Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 97/04

(BPatG: Beschluss v. 29.06.2006, Az.: 33 W (pat) 97/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Patentamts vom 15. Dezember 2003 teilweise aufgehoben, nämlich für die Dienstleistung "Immobilienwesen".

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke Grafik der Markefür Klasse 36: Versicherungswesens; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesenist mit Beschluss der Markenstelle vom 15. Dezember 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle bezeichnet der Markenbestandteil "Pensionskasse" einen Träger der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der weitere Bestandteil "Classic" habe die Bedeutung "klassisch", "Standardversion" und sei wegen hochgradiger Ähnlichkeit zum deutschen Begriff ohne Weiteres verständlich. Gerade im Vorsorge- und Versicherungsbereich sei die Kombination mit dem Bestandteil "Classic" in Verbindung mit einer Rentenart bzw. anderen Zusätzen üblich, wobei die Markenstelle auf Beispiele aus dem Internet hingewiesen hat, wie etwa "Rente Basis/Rente Classic/Rente Invest", "Förderplan Klassik" oder "Rentenkonto Klassik/Rentenkonto Dynamik". Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr dem angemeldeten Zeichen ausschließlich einen sachlichen Hintergrund entnehme, denn es sage über die beanspruchten Dienstleistungen aus, dass sie "Rentenversicherungen in einer Standardversion (im Gegensatz zu anderen Versionen)" seien. Im Vorsorge- und Versicherungsbereich gebe es unterschiedliche "Leistungspakete". Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bestehe daher nicht. Auch die schriftbildliche Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, da es sich um eine einfache grafische Gestaltung handele, an die der Verkehr gewöhnt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich den von der Markenstelle angeführten Internetbelegen bereits nicht entnehmen lasse, dass das angemeldete Zeichen in seiner konkreten Form im Verkehr üblich sei. Hierzu hätte die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen zugrunde gelegt werden müssen, während die Üblichkeit eines einzelnen Wortelements, wie "Classic", hierzu nicht ausreiche. Zudem gebe es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der angemeldeten Wortzusammenstellung, wobei insbesondere der Bestandteil "Classic" neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbewährtes oder konventionelles Produkt hinweise. Schließlich sei auch die konkret beanspruchte Darstellung der Wort-/Bildmarke zu beachten, bei der die unterschiedlichen Schriftschnitte dem Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung verliehen. Somit verfüge die Anmeldemarke über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Im Übrigen bestehe an der Anmeldemarke auch kein Freihaltungsbedürfnis. Die angemeldete Wortverbindung sei nicht gebräuchlich und stelle auch keinen beschreibenden Begriff für die beanspruchten Dienstleistungen dar. Auch für eine zukünftige Verwendung der Anmeldemarke seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung der Marke 302 35 916 - "Pensionskasse Invest" für identische Dienstleistungen, deren Anmeldung zunächst beanstandet worden und auf die Beanstandungserwiderung der Anmelderin eingetragen worden sei.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte" weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Wörtern "Pensionskasse" und "Classic" zusammen. Unter einer "Pensionskasse" ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung von Versicherten zu verstehen, die von einem oder mehreren Unternehmen zwecks Durchführung der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer getragen wird. Pensionskassen sind letztlich als eigene, der Versicherungsaufsicht unterliegende Lebensversicherungsunternehmen tätig (vgl. www.finanztip.de/recht/sozialrecht/rententipps/penskas.html; www.bundderversicherten.de/bdv/Versicherungsarten/Rente/betrieblich/Pension...;

www.stmas.bayern.d/fibel/sf_p003.htm.

Das Wort "classic" war bereits häufig Gegenstand von Zurückweisungsentscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts (24. Senat vom 15. Juli 1997, 24 W (pat) 149/96; 25. Senat vom 10. Januar 2002, 25 W (pat) 2/01; 28. Senat vom 27. März 1998, 28 W (pat) 294/97), in denen es für die verschiedensten Waren und Dienstleistungen als Bezeichnung i. S. v. "mustergültig, vollendet, klassisch, erstklassig, ausgezeichnet" erläutert wird. In der Finanz- und Versicherungsbranche wird das Wort "classic" häufig zur Bezeichnung einer "klassischen" Produktvariante verwendet, also eines Produkts, das wie eine "klassische Versicherung" dem Standard entspricht und damit keine Sonderform eines Finanz- oder Versicherungsprodukts darstellt. Bereits damit kommt der angemeldeten Marke die Bedeutung einer klassischen Pensionskasse zu, mit der die angemeldeten Versicherungsdienstleistungen als klassische Pensionskassen-Altersvorsorge beschrieben werden.

Darüber hinaus hat der Senat bei seiner Recherche mehrfach festgestellt, dass Pensionskassen ihre Leistungen, also Renten bzw. Rententarife, häufig mit dem Wort "classic" bezeichnen (vgl. www.victoria.de/leistungen/... "Pensionskasse - Was leistet die comfortRente classic€; www.definance.de/artikel_936.html: "Als einer der wenigen Anbieter am deutschen Markt bietet die Pro bAV Pensionskasse über die Rente Classic somit auch bedarfsbezogene Absicherungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer, die ..."; www.bbv.de/content/unser_angebot/-von_a_bis_z/betriebliche_altersversorgung/: "Angebot 3: Die Pensionskasse ... Ihr Arbeitgeber schließt daraufhin für Sie eine Rentenversicherung (Rente Classic oder Rente Fonds) ab und ..."; www.westlb.de/cms/... "Auf Basis einer Beitragszusage bietet Ihnen die West Pensionskasse zwei Produktlinien an: West ClassicRente - eine klassische Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ...".

Der angemeldeten Gesamtmarke kommt damit der im Vordergrund stehende, rein beschreibende Bedeutungsgehalt zu, dass Versicherungsdienstleistungen von einer Pensionskasse erbracht werden und dabei eine klassische, also herkömmliche Versorgung (Rente) angeboten bzw. erbracht wird. Zwar ist die Wortkombination nicht sprachregelgemäß aufgebaut (anders als etwa: "klassische Pensionskasse"/"klassische Rente aus einer Pensionskasse" o. Ä.), jedoch lässt sich aus den ermittelten Belegen entnehmen, dass der Bestandteil "classic" von einer Mehrzahl verschiedener miteinander konkurrierender Unternehmen in nachgestellter Form zur Bezeichnung herkömmlicher Leistungen bzw. darauf gerichteter Tarife verwendet wird. Insofern fehlt ihr die Eignung, Versicherungsdienstleistungen eines bestimmten Versicherungsanbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden. Für die Dienstleistung "Versicherungswesen" steht damit das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

An der fehlenden Schutzfähigkeit der Anmeldemarke für Versicherungswesen würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Dienstleistungsverzeichnis, wie von den Vertretern der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, mit der Formulierung "Versicherungswesen, ausgenommen betriebliches Versicherungswesen" beschränkt würde. Denn die Marke würde wegen ihres Bestandteils "Pensionskasse" einerseits für den Verkehr nach wie vor den Bedeutungsgehalt einer Pensionskasse als betriebliche Versorgungseinrichtung aufweisen, obwohl sie andererseits nach dem Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses keine derartigen betrieblichen Altersvorsorgedienstleistungen umfassen kann. Damit wäre die Marke i. S. d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG ersichtlich täuschend und nach diesen Bestimmungen von der Eintragung ausgeschlossen.

Eine Täuschungsgefahr i. S. d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG ergibt sich - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch für die weiter beanspruchten Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte". Denn die Marke bezeichnet diese Dienstleistungen, zu denen auch Bankprodukte der finanziellen Altersvorsorge gehören können, als solche, die von einer (unter Versicherungsaufsicht stehenden) Pensionskasse erbracht werden. Da Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte jedoch keine Versicherungsdienstleistungen sind, und somit nicht unter die Tätigkeit einer Pensionskasse fallen können, ist die Marke insoweit ersichtlich täuschend. Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.

2. Für die weiter beanspruchte Dienstleistung "Immobilienwesen" sind hingegen keine Anhaltspunkte für ein Eintragungshindernis ersichtlich. Beim Immobilienwesen, also dem Handel mit und der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, geht es erkennbar nicht um eine Altersvorsorge oder andere Tätigkeiten, die irgendwie mit dem Wort "Pensionskasse" in Verbindung gebracht werden können. Für Immobilienwesen sind damit ein beschreibender Bedeutungsgehalt und das Bestehen eines Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ohne eine ersichtliche Täuschungsgefahr nicht erkennbar. Der Beschwerde war insoweit teilweise stattzugeben.






BPatG:
Beschluss v. 29.06.2006
Az: 33 W (pat) 97/04


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