85.000 Tonnen.

3.

mit folgendem Empfehlungsschreiben des 2. Vorsitzenden des GGPW, Hans S:

Die K-Studie

Der aus der Göttinger "Wissenschaftler-Schmiede" der Nobelpreisträger Max P und Werner H hervorgegangene Physiker Dr. Klaus K hat sich in seinem Forschungslabor in Claremont/USA akribisch mit den Wirkungsmechanismen von Magnetfeldern auf Kalkkristalle beschäftigt. Sein erster € ursprünglich englischsprachiger € Bericht fand in den USA und in gleichsprachigen Ländern große Aufmerksamkeit, ehe er von der Zeitschrift "Raum und Zeit" und später von den sbz-Heften Nr. 21 und 22/89 in deutscher Sprache übernommen wurde.

K gelang es schließlich, die Wirkungseffizienz verschiedener physikalischer Wasserbehandlungssysteme in Abhängigkeit von wechselnden Wasser-Durchflußmengen differenziert aufzuzeigen. Dadurch wurde überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen, Geräte zu optimieren und so zu konstruieren, daß sie für den Einsatz in Hauswasser-Versorgungen mit stark wechselnden Zapfmengen bestmögliche Ergebnisse erreichen können. Der aktuelle Kronenberg-Forschungsbericht erschien in der Schweizer Fachzeitschrift "Installateur", Ausgabe 1/94 mit zahlreichen hochinteressanten Abbildungen auf 9 Seiten. Der für die Herausgabe verantwortliche Präsident der Vereinigung Schweizerischer Sanitär- und Heizungsfachleute (VVSH-USTSC), Roland L, hat anläßlich eines Vortrags von Dr. K mit sensationellen Videoaufzeichnungen und Dias spontan die Veröffentlichung des Kronenbergs-Aufsatzes in der gesamten Fachzeitschrift veranlaßt.

Wissenschaftliche Forschung in der BRD

Erst Ende der 80er Jahre konnten die in der wissenschaftlichen Forschung aktiv tätigen deutschen Hersteller physikalischer Wasserbehandlungssysteme mit dem Chemieprofessor Dr. Dietrich F die Persönlichkeit finden, die nach anfänglichem Zögern bereit war, einen umfassenden und über mehrere Jahre dauernden Forschungsauftrag zu übernehmen. Das Steinbeis-Zentrum für Angewandte und Umweltchemie in Reutlingen hat den staatlichen Auftrag, mittelständische Industrieunternehmungen in solchen Forschungsarbeiten zu unterstützen. Die Seriosität der dort durchgeführten Versuche und dargestellten Meßdaten ist ebenso wie die Arbeit Dr. K unantastbar. In einem Gerichtsurteil wurde Ende 1993 den Forschungsarbeiten des Prof. Dr. F die wissenschaftliche Grundlage bestätigt.

Im Rahmen des Forschungsauftrages überwachte und untersuchte die Reutlinger Arbeitsgruppe auch Praxiseinsätze in Stahl- und Kupferrohren, an deren Ergebnisse auch Kommunen, Wasserwerke und Staatliche Hochbauämter interessiert waren.

Korrosionsmindernde Wirkungen in Kupferrohren

So konnte z. B. nach 1-jährigem Betrieb in Kupferrohren mit gleichen Rohrdurchmessern und gleicher Wassermenge im physikalisch behandelten Teil eine homogene Kalkschutzschicht festgestellt werden, während das Rohrteil mit unbehandeltem Wasser bereits nach 1 Jahr korrosive Ablagerungen zeigte (siehe Bericht sbz Heft 14/92).

Parallelversuch Phosphat-Dosierung/physikalische Wasserbehandlung

In ähnlicher Weise verhielten sich Stahlrohre in einem Parallelversuch im Schwetzinger Schloß, in dem die Hochschule für Rechtspflege untergebracht ist. Dort war sich das staatliche Hochbauamt Mannheim nicht im Klaren, welches System der beiden zur Debatte stehenden (physikalisch mit Perma-trade-Geräten oder chemisch mit Phosphat-Dosierung) gegen fortschreitende Rohrkorrosion eingesetzt werden soll. Kurzerhand wurden beide Behandlungs-Systeme in zwei gleich starken Rohrstrecken mit gleichen Wasserdurchsatzmengen installiert und die Rohrkontrollstücke nach 1 Jahr durch ein Gremium von Wasserfachleuten miteinander verglichen. Auch in diesem Falle wurden alle Ergebnisse im Steinbeis-Zentrum vom Team des Prof. F ausgewertet und im Sanitär-Heizungs-Report (SHR) Heft 7/91 veröffentlicht. Inzwischen verfügen auch Fachleute über Prüfeinrichtungen, fortschrittlich denkende Studiendirektoren fördern derartige Aktivitäten Ihrer Fachlehrer und lassen dabei den auszubildenden Installateur-Lehrlingen und Meistern den ständigen Einblick über laufende Versuche und turnusmäßige Öffnungen von Boilern und Rohrsystemen. Die Balthasar-Neumann-Schule in Bruchsal befindet sich glücklicherweise im Hartwassergebiet (22 Grad GdH) und hat somit die Möglichkeit, Langzeitversuche mit dortigem Trinkwasser zu fahren. Zur Verfügung gestellt wurde dazu der von einem Hersteller physikalischer Systeme konstruierte Prüfstand mit zwei Glasbehältern, deren Inhalt bei einem Volumen von je 10l mittels elektrisch beheizter Kupfer-Heizwendeln zum Kochen gebracht wird. Analog dem Betrieb eines Dampferzeugers verdampft dabei eine relativ große Wassermenge, die automatisch nachgespeist wird. Da auch diese Versuche über mehrere Monate kontinuierlich betrieben wurden, können gleichzeitig die zirkulierenden Umlaufmengen durch nachgeschaltete Kupfer-Heizschlangen geführt werden. Auch auf diese Weise ist feststellbar, inwieweit in Kupferrohren durch physikalisch behandeltes Wasser stabile Schutzschichten aufgebaut werden, im Vergleich zu den mit unbehandeltem Wasser durchströmenden Kupferrohren. Durch Glas-Objektträger waren unterschiedliche Kalkmengen und deren Morphologie der im Behälterboden absinkenden Kalkausfällen leicht feststellbar.

Veröffentlichungen in Fachzeitschriften

Die einschlägige Fachpresse verfolgte in den zurückliegenden Jahren mit wachsendem Interesse Forschungsarbeiten und Ergebnisse von Rohr- und Boileröffnungen. Oft befragten die Chefredakteure der SI-Informationen, der sbz und der SKZ/IKZ selbst Installateure und Betreiber solcher Anlagen bei Rohr- und Boileröffnungen, um Ergebnisse mit Bildberichten zu veröffentlichen. Derartige Berichte haben entscheidend dazu beigetragen, der physikalischen Wasserbehandlung zum Durchbruch zu verhelfen.

Das Resultat war ein eindeutiges Votum für die physikalische Wasserbehandlung.

Die Gütegemeinschaft Physikalische Wasserbehandlung (GGPW)

Inzwischen wird die Forschungsarbeit am Steinbeis-Zentrum Reutlingen durch die im Jahre 1993 gegründete "Gütegemeinschaft physikalischer Wasserbehandlung" (GGPW) tatkräftig unterstützt. Sechs Mitglieder des Bundesverbandes, die diese Gütegemeinschaft bilden, haben sich zum Ziel gesetzt, die Voraussetzung für Qualitätsüberwachung von physikalischen Wasserbehandlungs-Geräten in Kurztests zu ermöglichen. Um ein Gütezeichen der GGPW zu erhalten, müssen neben den wissenschaftlichen Wirksamkeitsprüfungen auch die Ergebnisse von Praxiseinsätzen nachgewiesen werden. Schließlich wird ein weit über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehender Garantiestandard und der Nachweis einer Produkthaftpflichtversicherung des Herstellers gefordert in ähnlicher Weise, wie sie von einigen Herstellern im Januar 1994 beim ZVSHK als einseitige Gewährleistungszusage für Installateure hinterlegt wurde. Installateure und private wie industrielle Interessenten sind gut beraten, die Angebotsunterlagen einer jetzt fast unüberschaubar gewordenen Zahl von Herstellern auf ihre Garantie- und Gewährleistungszusage gründlich zu prüfen. Die Mitglieder der Gütegemeinschaft physikalischer Wasserbehandlung sind jedenfalls angetreten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen von Fachhandel, Häuslebesitzer und Industrie in die "Wasserbehandlung der Zukunft" zu festigen.

Hans S

2. Vorsitzender des GGPW

4.

mit folgenden Empfehlungsschreiben von Kunden:

€ Prof. Dr. Günther S vom 14. Mai 2003

€ Johann M vom 13. März 2003

€ Dr. CA B vom 10 März 2000

€ Heidrun G vom 23. Dezember 1998

€ Siegfried H vom 18. September 1996

€ Dipl.-Ing. Walter K vom 24. August 1996

€ Harry R vom 1. März 1995

5.

mit dem Testgutachten von Prof. Dr. Ing. O. E. W vom 5. August 2001

sofern dies geschieht wie im Internetauftritt der Beklagten unter "www.s.de" (Anlage K 2) vom 18. Juni 2004.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2004 und 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2004 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;

in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00;

in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Er ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKLaV, § 13 Abs. 1 7 UWG festgestellt.

Die Beklagte wirbt im Internet unter ihrer Domainwww.s.defür Kalkschutzgeräte mit den im Antrag der Klageschrift vom 14.12.2004 unter Ziffer I. 1.1. mit 1.19. und 2. mit 5. formulierten Aussagen gemäß dem Anlagenkonvolut K 2.

Weil der Kläger der Meinung ist, dass diese Aussagen zur Wirkungsweise der beworbenen Geräte als "weit übertrieben" irreführend im Sinne der §§ 3 und 5 UWG sind, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2004 mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 3).

Die Beklagte lehnte dies ab (K 4).

Das anschließende Einigungsverfahren vor der Schiedsstelle der IHK München wurde mit Beschluss vom 03.11.2004 für gescheitert erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die seitens der Beklagten für das beworbene Gerät getroffenen Werbeaussagen in den Einzelpunkten 1.1. mit 1.19. irreführend und damit als unlauter i. S. d. § 3 UWG zu unterlassen seien. Entsprechendes gelte für die Aussagen in den mitveröffentlichten Äußerungen Dritter gemäß den Anträgen zu 2. mit 5., deren Inhalt sich die Beklagte durch die Veröffentlichung der Beiträge auf ihrer Internetseite als eigene zu eigen mache.

Wegen der Einzelheiten der klägerischen Darstellung zu den einzelnen Werbeaussagen wird zunächst auf die am 20.12.2004 zugestellte Klageschrift und die Replik zur Klageerwiderung verwiesen.

Der Kläger beantragt:

wie tenorier

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bezweifelt zunächst die Klagebefugnis des Klägers.

Im übrigen ist sie zusammenfassend der Ansicht, dass eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die von der Beklagten verwendeten Werbeaussagen nicht gegeben sei. Der auf die §§ 3 und 5 UWG gestützte Unterlassungsanspruch sei unbegründet.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf die Klagerwiderung vom 10.02.2005 und dann den Schriftsatz vom 21.03.2005 verwiesen.

Das Verlangen bezüglich der Abmahnkosten hält die Beklagte unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 UWG für rechtsmissbräuchlich und ist der Meinung, dass Angemessenheit und Höhe der begehrten Beträge nicht nachvollziehbar seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.04.2005 (Bl. 77/79 d. A.) durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.11.2006 (B. 122/130), das Ergänzungsgutachten vom 05.11.2007 (B. 152/157) und die Angaben des Sachverständigen bei der mündlichen Anhörung im Termin vom 24.04.2008 Bezug genommen.

Beide Parteien haben sich mit der Verhandlung und Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt, nämlich die gewechselten Schriftsätze und die mitübergebenen Anlagen und die Verhandlungsprotokolle vom 22.03.2005 und vom 24.04.2008 Bezug verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und §§ 2, 3 Abs. 1 Ziff. 2 UKlaG klagebefugt. Er ist gemäß § 1 Ziff. 4 UklaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband i. S. v. § 13 Abs. 5 Nr. UKlaG festgestellt.

Dass die Beklagte dies wie unter Ziffer 1. der Klageerwiderung "in Zweifel" zieht, steht dem dazu seitens des Klägers gegebenen substantiierten und mit Urkunden belegten Sachvortrag nicht entscheidend entgegen.

2.

Der Unterlassungsanspruch bezüglich sämtlicher klagegegenständlicher werblicher Äußerungen und Veröffentlichungen der Beklagten betreffend die im Klageantrag genannten Kalkschutzgeräte ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1, 3 und 5 UWG, weil die angegriffenen Werbeaussagen bestimmte Wirkungen der Geräte vorgeben, die so, wie werblich beschrieben, aber nicht genügend objektiv feststellbar sind (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG).

Der Vortrag des Klägers hierzu wird bestätigt durch die Beweisaufnahme, nämlich das schriftliche Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. I W zuzüglich dessen Ausführungen in der Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008, auf die sämtlich verwiesen wird.

Das Gericht, das sich, ergänzend zu den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen, besonders auch bei dessen persönlicher Anhörung einen konkreten Eindruck von der für die gegenständliche Begutachtung erforderlichen besonderen Fachkompetenz des Sachverständigen machen konnte, schließt sich umfänglich und uneingeschränkt den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen an.

3.

Zu den einzelnen mit der Klage unter Ziffer I. beanstandeten Werbeaussagen und -maßnahmen in der im Klageantrag und dann im Urteilstenor benutzten Zählfolge ergibt sich damit Folgendes:

1.1. Die Bezeichnung "Kalkschutzgeräte" ist in dieser uneingeschränkten Formulierung irreführend, weil, wie sich aus dem vom Sachverständigen durchgeführten Versuch ergibt, ein "Kalkschutz", wie ihn der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher als Folge dieser werblichen Bezeichnung verstehen muss nicht erreicht werden kann.

1.2. Entsprechendes gilt für die Bewerbung "Schutz gegen Kalk und Rost in der Wasserleitung" zunächst für die Substanz "Kalk" aber dann auch für den Bereich "Rostschutz", der nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Leitungen aus Stahl oder verzinktem Stahl bei Durchleitung von sauerstoffhaltigem Wasser nicht möglich ist.

1.3. Das Vorliegen eines wissenschaftlichen Nachweises, in einer objektivierten Form, der die werblich geäußerten Wirkaussagen objektiv bestätigen würde, wurde vom Sachverständigen verneint.

1.4. Entsprechendes gilt für die Werbeaussage, dass die angebotenen Geräte "zum Auflegen auf die Wasserleitung" wissenschaftlich bestätigt patentrechtlichen Schutz für die beworbenen Wirkungen genießen.

1.5. Die werbliche Aussage hierzu hat der Sachverständige zusammenfassen unter Hinweis auf die zugrunde liegenden naturwissenschaftlichen Vorgänge als "naturwissenschaftlichen Unsinn" bezeichnet.

1.6. Entsprechend naturwissenschaftlich unzutreffend und damit als Werbeaussage irreführend ist die Aussage über die angebliche "Strukturänderung zum langsamen Abbau der bereits im häuslichen Wasserkreislauf abgelagerten Kalk- und Rostschichten".

1.7. Dies gilt auch für die Aussage: "Zudem verändert sich die Oberflächenspannung des Wassers ..."

1.8. Die unter dieser Ziffer beanstandeten Aussagen über Wirkfolgen der Geräte, die angeblich bereits "nach 2 Wochen" feststellbar sind, sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht objektivierbar wissenschaftlich festzustellen.

1.9. Ein "Wissenschaftlicher Funktionsnachweis mit Gutachten" wurde vom Sachverständigen nicht bestätigt.

1.10. "Wirkung auf hohem Niveau". Diese Werbeaussage geriert sich im Zusammenhang wissenschaftlich objektiviert, ist aber ohne objektiv zu bestätigenden Inhalt, kann aber aus der Sicht der mit dieser Werbung konfrontierten Verbraucherkreise auch nicht als bloß inhaltslose Anpreisung verstanden werden und überschreitet somit auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG.

1.11. Die Aussage, dass "bis zu 50 %" Waschmittel oder Weichspüler gespart werden können hat ebenfalls keinen konkreten objektiv nachweisbaren Aussagewert über eine mit diesen Geräten tatsächlich eintretende Einsparung.

1.12. Entsprechendes gilt auch für die Bewerbung der bei Verwendung der streitgegenständlichen Geräte angeblich eintretenden leichten Entfernbarkeit von Kalkflecken. Auch diese Aussage ist entgegen ihrer Wirkung auf den Adressaten der Werbung nicht objektivierbar.

1.13. Dazu gilt das zu 1.6. Gesagte.

1.14. Bereits das hiermit werblich versprochene "Freibleiben" der Heizstäbe und Wärmetauscher (wohl von Steinbildung) wird vom Sachverständigen verneint. Damit kann eine dadurch angeblich bewirkte Energieeinsparung auch nicht erfolgen.

1.15. "... sanft zur Haut": Dazu gilt entsprechend das unter 1.10. Gesagte.

1.16. "Wasserleitungen bleiben immer frei von Kalk": Dass diese Wirkung speziell durch die Verwendung der Geräte der Beklagten erfolgt, ist unzutreffend.

1.17. "Heizstäbe bleiben frei von Kalk, Energieeinsparung".

Hierzu gilt das Entsprechende wie zu 1.14. Der vom Sachverständige Bezug genommene widerlegt die objektive Richtigkeit dieser Aussage.

1.18. Die Webeaussage "Kein Verkalken mehr am Wasserhahn" ist falsch und damit im Sinne des §§ 3, 5 ebenfalls relevant irreführend, weil Ablagerungen "am Wasserhahn" nicht auf Kalk- bzw. Steinbildung beruhen.

1.19. Hier gilt das zu 1.16. Gesagte.

2. Auch durch Wiedergabe der Pressestimme aus der Sonderausgabe von "Bauen/Wohnen/Garten": "Bodygoards für Hauswasser", in der entsprechende Aussagen wie unter 1.1. bis 1.19 getroffen wurden macht die Beklagte in unlauterer, weil irreführender, Weise Werbung für die beiden streitgegenständlichen Geräte, soweit dort überhaupt objektivierbar technisch- wissenschaftlich argumentiert wird.

Die Beklagte macht sich durch die Veröffentlichung dieser Äußerungen auf ihrer eigenen Homepage den Inhalt zu eigen und hat die unter vorstehend 1.1. bis 1.19. dargelegte objektive Unrichtigkeit der dort getroffenen Wirkaussagen der Geräte damit auch hier im Rahmen der Lauterkeitsprüfung dieser Werbung selbst zu vertreten.

Allein durch eine Zitierung aus einer Veröffentlichung eines anderen werden die Inhalte nicht objektiv zutreffend.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme in dieser Veröffentlichung von "Wohnen/Bauen/Garten" auf Versuche des Herrn Prof. Dr. F, zu denen der Sachverständige Dr. W... dargelegt hat, dass aus den Versuchsanordnungen, wie sie dort getroffen wurden, keine "belastbaren Ergebnisse" erhalten werden können.

3. Entsprechendes gilt für das von der Beklagten auf ihrer Homepage veröffentlichte Empfehlungsschreiben des Herrn H... S..., des 2. Vorsitzenden der GGPW und den in dem Schreiben durch Bezugnahme u. a. auf eine sogenannte "K-Studie" zitierten Wirkaussagen, die aber auch den Kriterien des von der DVGW herausgegebenen Arbeitsblattes W 512 nicht standhalten.

Dabei wird ergänzend auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W... hierzu verwiesen, der darlegt, das es durchaus "physikalisch" arbeitende Wasserbehandlungsgeräte gibt, wenn auch nicht die von der Beklagten angebotenen und hier streitgegenständlichen, die den Wirknachweis nach W 512 und die für die DVGW Zertifizierung geforderten Prüfanforderungen nach DVGW-Arbeitsplatz W 510 erbringen.

4. Auch die gemäß Ziffer I. 4. zitierten Äußerungen von Kunden auf der Homepage der Beklagten täuschen als für den angesprochenen Verbraucher die unter 1.1 bis 1.19. als objektiv nicht nachgewiesen behandelten Wirkaussagen als praktisch zutreffen und damit unlauter vor.

5. Entsprechendes wie unter oben 2. bis 4. gilt auch für die gemäß I. 5. der Klageanträge beanstandete Veröffentlichung des sogenannten "Testgutachtens" des Prof. Dr. W vom 06.08.2001 auf der Homepage der Beklagten.

Dieses ist erkennbar eine Zusammenstellung von Äußerungen bzw. von Dritten mitgeteilter Feststellungen. Dadurch werden aber diese mitgeteilten Feststellungen nicht tatsächlich wissenschaftlich objektiviert, obwohl die dem mit der so als Werbung verwendeten Veröffentlichung dieses "Testgutachtens" konfrontierten Verbraucher vorgegeben wird.

Das ist irreführend (§ 5 UWG) und damit gemäß § 3 UWG unlauter.

4.

Die Abmahnkosten gemäß Ziffer II. des Klageantrags sind in der Folge der Begründetheit der Anträge zu I. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sich daraus ergebenden Berechtigung, Kostenausgleich zu fordern, dem Grunde nach gegeben und in der vom Kläger substantiiert dargestellten und verlangten Höhe zuzüglich dargestellten Kosten im Rahmen des durchgeführten Verfahrens vor der Einigungsstelle und der Zinsen nicht zu beanstanden.

5.

a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 31.07.2008
Az: 4 HKO 23600/04


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