Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. April 2015
Aktenzeichen: 14c O 183/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 30.04.2015, Az.: 14c O 183/13)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, das nachstehend abgebildete Felgendesign in Deutschland zu benutzen, insbesondere dieses anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch deren Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a)

Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den erzielten Umsatz;

b)

Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

c)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

d)

die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1., sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1..

5.

Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern 3. und 4. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).

6.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Räder gemäß Ziffer 1. zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben.

7.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- €.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadenersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch.

Die Klägerin ist Automobilherstellerin. Sie ist unter anderem eingetragene Inhaberin des am 05.08.2009 angemeldeten und eingetragenen sowie am 14.01.2010 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ...#/...-0002 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), welches für Deutschland eine Priorität zum 25.02.2009 in Anspruch nimmt und von dem nachfolgend zwei Abbildungen wiedergegeben sind:

Das nach dem Klagegeschmacksmuster gefertigte Felgenmodell vertreibt die Klägerin unter der Bezeichnung "Styling 316" ausschließlich in den Größen 8,5 x 20 Zoll mit der Einpresstiefe ("ET") 25 und 10 x 20 Zoll ET 41 und überdies ausschließlich für den BMW 5er Gran Turismo und den BMW 7er.

Die Beklagte ist eine Felgenherstellerin für Kraftfahrzeuge. Sie produziert und vertreibt auch in Deutschland unter der Bezeichnung "WSP Italy" Leichtmetallräder, unter anderem das Modell "Neptune GT", wie es sich aus der Abbildung im Tenor zu Ziffer 1. ergibt. Die Beklagte bietet dieses Modell in den Größen 8 x 18 Zoll ET 20, 8 x 18 Zoll ET 30, 9 x 18 Zoll ET 32, 9 x 18 Zoll ET 44, 8,5 x 19 Zoll ET 25, 9,5 x 19 Zoll ET 39, 9 x 20 Zoll ET 42 und 9 x 20 Zoll ET 44 (Anlage K 157) an und vertreibt diese zumindest teilweise im Satz von vier Felgen und für Fahrzeuge, für welche die Klägerin das nach dem Klagegeschmacksmuster gefertigte Felgenmodell nicht anbietet. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters.

Die Beklagte hat beim Tribunale di Napoli vor dem 25.01.2013 eine negative Feststellungsklage eingereicht, mit der u. a. die Feststellung der Nichtverletzung des hiesigen Klagegeschmacksmusters durch ein Handeln der Beklagten begehrt wird. Ob die Klageschrift der hiesigen Klägerin (dortigen Beklagten) ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist ebenso im Streit wie die territoriale Reichweite des Feststellungsantrags. Zuvor war am 09.07.2012 eine von der Beklagten beim Tribunale di Napoli eingereichte negative Feststellungsklage gegen einen anderen deutschen Automobilhersteller aufgrund Unzuständigkeit des Tribunale di Napoli ohne Entscheidung in der Sache zurückgewiesen worden (Anlage K 9).

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verfahren sei nicht X-X3 der beim Tribunale di Napoli eingereichten negativen Feststellungsklage nach Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) auszusetzen. Die dortige Klage habe schon keine zeitliche Priorität. Insoweit behauptet sie unter Bezugnahme auf die in Ablichtung als Anlage K 190 vorgelegten Dokumente, sie habe die Annahme der negativen Feststellungsklage binnen Wochenfrist am 21.02.2013 verweigert und die Schriftstücke zurückgesandt. Hierzu sei sie berechtigt gewesen, da die beigefügte Übersetzung in die deutsche Sprache in Teilen unvollständig gewesen sei (Seiten 40 und 48 der als Anlage K 8 überreichten Übersetzung der negativen Feststellungsklage); weiter seien der Zustellung keine Anlagen beigefügt gewesen. Hinzu kämen weitere Zustellungsmängel, die auch nach den italienischen Vorschriften die Rechtshängigkeit verhinderten, wie z.B. eine fehlende Datumsangabe und Beglaubigung der Klageschrift. Überdies sei die Klage in Neapel auf das Gebiet Italiens beschränkt, so dass eine territoriale Überschneidung der Streitgegenstände und damit "derselbe Anspruch" im Sinne der Norm fehlten. Die Aussagen der Beklagten im hiesigen Verfahren zur Reichweite der negativen Feststellungsklage seien irrelevant. Jedenfalls sei die Berufung der Beklagten auf Art. 27 EuGVVO a.F. rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Diesbezüglich führt sie aus, die Beklagte habe die negative Feststellungsklage erkennbar nur zu dem Zweck eingereicht, weitere Verletzungsklagen der Klägerin zu blockieren. Dem Tribunale di Napoli fehle überdies offensichtlich die internationale Zuständigkeit, was der Beklagte angesichts der vom 09.07.2012 stammenden Entscheidung des Tribunale di Napoli auch bekannt sei.

Ihre Ansprüche seien auch begründet. Art. 110 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) sei im Hinblick auf die Rechtsetzungsgeschichte, die Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 TRIPS-Abkommen und die Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union eng auszulegen. Autofelgen seien schon keine Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 110 Abs. 1 GGV, sondern etwas Hinzugefügtes. Sie seien - anders als beispielsweise Kotflügel, Motorhauben und Autotüren, also Karosserieteile, sowie Scheiben und Beleuchtung - optisch selbständig, frei austauschbar und nähmen daher in keiner Weise am ursprünglichen Erscheinungsbild des Fahrzeuges teil. Dem informierten Benutzer sei bewusst, dass es eine breite Palette von verschiedenen Felgenmodellen für das gleiche Fahrzeugmodell gebe und das gleiche Felgenmodell auch auf ganz unterschiedlichen Fahrzeugen - sogar unterschiedlicher Hersteller - verwendet werden könne. Felgen seien auch nie wirtschafts- oder verbandspolitisch oder juristisch Thema einer zukünftigen Liberalisierung des Ersatzteilmarkts gewesen.

Jedenfalls könne sich die Beklagte vorliegend nicht auf Art. 110 GGV berufen, weil sie die von ihr hergestellten Felgen gerade nicht zu Reparaturzwecken veräußere. Wie von der Klägerin durchgeführte Testkäufe gezeigt hätten, vertreibe die Beklagte die Felgen in der Regel im Satz von vier Felgen, zudem für Fahrzeugmodelle, für die sie ihr Felgenmodell "Styling 316" gar nicht anbiete und überdies in Größen, in denen sie ihr Felgenmodell "Styling 316" nicht vertreibe. Dabei sei der Beklagten im Zeitpunkt der Durchführung der Testkäufe bekannt gewesen, in welchen Größen und für welche Fahrzeuge die Klägerin ihr Modell anbiete und vertreibe. Insoweit verweist sie auf den von ihr gegen die Firma L2 geführten Rechtsstreit vor der Kammer, Az. 14c O 29/12, an dem die Beklagte als Nebenintervenientin beteiligt war, sowie auf ihren Internetauftritt. Die Auswertung zahlreicher Auskünfte von Kunden der Beklagten in der Europäischen Union sowie Testkäufe bei diesen belegten zweifelsfrei, dass die Beklagte nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch generell eindeutig keinen Vertrieb zu Reparaturzwecken verfolge, sondern schlicht Felgen als Zubehör vertreibe. Hierzu führt sie näher aus. Der Beklagten gehe es stets und auschließlich darum, ob es technisch möglich sei, die vom Endkunden gewünschten Felgen auf dem Kundenfahrzeug zu montieren und ob die betreffenden Replika-Felgen eine Zulassung (Typengenehmigung) für das entsprechende Fahrzeug hätten. Weder auf ihrer Internetseite noch in ihren Katalogen informiere die Beklagte vollumfänglich über einen Reparaturzweck. Die Kunden der Beklagten seien auch keine Reparaturwerkstätten bzw. Händler, die Reparaturwerkstätten belieferten. Die Firma D1, eine Kundin der Beklagten, habe zu keinem Zeitpunkt eine Reparaturwerkstatt betrieben und sei auch nicht von der Beklagten angewiesen worden, nur an solche zu liefern. Dies gelte auch für andere Kunden der Beklagten, wie z. B. die Firma L2, DESIGN FELGEN, WHEELS RAPID und C. Auch durch das angeblich im August 2013 eingeführte Formblatt stelle die Beklagte einen Reparaturzweck nicht sicher. Denn nach dessen Formulierung sei die Erklärung des Kunden hinsichtlich des Reparaturzwecks stets unverbindlich und ohne Konsequenzen; die Gewährleistung entfalle nicht dann, wenn die betreffenden Replika-Felgen nicht zu Reparaturzwecken benutzt würden, sondern nur im Falle von deren Montage und Betrieb entgegen der Typengenehmigung des jeweiligen Fahrzeuges. Überdies werde die Erklärung erst nach Bestellung und Bezahlung der Replika-Felgen zur Unterschrift vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und macht insoweit eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtsortes geltend. Gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV sei das für den Wohnsitz oder die Niederlassung der Beklagten maßgebliche Gericht zuständig, welches auch ein europaweites Verbot aussprechen könne. Zwar könne auch der Ort der Verletzungshandlung nach Art. 82 Abs. 5 GGV eine Zuständigkeit begründen. Die weltweite Abrufbarkeit eines Internetangebots sei indes nicht eine gewollte, sondern nur die technisch bedingte, zwangsläufige Gegebenheit der Verwendung dieses Mediums. Die Klägerin habe das hier eigentlich zuständige Gericht in Neapel, dessen für sie nachteilige Auffassung sie kenne und das sie vermeiden wolle, gezielt umgangen, und statt dessen bewusst eine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben, vor dem die Beklagte gegen die Q AG in einer Geschmacksmusterstreitigkeit unterlegen sei. Hierdurch werde zugleich eine künstliche Zersplitterung der Verfahren herbeigeführt, um die Beklagte finanziell unter Druck zu setzen.

Das Landgericht Düsseldorf habe sich außerdem aufgrund der seitens der Beklagten beim Tribunale di Napoli anhängig gemachten Klage, mit der die Feststellung begehrt werde, dass ihr Handeln u. a. nicht das hier streitgegenständliche Klagegeschmacksmuster verletze, für unzuständig zu erklären. Dies folge im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus Art. 95 Abs. 1 GGV.

Zumindest habe sich das Landgericht Düsseldorf gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO a.F. für unzuständig zu erklären oder sei die Klage nach Art. 95 Abs. 2 GGV abzuweisen, weil die Klägerin unstreitig vor dem Berufungsgericht in Neapel im Jahre 2013 (Anlage B 2/B 81) mit einer Verletzungsklage, 19 andere Gemeinschaftsgeschmacksmuster und 5 internationale Eintragungen betreffend, gescheitert sei und kein Grund ersichtlich sei, weshalb sich das Klagegeschmacksmuster von den 19 bereits in den Verfahren vor den Gerichten in Neapel in erster und zweiter Instanz streitgegenständlichen unterscheiden solle.

Jedenfalls sei das hiesige Verfahren auszusetzen. Dies folge zum einen aus Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F.. Hierzu behauptet sie, die von ihr vor beim Tribunale di Napoli eingereichte Klage, mit der unionsweit die Feststellung der Nichtverletzung begehrt werde, sei der hiesigen Klägerin am 25.01.2013 wirksam zugestellt worden (Anlagen B 4, B 43). Sie sei nicht darüber informiert worden, dass die Klägerin die Annahme verweigert habe, was sie ohnehin mit Nichtwissen bestreite. Die Klägerin sei zu einer Annahmeverweigerung auch nicht berechtigt gewesen. Die Übersetzung sei vollständig gewesen; ihre Justiziarin habe auch alle Klageunterlagen vollständig zur Übermittlung bei Gericht eingereicht. Über etwaige Unregelmäßigkeiten der Zustellungen, sollten diese nicht ohnehin geheilt sein, habe nur der Tribunale di Napoli und nicht die hiesige Kammer zu befinden. Sie wehre sich auch entschieden gegen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Ihr ginge es ausschließlich darum, eine Konzentration der Verfahren zu erreichen, um sich so gut es eben gehe davor zu schützen, von der Klägerin gestützt auf den fliegenden Gerichtsstand willkürlich mit Verfahren an unterschiedlichen Gerichtsständen überzogen zu werden. Es sei auch keineswegs geklärt, dass das Tribunale di Napoli sich für unzuständig erkläre. So ginge es in dem dortigen Verfahren auch um einen Schadenersatzanspruch X-X3 Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, für den Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. gelte. Hilfsweise beantrage sie die Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO a.F.. Äußerst hilfsweise beantrage sie eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleich gelagerten Rechtsstreits zwischen einem anderen deutschen Automobilhersteller und ihr (Landgericht Stuttgart, 17 O ...#/...). Schließlich gebiete auch Art. 4 des Vertrages von Lissabon eine Aussetzung.

Die Klage sei auch unbegründet. Ihr komme die sog. "Reparaturklausel" in Art. 110 GGV zu Gute, die Herstellung und der Vertrieb der Leichtmetallräder seien somit rechtmäßig.

Die von ihr vertriebenen Leichtmetallräder seien Bauelemente des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeug". Sie seien sowohl aus technischer Sicht als auch unter Design-Aspekten integraler Bestandteil eines Kraftfahrzeuges. Art. 110 GGV müsse im Lichte der Geschmacksmusterrichtlinie (Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998) sowie der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27.05.2010, Verordnung (EG) Nr. ...#/... der Kommission vom 31.07.2002) ausgelegt werden, worin zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Wettbewerb auf dem Markt für sichtbare Ersatzteile möglich sein solle. Auch die Regelung Nr. 124 UN/ECE der Vereinten Nationen bringe zum Ausdruck, dass der Markt für "Nachrüsträder" gestärkt werden solle. Weiter ergebe sich aus einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23.12.2009, dass auch Felgen als Ersatzteile im Sinne des Art. 110 GGV anzusehen seien. Auch die bezeichnete Rechtsprechung aus Italien, namentlich von Gerichten in Neapel und La Spezia, hätte dies bejaht. Diese Sicht bestätige auch ein Gutachten von Professor B. T (Anlage B 48), nach dem die Reparaturklausel auf Felgen anwendbar sei, die erwiesenermaßen als Replica-Ersatz für Originalteile der Fahrzeuge dienten, sowie ein weiteres Gutachten von Professor G (Anlage B 49), nach dem Räder in technischfunktionaler Hinsicht ebenso wie unter ästhetischen Gesichtspunkten ein wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges und nicht bloß Zubehör darstellten. Schließlich sei die Frage über die entsprechende Anwendung des Art. 110 GGV bei Zweifeln dem EuGH vorzulegen und das Verfahren entsprechend auszusetzen.

Sie vertreibe Felgen auch ausschließlich auf dem sog. Sekundärmarkt, also zum Zwecke des Austauschs einer unfallbedingt oder aus sonstigen Gründen beschädigten Originalfelge. Die Felgen würden allein mit dem Ziel hergestellt und vertrieben, die Reparatur von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen und damit das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen. Sie stelle insbesondere auf ihrer Internetseite, aber auch in ihren Katalogen ausreichend klar, dass es sich lediglich um Ersatzfelgen handele, die nur für den Austausch gegen Originalfelgen bestimmt seien. Entsprechend dieser Zweckbestimmung verkaufe sie insbesondere einzelne Felgen und zwar ausschließlich an Reparaturwerkstätten bzw. Händler, die Felgen an Reparaturwerkstätten weiterverkauften. Um sicherzustellen, dass die Reparaturwerkstätten und Endverbraucher, an die sie auf entsprechende Weisung der Reparaturwerkstätten auch direkt ausliefere, die Felgen tatsächlich nur zu Reparaturzwecken einsetzten, gebe sie bei jedem Verkauf ein "Formblatt zur Bestätigung der Nutzung als Reparaturteil" heraus und lasse sich hierauf bestätigen, dass der Ersatz nur zu Reparaturzwecken erfolge, anderenfalls die Garantie entfalle (Anlage B 18). Hierdurch werde der ausschließliche Verwendungszweck hinreichend gesichert.

Sie täusche auch nicht über die Herkunft der Felge. Zwar würden die Ersatzfelgen den "Originalfelgen" nachgebildet, es handele sich aber nicht um Plagiate, sondern um klar als Produkte der Beklagten gekennzeichnete Waren. Die von ihr hergestellten Felgen wiesen alle erforderlichen Genehmigungen auf und erfüllten alle Sicherheitsstandards. Die Beklagte lege bei der Herstellung der Felgen die von der Klägerin der Genehmigungsbehörde offiziell im Typengenehmigungsverfahren vorzulegenden und von dieser in der Datenbank der Schweizer Eidgenossenschaft veröffentlichten Daten zugrunde und stelle entsprechend - was unstreitig ist - Felgen nur in den von der Klägerin in der Datenbank hinterlegten Größen her. Sie habe sich an diesen technischen Daten orientieren müssen, da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ihr nähere Angaben, unter anderem bezüglich der Größen der Räder mitzuteilen, die die Klägerin bei Erstauslieferung der Fahrzeuge verwende.

Überdies stellte die angegriffene Felge deshalb keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters dar, da es zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeuges erforderlich sei, dass die Ausstattung und das Design der Ersatzfelge identisch mit demjenigen von dem Hersteller für die Originalfelge gewählten Design seien.

Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Der Verband der Automobilindustrie habe gegenüber dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Geschmacksmusterreformgesetzes im Jahre 2003 zugesichert, Schutzrechte nicht geltend zu machen, um den Wettbewerb im Ersatzteilhandel nicht zu beeinträchtigen. Hieran sei auch die Klägerin gebunden. Überdies liege in dem Vorgehen der Klägerin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV.

Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 05.02.2015 und 19.03.2015 (Klägerin) sowie vom 23.02.2015 (Beklagte) haben die Parteien weiter vorgetragen.

X-X3 des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist zuständig. Ein Abweisungsgrund nach Art. 95 Abs. 2 GGV besteht nicht und das Verfahren ist auch nicht im Hinblick auf das vor dem Tribunale di Napoli geführte negative Feststellungsverfahren auszusetzen.

I.

Die internationale Zuständigkeit der Kammer folgt aus Art. 82 Abs. 5 GGV; Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist gemäß Art. 79 Abs. 3 lit. a) GGV für den hier vorliegenden Fall einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 81 lit. a) GGV nicht anzuwenden. Art. 82 Abs. 5 GGV begründet eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Dabei ist unter dem Ort der begangenen Verletzung sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort, an dem der Handlungserfolg eingetreten ist (Erfolgsort), zu verstehen. Die Beklagte hat unstreitig einen Satz Felgen "Neptune GT" von Italien nach Deutschland, und zwar an Herrn I in Hilden und damit in den Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf geliefert. Dass die Lieferung der Beklagten auf einem Testkauf beruht, steht dem nicht entgegen. Da es mithin auf einen durch das Internetangebot der Beklagten begründeten Verletzungsort für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht ankommt, bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, sie sei bloßes Opfer der technischen Reichweite dieses Mediums, nicht.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich damit aus § 32 ZPO. Das Landgericht Düsseldorf ist aufgrund der Verordnung vom 02.06.2004 (GV.NRW S. 291) i.V.m. der Verordnung vom 11.05.2004 (GV.NRW S. 244) als Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für alle nordrheinwestfälischen Landgerichtsbezirke ausschließlich zuständig.

Die Kammer ist überdies, obwohl nicht mehr mit der Spezialzuständigkeit für Kartellsachen betraut, trotz des von der Beklagten erhobenen Kartelleinwands nach Art. 102 AEUV, funktionell zuständig. Denn ein Nicht-Kartellgericht hat trotz § 87 S. 2 GWB seine Zuständigkeit zu bejahen, wenn es die kartellrechtlichen Fragen ohne Weiteres beantworten kann, beispielsweise weil die kartellrechtlichen Einwendungen eindeutig unbegründet sind oder die Fragen aufgrund höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. Lange/Bunte, Kartellrecht Kommentar Band 1, 12. Aufl. 2014, § 87 GWB Rz. 17 und 19). Beides ist hier der Fall, wie später noch ausgeführt werden wird.

Die Kammer hat sich nicht im Hinblick auf die von der Beklagten beim Tribunale di Napoli eingereichte negative Feststellungsklage gemäß Art. 95 Abs. 1 GGV für unzuständig zu erklären. Art. 95 Abs. 1 GGV setzt voraus, dass zwei Verfahren anhängig sind, von denen eines ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das andere ein nationales Geschmacksmusterrecht (einschließlich eines internationalen Geschmacksmusters mit Benennung eines Mitgliedstaates), das gleichzeitig Schutz gewährt, betreffen. Art. 95 GGV ist indes nicht einschlägig, soweit beispielsweise nur aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geklagt wird, dies aber mehrmals. In solchen Fällen kommt eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO a.F. oder Art. 28 EuGVVO a.F., die gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO für das vorliegende Verfahren zur Anwendung kommen, in Betracht. Angesichts dieser Möglichkeiten besteht auch kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des Art. 95 Abs. 1 GGV für den hier vorliegenden Fall.

Schließlich hat sich die Kammer nicht gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO a.F. aufgrund des zwischen den Parteien geführten und inzwischen vom Berufungsgericht in Neapel entschiedenen Verletzungsverfahrens (Anlagen B 2/B 81), 19 andere Gemeinschaftsgeschmuster und 5 internationale Eintragungen betreffend, für unzuständig zu erklären, da beide Verfahren nicht "denselben Anspruch" i.S.v. Art. 27 EuGVVO a.F. betreffen. Es ist unstreitig, dass das dortige Verfahren Geschmacksmuster der Klägerin und Beklagtenerzeugnisse betrifft, die mit dem hier streitgegenständlichen Klagegeschmacksmuster und streitbefangenen Felgendesign der Beklagten nicht identisch sind.

II.

Die Klage ist auch nicht nach Art. 95 Abs. 2 GGV X-X3 dieses Verletzungsverfahrens vor dem Tribunale di Napoli abzuweisen. Es fehlt wiederum an der auch im Rahmen von Art. 95 Abs. 2 GGV erforderlichen Identität der Streitgegenstände. Art. 95 Abs. 2 GGV setzt voraus, dass Klagen X-X3 "derselben Handlungen" erhoben wurden. Damit ist klargestellt, dass sich die Klagen auf ein und dieselben Beklagtenerzeugnisse beziehen müssen (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 95 Rz. 11).

III.

Das Verfahren ist nicht auszusetzen.

1.

Das Verfahren ist nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. im Hinblick auf die seitens der Beklagten beim Tribunale die Napoli eingereichte negative Feststellungsklage der Beklagten auszusetzen.

Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. bestimmt, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen X-X3 desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts X-X3 aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Zwar sind die Parteien der beiden Verfahren dieselben. Auch dürfte bereits eine Auslegung der beim Tribunale di Napoli eingereichten Klageschrift ungeachtet der seitens der Beklagten später erfolgten dahingehenden Klarstellung ergeben, dass das dort geführte Verfahren nicht auf Italien beschränkt ist, sondern sich vielmehr auf die Europäische Union bezieht. Hierfür sprechen beispielsweise der argumentative Rückgriff der Beklagten auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. sowie das in der Klageschrift zum Ausdruck kommende Begehren, Rechtssicherheit zu erlangen. Damit liegt bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und bezogen auf das hiesige Klagegeschmacksmuster derselbe Anspruch wie im hiesigen Verfahren im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. vor.

Allerdings ist nach Auffassung der Kammer das Tribunale die Napoli nicht als das zuerst angerufene Gericht anzusehen (a)). Jedenfalls erachtet die Kammer im vorliegenden Fall eine Berufung der Beklagten auf Art. 27 Abs. 1 GGV a.F. für rechtsmissbräuchlich (b)).

a)

Im Rahmen von Art. 27 EuGVVO a.F. gilt das sog. Prioritätsprinzip: Das spätere Verfahren wird durch das frühere Verfahren blockiert. Maßgebend ist dabei, wann die Klage anhängig gemacht wurde und damit die Rechtshängigkeit im autonomen Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. eingetreten ist, bei der die Einreichung des bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht genügt, wenn die Klägerin es in der Folge nicht versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken.

Die hiesige Klage ist am 14.10.2013 bei Gericht eingegangen. Gleichzeitig zahlte die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss und einen Vorschuss für die Übersetzung ein. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch Verfügung vom 30.10.2013 wurde zum Zwecke der Zustellung der Klage die Übersetzung der Klageschrift und eines Teils der Anlagen in Auftrag gegeben. Nach Eingang der Übersetzung wurde unverzüglich die Zustellung der Klage nebst Anlagen inkl. Übersetzungen durch Einschreiben mit Rückschein veranlasst, die sodann am 13.01.2014 erfolgte.

Da mithin die Klägerin des hiesigen Verfahrens ihrerseits alles getan hat, um die Zustellung an die Beklagte zu bewirken, wirkt der Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 14.10.2013 zurück.

Zu diesem Zeitpunkt war die beim Tribunale di Napoli eingereichte negative Feststellungsklage der Beklagten gegen die Klägerin nicht i.S.d. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO a.F. anhängig, da die Beklagte es versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zur schnellstmöglichen Zustellung des Schriftstücks an die Klägerin zu bewirken. Das erkennende deutsche Gericht hat die Frage, ob die im anderen (ausländischen) Prozess veranlasste Zustellung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht wirksam war und deshalb eine zeitlich frühere Rechtshängigkeit begründet hat, selbständig - ohne Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des ausländischen Gerichts - zu prüfen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 27 EuGVVO Rz. 15). Hiernach kann von einer wirksamen Zustellung der negativen Feststellungsklage an die Klägerin bislang nicht ausgegangen werden.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Anlage B 4 (in Übersetzung Anlage B 43) beinhaltet lediglich die Bestätigung des Gerichtsvollziehers beim Berufungsgericht Neapel, dass er zwei Ausfertigungen der Klageschrift per Einschreiben an die zentrale ausländische Behörde zwecks Zustellung gemäß EWG-Vorschrift ...#/... gesandt habe. Die Klägerin hatte schon in der Klageschrift vom 10.10.2013 vorgetragen, die Annahme der negativen Feststellungsklage, deren Zustellung gemäß § 1068 Abs. 2 ZPO sodann im Wege deutscher Rechtshilfe durch das Amtsgericht München veranlasst wurde, gemäß Art. 8 EuZVO verweigert und die Schriftstücke zurückgesandt zu haben. Dieses Vorbringen hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Ablichtung einer Empfangsbestätigung des Amtsgerichts München vom 21.02.2013 nebst anliegender Erklärung der Verweigerung der Annahme vom 20.02.2013 (nachgereicht als Anlage K 190) näher substantiiert. Hierauf hat die Beklagte nicht beachtlich erwidert. Ihr Einwand, ihr seien diese Unterlagen bislang nicht bekannt gewesen und sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Klägerin sich geweigert habe, die Zustellung anzunehmen, weshalb sie dies mit Nichtwissen bestreite, überzeugen angesichts ihres eigenen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe in dem Verfahren in Italien Einwände gegen die Zustellung erhoben, nicht. Es hätte der Beklagten oblegen darzulegen, welche anderen Einwände, wenn nicht die hier vorgetragenen, dies gewesen sein sollen.

Die Klägerin war auch zur Verweigerung der Annahme gemäß Art. 8 EuZVO berechtigt. Hiernach darf der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Empfangsstaates abgefasst ist und auch keine entsprechende Übersetzung vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb gegeben, weil die Übersetzung der Klageschrift, vorgelegt als Anlage K 8, erkennbar auf ihren Seiten 40 und 48 Lücken, sprich nicht übersetzte Teile beinhaltet. Dass die Übersetzung lückenhaft ist, hat die Beklagte nicht beachtlich bestritten. Sie hat zwar eingewandt, die Übersetzung sei vollständig gewesen, und hat eine eidesstattliche Versicherung der Übersetzerin vorgelegt, nach der diese ihre Aufgabe ordnungsgemäß und nach bestem Wissen ausgeführt habe. Dies reichte indes nicht aus. Die Beklagte hätte konkret vortragen müssen und durch Vorlage der entsprechenden Seiten näher belegen müssen, dass die von der Übersetzerin gefertigte Übersetzung die von der Klägerin gerügten Lücken nicht enthalten hat.

Die wenn auch nur in sehr geringem Umfang lückenhafte Übersetzung gab der Klägerin das Recht, die Annahme zu verweigern. Auch wenn streitig sein mag, in welchem Umfang auch Anlagen zum verfahrenseinleitenden Schriftstück übersetzt werden müssen, um ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers auszuschließen, ist unstreitig, dass jedenfalls das verfahrenseinleitende Schriftstück selbst übersetzt werden muss. Wenn der EuGH (NJW 2008, 1721 - Ingenieurbüro X) den Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nun dahin auslegt, dass es das Schriftstück oder die Schriftstücke bezeichnet, deren rechtzeitige Zustellung an den Beklagten diesen in die Lage versetzt, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaates geltend zu machen, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass auch eine nur teilweise Übersetzung eines einheitlichen Schriftsatzes, hier der Klageschrift, genügt, wenn sich dieser Übersetzung noch mit Bestimmtheit Gegenstand und Grund des Antrags entnehmen lassen. Vielmehr ist jedenfalls hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Schriftstückes eine vollständige und lückenlose Übersetzung zu fordern.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Klägerin Anlagen zugegangen sind oder nicht und inwieweit es auch insoweit einer Übersetzung bedurft hätte, kommt es hiernach nach Auffassung der Kammer nicht an.

Der Fehler der fehlenden Übersetzung kann weiter nur durch Nachreichen einer Übersetzung korrigiert werden, die ebenfalls zugestellt werden muss, Art. 8 Abs. 3 S. 1 EuZVO, wobei gemäß Art. 8 Abs. 3 S. 2 EuZVO von einer wirksamen Zustellung ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem auch die fehlende Übersetzung eingegangen ist. Dies ist bislang nicht erfolgt, obwohl die Beklagte spätestens seit Zustellung der hiesigen Klageschrift von den Gründen der Annahmeverweigerung Kenntnis hatte.

Somit kann von einer wirksamen Zustellung der negativen Feststellungsklage an die Klägerin bislang nicht ausgegangen werden. Da hierzu zumindest auch die Beklagte beigetragen hat, indem sie jedenfalls eine lückenhafte Übersetzung zur Zustellung überreicht hat, kann für die für Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. entscheidende Frage der Priorität auch nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der negativen Feststellungsklage beim Tribunale die Napoli abgestellt werden.

b)

Überdies erachtet die Kammer im vorliegenden Fall eine Berufung der Beklagten auf Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Die Kammer verkennt nicht, dass es dem später angerufenen Gericht nach der Systematik der Verordnung grundsätzlich verwehrt ist, die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts zu prüfen (vgl. Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, Art. 27 VO (EG) 44/2001 Rz. 7). Eine Berufung auf Art. 27 Abs. 1 EuGVVO a.F. kann aber ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Verbots unzulässiger Rechtsausübung dann zu versagen sein, wenn die Erhebung der negativen Feststellungsklage vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaates erfolgte und dies dem Kläger bekannt war. Dieser Fall liegt hier vor.

Die von der Beklagten beim Tribunale di Napoli eingereichte Klage, mit der unionsweit die Feststellung der Nichtverletzung einer Vielzahl von Gemeinschaftsgeschmacksmustern der Klägerin begehrt wird, ist offensichtlich beim unzuständigen Gericht erhoben. Ohne Deutungsmöglichkeit ergibt sich dies zwingend aus dem Gesetz: Die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 EuGVVO a.F. ist nach Art. 79 Abs. 3 lit. a) GGV ausgeschlossen. Art. 82 Abs. 5 GGV ist für negative Feststellungsklagen ebenfalls nicht anwendbar, da diese Vorschrift nicht auf Art. 81 lit. b) GGV verweist. Auch durch eine wie auch immer geartete Verbindung der negativen Feststellungsklage mit weiteren Ansprüchen wird eine Zuständigkeit des Tribunale di Napoli für erstere nicht begründet.

Die fehlende Zuständigkeit war der Beklagten auch positiv bekannt aufgrund einer bereits zuvor beim Tribunale die Napoli eingereichten negativen Feststellungsklage gegen einen anderen deutschen Automobilhersteller, die das Tribunale di Napoli bereits mit Urteil vom 09.07.2012 in der Sache ohne Entscheidung X-X3 Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich und auch nicht dargetan, weshalb die Beklagte berechtigten Anlass zur Annahme haben sollte, das Tribunale di Napoli werden nunmehr anders entscheiden.

Der Einwand der Beklagten, ihr gehe es darum, von der Klägerin nicht willkürlich europaweit an unterschiedlichen Gerichtsständen mit Verfahren überzogen und damit wirtschaftlich unter Druck gesetzt zu werden, rechtfertigt sein Vorgehen vor dem Tribunale di Napoli nicht. Der X3 der negativen Feststellungsklage steht ihm durchaus offen, gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV indes vor einem Gericht am Sitz der hiesigen Klägerin.

2.

Die Kammer sieht auch keinen Grund für eine Aussetzung nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO a.F. für gegeben, da mangels Zuständigkeit des Tribunale di Napoli eine Entscheidung in der Sache im dortigen Verfahren nicht zu erwarten ist.

3.

Auch Art. 4 des Vertrages von Lissabon gebietet keine Aussetzung; das Gericht ist bereits nicht Adressat dieser Vorschrift. Es besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleich gelagerten Rechtsstreits zwischen einem anderen deutschen Automobilhersteller und ihr (Landgericht Stuttgart, 17 O ...#/...) gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Entscheidung des hiesigen Verfahrens hängt weder ganz noch zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, welches Gegenstand des dortigen Verfahrens ist; dass die Rechtsfrage der Anwendbarkeit von Art. 110 GGV auf Felgen auch in diesem Verfahren streitgegenständlich ist, reicht nach dem Wortlaut des § 148 ZPO für eine Aussetzung nicht aus. Überdies lässt sich die Frage der Anwendbarkeit des Art. 110 GGV - wie noch auszuführen ist - nach Auffassung der Kammer eindeutig beantworten, so dass auch deshalb eine Aussetzung nicht in Betracht zu ziehen ist.

IV.

Schließlich ist in der Gerichtswahl der Klägerin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen. Der Gesetzgeber hat der Klägerin mit Art. 82 Abs. 1 und Abs. 5 GGV grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Gerichten eröffnet. Eröffnet das Gesetz einer Partei im Ansatz diese Wahlmöglichkeit, darf sie sie auch ausüben.

B.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang gegen die Beklagte zu.

I.

Die Klägerin als Inhaberin des Klagegeschmacksmusters hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung in der beantragten Form gemäß Art. 19 Abs. 1, 10 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV. Denn die Beklagte benutzt das Klagegeschmacksmuster, an dessen Rechtsbeständigkeit kein Zweifel besteht.

1.

Das Klagegeschmacksmuster steht in Kraft. Seine Rechtsgültigkeit wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht in statthafter Weise durch die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage angegriffen.

2.

Die im Tenor unter Ziffer 1. abgebildete, von der Beklagten angebotene und vertriebene Felge ruft denselben Gesamteindruck wie die durch das Klagegeschmacksmuster geschützte Felge hervor, indem sie deren Merkmale 1:1 übernimmt. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Keines der das Klagegeschmacksmuster prägenden Erscheinungsmerkmale ist dabei ausschließlich technisch bedingt, Art. 8 Abs. 1 GGV. Der konkrete Durchmesser und die Einpresstiefe mögen ausschließlich technisch bedingt sein. Diese Merkmale lassen sich dem Klagegeschmacksmuster indes nicht entnehmen, prägen somit auch nicht seinen Gesamteindruck. Wie die vielfältigen Felgendesigns zeigen, führt die Einhaltung technischer Normen auch nicht zwingend zu einer bestimmten Gestaltung.

3.

In der Folge steht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 1 GGV das Recht zu, der Beklagten die Benutzung des Klagegeschmacksmusters ohne ihre Zustimmung zu verbieten.

a)

Die Reichweite des Schutzes des Klagegeschmacksmusters ist nicht durch Art. 110 GGV eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift besteht bis zum Inkrafttreten von Änderungen der GGV kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, damit dessen Erscheinungsbild wieder hergestellt wird. Das Nichtbestehen eines Schutzes bezieht sich dabei nicht auf den Bestand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sondern nur auf die Verwendung eines Bauteils mit dem Ziel der wiederherstellenden Reparatur (Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, § 73 Rz. 2). Es ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden, inwieweit Art. 110 GGV auf Felgen Anwendung findet. Nach Auffassung der Kammer gebietet eine Auslegung der Vorschrift den Schluss, dass Felgen nicht unter die Privilegierung des Art. 110 GGV, mithin in dessen Anwendungsbereich fallen.

aa)

Bei Art. 110 GGV handelt es sich um eine eng auszulegende Übergangs- und Ausnahmevorschrift, die eine entsprechend restriktive Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen gebietet.

Eine restriktive Auslegung gebieten zum einen die Entstehungsgeschichte und Formulierung der Vorschrift. Nachdem die Einführung einer dauerhaften Reparaturklausel im Gesetzgebungsverfahren am politischen Widerstand gescheitert war, wählte man die Form einer Übergangsbestimmung, die bis zur Annahme eines Änderungsvorschlags der Kommission Geltung haben sollte. Die Kommission brachte bereits 2004 einen entsprechenden Vorschlag ein, der über die derzeitige Regelung insoweit hinausging, als zusätzlich eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern über den Ursprung der Ersatzteile vorgesehen war. Dieser Vorschlag wurde indes bislang nicht umgesetzt, im Gegenteil jetzt zurückgezogen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.05.2014, 2014/ C 153/3, im Auszug vorgelegt als Anlage K 62), so dass die "Übergangsvorschrift" entgegen der ursprünglichen Intention immer noch in Kraft ist (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 110 Rz. 3; LG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2013, 17 O ...#/..., S. 11, vorgelegt als Anlage K 13.5).

Darüber hinaus ist eine restriktive Auslegung aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift geboten. Seiner Natur nach erstreckt sich der Geschmacksmusterschutz grundsätzlich auch auf die Verwendung als sichtbares Ersatzteil (Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 9); nur innere, nicht sichtbare Teile eines komplexen Erzeugnisses erfüllen bereits nicht die Schutzvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 GGV, sind also von vornherein vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Auch in der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass der Schutz zur Verwendung als Ersatzteil zum spezifischen Gegenstand eines Geschmacksmusterrechts gehört (EuGH, Rs. C-144/81 - Keurkoop gg. Nancy Kean Gifts, Slg. 1982, 2853; eingehend Straus, Ende des Geschmacksmusterschutzes für Ersatzteile in Europa€ Vorgeschlagene Änderungen der EU Richtlinie: Das Mandat der Kommission und seine zweifelhafte Ausführung, GRUR Int 2005, 965, 968 f.). Der BGH erkennt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Schutzfähigkeit von äußeren Ersatzteilen an (BGH GRUR 1987, 518 f. - Kotflügel, zum alten deutschen Geschmacksmusterrecht).

Gilt demnach der Geschmacksmusterschutz grundsätzlich auch für Ersatzteile, stellt eine Abweichung hiervon eine Ausnahme und zugleich einen entschädigungslosen Eingriff in die Rechte des Schutzinhabers dar. Insoweit bedarf es einer besonderen Begründung der Rechteeinschränkung, die eine möglichst zurückhaltende Anwendung der Vorschrift verlangt (vgl. LG Stuttgart, a.a.O., S. 12).

Eine restriktive Auslegung des Art. 110 GGV im Sinne einer Ausnahmevorschrift gebieten auch Art. 25 und 26 TRIPS. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 TRIPS sehen die Mitgliedsstaaten den "Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster und Modelle, die neu sind oder Eigenart haben" vor. Eine Ausnahme ist nach Art. 25 Abs. 1 S. 3 TRIPS nur zulässig, wenn die fragliche Gestaltungsform "im Wesentlichen aufgrund technischer und funktionaler Überlegungen" vorgegeben ist. Darunter fallen jedoch nicht die außen liegenden Teile, da deren Gestaltung in aller Regel und auch hier nicht im Einzelnen von ihrer Funktion diktiert wird. Für diese können allenfalls nach Art. 26 Abs. 2 TRIPS die "Mitglieder begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster und Modelle vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen" und "die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen", "wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind".

bb)

Zweck des Art. 110 GGV ist die Liberalisierung des Handels mit Ersatzteilen (vgl. hierzu allg. Drexl, Hilty, Kur, Designschutz für Ersatzteile - Der Kommissionsvorschlag zur Einführung einer Reparaturklausel, GRUR Int 2005, 449 ff.). Die Schutzausnahme wird damit begründet, dass anderenfalls kein Preiswettbewerb stattfände, sondern der Schutzinhaber ungebührlich hohe Preise verlangen könnte (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 110 Rz. 12). Selbst wenn eine solch wirtschaftspolitisch motivierte Schutzeinschränkung im Grundsatz zu billigen ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der konkreten Schutzeinschränkung überhaupt gesamtwirtschaftlich nachweisbar ein erheblicher Nutzen ergeben kann. Denn die Begründung der überdies entschädigungslos hinzunehmenden Schutzeinschränkung trägt nur, wenn sich die Preise gerade einer Zwangssituation verdanken, nicht aber, soweit schutzrechtsgeschützte Waren ohnehin teurer sind als andere. Dies wird man, und entsprechend eng ist demnach auch die Vorschrift des Art. 110 GGV auszulegen, nur hinsichtlich solcher Ersatzteile annehmen können, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig ("must match") ist. Denn nur dann ist eine Monopolisierung des Sekundärmarktes für Reparaturen und Wartung, sprich ein Produktmonopol überhaupt denkbar. Für Teile, die über eine eigenständige und unabhängige Stilfunktion verfügen, die das Ergebnis einer Wahl des Designs darstellt und die vom Design des übrigen Erzeugnisses unbeeinträchtigt bleibt, stellt sich die Frage und Notwendigkeit der Öffnung des Sekundärmarktes gar nicht. Denn die Verhinderung eines bloßen Formenmonopols ist nicht beabsichtigt.

Im vorliegenden Fall fehlt es an der objektiven Notwendigkeit, das ursprüngliche Erscheinungsbild wiederherzustellen. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Landgerichts Stuttgart in dessen bereits zitierten Urteil vom 15.10.2013 an, dass Felgen Teile des Fahrzeuges sind, die nicht dergestalt das Fahrzeug in seiner äußeren Form kennzeichnen, dass die Notwendigkeit eines originalgetreuen Ersatzes besteht.

Anders als bei Motorhauben, Kotflügeln oder Autoteilen, sprich Karosserieteilen, die unmittelbar die Fahrzeugsilhouette bestimmen und bei deren Austausch das Design des komplexen Erzeugnisses "Kraftfahrzeug" insgesamt verändert wird, hat der Austausch der Felgen keinen für den Verbraucher maßgeblichen Einfluss auf das Karosseriedesign. Baute man etwa an ein Fahrzeug der Marke Q die Kotflügel eines solchen der Marke G2 an, veränderte sich das Gesamtprodukt dergestalt, dass das ursprüngliche Erscheinungsbild verloren ginge. Der Einbau eines Kotflügels, einer Motorhaube oder eines sonstigen Karosserieteils mit einem veränderten Design ist erkennbar unsinnig und wird nicht nachgefragt werden. Ist eine Marktfähigkeit eines im Design abweichenden Ersatzteils aber zu bejahen, dann fehlt es an der objektiven Notwendigkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes. So liegt es bei Felgen. Die Felge ist zwar ein technisch unverzichtbares, im Gesamterscheinungsbild des Kraftfahrzeuges aber eigenständiges Gestaltungsmerkmal. Ihr Design ist unstreitig schon bei Ersterwerb des Fahrzeuges frei wählbar. Unstreitig ist auch, dass ein bedeutender Markt für Zubehörfelgen existiert, der von namhaften Unternehmen wie Borbet und RIAL bedient wird, und zahllose Formen von Leichtmetallrädern unabhängig von der jeweiligen Karosserieform des Fahrzeugs und für alle gängigen Automobilmarken angeboten werden. Im Schadensfall muss die Felge daher zwar zwingend ersetzt werden, nicht aber zwingend durch dasselbe Felgendesign. Dies zeigt nicht zuletzt auch das Geschäftsmodell der Beklagten. Denn wenn, wie nicht, im Schadensfall zwingend eine Felge durch eine optisch identische Felge ersetzt werden müsste, so bestünde nur ein Bedarf an solchen Felgen, für die es korrespondierende OE-Felgen gibt. Unstreitig bietet die Beklagte das angegriffene Felgendesign aber in Größen und auch für Fahrzeuge an, zu denen keine korrespondierende OE-Felge der Klägerin existiert. Hierfür gäbe es dann keine Nachfrage. Dies behauptet indes die Beklagte nicht, so dass ihre Argumentation insoweit widersprüchlich ist.

Aus der Erteilung von Typengenehmigungen für ihre Felgen kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges herleiten. Die Genehmigung für ein Nachrüstrad wird entsprechend Ziffer 4.1 der Regelung Nr. 124 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) erteilt, wenn das zur Genehmigung vorgeführte Rad "den Vorschriften entspricht". Diese werden in Ziffer 6 der Regelung genannt, sind technischer Natur und dienen der Sicherheit. Demgegenüber hat die Regelung nicht zum Gegenstand, dass ein Nachrüstrad folgenlos von einem Schutzrecht, insbesondere einem solchen, das sich auf die Erscheinungsform bezieht, Gebrauch machen darf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, I-20 U 267/12, S. 8 f.).

cc)

Darüber hinaus hat die Beklagte schon nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass ihr Ziel der Benutzung ausschließlich ist, die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Nach dem Wortlaut des Art. 110 GGV ist der Nachweis der Absicht zur Benutzung als Reparaturaustauschteil durch den Ersatzhersteller zu führen. Dabei kann der Ersatzteilhersteller eine derartige Absicht nur beweisen, indem er darlegt, wie er sicherstellen kann, dass das von ihm gelieferte Teil nur als Reparaturaustauschteil verwendet wird (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 110 Rz. 30). Der Hinweis der Beklagten in ihrem Internetauftritt, dass es sich um "nachgebaute Nachrüsträder" oder "ähnlich gebaute Nachrüsträder" handele, "die vollkommen kompatibel mit einem bestimmten Fahrzeug sind, für das sie ausschließlich bestimmt sind, um es zu reparieren, um so sein ursprüngliches Erscheinungsbild wieder herzustellen" (Anlage B 7; Übersetzung Bl. 59 GA), vermag nicht sicherzustellen, dass sich der Besteller an diese Vorgaben auch hält (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, 2 U 46/14, S. 24, vorgelegt als Anlage K 188). Noch weniger vermag dies der im (Online-)Felgenkatalog der Beklagten zu findende Hinweis "spare wheels adaptable only for BMW" sicherzustellen. Auch das von der Beklagten angeführte "Formblatt zur Bestätigung der Nutzung als Reparaturteil" (Anlage B 18) ist untauglich, die Verwendung als Reparaturaustauschteil sicherzustellen. Denn entgegen der Behauptung der Beklagten ist eine seitens des Erwerbers der Felgen fälschlicherweise abgegebene Bestätigung an keine Konsequenzen geknüpft. So entfällt ausweislich des Wortlauts der Bestätigung die Garantie nicht bereits dann, wenn die betreffenden Felgen nicht zu Reparaturzwecken benutzt werden, sondern nur im Falle deren Montage und Betrieb entgegen der Typengenehmigung des jeweiligen Fahrzeuges.

b)

Die Klägerin ist auch nicht daran gehindert, sich auf eine Verletzung ihrer Geschmacksmusterrechte zu berufen.

Die Kammer vermag nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, die Klägerin könne sich X-X3 einer (angeblichen) Erklärung der Automobilhersteller gegenüber dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Geschmacksmusterreformgesetzes im Jahre 2003, die Nichtgeltendmachung von Schutzrechten zuzusichern, auf ihre Rechte nicht berufen. Den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen können keine der Klägerin zuzurechnenden rechtsverbindlichen Erklärungen der Automobilindustrie entnommen werden. Insoweit kann zunächst vollumfänglich den Ausführungen des OLG München im Urteil vom 12.05.2005 (BeckRS 2005, 07902) gefolgt werden: "Bei den vorstehenden Erklärungen der Automobilindustrie handelt es sich um Lobbyistenerklärungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ohne Rechtsverbindlichkeit. Hiervon geht implizit auch die vorstehend genannte Begründung an anderer Stelle (BT-Drucks. 15/1075, S. 66) aus; dort wird ausgeführt: "Sollte sich herausstellen, dass die Automobilhersteller in höherem Maße als bisher Einzelteile der Gesamtkarosserie eines Fahrzeuges schützen lassen und versuchen, vermehrt Rechte dazu durchzusetzen, um auf diese Weise den Ersatzteilmarkt zu beeinflussen, wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich..." ."

Überdies gilt, dass, wenn überhaupt eine auch die Klägerin bindende Erklärung jenes Verbandes vorliegt, die Verlautbarung sich allenfalls auf das deutschrechtliche Geschmacksmusterrecht bezogen haben kann, während vorliegend ein Anspruch auf europarechtlicher Grundlage geltend gemacht wird (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 21).

c)

Die Geltendmachung der Verletzung des Klagegeschmacksmusters stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar.

Der EuGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der bloße Erwerb eines von der Rechtsordnung gewährten ausschließlichen Rechts, dessen Substanz in der Befugnis besteht, die Herstellung und den Verkauf der geschützten Erzeugnisse durch unbefugte Dritte zu untersagen, grundsätzlich nicht als ein missbräuchliches Mittel zur Ausschaltung des Wettbewerbs angesehen werden kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung ausgehen sollte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 141 - Volvo; GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann hiernach vielmehr nur unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers darstellen (vgl. EuGH a.a.O.). So kommt eine solche Schutzeinschränkung nach Auffassung des EuGH etwa dann in Betracht, wenn der Rechteinhaber willkürlich die Belieferung bestimmter Werkstätten verweigert, unangemessene Ersatzteilpreise verlangt oder die Lieferung von Ersatzteilen einstellt, obwohl die entsprechenden Fahrzeuge noch im Gebrauch sind (vgl. EuGH, GRUR Int. 1990, 140 - CICRA/Régie Renault). Weiter können außergewöhnliche Umstände dann gegeben sein, wenn die Inanspruchnahme des eingeräumten Immaterialgüterrechts ohne rechtfertigenden Grund in einer Weise ausgeübt wird, der jeglichen Wettbewerb ausschließt und die Einführung neuer Produkte verhindert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 - IMS/Health).

Dass solche außergewöhnlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist das konkrete Design nicht ausschließlich technisch bedingt. Der Beklagten bleibt es damit unbenommen, qualitativ gleichwertige aber optisch abweichende Ersatzteile zu fertigen und hiermit in Wettbewerb zur Klägerin auf dem Ersatzteilmarkt zu treten. Die Klägerin vermag mit der Berufung auf ihr Klagegeschmacksmuster daher nicht jeglichen Wettbewerb auszuschließen. Zwar beansprucht sie Schutz für eine bestimmte Felgengestaltung und schließt damit für konkret dieses Felgenmodell einen Wettbewerb aus. Dies ist aber das Charakteristikum des Geschmacksmusterrechts. Die Klägerin missbraucht die ihr von Gesetzes X-X3 eingeräumte Monopolstellung aber nicht, wenn sie dem Verbraucher zumutet, ein von ihr stammendes Kraftfahrzeugradset durch ein bei ihr nachgekauftes Rad zu ergänzen oder ein komplett neues Radset von einem anderen Hersteller zu erwerben (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, I-20 U 267/12, S. 12 f.). Dies ist hinzunehmen und bei vielen Produkten der Fall, von denen der Verbraucher eine größere Anzahl besitzt (wie z. B. Gläser, Besteck, Stühle u.v.m.).

4.

Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 890 ZPO.

II.

Die Beklagte ist überdies gemäß Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte handelte jedenfalls unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig, § 276 BGB. Sie kannte das Klagegeschmackmuster und hat dieses bewusst für ihr Felgendesign übernommen. Ein etwaiger Rechtsirrtum über die Reichweite des Geschmacksmusterschutzes bei Felgen entlastet sie nicht (vgl. insoweit auch LG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2013, 17 O ...#/..., S.17). An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt.

III.

Der Auskunfts- und Rechnungslegungs- und Belegherausgabeanspruch der Klägerin (Ziffern 3. bis 5. des Tenors) folgt aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 DesignG und §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um ihren Schadensersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen ihres Geschmacksmusters verhindern zu können.

IV.

Der Herausgabeanspruch zum Zwecke der Vernichtung (Ziffer 6. des Tenors) ist begründet aus Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. § 43 Abs. 1 DesignG.

C.

Schließlich sah die Kammer keinen Anlass, im Streitfall die Sache auszusetzen und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Die Kammer ist zunächst als erstinstanzliches Gericht nicht zu einer Vorlage verpflichtet, Art. 267 AEUV. Sie hält überdies eine Vorlage nicht für erforderlich, da die Auslegung des Art. 110 GGV nicht derart zweifelhaft ist, dass eine Vorlage geboten erscheint. Im Gegenteil ist aufgrund der angeführten Argumente ohne Weiteres davon auszugehen, dass Leichtmetallfelgen nicht der Ausnahmevorschrift des Art. 110 GGV unterfallen.

D.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 100.000,- €

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 1 GKG. Zwar hat die Klägerin ihr Interesse mit 400.000,- € beziffert, was zunächst als Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen ist. Auf den Einwand der Beklagten, der Streitwert sei übersetzt, hat sie indes nichts Konkretes vorgetragen, was dieses Interesse rechtfertigt, insbesondere hat sie keine Umsatzzahlen genannt, die sie mit den nach dem Klagedesign gefertigten Felgen erzielt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 30.04.2015
Az: 14c O 183/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/986995acbe4a/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_30-April-2015_Az_14c-O-183-13




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