Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 28. Juni 1996
Aktenzeichen: A 12 S 3288/95

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 28.06.1996, Az.: A 12 S 3288/95)

1. Eine Prozeßerklärung nach § 101 Abs 2 VwGO erschöpft sich in dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht bleibt auch dann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften - zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das Rügerecht geht auch nicht verloren, wenn der Kläger nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, das Gericht auf die unterbliebene Einführung des Erkenntnismaterials in das Verfahren hinzuweisen.

Gründe

Der auf Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat Erfolg

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die seiner Gewährleistung dienenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder Ausführungen oder Anträge der Prozeßbeteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Die Darlegung dessen erfordert wenigstens die Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich die Verletzung der Verfahrensvorschriften ergibt, oder die substantiierte Darstellung der Ausführungen und Anträge, die das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, bzw. der Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen das Gericht keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt hat, und dessen, was dazu vorgetragen worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 9.4.1991 - A 12 S 494/91 -). Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann freilich dann keine Rede sein, wenn ein Beteiligter oder sein Prozeßbevollmächtigter es unterläßt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.1989, NVwZ 1989, 857, 858 m.N.).

Der Kläger hat nach diesen Maßstäben die Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt, wenn er vorträgt, das Gericht habe es unterlassen, die bei der Entscheidungsfindung verwertete Erkenntnismittelliste zuzusenden. Er hat auch weiter vorgetragen, was er für diesen Fall im einzelnen vorgebracht hätte. Mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung hat der Kläger insoweit auch nicht auf rechtliches Gehör verzichtet. Diese Prozeßerklärung erschöpft sich in dem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weitergehende Folgerungen sind hieraus nicht zu ziehen. Insbesondere bleibt das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften - zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18.06.1985, BVerfGE 70, 189; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 26.05.1992 - A 12 S 434/92 -). Hieran knüpft auch die Rechtsprechung zur Ablehnung der Entstehung einer Beweisgebühr durch die Einführung und Verwertung des bei Gericht vorhandenen - nicht verfahrensbezogen erhobenen - Auskunftsmaterials in Asylsachen an (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 06.12.1989, VBlBW 1990, 81, Beschluß des 14. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 05.03.1996 - A 14 S 2458/94 -; Bay. VGH, Beschl. v. 22.06.1992 - NVwZ -RR 1993, 223, Gerold-Schmidt, BRAGO, 11. Aufl., § 34 RdNr. 22 m.w.N.). Die Berufung auf die Versagung rechtlichen Gehörs scheitert auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, das Gericht auf die unterbliebene Einführung des Erkenntnismaterials in das Verfahren hinzuweisen. Das Rügerecht geht auch dann nicht verloren, wenn es sich bei dem Prozeßbevollmächtigten, wie hier, um einen asylerfahrenen Rechtsanwalt handelt. Das Gericht ist insoweit "vorleistungspflichtig" (BVerfG, Beschl. vom 02.05.1995 - 2 BvR 611/95 -). Auch ist es unerheblich, ob die Übersendung der Erkenntnismittelliste im vorliegenden Verfahren möglicherweise versehentlich unterblieben ist, denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.05.1995, a.a.O.).

Im übrigen wird auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 28.06.1996
Az: A 12 S 3288/95


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