Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. April 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 69/02

(BPatG: Beschluss v. 01.04.2004, Az.: 17 W (pat) 69/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 21. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

"Anordnung zur Erfassung des Drehmoments mit Messflansch und integrierter Korrekturelektronik "

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G01L des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2002 aus den Gründen des Bescheides vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde dem beanspruchten Gegenstand die Patentierbarkeit unter Bezug auf die Druckschriften 1) DE 197 19 921 A1 2) DE 197 02 519 A1 3) DE 38 38 081 A1 wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit abgesprochen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde.

Der geltende Anspruch 1 (mit Korrektur offensichtlicher Fehler) lautet:

"Anordnung zur Erfassung des Drehmoments mit Meßflansch und integrierter Korrekturelektronik mit rotierendem Meßkörper zum Erfassen des Drehmomentsmit - Dehnungsmeßstreifen zum Wandeln der mechanischen Torsion in ein elektrisches Signal,

- einem integrierten programmierbaren Meßverstärker (8) zum Verstärken des Meßsignals,

- einer Telemetrieübertragungseinrichtung zur Übertragung des elektrischen Meßsignals, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

a) eine frei programmierbare Rotorelektronik ist in der rotierenden Meßnabe integriert, b) daß die Kennlinie des Aufnehmers frei programmierbar ist, c) die Telemetrieeinrichtung kann bidirektional Signale übertragen, d) daß die Kennlinie über die Telemetrieeinrichtung von der stationären Seite eingestellt werden kann, e) daß ein Speicher zur Speicherung vorhanden ist."

Die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, bei der Anordnung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 die Verstärkung und den Nullpunkt mit hoher Auflösung von der stationären Seite aus einstellbar zu gestalten sowie eine eventuelle Linearitätskorrektur, Temperaturdriftkorrektur durchzuführen.

Zu den weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs.1, 3, 4 PatG.

1. Die Prüfungsstelle für Klasse G01L hat in dem im Zurückweisungsbeschluß vom 20. August 2002 in Bezug genommenen Bescheid (vom 13. Dezember 2001) ausführlich dargelegt, daß und warum der Anordnung zur Erfassung des Drehmoments gemäß Anspruch 1 hinsichtlich D1 (DE 197 19 921 A1) die Neuheit fehlt.

Den Unteransprüchen hat die Prüfungsstelle unter ergänzender Bezugnahme auf die Druckschriften 2 (DE 197 02 519 A1) und 3 (DE 38 38 081 A1) eigenständigen erfinderischen Gehalt abgesprochen.

2. Nach eingehender Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß angesichts des von der Prüfungsstelle herangezogenen Standes der Technik dem beanspruchten Gegenstand die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Ausführungen der Prüfungsstelle für Klasse G01L ist zuzustimmen. Nachdem der Anmelder sich in der Sache nicht geäußert hat, verweist der Senat zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit (vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter") auf die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle.

3. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 01.04.2004
Az: 17 W (pat) 69/02


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