Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 341/04

(BPatG: Beschluss v. 14.10.2010, Az.: 12 W (pat) 341/04)

Tenor

Das Patent 102 18 276 wird widerrufen.

Gründe

I Gegen das am 18. April 2002 angemeldete und am 19. Mai 2004 veröffentlichte Patent 102 18 276 mit der Bezeichnung

"Elektro-Heizkörper"

habenam 19. August 2004 die Einsprechende I, am 18. August 2004 die Einsprechende II, und am 14. August 2004 eine weitere Einsprechende, die S... GmbH, ...str. in A..., Einspruch erhoben.

Der erteilte Anspruch 1 gemäß DE 102 18 276 B9 lautet:

Elektro-Heizkörper, umfassend eine Mehrzahl von elektrisch beheizbaren Thermosegment-Paaren (36), dadurch gekennzeichnet, daß jedem Thermosegment-Paar (36) oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren (36) ein eigener Temperaturwächter (50) zugeordnet ist, wobei die elektrische Auslegung des Temperaturwächters an die Leistungsaufnahme des zugeordneten Thermosegment-Paares angepaßt ist, und die Thermosegmente (38, 40) eines Thermosegment-Paares (36) elektrisch in Reihe geschaltet sind, und die Thermosegment-Paare

(36) elektrisch parallel geschaltet sind.

Diesem Anspruch sind sechs Unteransprüche nachgeordnet.

Die Einsprechenden zu I bis III haben ihre Einsprüche jeweils damit begründet, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, und ihr Vorbringen auf druckschriftliche Belege zum Stand der Technik gestützt; die Einsprechende zu II hat zudem Vorbenutzungshandlungen geltend gemacht.

Die Einsprechende zu III hat ihren Einspruch mit Schreiben vom 31. Mai 2010 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin war dem Vorbringen der Einsprechenden zur fehlenden Patentfähigkeit schriftsätzlich entgegengetreten. Sie rügte zudem, der Einspruch der Einsprechenden zu II wäre mangels ausreichender Substantiierung unzulässig.

In der mündlichen Verhandlung verteidigt sie das Patent nur noch im Umfang eines einzigen, neugefassten Anspruchs.

Die Einsprechende I beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende II, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, stellte schriftsätzlich sinngemäß den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 102 18 276 in verändertem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Patentschrift.

Der einzige verteidigte Anspruch lautet:

1. Elektro-Heizkörper, umfassend eine Mehrzahl von elektrisch beheizbaren Thermosegment-Paaren (36), dadurch gekennzeichnet, daß jedem Thermosegment-Paar (36) oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren (36) ein eigener Temperaturwächter (50) zugeordnet ist.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der geltende Patentanspruch unzulässig geändert ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II 1. Die fristund formgerecht erhobenen Einsprüche I und II sind, der Einspruch III war zulässig. Sie führen zum Widerruf des Patents.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist die Begründung der Einsprechenden zu II so abgefasst, dass ein Fachmann des Gebiets -hier ein Meister der Elektrotechnik mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Elektroheizkörper -sie ohne unzumutbaren Aufwand richtig verstehen kann. So hat sich die Einsprechende zu II im Einspruchsschriftsatz mit dem Kern der patentierten Erfindung -die einen einfachen Sachverhalt hinsichtlich der elektrischen Verschaltung mehrerer Heizelemente, der Zuordnung von Temperaturwächtern und deren Dimensionierung definiert -auseinandergesetzt, indem sie auf die wesentlichen Merkmale der vom erteilten Anspruch 1 definierten Lehre hinsichtlich einer mitumfassten, alternativen Zuordnungsvorschrift für die Temperaturwächer abgestellt hat ("oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren ein eigener Temperaturwächter zugeordnet ist").

Mithin war zudem der Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit aus der Gesamtheit der vorgetragenen Tatsachen im Wege der Auslegung entnehmbar.

2. Die Patentinhaberin verteidigt das angegriffene Patent trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats in unzulässiger Weise, da der verteidigte Patentanspruch nach dem gestellten Antrag zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents führt.

Die Erfindung betrifft einen Elektro-Heizkörper, umfassend eine Mehrzahl von elektrisch beheizbaren Thermosegment-Paaren in einer vorgegebenen elektrischen Verschaltung untereinander, sowie zugeordnete Temperaturwächter.

Mit dem erteilten Anspruch 1 in der berichtigten Fassung gemäß DE 102 18 276 B9 schützt das Patent einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen:

M1 Elektro-Heizkörper, umfassend M1.1 eine Mehrzahl von elektrisch beheizbaren Thermosegment-Paaren, M1.2 die Thermosegmente eines Thermosegment-Paares sind elektrischin Reihe geschaltet, M1.3 die Thermosegment-Paare sind elektrisch parallel geschaltet, M2 jedem Thermosegment-Paar oder einer Mehrheit von Thermosegment-Paaren ist ein eigener Temperaturwächter zugeordnet, M2.1 die elektrische Auslegung des Temperaturwächters ist an die Leistungsaufnahme des zugeordneten Thermosegment-Paaresangepasst.

Ein Temperaturwächter wird eingesetzt, um den Elektro-Heizkörper abzuschalten, das heißt die Strombeaufschlagung zu sperren, wenn eine (unzulässige) Temperaturüberhöhung detektiert wird, vgl. Absatz 0005, Satz 1 in der DE 102 18 276 B9. Bei einer elektrischen Verschaltung der Thermosegmente untereinander entsprechend den Merkmalen M1.2 und M1.3 unter Einbeziehung der Temperaturwächter in die Reihenschaltung der Thermosegmente eines Paares, die aus der Forderung des Merkmals M2.1 folgt, ist eine Überschreitung des Schwellenwertes für jedes Thermosegment-Paar, dem ein Temperaturwächter entsprechend der ersten Alternative im Merkmal M2 zugeordnet ist, getrennt detektierbar (vgl. Absatz 0005, Satz 4); bei Überschreiten einer Schwellentemperatur eines auf diese Weise über die gesamte Länge temperaturüberwachten Elektroheizkörpers mit einer Vielzahl von Thermosegment-Paaren wird nur die Heizung des oder der von einer Übertemperatur tatsächlich betroffenen Thermosegment-Paare(s) unterbrochen, die dann abkühlen können (vgl. Absatz 0007, Sätze 3 und 4 im Zusammenhang mit Absatz 0030 und Figur 2).

Somit wird auch die in der Patentschrift Abs. 0003 genannte Aufgabe einer Lösung zugeführt, einen auf sichere Weise funktionierenden Heizkörper zu schaffen, bei dem zudem die Strombelastung jedes einzelnen Temperaturwächters verringert ist (vgl. Abs. 0006, Satz 1).

Demgegenüber verteidigt die Patentinhaberin ihr Schutzrecht in einer geänderten Fassung, wobei der neu gefasste Patentanspruch nur noch die Merkmale M1, M1.1 und M2 enthält.

Alle weiteren Merkmale des erteilten Anspruchs 1 , die die erfindungswesentliche elektrische Verschaltung nicht nur der Thermosegmente, sondern über das Merkmal M2.1 und im Lichte der Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift auch die der Temperaturwächter definierten, sind gestrichen. Damit ist der geltende Anspruch auch auf elektrische Thermosegment-Paare und Temperaturwächter umfassende Elektroheizkörper jenseits dessen gerichtet, was ein Fachmann der Patentschrift als zur patentierten Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 59, Rd. 181).

Somit ist der Schutzbereich des Patents erweitert worden.

Die den Schutzbereich erweiternde Änderung des Patents ist zwar kein in PatG § 21 (1) ausdrücklich aufgeführter Widerrufsgrund. Eine solche Änderung ist patentrechtlich jedoch auch im Einspruchsverfahren unzulässig (BGH BlPMZ 1998, 282, 283 - Polymermasse), weil dadurch der Nichtigkeitsgrund des § 22 (1) letzte Alternative geschaffen werden würde (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 59, Rd. 180).

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 nicht mehr an. Denn der Widerruf ist gemäß PatG § 61 Abs. 1 Satz 1 die negative Entscheidung im Einspruchsverfahren (vgl. PMZ 2004, 344 - Rundum -Etikettiermaschine), unabhängig davon, auf welche Gründe er gestützt wird.

Der verteidigte, einzige Patentanspruch ist aus diesem Grunde unzulässig und das Patent musste widerrufen werden, ohne dass geprüft wird, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufgründe entgegenstehen (vgl. Schulte, 8. Auflage, § 59, Rd. 177, letzter Satz).

Die Patentinhaberin hat trotz eines Hinweises des Senats an dem unzulässig geänderten Patentanspruch festgehalten und auf eine Verteidigung der erteilten Fassung verzichtet. An diesen Antrag, den die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zudem damit begründet hatte, den Schutzbereich verändern zu wollen, ist der Senat gebunden.

Dr. Ipfelkofer Bayer Dr. Baumgart Dr. Krüger Me






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Az: 12 W (pat) 341/04


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