Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: L 3 R 442/12

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 13.07.2015, Az.: L 3 R 442/12)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für eine Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter an der Universität L vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 von der Versicherungspflicht zu befreien ist.

Der Kläger ist als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Darüber hinaus übte er in der Vergangenheit mehrfach eine Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter aus. Für diese Tätigkeiten befreite ihn die Beklagte von der Versicherungspflicht. Am 21.03.2010 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Vertretungsprofessur für das Fachgebiet "Öffentliches Recht, Umwelt- und Technikrecht" mit halbem Lehrdeputat vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 an der Universität L. Der Kläger erhielt eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 2.100,00 EUR. Im Antragsformular gab der Kläger an, als Lehrstuhlvertreter aushilfsweise, aber nicht berufsspezifisch, bei der Universität L angestellt zu sein. Auf Grund seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sei er Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer E. Die Einkünfte aus der Lehrstuhlvertretung, die wöchentlich einen Arbeitsaufwand von ca. acht bis zehn Stunden erfordere, seien von untergeordneter Bedeutung. Die Beigeladene zu 2 bestätigte mit Datum vom 18.05.2010, dass der Kläger kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes sei.

Mit Bescheid vom 02.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Von einer versicherungspflichtigen berufsfremden Nebentätigkeit könne nur befreit werden, wer auch in seiner Haupttätigkeit von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Als selbständiger Rechtsanwalt unterliege der Kläger nicht der Versicherungspflicht, so dass eine Befreiung für diese berufsspezifische Tätigkeit weder möglich noch erforderlich sei.

Der Kläger legte am 22.07.2010 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, § 6 Abs 5 S 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) solle für eine zeitlich im Voraus befristete Nebentätigkeit wie § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI verhindern, dass Beschäftigte oder selbstständig Tätige, die kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks seien, mit einer doppelten Beitragspflicht belastet würden. Die Rechtsauffassung der Beklagten führe zu Ergebnissen, die mit grundrechtlichen Gewährleistungen (Artikel 12 Abs 1 i.V. m. Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz - GG -) nicht zu vereinbaren seien. Selbständige Rechtsanwälte, die einer zeitlich befristeten berufsfremden Nebentätigkeit nachgingen, würden mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belastet, während abhängig beschäftigte Rechtsanwälte im Hinblick auf eine identischen Nebentätigkeit in den Genuss einer Befreiung kämen. Eine derartige Ungleichbehandlung entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI komme für die Beschäftigung an der Universität L nicht in Betracht, denn es handele sich nicht um eine berufsspezifische anwaltliche Beschäftigung.

Der Kläger hat am 06.12.2010 Klage erhoben. Er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI. Er übe eine - vor dem 01.01.1995 aufgenommene - selbständige Tätigkeit aus und sei Mitglied der Rechtsanwaltskammer I sowie des berufsständischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande NRW. § 6 Abs 5 S 1 SGB VI solle sicherstellen werden, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel der Alterssicherungssysteme führe. Folge man dem System der Beklagten, käme das Ziel der Einheitlichkeit der Alterssicherung nicht zum Zuge. Für die gegenteilige Meinung spreche nicht zuletzt der untergeordnete Zeitaufwand für die streitige Nebentätigkeit. Die Lehrtätigkeit sei auch als rechtsvermittelnde Tätigkeit berufsspezifisch und liege im Bereich der Rechtswissenschaften. Die im Sommersemester 2010 gehaltenen Lehrveranstaltungen seien Teil des Masterstudiengangs "Wirtschaftsrecht" gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn von der Versicherungspflicht für die Lehrstuhltätigkeit an der Universität L vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 zu befreien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befreiungsberechtigung könne nur aus einer berufsspezifischen Tätigkeit als Anwalt, auf der die Mitgliedschaft beruhe, hergeleitet werden. Die Zulassung als Rechtsanwalt reiche allein nicht aus. Eine solche berufsspezifische Tätigkeit übe der Kläger in seiner Tätigkeit als Lehrstuhlvertretung an der Universität L nicht aus. Voraussetzung für eine Befreiung in einer Nebenbeschäftigung sei, dass eine im Hinblick auf die Hauptbeschäftigung aktuell wirksame Befreiung vorliege, denn andernfalls würde man für beliebige berufsfremde Nebentätigkeiten ein eigenständiges Befreiungsrecht kreieren und diese könnten allein durch die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk der Sozialversicherungspflicht entzogen werden. In der Vergangenheit sei aus Gründen der Gleichbehandlung über § 6 Abs 5 Abs 2 SGB VI eine Befreiung von Pflichtmitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen für im Voraus zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeiten erfolgt. Diese Verwaltungspraxis sei im Jahre 2010 geändert worden.

Durch Urteil vom 23.03.2012 hat das Sozialgericht Münster den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Versicherungspflicht für die Lehrstuhltätigkeit an der Universität L vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 zu befreien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine verfassungskonforme Auslegung lege es nahe, entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI die (Erstreckung der) Befreiung von der Versicherungspflicht nicht nur auf grundsätzlich versicherungspflichtige "Haupttätigkeiten" zu beschränken. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, grundsätzlich Versicherungspflichtige in der Möglichkeit, sich in einer Nebenbeschäftigung von der Versicherungspflicht befreien lassen zu können, anders zu behandeln als Selbständige, die keiner Rentenversicherungspflicht unterworfen seien. Ebenso ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass auch für selbständig tätige Rechtsanwälte die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in einer Nebentätigkeit bestehen müsse. § 6 SGB VI solle die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei bestehender Beitragspflicht gegenüber der berufsständischen Versorgungseinrichtung ermöglichen, um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden. Offenbar handele es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass er zwar explizit grundsätzlich versicherungspflichtigen Selbständigen neben versicherungspflichtig abhängig Beschäftigten diese weitreichende Befreiung ermögliche, nicht aber nicht versicherungspflichtig tätigen Selbständigen wie dem Kläger als freiberuflichen Rechtsanwalt, und das, obwohl der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI bei angenommener Versicherungspflicht (ebenfalls) erfüllen würde. Es ergebe sich im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses: Wenn schon ein grundsätzlich versicherungspflichtiger Beschäftigter oder ein grundsätzlich versicherungspflichtiger Selbständiger sich auf Antrag unter den näheren Voraussetzungen des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht auch für eine Nebenbeschäftigung befreien lassen könne, müsse dies auch und erst recht für einen (in seiner Haupttätigkeit) schon erst gar nicht der Rentenversicherungspflicht unterworfenen Selbständigen wie den Kläger gelten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 07.05.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.05.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, es sei schon in der Literatur umstritten, ob berufsfremde Nebentätigkeiten überhaupt im Sinne der Erstreckungsregelung des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI relevant sein könnten. Hier stehe nämlich nicht die Vermeidung eines Wechsels von Alterssicherungssystemen in Frage, vielmehr werde lediglich eine zusätzliche Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist erneut darauf hin, dass mittlerweile auch die rechtsvermittelnde Tätigkeit dem anwaltstypischen Tätigkeitsfeld zugehöre. Es sei jedenfalls bei spezialisierten Anwälten mittlerweile üblich, ihr praktisches Erfahrungswissen im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen in die Ausbildung des juristischen Nachwuchses einzubringen. Unwichtig sei, dass sich der Wortsinn als äußerst begrenzt einer jeden Interpretation darstelle. Der Wortlaut einer einfachgesetzlichen Norm stelle gerade nicht eine unübersteigbare Grenze der Auslegung dar, wenn es dessen zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse bedürfe.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az 000) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats zu Unrecht verurteilt, den Kläger von der Versicherungspflicht in seiner Lehrstuhltätigkeit an der Universität L vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 zu befreien. Der Kläger ist in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig und nicht von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die hier streitige Lehrstuhltätigkeit des Klägers ist versicherungspflichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Lehrstuhltätigkeit an der Universität L keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit. Als Rechtsanwalt ist der Kläger gemäß § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängiges Organ der Rechtspflege. Gemäß § 3 Abs 1 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Maßgebliches Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit ist damit die Beteiligung an der Regelung von Rechtsangelegenheiten. Selbst wenn das Bild des reinen Prozessanwaltes überholt sein sollte und auch die vermittelnde und schlichtende sowie die rechtsgestaltende Tätigkeit zum Berufsbild des Anwaltes gehört, darf der Zusammenhang mit "Rechtsangelegenheiten" nicht abgeschnitten werden. Die Tätigkeit des Klägers an der Universität L ist eine reine Lehrtätigkeit. Selbst wenn die praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt dabei von Nutzen sind, so ist er an der Universität nicht als Organ der Rechtspflege tätig und nicht mit der Regelung von Rechtsangelegenheiten betraut. Es handelt sich damit nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt (LSG NRW Urteil vom 16.07.2001 - L 3 R 73/00). Es ist auch nicht erkennbar (und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen), dass die Zulassung als Rechtsanwalt Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter war.

Versicherungsfreiheit besteht auch nicht wegen Vorliegens einer "geringfügigen Beschäftigung". Voraussetzung hierfür ist nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), dass 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt und 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Vergütung des Klägers aus dieser Tätigkeit in Höhe von 2.100,00 EUR monatlich übersteigt die Grenze von 450,00 EUR. Die Lehrstuhltätigkeit ist auch nicht auf weniger als zwei Monate begrenzt. Der Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 16.07.2010 umfasst mehr als zwei Monate.

Für die Tätigkeit als Lehrstuhlvertreter ist der Kläger auch nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI (in der am 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung durch Gesetz vom 09.12.2004 I 3242) von der Versicherungspflicht zu befreien. Hiernach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Die Tätigkeit des Klägers als Lehrstuhlvertreter ist - wie bereits ausgeführt - keine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit und würde für sich allein auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und dem berufsständischen Versorgungswerk begründen. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers dort beruht auf seiner Zulassung und Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Lehrstuhltätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet.

Der Kläger ist in seiner Lehrstuhltätigkeit auch nicht in erweiternder Auslegung des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI versicherungsfrei. Eine Einbeziehung des Klägers in die Regelung des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI im Wege einer verfassungskonformen Auslegung scheitert schon daran, dass selbst bei Personen, die nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, § 6 Abs 5 S 2 SGB VI keine Anwendung findet, wenn eine Nebentätigkeit (zeitgleiche Tätigkeit) ausgeübt wird.

Nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Vorschrift sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt (BT-Dr 11/4124). Diese Regelung soll insbesondere für Zeiten des Wehrdienstes gelten. Hieraus ergibt sich, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann auf eine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, wenn diese die Beschäftigung, für die der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit wurde, unterbricht (Boecken in: GK-SGB VI, Stand 1/15, Rdz 182 zu § 6; Eckstein in: Löschau, Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-, Stand Mai 2015, Rdz 53f zu § 6; a.A.: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juni 2015, Rdz 133 zu § 6). Schon das in der Gesetzesbegründung benannte Beispiel (Zeit des Wehrdienstes) stützt diese Rechtsauffassung. Während der Ableistung des Wehrdienstes wird typischerweise der "eigentliche" Beruf nicht ausgeübt; denn ein Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit (§ 1 Abs 1 Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG -).

Auch aus dem Willen des Gesetzgebers, durch die Erstreckung der Befreiung einen "Wechsel" in ein anderes Alterssicherungssystem zu vermeiden, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht nur auf eine Tätigkeit erstrecken kann, die die Tätigkeit unterbricht, für die die Befreiung erteilt wurde. Nur in solchen Fällen kann es zu einem Wechsel in den Alterssicherungssystemen kommen. Ein "Wechsel" liegt nur vor, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen wird und der Eintritt in ein anderes Alterssicherungssystem erfolgt. Dies ist nicht der Fall, wenn zwei unterschiedlichen Alterssicherungssystemen zugehörige Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden. Bleibt die Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem auf Grund der Ausübung einer Tätigkeit bestehen und wird darüber hinaus durch die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einem anderen Alterssicherungssystem begründet, liegt kein "Wechsel" vor.

Dieser Auslegung des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI steht nicht entgegen, dass § 6 Abs 1 SGB VI eine doppelte Beitragsbelastung auf Grund der Zugehörigkeit zu zwei Alterssicherungssystemen vermeiden soll. § 6 Abs 1 SGB VI, der vorliegend schon nicht anwendbar ist, da der Kläger als Rechtsanwalt freiberuflich - und damit nicht versicherungspflichtig - tätig ist, ermöglicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur, wenn die Ausübung einer Tätigkeit die Mitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt sich auf die ihr zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R). Wird darüber hinaus eine andere Tätigkeit ausgeübt, ist deren versicherungsrechtlicher Status selbständig zu beurteilen und es kann daher zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen (BSG Urteil vom 03.04.2014 - &61472;5 RE 13/14 R m.w.N.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Sache.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.






LSG Nordrhein-Westfalen:
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Az: L 3 R 442/12


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