Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 12. Dezember 2011
Aktenzeichen: 6 W 69/11

(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 12.12.2011, Az.: 6 W 69/11)

1. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15.01.2009 (6 W 4/09, InstGE 11, 29 = WRP 2009, 335) dargelegten Auffassung fest, dass die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO mehrfach anfällt, wenn in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen (ebenso OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 525; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; a.A. OLG München, GRUR-RR 2011, 230).

2. Das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung stellt nach der über § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG anwendbaren Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ein selbständiges Verfahren dar, für das in einem gesonderten Kostenansatz Gebühren zu erheben sind (im Anschluss an OLG Köln, FGPrax 2011, 37).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2011 - 7 O 24/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller, Mitglieder einer Popgruppe und Urheber (Textdichter und Komponisten) zweier Musikwerke, haben mit Schriftsatz vom 14.02.2011 beim Landgericht einen Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG eingereicht, wonach der Beteiligten gestattet werden sollte, den Antragstellern unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage 1 aufgeführten insgesamt 121 IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Damit verbunden war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beteiligten aufgegeben werden sollte, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern, die sich aus der dem Antrag beigefügten Anlage Ast 1 ergeben. Sie haben dazu vorgetragen, aus der genannten Anlage ergebe sich, dass am 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 unter von der Beteiligten vergebenen IP-Adressen urheberrechtsverletzende Handlungen betreffend die zwei Musikwerke begangen worden seien. Mit Beschluss vom 14.02.2011 hat das Landgericht der Beteiligten antragsgemäß bis zum Abschluss der auf die Erwirkung der von den Antragstellern beantragten richterlichen Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gerichteten Verfahrens untersagt, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift die aus der Anlage 1 ersichtlichen IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugeordnet waren. Das Verfahren betreffend die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG wurde separat unter dem Aktenzeichen 7 O 26/11 geführt.

Gegen den Kostenansatz über von 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro = 1.600 Euro wandten sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung, mit der sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung u.a. des OLG München beantragen, die Gebühr auf 200,- Euro festzusetzen. Sie sind der Auffassung, die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von 200,- Euro falle pro Antrag an; das gelte auch dann, wenn in einer Antragsschrift mehrere Begehren zusammengefasst würden. Zudem wenden sie sich dagegen, dass die genannten Kosten nach der Abtrennung des Verfahrens über die Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG zweimal angesetzt wurden; damit würden die Gerichtsgebühren künstlich verdoppelt, was mit der Richtlinie 2004/48/EG unvereinbar sei. Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 01.07.2011, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde, mit der sie ihren Antrag, die Gerichtsgebühr auf 200,- Euro festzusetzen, weiter verfolgen. Ob ein Antrag vorliege, sei nach der äußeren Form zu beurteilen; dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers und ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Beschluss vom 25.07.2011 wird ebenfalls Bezug genommen.II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass nach dem über § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG anwendbaren FamFG das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung ein selbständiges Verfahren darstellt (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG), für das in einem gesonderten Kostenansatz Gebühren zu erheben sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang der §§ 49 ff. FamFG. Nach § 51 Abs. 4 FamFG gelten für die Kosten des - wie gesagt selbständigen (§ 51 Abs. 3 FamFG) - Verfahrens der einstweiligen Anordnung die allgemeinen Vorschriften. Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 37 m.w.N., zitiert nach juris). Auf die Kosten des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist somit die Bestimmung des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anwendbar (OLG Köln a.a.O.). Die in dem Rechtsgutachten, das in einem Parallelverfahren vorgelegt wurde, vertretene Auffassung, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kosten im einstweiligen Anordnungsverfahren der vorliegenden Art, trifft daher nicht zu. Ob die dort vertretene Deutung zutrifft, die zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln beträfen nicht die Anordnung der vorübergehenden Sicherung der relevanten Daten, kann dahinstehen; die genannten Vorschriften gelten jedenfalls auch für dieses Anordnungsverfahren.

Für die Anspruchshöhe gelten somit dieselben Erwägungen wie in den Verfahren über die Entscheidung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Der Senat insoweit hält nach neuerlicher Prüfung im Grundsatz an seiner im Beschluss vom 15.01.2009 (6 W 4/09, InstGE 11, 29 = WRP 2009, 335) dargelegten Auffassung fest, dass die Festgebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO (entspr. § 128c Nr. 4 KostO a.F.) mehrfach anfällt, wenn in einem Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Anträge zusammengefasst sind, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen.

Diese Auffassung wird von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 12.03.2009 - 10 W 11/09, OLGR Düsseldorf 2009, 525) und Frankfurt (Beschluss vom 15.04.2009 - 11 W 27/09, OLGR Frankfurt 2009, 579 = GRUR-RR 2009, 407) geteilt; das Oberlandesgericht München (GRUR-RR 2011, 230) ist dagegen der Auffassung, maßgeblich sei allein, dass formal eine Antragsschrift vorliege und eine Gerichtsentscheidung verlangt werde. In der kostenrechtlichen Literatur wird die Frage ebenfalls unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 128e Rn. 3; andererseits Rohs/Wedewer/Waldner, Kostenordnung, Loseblattsammlung Stand Nov. 2011, § 128e Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 128e Rn. 2). In parallelen Verfahren, die beim Senat anhängig sind, ist ein Rechtsgutachten von VizePräsOLG a. D. ... eingereicht worden, das die Auffassung des Senats ablehnt und die Auffassung des Oberlandesgerichts München für zutreffend hält.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München und des Gutachters ist der Wortlaut des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht eindeutig. Er lässt sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu. Die "Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG" kann in einem dieses Verfahren abschließenden Beschluss gesehen werden; sie kann aber auch in der Verbescheidung eines materiellen Antrags nach § 101 Abs. 9 UrhG gesehen werden mit der Folge, dass in einem Beschluss mehrere "Entscheidungen" im obigen Sinne getroffen werden. Nach Auffassung der Senats spricht die Begründung des Gesetzes für die letztere Sichtweise. In der BT-Drucksache 16/5048 heißt es auf S. 36:

"Der Gesetzentwurf räumt dem Inhaber eines geistigen Schutzrechts für den Fall der Verletzung seines Rechts einen Anspruch auf Auskunft ein, der den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die Namen und Adressen von Herstellern, Erzeugern, Vertreibern, Lieferern und anderen Vorbesitzern und von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen der Waren oder Dienstleistungen sowie Angaben über die Menge der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden, betrifft. Kann jedoch der zur Auskunft Verpflichtete eine solche Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, so muss der Auskunft eine den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis rechtfertigende richterliche Entscheidung vorausgehen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft von einer Anordnung des Landgerichts über die Legitimation des Eingriffs abhängt, die der Verletzte zu beantragen hat. Auf das isolierte Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Vergleiche die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzentwurfs (§ 140b Abs. 9 PatentG [Anm.: entspr. § 101 Abs. 9 UrhG)].

Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befasst. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung."

Der Gesetzgeber geht also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, dass sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf kritisiert, dass bei den Staatsanwaltschaften Anzeigen mit einer fünfstelligen Zahl von IP-Adressen vorlägen und eine Gebühr von 200 EUR pro Antrag eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnlos erscheinen lassen könnte, weil sie für den Auskunftsersuchenden kaum mehr finanzierbar wäre, wenn er pro IP-Adresse mit 200 Euro Gebühren belegt würde (BT-Drucks 16/5048, S. 56). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erneut darauf hingewiesen, dass sich die vorgesehene Gebühr von 200 EUR am gerichtlichen Aufwand orientiere und dass sie im späteren Verfahren gegenüber dem Rechtsverletzer als Schadensersatz geltend gemacht werden könne (OLG Frankfurt a.a.O. unter Verweis auf BT-Drucks 16/5048, S. 63).

Mit dieser Begründung der Festgebühr wäre es nach Auffassung des Senats nicht vereinbar, wenn die "Entscheidung über den Antrag" mit dem verfahrensabschließenden Beschluss gleichgesetzt würde, so dass die Gebühr nach § 128e Abs. 1 KostO unabhängig davon, ob dem Beschluss ein Gestattungsbegehren für einen einzelnen Verletzungssachverhalt oder eine Vielzahl von Gestattungsbegehren für zahlreiche unterschiedliche Verletzungssachverhalte zugrundeliegt, stets in gleicher Höhe anfiele. Denn dann hätte es ein Antragsteller - innerhalb der durch die kurzen Aufbewahrungsfristen vorgegebenen zeitlichen Grenzen - in der Hand, die Gebührenhöhe dadurch zu minimieren, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammelt und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasst, was dem genannten Zweck der Gebührenvorschrift zuwiderliefe. Das wird umso deutlicher, je unterschiedlicher die Verletzungssachverhalte sind. So macht es etwa die Prüfung der Aktivlegitimation des Antragstellers nicht selten erforderlich, komplizierte Rechteketten mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen nachzuvollziehen.

Die gegen diese Betrachtungsweise geltend gemachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Die oben angestellten Erwägungen haben entgegen der im erwähnten Rechtsgutachten angestellten Spekulation nichts damit zu tun, dass die richterliche Tätigkeit mit der Festgebühr von 200 Euro (die ja dem Justizfiskus zukommt) als nicht ausreichend gewürdigt angesehen würde. Sie werden vielmehr im Rahmen der Gesetzesauslegung angestellt, die den zum Ausdruck gekommenen Gesetzeszweck berücksichtigt. Das Argument, die Gebühr könne in einem Rechtszug stets nur einmal anfallen, scheint dem Senat im Streitfall auf einer petitio principii zu beruhen. Denn es ist ja gerade die durch Auslegung zu klärende Frage, ob diese Beobachtung, die für den Regelfall richtig sein mag, auch im Fall der Gebühr nach § 128e KostO gilt.

Auch der Einwand, die von der Mehrheit der Oberlandesgerichte vertretene Rechtsauffassung führe zu einer mit der Richtlinie 2004/48/EG kaum zu vereinbarenden erheblichen Erhöhung der Rechtsverfolgungskosten, scheint dem Senat nicht berechtigt. Der Gesetzgeber hat sich im Grundsatz dafür entschieden, die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft nach § 101 Abs. 1, 2 UrhG von einer vorherigen richterlichen Anordnung abhängig zu machen und für diese Anordnung eine Festgebühr von 200 Euro zu erheben. Diese Gebühr fällt unzweifelhaft schon dann an, wenn wegen einer einzigen Rechtsverletzung der Nutzer einer einzigen IP-Adresse ermittelt werden soll. Es handelt sich um Kosten, die durch die Rechtsverletzung verursacht worden sind und die im Falle des Verschuldens (das in aller Regel vorliegt) ebenso vom Verletzer zu erstatten sind wie die entstehenden Rechtsanwaltskosten (§ 97 Abs. 2 UrhG). Es ist richtig, dass der Rechtsinhaber das Risiko der Beitreibbarkeit dieser Kosten trägt; insoweit unterscheidet sich seine Lage nicht von derjenigen jedes anderen Deliktsgeschädigten. Der Gesetzgeber hat die Kosten und das Beitreibungsrisiko grundsätzlich für zumutbar erachtet. Die Antragsteller nehmen demgegenüber eine "Rabattierung" in Anspruch, die durch den Schutzzweck der Enforcement-Richtlinie nicht geboten ist.

Zutreffend ist auch, dass sich infolge der Ablösung des FGG durch das FamFG die Kosten des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG "unterm Strich" verdoppelt haben, denn die - praktisch immer notwendige - Sicherungsanordnung ist nunmehr erstmals gesondert gebührenpflichtig (vgl. OLG Köln a.a.O.). Ob der Gesetzgeber diese Folge gesehen und gewollt hat, ist unklar; jedenfalls ist die gesetzliche Regelung insoweit in der Tat eindeutig. Auch hier gilt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens - ebenso wie die Anwaltskosten - letzten Endes von den Verletzern zu tragen sind. Der Senat teilt die Ansicht der Kammer, dass bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung effektiven und kostengünstigen Rechtsschutzes nicht einmal ansatzweise erkennbar ist.

Dass die Gebühr nicht schon dann ausgelöst wird, wenn Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird, ist mittlerweile geklärt (vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, ob dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn es um die behauptete Verletzung unterschiedlicher Werke und/oder um Verletzungshandlungen geht, die - bei der allein möglichen summarischen Betrachtung - mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Im Streitfall ist die Annahme des Landgerichts, dass das Verfahren sich auf (mindestens) acht verschiedene Verletzungshandlungen bezieht, nicht zu beanstanden. Dem Verfahren liegen zwei unterschiedliche Musikwerke zugrunde. Diese beiden Werke sollen an vier Kalendertagen unter insgesamt 121 verschiedenen IP-Adressen in Tauschbörsen angeboten worden sein. Das rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt, bei dem es sich um weniger Rechtsverletzungen handelt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Damit ist der Kostenansatz von 1.600,00 Euro nicht zu beanstanden.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).






OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 12.12.2011
Az: 6 W 69/11


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