Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2011
Aktenzeichen: 20 W (pat) 16/06

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2011, Az.: 20 W (pat) 16/06)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse H 04 N -hat die am 12. September 2000 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen" durch Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen.

Der Zurückweisung lagen die mit Eingabe vom 27. April 2005 eingereichten Patentansprüche 1 bis 23 zu Grunde.

Der Anmeldegegenstand betrifft eine Vorrichtung und Verfahren zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen.

Ausgehend von einem bekannten Rundfunkempfänger (vgl. DE 44 22 235 A1, im nachfolgenden D1), bei dem bei Erhalt entsprechender Kennsignale, bspw. für abgestrahlte Verkehrsmeldungen, der Beginn und das Ende der Abspeicherung empfangener digitaler Audiosignale ausgelöst wird, und einem bekannten Gerätesystem zur drahtlosen Fernauswahl und zum drahtlosen Fernabruf von in einer Datenbank gespeicherten Tondaten (vgl. DE 198 31 653 A1, im Nachfolgenden D2), mit dem von einer Zentrale über einen Mobilfunkkanal Musikstücke abgerufen werden können und auf Audiogeräten von Kraftfahrzeugen geladen werden können (vgl. urspr. Beschreibung, Seite 1, Absätze 2 und 3), hat es sich die Anmelderin zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen zu entwickeln, die jeweils in der Lage sind, auf nutzerindividuelle Wünsche einzugehen, ohne dass die Audiound/oder Videosignale über einen Mobilfunkkanal an ein spezielles Endgerät gesendet werden (vgl. urspr. Beschreibung Seite 1, vorletzter Absatz).

Diese Aufgabe soll mit den Gegenständen der einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 5, 20 und 25 gelöst werden.

In ihrem Prüfungsbescheid vom 21. Dezember 2004 verneint die Prüfungsstelle die Gewährbarkeit der einander nebengeordneten unabhängigen Patentansprüche 1, 5, 20 und 25, da deren Gegenstände im Hinblick auf die Druckschrift D3 DE 39 09 334 A1 nicht mehr neu seien.

Zu den geltenden abhängigen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 bis 8, 21, 22, 24, 26, 27 und 29 führt die Prüfungsstelle aus, dass in diesen im Vergleich zum Inhalt der Druckschrift D4 DE 198 05 409 A1

(vgl. Zusammenfassung; Spalte 2, Zeile 16 bis Spalte 3, Zeile 8; Spalte 7, Zeilen 38 bis 40) kein patentfähiger Überschuss erblickt werden könne, der fachmännisches Wissen und Können überfordern würde.

Im Zusammenhang mit den Patentansprüchen 10 und 30 ("Mobilfunkkanal") verweist die Prüfungsstelle auf die Zusammenfassung und die Patentansprüche der D5 DE 198 46 452 A1 in denen u. a. auch die Freigabe von bestimmten KfZ-Funktionen angesprochen sei.

Für die ursprünglich geltenden Patentansprüche 12 bis 15 und 18 sei die Druckschrift D9 WO 98/43415 A1 insbesondere mit den dortigen Ansprüchen heranzuziehen (Anspruch 8 oder 10 zum vorliegenden Patentanspruch 15).

In den übrigen Patentansprüchen sei kein erfinderischer Überschuss zu erkennen. Als weiteren Stand der Technik nennt die Prüfungsstelle zusätzlich noch die Druckschriften D6 DE 44 06 091 A1 D7 EP 963 119 A1 D8 DE 195 18 930 A1.

In Beantwortung dieses Bescheides vom 27. April 2005 hat die Anmelderin zum Ersatz der bisherigen Anspruchsfassungen neue Patentansprüche 1 bis 23 und neue Beschreibungsseiten 1, 2, 3, 4, 4a und 4b überreicht. Sie hat die Ansicht vertreten, die neuen unabhängigen Ansprüche 1, 3, 14 und 17 seien gegenüber dem genannten Stand der Technik neu und ergäben sich zudem nicht in nahe liegender Weise aus einer oder einer beliebiger Kombination der genannten Druckschriften.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Erwiderungsbescheid vom 27. Juni 2005 unter Hinweis auf die Druckschriften D2 und D3 ausführlich begründet, warum ihrer Ansicht nach die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 14 und 17 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Die Prüfungsstelle hat ferner ausgeführt, dass die Patentansprüche 3 und 17 unzulässig seien, da sie, bis auf das Merkmal der Einrichtung zum Speichern, identisch mit den Patentansprüchen 1 bzw. 14 seien und demzufolge der Anmelderin für die geltenden Patentansprüche 3 und 17 kein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen werden könne.

Mit Eingabe vom 23. September 2005 begründet die Anmelderin ihr Rechtsschutzinteresse an den Patentansprüchen 3 und 17.

Die Anmelderin hält des Weiteren die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3, 14 und 17 für patentfähig, da der zuständige Durchschnittsfachmann weder durch die D2 noch durch die D3 eine Anregung erhalte, die in der D3 offenbarte Schaltung um eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung mit den anmeldungsgemäßen Merkmalen zu ergänzen.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 N des Deutschen Patentund Markenamts hat in Reaktion darauf die in Rede stehende Patentanmeldung durch Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich die Gegenstände der Patentansprüche 14 und 17 für einen Fachmann ohne erfinderisches Zutun in nahe liegender Weise aus den Druckschriften D2 und D3 ergäben.

Die Prüfungsstelle verweist, ohne die Beschlussfassung darauf zu stützen, auch noch einmal darauf, warum ihrer Ansicht nach die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Patentansprüche 3 und 17 besäße.

Gegen diesen, am 6. Februar 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 17. Februar 2006 eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 hat die Beschwerdeführerin nochmals geänderte Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hilfsantrag 1 und Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 2 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Anspruchsbegehren verteidigt und zuletzt beantragt:

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 N des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Januar 2006 aufzuheben und das Patent 100 44 883 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Vorrichtung und Verfahren zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 23 vom 27. April 2005 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a, 4b, vom 27. April 2005 Beschreibungsseiten 5 und 6 vom Anmeldetag Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag Hilfsantrag 1:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 23 vom 7. März 2006 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a, 4b, vom 27. April 2005 Beschreibungsseiten 5 und 6 vom Anmeldetag Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag Hilfsantrag 2:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 22 vom 7. März 2006 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a, 4b, vom 27. April 2005 Beschreibungsseiten 5 und 6 vom Anmeldetag Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag 2. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die unabhängigen Patentansprüche gemäß dem Hauptund den Hilfsanträgen 1 und 2 lauten wie folgt:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

"1. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S1), -wobei die digitalisierten Audiound/oder Videosignale (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines -den Inhalt der Audiound/oder Videosignale, -die Art des Inhalts der Audiound/oder Videosignale, -einen Darsteller der Audiound/oder Videosignale und/oder -den Zeitraum der Entstehung der Audiound/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind,

-wobei die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Speichern der Audiound/oder Videosignale (S2) und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) aufweist,

-und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (6) zum Speichern der Audiound/oder Videosignale (S2) derart steuert, dass die Audiound/oder Videosignale (S2) nach dem benutzerspezifischen Kriterium speicherbar sind."

Patentanspruch 3 gemäß Hauptantrag:

"3. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S1), -wobei die digitalisierten Audiound/oder Videosignale (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines -den Inhalt der Audiound/oder Videosignale,

-die Art des Inhalts der Audiound/oder Videosignale, -einen Darsteller der Audiound/oder Videosignale und/oder -den Zeitraum der Entstehung der Audiound/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind,

-wobei die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) aufweist,

-und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (7) zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen (S2) derart ansteuert, dass die Audiound/oder Videosignale (S2) nach benutzerspezifischen Kriterien wiedergebbar sind."

Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag:

"14. Verfahren zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S1), -wobei die digitalisierten Audiound/oder Videosignale (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines -den Inhalt der Audiound/oder Videosignale, -die Art des Inhalts der Audiound/oder Videosignale, -einen Darsteller der Audiound/oder Videosignale und/oder -den Zeitraum der Entstehung der Audiound/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind, wobei in einer Vorrichtung (1), die zumindest eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Speichern der empfangenen Audiound/oder Videosignale (S2) und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) aufweist, empfangene Audiound/oder Videosignale gespeichert und wiedergegeben werden,

-und wobei die empfangenen Audiound/oder Videosignale (S2) in Abhängigkeit des benutzerspezifischen Kriteriums abgespeichert und wiedergegeben werden."

Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag:

"17. Verfahren zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S1),

-wobei die digitalisierten Audiound/oder Videosignale (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines -den Inhalt der Audiound/oder Videosignale, -die Art des Inhalts der Audiound/oder Videosignale, -einen Darsteller der Audiound/oder Videosignale und/oder -den Zeitraum der Entstehung der Audiound/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind,

-wobei in einer Vorrichtung (1), die zumindest eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), und eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) aufweist, empfangene Audiound/oder Videosignale gespeichert und wiedergegeben werden,

-und wobei die empfangenen Audiound/oder Videosignale (S2) in Abhängigkeit des benutzerspezifischen Kriteriums abgespeichert und wiedergegeben werden."

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen ihrem Wortlaut nach den Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hauptantrag, der unabhängige Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 dem Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Abweichungen vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kursiv):

"1. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S1), -wobei die digitalisierten Audiound/oder Videosignale (S1) als Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen mit jeweils mindestens einer Kennung eines -den Inhalt der Audiound/oder Videosignale, -die Art des Inhalts der Audiound/oder Videosignale, -einen Darsteller der Audiound/oder Videosignale und/oder -den Zeitraum der Entstehung der Audiound/oder Videosignale umfass(s)enden benutzerspezifischen Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S2) abstrahlbar sind,

-wobei die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Speichern der Audiound/oder Videosignale (S2) und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) aufweist, und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (6) zum Speichern der Audiound/oder Videosignale (S2) derart steuert, daß die Audiound/oder Videosignale (S2) nach dem benutzerspezifischen Kriterium speicherbar sind -oder die Vorrichtung (1) eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3), und eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) aufweist, und wobei eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) vorgesehen ist, die die Einrichtung (7) zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen (S2) derart ansteuert, daß die Audiound/oder Videosignale (S2) nach benutzerspezifischen Kriterien wiedergebbar sind.

Der unabhängige Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht seinem Wortlaut nach dem Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag.

Bezüglich der jeweils geltenden Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 nicht patentfähig ist.

1. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung der vorliegenden Gegenstände bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen Diplomingenieur (FH) der Übertragungstechnik mit speziellen Kenntnissen bezüglich der Realisierung von Vorrichtungen für den Empfang und die benutzerorientierte Aufbereitung von Audiound Videosignalen in einem Kraftfahrzeug. Ein solcher Fachmann verfügt unter anderem über konkrete Kenntnisse bezüglich der Signaleigenschaften und der zum Anmeldezeitpunkt gängigen Übertragungsprotokolle. In diesem Zusammenhang sind ihm beispielsweise sowohl die analoge als auch die digitale Signalübertragung bekannt. Er kennt aber auch die Einbettung und Übertragung von programmbegleitenden Zusatzinformationen, wie beispielsweise das Radio Data System (RDS) und das Video Programming System (VPS).

2. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Die beanspruchte Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1. Vorrichtung (1) zur Wiedergabe von von mindestens einer Sendeeinrichtung (2) abgestrahlten digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S1), M1.1 die digitalisierten Audiound/oder Videosignale (S1) sindals Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen abstrahlbar, M1.2 die Dateien oder Dateipakete von Audiound/oder Videosignalen weisen jeweils mindestens eine Kennung eines benutzerspezifisches Kriteriums zur Abspeicherung und/oder Wiedergabe von Dateien oder Dateipaketen von digitalisierten Audiound/oder Videosignalen (S2) auf, die Kennung steht für M1.2.1 den Inhalt der Audiound/oder Videosignale, M1.2.2 die Art des Inhalts der Audiound/oder Videosignale, M1.2.3 einen Darsteller der Audiound/oder Videosignale und/oder den Zeitraum der Entstehung der Audiound/oder Videosignaledie Vorrichtung (1) weist auf:

M1.3.1 eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3) und M1.3.2 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (6) zum Speichern der Audiound/oder Videosignale (S2) und M1.3.3 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) und M1.3.4 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) steuert die die Einrichtung (6) zum Speichern der Audiound/oder Videosignale (S2) derart, dass die Audiound/oder Videosignale (S2) nach dem benutzerspezifischen Kriterium speicherbar sind.

b) In der Fig. 1 der Druckschrift D3 ist eine Schaltung zum ausgewählten Empfang (vgl. Empfänger 28) und Wiedergeben bzw. Aufzeichnen (vgl. Rundfunk-, Fernsehund/oder Aufnahmegeräte 344) vorbestimmter Rundfunkund/oder Fernsehsendungen als bekannt entnehmbar (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 7), die einem Benutzer die gezielte Auswahl von Rundfunkund Fernsehprogrammen dadurch erleichtern soll (vgl. Spalte 1, Zeilen 26 bis 30), dass mit den abgestrahlten Audiound/oder Videosignalen diesen zugeordnete Informationen in Form digitalisierter Daten, bspw. videotextcodierte Daten (vgl. bspw. Spalte 2, Zeilen 10 bis 16), VPS-codierte Daten (vgl. Spalte 1, Zeilen 8 bis 14) oder RDS-Daten (vgl. Spalte 1, Zeilen 45 bis 51) übertragen werden. Diese, die einzelnen Rundfunkund Fernsehprogramme begleitenden Daten enthalten jeweils charakteristische Merkmale ( Kennungen), die mit vom Nutzer abgespeicherten Bewertungsdaten verglichen werden. Bei Übereinstimmung können vom Benutzer ausgewählte Audiound/oder Videosignale aufgezeichnet oder zur Anzeige gebracht werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 8 bis 14; Spalte 2, Zeilen 39 bis 43; Spalte 4, Zeilen 32 bis 54) (Merkmal M1.2). Im Einzelnen kennzeichnen die begleitenden Daten Titel (Merkmal M1.2.2), VPS-oder RDS-Codierung, Datum und charakteristische Merkmale der Rundfunkund/oder Fernsehbeiträge (vgl. einmal mehr Spalte 1, Zeilen 45 bis 51 und Spalte 4, Zeilen 32 bis 45), mithin der Audiound/oder Videosignale, unter denen der Fachmann zwanglos sämtliche ihm bekannte, einen Rundfunkund/oder Fernsehbeitrag kennzeichnende Informationen subsumiert, so die Art des Inhalts, bspw. Spielfilm, Unterhaltungssendung, Sportsendung, Dokumentation, Nachrichten usw. (derartige Informationen sind dem Fachmann bspw. bereits aus den Programm-Type-Daten eines mitübertragenen RDS-Signals bekannt) (Merkmal M1.2.2), oder die ohnehin zu jeder Sendung angebotenen Abspann-Informationen, bspw. Produzent, Regisseur, Drehbuchautor, Darsteller, Entstehungsdatum usw. (Merkmal M1.2.3). Unabhängig davon bleibt es dem Fachmann im Hinblick auf eine Verbesserung der Akzeptanz unbenommen, die Angebotsliste von verwertbaren Kennungen für Rundfunkund/oder Fernsehbeiträge entsprechend den Nutzerwünschen jederzeit weiter zu ergänzen bzw. anzupassen.

Für den Empfang der abgestrahlten Audiound/oder Videosignale wird in der Vorrichtung nach der Fig. 1 oder Fig. 3 ein Empfänger 28 (Merkmal M1.3.1teilw.) vorgehalten. Nach ihrer signaltechnischen Aufbereitung können die Audiound/oder Videosignale dann wahlweise in einem Rundfunkoder Fernsehgerät zur Anzeige gebracht (Fig. 1, 344, i. V. m. Spalte 4, Zeilen 1 bis 3 oder Fig. 3, gestrichelt umrandeter Bereich) (Merkmal M1.3.3teilw.) und in einem Aufnahmegerät abgespeichert werden (vgl. Fig. 1, 344 i. V. m. Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 3) (Merkmal M1.3.2teilw.).

Die dafür relevante Steuerung ist in der Fig. 1 mittels einer Steuerschaltung realisiert, die sich aus den Komparatoren 16 und 44, den Programmdatenspeichern 11 und 35, dem Benutzerbewertungsprofilspeicher 47, dem VPS-Speicher, dem Datumsspeicher 22 und schließlich dem Schalter 340 zusammensetzt und über die Eingabevorrichtung 50 programmierbar ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 63 bis 66 und Spalte 4, Zeilen 28 bis 32) (Merkmal M1.3.4teilw.).

Soweit die Anmelderin die Auffassung vertritt, dass der Fachmann nicht in Erwägung ziehe, die vorbekannte Vorrichtung nach der D3 in einem Kraftfahrzeug zu platzieren, weil deren Bedienung den Kraftfahrer vom Verkehrsgeschehen ablenken würde, kann sie damit nicht durchdringen. Denn auch mit der Vorrichtung nach der D3 wird das anmeldungsgemäße Ziel verfolgt, einen Benutzer bei der Auswahl von Rundfunkund Fernsehprogrammen dadurch zu entlasten, dass in Übereinstimmung von charakteristischen Merkmalen mit einem individuellen Bewertungsprofil des Benutzers, welches in einem Bewertungsprofilspeicher der Vorrichtung abgelegt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 bis 10), ein sehr begrenzter Empfang von Rundfunkund/oder Fernsehbeiträgen möglich ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 39 bis 43), die wahlweise zur Anzeige gebracht oder aufgezeichnet werden können. Dieser Komfort lässt sich nach der Lehre der D3 sogar noch weiter dadurch steigern, dass durch eine Auswertung des Benutzerverhaltens charakteristische Bewertungsdaten der Rundfunkund/oder Fernsehsendungen im Hinblick auf die individuelle Interessenslage des Benutzers ermittelt und abgespeichert werden (vgl. Spalte 3, Zeilen 28 bis 33 und Spalte 6, Zeilen 30 bis 35).

Da der Fachmann mit der Vorrichtung nach der D3 dem Ziel einer den Benutzer entlastenden Bedienung eines Empfangsgeräts für Audiound/oder Videosignale entscheidend näher kommt, bietet sich die Vorrichtung nach der D3 für die Implementierung in einem Kraftfahrzeug förmlich an. Eine Anregung zu diesem Schritt erhält der Fachmann nicht zuletzt auch durch die in der D3 angesprochene Auswertung von Zusatzinformationen, die mit dem RDS-System übertragen werden, ein Informationssystem, welches bekanntlich für die Übertragung und den Empfang von Zusatzdaten in einem Autoradio entwickelt wurde (Merkmale M1.3.1 bis M1.3.4)Rest).

Auch der Umstand, dass in der D3 die Rundfunkund Fernsehsendungen nicht explizit als digitale, in Form von Dateien oder Dateipaketen abgestrahlte Signale ausgewiesen sind, begründet zur Überzeugung des Senats kein erfinderisches Tätigwerden des Fachmanns, da zum Einen die in der D3 allgemein gehaltene Formulierung eine digitale Übertragungsform von Rundfunkund oder Fernsehsendungen nicht ausschließt, zum Anderen, selbst wenn zu Gunsten der Anmelderin nur analoge Übertragungsformen unterstellt werden, der Fachmann im Rahmen einer planvollen Vorgehensweise bestrebt sein wird, die in der D3 als vorteilhaft offenbarten Maßnahmen auch für digitale Signalübertragungsformen anzuwenden, die sich im Rahmen einer technischen Weiterentwicklung auf diesem Gebiet etabliert haben (Merkmal M1.1).

c) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen auch alle anderen Ansprüche des Hauptantrags, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH Beschluss vom 26. September 1996 -X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 -elektrisches Speicherheizgerät mit weiteren Nachweisen).

3. Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass bezüglich seiner Patentfähigkeit das unter II.2.b zum Hauptantrag Ausgeführte in gleicher Weise gilt.

Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 1 (siehe auch II.2.c).

4. Zum Hilfsantrag 2 a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst die Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem durch folgende zusätzlichen Merkmale an seinem Ende:

die Vorrichtung (1) weist auf:

M1.4.1 eine in einem Kraftfahrzeug angeordnete Empfangseinrichtung (3) und M1.4.2 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete Einrichtung (7) zur Wiedergabe der Audiound/oder Videosignale (S2) und M1.4.3 eine in dem Kraftfahrzeug angeordnete programmierbare Steuereinrichtung (4) , die die Einrichtung (7) zur Wiedergabe von Audiound/oder Videosignalen (S2) derart ansteuert, dass die Audiound/oder Videosignale (S2) nach benutzerspezifischen Kriterien wiedergebbar sind.

Da die Merkmale M1.4.1 bis 1.4.3 nur alternativ beansprucht sind, umfasst der Patentanspruch 1 auch den nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Insoweit gilt für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 die gleiche Beurteilung wie für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (siehe II.2.b).

Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hilfsantrags 2 (siehe auch II.2.c).

III.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 3 und 17 gemäß Hauptantrag in ihrer geltenden Abfassung zulässig sind oder nicht, da die fehlende Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes bereits durch das Nichtvorliegen einer erfinderischen Tätigkeit der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 festgestellt ist und eine Rangfolge der Abarbeitung von Zurückweisungsgründen, entgegen der Auffassung der Anmelderin im Patentgesetz nicht vorgesehen ist (BGH Beschluss vom 24. Mai 2004 -X ZB 20/03, GRUR 2004, 667, 669 -elektronischer Zahlungsverkehr).

Ebenso braucht der Frage nicht mehr nachgegangen werden, ob sämtliche Merkmale der geltenden Anspruchsfassungen gemäß Hauptoder Hilfsantrag in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sind oder nicht.

IV.

Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuerstatten. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin sieht der Senat durch den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle das rechtliche Gehör der Anmelderin nicht verletzt.

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der unmittelbar gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 93 Abs. 2 PatG nur für das Gericht und nur in sinngemäßer Anwendung für das Deutsche Patentund Markenamt als Verwaltungsbehörde gilt (vgl. BGH Beschluss vom 28. April 1966 -Ia ZB 9/65 -GRUR 1966, 583 f. -Abtastverfahren), bedeutet, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, selber zum gesamten Sachverhalt und zu allen Rechtsfragen Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 -2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202; BGH, Beschluss vom 12. April 2001 -X ZB 1/10, GRUR 2011, 656 Rn. 6 -Modularer Fernseher, mit weiteren Nachweisen). Er verlangt insbesondere nicht zusätzlich, dass das Amt oder das Gericht den Verfahrensbeteiligten jeweils vor der Sachentscheidung ihre endgültige Rechtsauffassung offenzulegen hätten (BGH, a. a. O. -Abtastverfahren; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, § 59 Rn. 226; Busse/Schuster/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 93 Rn. 6).

Wird das rechtliche Gehör versagt, liegt grundsätzlich ein wesentlicher Verfahrensverstoß vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Rückzahlung der Beschwerdegebühr führt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht, d. h. kausal war. Sie kann also nur aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1961 -2 BvR 4/60, BVerfGE 13, 132, 144).

Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die seitens der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbescheid vom 12. Januar 2006 erstmals genannte Vorschrift des § 9 Abs. 4 PatV in der Sache geeignet war, das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Patentansprüche 3 und 17 zu begründen. Jedenfalls war der Hinweis auf diese Rechtsvorschrift nicht kausal für die Zurückweisung der Patentanmeldung.

Der Beschluss gründet sich nämlich ausweislich seiner Begründung auf mangelnde Patentfähigkeit der unabhängigen Patentansprüche 17 und 14. So lautet der letzte Satz des Beschlusses: "Da die vorliegende Anmeldung mit (mindestens) zwei nicht gewährbaren unabhängigen Patentansprüchen aufrechterhalten wird, muss sie zurückgewiesen werden." Zu dem den Beschluss begründenden Zurückweisungsgrund, der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 14 und 17 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, hat die Prüfungsstelle bereits im Bescheid vom 27. Juni 2005 unter Bezugnahme auf die ihrer Meinung nach entgegenstehenden Druckschriften D2 und D3 eingehend Stellung bezogen.

Auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Patentansprüche 3 und 17 wurde -allerdings in der Tat ohne Nennung einer Rechtsvorschrift -von der Prüfungsstelle in diesem Bescheid bereits begründend erläutert.

Zu allen seitens der Prüfungsstelle dargelegten Patenthinderungsgründen hat die Anmelderin nochmals mit Eingabe vom 23. September 2005 Stellung genommen. Die dort vorgetragenen Argumente haben die Prüfungsstelle nicht überzeugt, weshalb das Verfahren aus Sicht der Prüfungsstelle entscheidungsreif war. Zwar lässt sich die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss -in einem ausdrücklich als Nachtrag deklarierten Absatz -noch einmal auf eine Diskussion bezüglich des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der Patentansprüche 3 und 17 ein und verweist erstmalig auf § 9 Abs. 4 PatV, macht aber, wie aus der Begründung zweifelsfrei hervorgeht, ihre hierzu vorgetragenen Argumente nicht zur Grundlage des Zurückweisungsbeschlusses.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Beschluss keine tragenden Gründe aufgegriffen, zu denen sie in den Vorbescheiden nicht schon einmal explizit Stellung genommen hatte. Die Prüfungsstelle hatte der Anmelderin mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2004 und 27. Juni 2005 auch Gelegenheit gegeben, sich zu allen die Entscheidung tragenden Erwägungen der Prüfungsstelle zu äußern (§ 48 PatG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 PatG), wovon die Anmelderin in ihren Bescheidserwiderungen auch ersichtlich Gebrauch gemacht hat. Somit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

Kleinschmidt Dr. Mittenberger-Huber Richter Gottstein ist Musiolwegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Kleinschmidt Pü






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2011
Az: 20 W (pat) 16/06


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9886994cbd51/BPatG_Beschluss_vom_1-August-2011_Az_20-W-pat-16-06




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