Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. November 2015
Aktenzeichen: 316 O 375/13

(LG Hamburg: Urteil v. 12.11.2015, Az.: 316 O 375/13)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 56.235,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Erdölförderprojekten in den USA geltend.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die mit Direktbeteiligungen an Förderrechten von Ölquellen handelt, welche in Texas/USA belegen sind, und diese an deutsche Anleger verkauft. Die Anleger sollen zu einem prozentualen Anteil als Mitinhaber des Förderrechts im Court House in Texas eingetragen werden. Die eigentliche Ausbeutung der Förderrechte soll durch Operatoren erfolgen, die mit der Beklagten wirtschaftlich nicht verbunden sind.

Am 1.5.2006 erwarb die Klägerin Förderanteile an dem Projekt R. C. M. # 5 B für US$ 22.500,00 (Anlage K 3) sowie an dem Projekt R. C. M. # 7 für weitere US$ 22.500,00 (Anlage K 4). Am 13.6.2006 erwarb die Klägerin Anteile an dem Projekt R. I. D. # 1A für US$ 21.150,00 (Anlage K 1). Die Klägerin zahlte die Beteiligungssummen jeweils auf ein Konto der Beklagten. Streitig ist zwischen den Parteien ob die Beteiligung der Klägerin an dem Projekt R. C. M. # 5B später in eine Beteiligung an dem Projekt M. F. H. # 1 M. getauscht wurde.

Vermittelt wurden die Beteiligungen der Klägerin durch ihren Ehemann und jetzigen Prozessbevollmächtigten, Herrn S..

Herr S. war vor 2006 als Rechtsanwalt für Herrn R., den Präsidenten der Beklagten, tätig gewesen. Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig war, suchte er nach einer Einnahmequelle. Ein langjähriger Freund der Klägerin und des Herrn S., der zudem ein Mandant von ihm war, Herr W., handelte mit den von der Beklagten angebotenen Beteiligungen und schulte die Verkäufer. Herr S. besuchte eine Informationsveranstaltung der Beklagten in der Pfalz, die von Herrn W. durchgeführt wurde. Eine weitere Veranstaltung, an der Herr S. teilnahm, fand in Hamburg statt. Am 10.5.2006 schloss er eine schriftliche Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten.

Als erste Kundin vermittelte Herr S. der Beklagten seine Ehefrau, die Klägerin. Diese unterschrieb die Verträge jeweils in ihrer gemeinsamen Privatwohnung. Als Vertriebspartner wurde auf den Formularen jeweils Herr S. eingetragen. Die Klägerin war deswegen dazu bereit, die Verkaufsformulare zu unterzeichnen, weil ihrem Ehemann hierdurch eine Erwerbsmöglichkeit eröffnet werden wollte. Beide hatten zuvor besprochen, dass es Sinne mache, dass die Klägerin die Ölanteile erwerbe, da Herr S. dadurch in die Stellung eines Verkäufers bei der Beklagten einrücken würde und hierdurch eine Erwerbsmöglichkeit erlangen werde. Der Klägerin wurde das vereinbarte Agio von 5 % erlassen und die auf Herrn S. entfallende Provision von 6 % von der Beteiligungssumme in Abzug gebracht.

Die Klägerin unterschrieb am 1.5.2006 zudem ein Informationsblatt nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB € Informationspflichten-Verordnung (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.2.2015). In den Prospekten der Beklagten finden sich umfangreiche Risikohinweise. Es wird insoweit auf das Anlagenkonvolut B 23 verwiesen.

Die A. GmbH (später umbenannt in H. GmbH) übernahm die Verwaltung und Abrechnung der Beteiligungen in Deutschland. Die H. GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2014 aufgelöst. Die Verwaltung wird seitdem von der D. Verwaltungs GmbH durchgeführt.

Ab 2009 erfolgten keine Ausschüttungen mehr.

Mit der Klage vom 31.12.2013 erklärte die Klägerin den Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Zudem trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.12.2014, der am 22.1.2015 bei Gericht einging, von den Verträgen zurück und focht diese wegen arglistiger Täuschung an.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten schon keine wirksamen Verträge geschlossen, da die Beklagte die drei Angebote der Klägerin auf Abschluss eines Vertrags, die sie mit Unterschrift auf den Formularen abgegeben hatte, nicht angenommen habe. Auch sei der Vertrag wegen Dissens unwirksam, da nicht rechtlich nicht einzuordnen sei, was für Rechte die Klägerin erworben haben solle. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sie Beteiligungen an Unternehmen erworben habe. Der Kaufgegenstand sei mehrdeutig gewesen. Aus diesem Grund seien die Verträge auch nicht hinreichend bestimmt gewesen. Weiter seien die Verträge gem. § 306 Abs. 3 BGB nichtig, da die gesamten Rechte der Klägerin ausschließlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt worden seien, die gegen das Gesetz verstießen. Dies betreffe den unklaren Vertragsgegenstand, die Verwendung englischer Begriffe, die Vereinbarung fremden Rechts, die Klausel, wonach die Betreuung der Produktionsstätten durch den Operator erfolge, die Abrechnung durch die A. GmbH sowie die Risikobelehrung.

Die Unwirksamkeit der streitigen Verträge ergebe sich außerdem aus § 1365 BGB. Es habe sich um das gesamte Vermögen der Klägerin gehandelt.

Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich außerdem daraus, dass die Klägerin über die Höhe der Vergütung des Herrn W. arglistig getäuscht worden sei. Dieser habe erklärt, dass er seine gesamte Provision an Herrn S. weitergebe. Tatsächlich habe er aber 5 % Provision von der Beklagten für die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge erhalten. Der Ehemann habe den gesamten Ertrag als Verkäufer, den sonst Herr W. erwirtschaftet hätte, erhalten sollen. Herr W. habe gesagt, dass er an dem Geschäft damit nichts verdiene. Dies stelle eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB dar. Die Beklagte hafte für diese Falschangaben des Herrn W.. Für die Klägerin sei es bei der Verkaufsentscheidung wesentlich gewesen, dass Herr W. an den Geschäften nichts verdienen sollte. Der Handelsvertretervertrag mit der Beklagten sei zwar zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen. Er habe aber erst später in Kraft treten sollen. Der eigentliche Verkäufer der Anteile sei Herr W. gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Widerrufsrecht zu, weil die Vertragsanbahnung im Wesentlichen telefonisch erfolgt sei und es sich um ein Fernabsatzgeschäft handele. Zudem ergebe sich ein Widerrufsrecht daraus, dass der Vertragsschluss in der Privatwohnung der Klägerin erfolgt sei und es sich um ein Haustürgeschäft handele. Die Parteien hätten außerdem ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart. Die Parteien hätten sich bei der Vereinbarung des Widerrufsrechts am gesetzlichen Leitbild orientiert, so dass auch die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eingreifen würden. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass der Widerruf unverfristet möglich sei.

Auch habe die Klägerin ein Rücktrittsrecht, weil die Beklagte ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den Verträgen nicht erfüllt habe. Die Beklagte habe mangels Existenz der Bohrprojekte der Klägerin keine Anteile übertragen. Auch habe die Klägerin weder die geschuldeten €assignments€ erhalten, noch sei die Eintragung der Beteiligung im Court House erfolgt. Auch sei die Geschäftsgrundlage für die Anlageverträge entfallen, nachdem die H. GmbH aufgelöst worden sei. Eine Fortführung der Anlage sei damit nicht mehr möglich, da die deutschen Anleger darauf angewiesen seien, dass die Verwaltung und Abrechnung der in den USA belegenen Quellen durch die in Deutschland ansässige A. GmbH bzw. H. GmbH erfolge. Der Klägerin stehe daher ein Rücktrittsrecht nach § 313 BGB zu.

Die Klägerin macht die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten hinsichtlich der wesentlichen Risiken der Anlage geltend. Herr S. sei bei der Empfehlung der Anlage an die Klägerin von dem ausgegangen, was ihm von der Beklagten vermittelt worden sei. Er habe die Klägerin nicht auf das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlusts der Anlage und die fehlende Wiederveräußerlichkeit der Beteiligung hingewiesen. Die Prospekte seien erst wesentlich später übersandt worden und hätten bei Vertragsschluss nicht vorgelegen, da sie vergriffen gewesen seien.

Ursprünglich habe Herr S. die Ölanteile selber zeichnen sollen. Er habe dann aber mit Herrn W. und Herrn R. vereinbart gehabt, dass er als Verkäufer die Öl-Anteile an seine Ehefrau vermittle, die dann als Käuferin auftrete. Die Klägerin habe bei dem Kauf der Anteile jeweils lediglich als Käuferin fungieren sollen, um ihrem Ehemann die Erwerbsmöglichkeit durch den Verkauf der Ölanteile zu eröffnen.

Zudem behauptet die Klägerin, die Beklagte handle betrügerisch.

Sie behauptet, alle Förderprojekte, die von der Beklagten verkauft wurden, seien gescheitert. Lediglich ein Teil der Anleger habe auf das eingezahlte Kapital einen Rücklauf von ca. 20 % erhalten. Über 80 % der Anleger hätten 98% ihres Kapitals verloren. Die wenigen Kunden, die Geld von der Beklagten zurückerhalten hätten, hätten dieses aus dem Geld der Neukunden erhalten. Die Beklagte habe von Anfang an gewusst, dass die Anlage keine Gewinne erwirtschaften konnten und die Bohrungen erfolglos sein mussten.

Der Präsident der Beklagten, Herr R., erzähle bei Verkaufsveranstaltungen stets, dass die Beklagte an den Bohrungen beteiligt sei und auch die Firma, die die Bohrungen handwerklich durchführe, mit eigenem Kapital an den Borkosten beteiligt sei, so dass man schon aus Eigeninteresse darauf achte, dass sorgfältig gearbeitet werde. Zudem erwerbe man nur Rechte an Ölfeldern, bei denen bereits in den Dreißigerjahren des letzten Jahrhunderts erfolgreich Öl gefördert worden sei. Mit den neuen Bohrtechniken wie dem Fracking könne man das schlummernde Öl hervorholen und verkaufen. Es gebe Expertisen seriöser Geologen zu den Ölvorkommnissen. Es könne praktisch zu keinem Versagen der jeweils angebohrten Quelle kommen und es werde eine Rendite von 15, 30 und 40 % jährlich auf das Kapital versprochen. Nach spätestens 5 bis 6 Jahren sei das eingesetzte Kapital wieder hereingespielt und man mache Gewinne. Diese Darstellungen des Herrn R. seien gelogen gewesen.

Die Beklagte verfüge zudem über gar keine Bohrrechte. Diese würden vom Staat Texas nur an lizenzierte Firmen vergeben werden, zu denen die Beklagte nicht gehöre. Es sei auch noch nie ein Barrel Öl gefunden worden. Weder bohre die Beklagte nach Öl, noch lasse sie Dritte nach Öl bohren. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Büro der A. GmbH nur sehr klein sei. Es handele sich nur um eine erweiterte Briefkastenfirma mit Toilette und Küche plus leerem Schreibtisch.

Es handele sich um ein Schneeball bzw. Pyramidensystem, bei dem die Anlagen über ein Netz von Unterhändlern vertrieben würden, die dann ihrerseits aus ihrem Familien- und Bekanntenkreis unter dem Versprechen von Provisionen neue Unterhändler rekrutierten. Dadurch liege nicht nur ein Betrug im Sinne von § 263 BGB sondern auch ein Verstoß gegen das UWG vor.

Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe es versäumt, eine Erlaubnis nach §§ 32 Abs. 1 Satz 1. Abs. 1a a.E., XI Nr. 4 KWG erforderliche Erlaubnis einzuholen. Die Beklagte betreibe erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG zu.

Die Klägerin habe für die Anlage R. C. M. # 7 Ausschüttungen in Höhe von € 2.055,04 erhalten, für die Anlage R. I. D. # 1A Ausschüttungen von € 932,80. Diesen Vortrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.9.2015 dahingehende geändert, dass es sich um einen Rechenfehler gehandelt habe. Die Klägerin habe lediglich eine Ausschüttung von € 165,61 am 19.6.2007 erhalten.

Die Klägerin hatte zunächst beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.343,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung der Anteile an dem Förderprojekt €M. €F. H. # 1 M. A€ an die Beklagte erforderlich sind, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 15.287,96 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung der Anteile an dem Förderprojekt €R. C. M. # 7€ an die Beklagte erforderlich sind, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 16.410,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die zur Übereignung der Anteile an dem Förderprojekt €R. C. M. # 5B€ an die Beklagte erforderlich sind, zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Antrag 1) Zug um Zug angebotenen Beteiligungen €M. €F. H. # 1 M. A€ und €R. C. M. # 7€und €R. C. M. # 5B€ in Verzug befindet.

Mit Schriftsatz vom 31.12.2014 hat die KIägerin die Klaganträge wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 61.125,84 US $ zu bezahlen nebst 5 % Zins über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.9.2013, Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligungen €R. C. M. # 7€, €R. C. M. # 5 b€, €R. I. D. # 1 A€ und € M. € Hills # 1 M. A€.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zurückzugebenden Beteiligungen €R. C. M. # 7€, €R. C. M. # 5B€, €R. I. D. # 1 A€ und €M. € Hills # 1 M. A€ in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für das vorgerichtliche Tätigwerden des Klägerinvertreters weitere € 1.954,46 nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.9.2013 zu bezahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 55.089,91 € zu bezahlen nebst 5 % Zins über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.9.2013, Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligungen €R. C. M. # 7€, €R. C. M. # 5 b€, €R. I. D. # 1 A€ und € M. € Hills # 1 M. A€.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei von ihrem Ehemann ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Ehemann der Klägerin habe auch durch die Informationsveranstaltungen und eine Vertriebsschulung in Hamburg sowie zahlreiche Gespräche mit Herrn W. umfangreiches Fachwissen über die Produkte der Beklagten gehabt.

Jedenfalls sei eine ausreichende Aufklärung durch die Prospekte der Beklagten erfolgt. Der Ehemann der Klägerin habe von der Beklagten Verkaufsunterlagen, insbesondere Prospekte und Beteiligungsformulare erhalten. Bevor die Klägerin die streitgegenständlichen Anlagen erworben habe, habe Herr W. ihm alle Verkaufsunterlagen, bestehend aus der ausführlichen Prospektbroschüre, einer sog. Imagebroschüre, einer Kurzbroschüre, dem sog. Flyer, einer separaten Risikobelehrung sowie das eigentliche Antragsformular in mehrfacher Ausfertigung ausgehändigt.

Die überwiegende Anzahl der von der Beklagten veräußerten Projekte sei sehr erfolgreich gewesen. Die Beklagte habe seit ihrem 15 jährigen Bestehen ca. 340 Ölquellen betreut, wovon lediglich 40 wieder hätten verschlossen werden müssen. Die Beteiligungen würden über ein Netz von selbständigen Anlageberatern vertrieben werden. Es existiere kein Strukturvertrieb. So würde keine Zusatzprovision gezahlt, wenn ein Anlageberater seinerseits einen weiteren Anlageberater vermittle. Lediglich Herr W. erhalte für die von ihm angeworbenen und geschulten Anlageberater eine Provision.

Herr W. habe in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge eine Gesamtprovision von 1,66 % erhalten. Er habe hierüber nicht aufklären müssen.

Der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht zu, da es sich weder um ein Fernabsatzgeschäft handele noch um ein Haustürgeschäft handele. Ein vertragliches Widerrufsrecht sei nicht vereinbart worden. Zudem entspreche die Belehrung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB Info-VO. Eine Erlaubnispflicht nach KWG bestehe nicht.

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte habe spätestens ab 2009 positive Kenntnis, jedenfalls aber grob fahrlässige Unkenntnis gehabt, dass bei den streitgegenständlichen Projekten Risiken bestanden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 11.12.2014 und 17.9.2015 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 hat die Beklagte sich rügelos eingelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 habe die Parteien die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gem. § 39 ZPO aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten gegeben.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung der von ihr erworbenen Beteiligungen an den streitgegenständlichen Förderprojekten zu.

1. Das auf die vertraglichen Ansprüche anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 27 EGBGB a.F., da die streitgegenständlichen Verträge vor dem Inkrafttreten der Rom I-VO geschlossen wurden. Danach ist vorrangig auf das von den Parteien gewählte Recht abzustellen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 gem. Art. 27 Abs. 2 EGBGB a.F. wirksam vereinbart, dass deutsches Recht anwendbar sein soll. Auf die von der Klägerin geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist ebenfalls deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Da der geltend gemachte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten ist und sich die Klägerin durchgehend auf Anspruchsgrundlagen des deutschen Rechts berufen hat, hat sie eine entsprechende Wahl getroffen.

2. a) Die Klägerin hat mit der Beklagten wirksame Verträge über den Erwerb der Beteiligungen abgeschlossen. Die Beklagte hat die Verträge jeweils unterschrieben, wie sich aus den vorgelegten Verträgen Anlagen K 1 bis 4 ergibt, so dass ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Soweit es in den Verträgen heißt, dass die Vertragsannahme durch die Beklagte durch den Zahlungseingang der Beteiligungssumme auf ihrem Konto aufschiebend bedingt sei, so ist es unstreitig, dass die Klägerin die jeweiligen Beträge bezahlt hat. Die vereinbarte Bedingung ist damit eingetreten. Die weitere in den Verträgen vorgesehene Bedingung, dass zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs noch ein Förderanteil in der gewünschten Höhe verfügbar ist, ist ebenfalls eingetreten. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs keine Förderanteile mehr verfügbar gewesen wären.

b) Die Verträge sind auch nicht wegen eines Dissens oder mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunden hat die Klägerin jeweils Beteiligungen in Form von Förderanteilen erworben. Nach dem Vertragstext konnte die Klägerin diesen nicht dahingehend verstehen, dass sie einen Anteil an einer Gesellschaft erworben hätte. Soweit die Klägerin vorträgt, dennoch hiervon ausgegangen zu sein, handelt es sich um einen unbeachtlichen Irrtum ihrerseits, der in ihrer Risikosphäre lag.

c) Die Verträge sind auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Wie bereits dargelegt ist der Vertragsgegenstand in den Vertragsurkunden klar beschrieben. Die Verwendung verschiedener englischer Begriffe in den Vertragsurkunden benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen im Sinne von 307 BGB, da sich aus dem Zusammenhang hinreichend deutlich ergibt, was jeweils gemeint ist. Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, insoweit Übersetzungshilfen in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls würde deren Unwirksamkeit auch alleine nicht dazu führen, dass das Festhalten am Vertrag für die Klägerin zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Dahinstehen kann auch, ob die im Vertrag vorgesehenen Anwendbarkeit amerikanischen Rechts wirksam vereinbart wurde. Auch insoweit würde eine Unwirksamkeit lediglich zu einer Anwendbarkeit deutschen Rechts führen, nicht jedoch zu einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Ebenso hätte auch eine Unwirksamkeit der Klauseln zu den Produktionsstätten sowie zur Verwaltung durch die A. GmbH zur Folge, dass der Vertrag gem. § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam bleiben würde.

d) Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus § 1365 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit den streitgegenständlichen Kapitalanlagen über ihr Vermögen im Ganzen verfügt hat. Jedenfalls hat ihr Ehemann, indem er ihr diese Anlagen vermittelt hat, gleichzeitig seine Zustimmung im Sinne von § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt.

3. Die Klägerin hat die Verträge auch nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten.

a) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, das sie über die Risiken der Anlage getäuscht worden sei, scheitert eine Anfechtung schon daran, dass diese nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Die Klägerin hatte bereits in der Klage vom 31.12.2013 vorgetragen, dass die Anleger getäuscht worden seien. Eine Anfechtungserklärung erhielt aber erst der Schriftsatz vom 31.12.2014, der allerdings am 22.1.2015 bei Gericht einging und dann an die Beklagtenseite weitergeleitet wurde, so dass die Anfechtungserklärung der Beklagten erst nach Ablauf der Jahresfrist zugegangen ist.

b) Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Täuschung über die von Herrn W. erhaltene Provision ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ebenfalls nicht möglich.

So hat die Klägerin einen Anfechtungsgrund nicht hinreichend vorgetragen. Vertragspartnerin der Klägerin und damit Erklärungsempfängerin war die Beklagte. Vermittelt wurde die Anlage durch den Ehemann der Klägerin. Selbst wenn Herr W. die Klägerin über seine Provision getäuscht hätte, käme eine Anfechtung gegenüber der Beklagten gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann in Betracht, wenn die Beklagte die Täuschung des Herrn W. gekannt hätte oder kennen musste, da dieser Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB war. Herr W. war in den eigentlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht involviert. Selbst wenn er den Ehemann der Klägerin als Verkäufer angeworben und diesem angeboten hat, dass er den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vermitteln und hierdurch die entsprechenden Provisionen erhalten sollte, ist er dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis der Erklärungsempfängerin zuzurechnen (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 123 Rz. 13). Zu einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen der Beklagten fehlt es jedoch an einem Vortrag der Klägerin. Es ergeben sich hierzu auch keine Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt.

Hinzu kommt, dass aus dem Vortrag der Klägerin schon nicht deutlich wird, gegenüber wem Herr W. die Erklärung, dass er vollständig auf seine Provisionen verzichte, überhaupt abgegeben haben soll und ob bzw. wodurch die Klägerin hiervon überhaupt Kenntnis hatte. Die Beklagte hat bestritten, dass es zwischen der Klägerin und Herrn W. zu einem Gespräch über die streitgegenständlichen Anlagen und die Höhe der Provisionen gekommen sein soll. Auch die Klägerin trägt kein Gespräch zwischen ihr selbst und Herrn W. zu den streitgegenständlichen Anlagen vor. Bei den Vertragsschlüssen war er unstreitig nicht anwesend. Die Vermittlung der Anlagen erfolgte durch Herrn S.. Die als Anlage K 8 vorgelegte Mail war auch lediglich an Herrn S. gerichtet und nicht an die Klägerin. Zudem stammt diese vom 19.1.2015 und lässt somit keine Rückschlüsse darauf zu, was vor Vertragsschluss besprochen worden war.

4. Die Klägerin hat die Verträge auch nicht wirksam widerrufen. Der Klägerin stand schon kein Widerrufsrecht zu.

a) Bei den abgeschlossenen Verträgen handelte es sich nicht um Fernabsatzverträge. Nach § 312b Abs. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Die Klägerin ist aber unstreitig von ihrem Ehemann, der als Handelsvertreter der Beklagten tätig wurde, in ihrer Privatwohnung zu den streitgegenständlichen Anlagen beraten worden und hat den Vertrag dann auch in dessen Anwesenheit unterzeichnet.

b) Der Klägerin stand auch kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. HWiG zu. Ausreichend ist es zwar für das Entstehen eines solchen Widerrufsrechts, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung den Kunden in eine Lage gebracht haben, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war, ohne dass dies die entscheidende Ursache sein muss (BGH, Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02, zit. nach juris). Vorliegend hat die Klägerin die Verträge unstreitig in ihrer Privatwohnung abgeschlossen und ist dort auch von ihrem Ehemann beraten worden.

Sie hat jedoch selber vorgetragen, dass sie die Verträge deswegen abgeschlossen habe, weil sie ihrem Ehemann dadurch die Möglichkeit einer neuen Erwerbstätigkeit für die Beklagte eröffnen wollte. Die Verträge sind damit aber nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte der Ort, an dem die Vertragsunterzeichnungen erfolgt sind, keinen Einfluss auf ihre Entscheidungen. Die Haustürsituation war damit nicht mitursächlich für die Willensentscheidung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2007, XI ZR 243/05, zit. nach juris).

c) Ein darüber hinausgehendes, vertragliches Widerrufsrecht haben die Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte hat bestritten, dass die Beklagte der Klägerin ein über die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechte hinausgehendes vertragliches Widerrufsrecht gewähren wollte. Die Klägerin ist für die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts darlegungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat zu den näheren Umständen einer solchen Vereinbarung trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 nichts vorgetragen und auch keinen Beweis hierfür angeboten. Aus den Vertragsurkunden ist nicht ersichtlich, dass ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte, da diese lediglich die allgemeinen Bestimmungen für die gesetzlichen Widerrufsrechte wiederholen und sich hierbei auch an § 14 BGB Info-VO V i.V.m. § 355 BGB a.F. orientieren. Dass die Beklagte lediglich ihren Pflichten zur Belehrung über die gesetzlichen Widerrufsrechte nachkommen wollte, lässt sich zudem daraus schließen, dass der Klägerin bei Vertragsschluss am 1.5.2006 auch das als Anlage zum Schriftsatz vom 12.2.2015 eingereichte Informationsblatt zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, das mit €Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB € Informationspflichten-Verordnung€ überschrieben ist.

5. Die Klägerin kann auch nicht wegen Nichterfüllung gem. § 323 BGB von den Verträgen zurücktreten. Die Beklagte hat mit den Anlagen B 10, B 16, B 19 und B 21 die entsprechenden Assignments vorgelegt und die Eintragung der Förderrechte im Court House nachgewiesen. Die Klägerin ist für die nicht vertragsgemäße Leistung darlegungs- und beweispflichtig. Weiterer Vortrag ist trotz des substantiierten Bestreitens durch die Beklagte nicht erfolgt.

Ein Rücktrittsrecht ergibt sich auch nicht daraus, dass keine Verwaltung der streitgegenständlichen Anteile erfolge. Die Beklagte hat dazu unstreitig vorgetragen, dass die Verwaltung inzwischen von der D. Verwaltungs GmbH übernommen worden sei und dass die Klägerin Quartalsberichte und Abrechnungen erhalte.

Im Übrigen würde ein Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung aber auch voraussetzen, dass die Klägerin der Beklagten zunächst gem. § 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hätte. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

6. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen einer nicht anlagegerechten Beratung gem. §§ 311 Abs. 2, 280 BGB.

Dabei kann offen bleiben, wann die Klägerin die Prospekte zu den streitgegenständlichen Anlagen erhalten hat. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit Herr S. die Klägerin über die wesentlichen Risiken der Anlage aufgeklärt hat. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden der Klägerin.

Zwar wird grundsätzlich die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt eines Anlegers vermutet, sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Lässt sich nicht feststellen, welche Motive den Anleger tatsächlich zur Zeichnung bewogen haben, geht dies zu Lasten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 11.2.2014, II ZR 273/12, zit. nach juris).

Vorliegend hat die Klägerin diese Vermutung jedoch selber widerlegt und vorgetragen, dass sie sich deshalb für die Unterzeichnung der Verträge entschlossen habe, weil ihr Ehemann hierdurch in die Stellung eines Verkäufers der Beklagten einrücken sollte und sie ihm hierdurch eine neue Erwerbsmöglichkeit eröffnen wollte. Damit sind auch nach ihrer eigenen Darstellung etwaige Aufklärungspflichtverletzungen jedenfalls nicht für ihre Anlageentscheidung kausal gewesen.

7. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. §§ 311 Abs. 2, 280 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr W. sie über die Höhe der von ihm erhaltenen Provision hätte aufklären müssen.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob Herr W. eine Provision von 5 % für die Anlage der Klägerin eingenommen hat und ob er insoweit aufklärungspflichtig war. Nach dem Vortrag der Beklagten hat Herr W. eine Provision von lediglich 1,66 % erhalten.

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich zudem schon nicht, inwieweit Herr W. ihr gegenüber überhaupt eine Aufklärungspflicht gehabt haben soll. Die Klägerin hat die Verträge mit der Beklagten auf Vermittlung ihres Ehemannes abgeschlossen. Wie bereits oben dargestellt, hat die Beklagte bereits bestritten, dass Herr W. überhaupt mit der Klägerin über die streitgegenständlichen Anlagen gesprochen hat. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich hierzu auch nichts entnehmen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin war Herr W. jedenfalls bei den Vertragsunterzeichnungen nicht anwesend. Herr S. sollte nach der von ihm vorgetragenen Absprache mit Herrn W. das Agio erhalten. Die 6 % Provision, die Herrn S. für die Vermittlung zugestanden hätten, wurden auch nach dem Vortrag der Klägerin vereinbarungsgemäß von der Zeichnungssumme abgezogen. Wann die von der Klägerin behauptete Aussage des Herrn W., er erhalte darüber hinaus keine Provision, überhaupt genau gefallen sein soll und wem gegenüber, geht aus dem klägerischen Vortrag nicht hervor, so dass eine Aufklärungspflichtverletzung bereits nicht schlüssig vorgetragen wurde.

8. Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB auch nach dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 nicht hinreichend dargetan.

a) Der Vortrag dazu, dass die Ölprojekte nicht existieren und die Beklagte keine Ölförderung betreibe, erfolgt ins Blaue hinein und ist unsubstantiiert. Die Beklagte ist für eine Täuschung durch die Beklagte ebenso wie für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin hierzu substantiiert bestritten und verschiedene Dokumente zur Existenz der streitgegenständlichen Ölprojekte vorgelegt (Anlagen B 12 bis B 21) vorgelegt. Mit Anlagenkonvolut B 22 hat die Beklagte zudem die Produktionsergebnisse der streitgegenständlichen Quellen vorgelegt.

Die Klägerin legt hingegen keinerlei Unterlagen vor, aus denen sich die fehlende Existenz der Bohrungen oder der Projekte ergeben würde. Auch die Behauptung, die von der Beklagten beschriebenen Rechte gebe es nicht Texas, wird durch nichts belegt. Selbst wenn die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, in Dallas nur ein sehr kleines Büro unterhalten sollte, so ließe dies keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein betrügerisches Handeln der Beklagten zu.

Die von der Klägerin angebotenen Beweismittel für den von der Klägerin behaupteten Betrug bzw. die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (Beiziehung Strafakten der Staatsanwaltschaft Hamburg 5611 Js 307/13, Beiziehung der Akten des LG Karlsruhe in der Parallelsache G. ./. A. u.a. sowie die angebotenen Zeugenbeweise durch den Ehemann der Klägerin, Frau M.G.) stellen mangels eines einlassungsfähigen Vortrags einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. So trägt die Klägerin nichts dazu vor, woher die angebotenen Zeugen überhaupt Kenntnis davon haben sollen, dass die Ölquellen nicht existierten oder die Beklagte keine Ölförderung betreibe. Die Beiziehung der der Strafakte kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die Klägerin selber vorträgt, dass die Staatsanwaltschaft erst €bei Prüfung der Bücher€ feststellen werde, dass die Beklagte keine Ölförderung betreibe. Hiermit räumt sie selber ein, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen dies bislang nicht ergeben haben. Auch dazu, was sich aus dem Parallelverfahren des LG Karlsruhe an neuen Erkenntnissen ergeben soll, fehlt es an einem Vortrag. Insoweit ersetzt das Angebot der Beiziehung der Akten keinen Sachvortrag durch die Klägerin.

Soweit die Klägerin dazu vorträgt, dass auf Verkaufsveranstaltungen der Beklagten unzutreffende Behauptungen z.B. zu den zu erwartenden Renditen gemacht worden seien, so fehlt es an einem konkreten Vortrag dazu, auf welcher Veranstaltung dies genau geschehen sein soll. Auch dieser Vortrag ist damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Soweit die Klägerin behauptet, der von ihr benannte Zeuge A. habe eine Analyse der Beklagten vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesellschafter der Beklagten das eingesammelte Geld nicht zu verwendet hätten, um auf Ölfeldern nach Öl bohren zu lassen, so ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, welche Ergebnisse diese Analyse ergeben haben soll und insbesondere wofür die Gelder denn verwendet worden sein sollen und anhand welcher Recherchen dies ermittelt worden sein soll. Die Klägerin legt die angeblich durchgeführte Analyse noch nicht einmal auszugweise vor, sondern benennt lediglich Herrn A. als Zeugen. Auch dies stellt eine unzulässige Ausforschung dar. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist zudem widersprüchlich, da sie einerseits vorträgt, Herr A. habe die streitgegenständlichen Projekte nicht gefunden, andererseits aber behauptet, nach den Erkenntnissen des Herrn A. seien die nach der Bohrung übrig gebliebenen Gelder in die eigene Tasche gesteckt worden.

b) Auch die Behauptung, fast alle Anleger hätten €fast immer zu 100 %€ ihr Kapital verloren, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die von der Klägerin hierzu angestellten Berechnungen sind nicht ausreichend stichhaltig. Die Beklagte hat sich mit den Berechnungen ausführlich auseinandergesetzt und mit Schriftsatz vom 19. August 2015, Seiten 19-22 (Bl. 308 bis 311 d.A.) deren Schlüssigkeit widerlegt. So hat die Klägerin bereits nicht berücksichtigt, dass die Beklagte mit unterschiedlich hohen Anteilen an den verschiedenen Projekten beteiligt war und hiervon wiederum nur Anteile an Kunden weiterverkauft wurden. Zudem bezieht sich die Klägerin pro Projekt offenbar auf einen konkreten Vertragsschluss und rechnet anhand dieses Einzelfalls die Projektkosten und die Anzahl der Kunden pro Projekt auf 100 % hoch, ohne zu berücksichtigen, dass einzelne Anleger sich mit unterschiedlichen Prozentzahlen beteiligt haben.

Die Beklagte hat zudem substantiiert die Ausschüttungsquoten der einzelnen Quellen vorgetragen und als Anlage B 1 eine Leistungsbilanz aus dem Jahr 2011 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Beklagte pro Projekt durchschnittlich 24 % ausgeschüttet hat, damals laufende Multi-Quellen-Projekte durchschnittlich 80 % ausgeschütteten und laufende Einzel-Quellen-Projekte Ausschüttungen von durchschnittlich 215,8 % vorzuweisen hatten.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 7.9.2015 zu 53 Projekten der Beklagten vorgetragen hat, dass die Anleger ihr Geld verloren und nur eine geringfügige Verzinsung erhalten hätten, so wird als Beweis hierfür wiederum lediglich der Ehemann der Klägerin benannt, ohne dass ersichtlich wäre, woher dieser diese Erkenntnisse gewonnen hat. Soweit er angibt, die Anleger hätten ihm dies mitgeteilt, ist er lediglich Zeuge vom Hörensagen. Weiter wird die Vorlage der Verträge als Beweismittel angeboten, wobei dieses Beweismittel aber unergiebig ist, da sich aus den Verträgen nichts zu der Entwicklung der Kapitalanlagen ergibt. Die Klägerin trägt dazu selber vor, dass die Staatsanwaltschaft den Vorgang lückenlos aufklären müsse. Hierbei verkennt sie jedoch, dass sie im vorliegenden Zivilverfahren die volle Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behaupteten Betrugshandlungen trägt.

Zudem würde selbst die Tatsache, dass ein hoher Anteil von Kunden einen Totalverlust erlitten hätte, noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein betrügerisches Verhalten der Beklagten zu lassen. Vielmehr können sich auch die unternehmerischen Risiken realisiert haben, die für die Anleger mit der Beteiligung verbunden waren, wie beispielsweise Produktions- und Preisschwankungen, Währungsschwankungen oder auch Naturereignisse.

c) Die Klägerin hat auch das Vorliegen eines Schneeballsystems bzw. Pyramidensystems nicht ausreichend vorgetragen. Auch insoweit hat die Klägerin das Vorliegen eines derartigen Systems lediglich behauptet, aber hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Die angebotenen Beweismittel stellen unzulässige Ausforschungsbeweise dar. Nicht unter Beweis gestellt hat die Klägerin ihre Behauptung, Herr W. habe Herrn K. als Verkäufer angeworben und hierfür eine Provision von 16 % erhalten, wobei Herr K. dann wiederum u.a. die Klägerin als Kundin geworben, wobei Provisionen hierfür an Herrn W. und Herrn K. geflossen seien. Gleiches gilt für die weiteren, von der Klägerin behaupteten Ketten (W. €G. € weitere Interessenten, W.- S. €P., W. €G. €F., W. €K. € G. H. € I. H., W. €K. €N. €E.). Zudem fehlt es an einem substantiierten Vortrag dazu, dass die Beklagte die Verkäufer damit beauftragt hat, weitere Verkäufer zu rekrutieren und hierfür eine Provision versprochen hat.

9. Insoweit hat die Klägerin auch einen Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 3 Nr. 14 und 16 Abs. 2 UWG nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

10. Auch ein Verstoß gegen § 32 KWG liegt nicht vor, so dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG hat. Bei den von ihr vertriebenen Beteiligungen an Erdöl- bzw. Erdgasförderrechten handelt es sich nicht um Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne von § 1 XI Nr. 4 KWG (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG § 1 Rz. 118 und 217 ff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

IV.

Für die Festsetzung des Streitwertes wurde der Kurs von 0,92 €/ US $ für die am 16.7.2015 erfolgte Klagerhöhung auf US$ 61.125,84 zugrunde gelegt, § 40 GKG.






LG Hamburg:
Urteil v. 12.11.2015
Az: 316 O 375/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9912b066a199/LG-Hamburg_Urteil_vom_12-November-2015_Az_316-O-375-13




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