Verwaltungsgericht Oldenburg:
Urteil vom 20. September 2007
Aktenzeichen: 2 A 16/05

(VG Oldenburg: Urteil v. 20.09.2007, Az.: 2 A 16/05)

Zur (fehlenden) Verpflichtung der für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörde, Dritten die Kosten für Kampfmittelsondierungsmaßnahmen zu erstatten, die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer auf bauordnungs- oder wasserrechtliche Vorschriften gestützten Baumaßnahme ohne eine entsprechende Verfügung der Behörde in Auftrag gaben, auch wenn keine Kampfmittel gefunden wurden.

Tatbestand

Die Klägerin, die Trägerin des A. Hafens und Eigentümerin der Wasserflächen des Hafens und angrenzender Liegenschaften ist, zu denen auch diejenigen gehören, auf denen die nachfolgend genannten Bauvorhaben durchgeführt wurden, begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Kampfmittelsondierungsmaßnahmen nebst Zinsen.

Mit Bescheid vom 10. April 1996 erteilte die Bezirksregierung B. dem Land Niedersachsen - vertreten durch das Nds. Hafenamt C. (D., dies ist im Folgenden auch die Abkürzung für das Nds. Hafenamt E.) - die Plangenehmigung gemäß den §§ 119 und 128 Nds. Wassergesetz (NWG) für die Baumaßnahme €Ausbau des F.-Kais am Außenhafen C.€. Mit Schreiben vom 13. März 1997 von dem die Beklagte nachrichtlich eine Abschrift erhielt, wies der bei der Bezirksregierung H. angesiedelte Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) gegenüber dem D. darauf hin, dass Aufnahmen im Bereich F.-Kai-Außenhafen eine Bombardierung zeigten. Aus Sicherheitsgründen werde eine Überprüfung durch Sondierung €auf Ihre Kosten€ empfohlen.

Bereits zuvor erteilte die Beklagte dem D. mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 die Genehmigung gemäß den §§ 119 ff. NWG für Baumaßnahmen im II. Hafeneinschnitt (Spundwand und Teilverfüllung). Mit Schreiben vom 26. November 1996 teilte der bei der Bezirksregierung H. angesiedelte Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Beklagten im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Bauvorhaben sinngemäß mit, die ausgewerteten alliierten Luftbilder zeigten eine Bombardierung innerhalb des Planungsbereichs. Daher sei zu befürchten, dass noch Bombenblindgänger vorhanden seien, von denen eine Gefahr ausgehe. Aus Sicherheitsgründen werde deshalb eine Überprüfung durch Sondierung empfohlen. Für eine solche Gefahrenerforschungsmaßnahme sei gemäß dem Runderlass des Nds. Umweltministeriums vom 8. Dezember 1995 (Nds. MBl. Nr. 4/96, S. 111) (RdErl.) die Gefahrenabwehrbehörde zuständig. Nach einem Vermerk des D. über ein Telefonat am 27. November 1996 mit einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes des Beklagten erklärte diese, für das Hafengebiet sei das Hafenamt zuständig. Von der Beklagten werde keine Aufforderung zur Kampfmittelbeseitigung bzw. Sondierung erteilt. Diese liege im Ermessen des Hafenamtes. Das D. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 1998 auf, die von ihm im Rahmen der Durchführung der Bauarbeiten im Bereich des II. Hafeneinschnitts bezahlten Kosten in Höhe von 176.567,35 DM (= 90.277,45 €) für Kampfmitteluntersuchungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem angegebenen Zeitpunkt der Schlusszahlung bis zum 19. Juni 1998 zu überweisen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1998 entgegnete die Beklagte u.a., nach ihrer Auffassung gelte die allgemeine Zuständigkeitsregelung nicht für den Hafen im C.. Nach der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten vom 18. Dezember 1984 (ZustVOHafen) sei das D. speziell für den Hafen C. zuständige Gefahrenabwehrbehörde in den genannten Angelegenheiten. Schon aus diesem Grunde obliege dem D. für den Hafen C. die Zuständigkeit zur Durchführung notwendiger Gefahrenerforschungsmaßnahmen bei Kampfmittelverdacht. Unabhängig von der grundsätzlichen Zuständigkeitsproblematik sei im Übrigen ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, da die entsprechenden Sondierungsaufträge vom D. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt worden seien und damit die Vorschriften der §§ 677 bis 687 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine entsprechende Anwendung fänden.

Am 1. Oktober 1997 genehmige die Beklagte dem D. aufgrund eines Antrags des Landes Niedersachsen den Ausbau des Nordufers im Ölhafen C. gemäß § 119 NWG. Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte der KBD dem D. mit, die alliierten Luftbilder im Bereich des Ölhafens zeigten eine Bombardierung innerhalb des Planungsbereichs. Daher sei zu befürchten, dass noch Bombenblindgänger vorhanden seien, von denen eine Gefahr ausgehe. Die Beklagte führte gegenüber dem D. mit dem bereits genannten Schreiben vom 29. Juni 1998 u.a. aus, hinsichtlich des Bauvorhabens im Ölhafen sei sie mit einer Ausschreibung der notwendigen Gefahrenerforschungsmaßnahmen in Bezug auf Kampfmittel im Rahmen der Baumaßnahme durch das D. einverstanden. Da Uneinigkeit bestehe, welche Behörde für derartige notwendige Gefahrerforschungsmaßnahmen sachlich zuständig sei, solle noch vor weiteren Auftragsvergaben zur grundsätzlichen Klärung der Rechtslage und Abgrenzung der Zuständigkeiten eine aufsichtsbehördliche Entscheidung eingeholt werden.

Der Neubau von Leiteinrichtungen im Vorhafen (BV Große Seeschleuse), für den der Auftrag am 26. April 1999 vergeben wurde, war nach dem Vorbringen der Klägerin eine genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahme nach § 70 Nds. Bauordnung (NBauO), für den ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nicht habe durchgeführt zu werden brauchen müssen.

Für das Bauvorhaben €Schmutzwasserkanalisation Eisenbahndock€ wurde keine Genehmigung beantragt, da diese am 18. September 2001 in Auftrag gegebene Maßnahme nach dem Vorbringen der Klägerin eine Teilmaßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung eines Abwassernetzes für den Hafen C. darstellte. Mit Schreiben vom 13. November 2001 übersandte die Beklagte dem D. hinsichtlich dieses Bauvorhabens aufgrund einer Anfrage vom selben Tag, einen beigefügten Lageplanausschnitt bezüglich eines Kampfmittelverdachts zu überprüfen, das Ergebnis der Luftbildauswertung des KBD vom 16. November 2000. Weiter heißt es in dem Schreiben €Bitte halten Sie Rücksprache mit dem KBD (€) wegen der Anzahl der Sondierbohrungen€.

Bei den durchgeführten Kampfmittelsondierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Bauvorhaben wurden keine Kampfmittel gefunden.

Mit einer Erklärung vom 12. Dezember 2002 verzichtete die Beklagte €aus übergeordneten Gründen€ bis zum 31. Dezember 2003 auf die Einrede der Verjährung gegenüber jenen Ansprüchen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verjährten. In der Erklärung wurden die vom Land Niedersachsen insgesamt geltend gemachten Ansprüche konkret bezeichnet.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 übersandte die Bezirksregierung B. der Beklagten die Unterlagen für die Kostenaufschlüsselung, die daraus resultierenden Zinsforderungen sowie den vorhandenen Schriftverkehr mit ihr und dem KBD. In dem Schreiben heißt es u.a., der Anteil der Kampfmittelsondierungskosten an den Gesamtkosten aller Sondierungsmaßnahmen betrage 1.432.676,20 DM bzw. 732.515,70 € und der Anteil der Stillstandskosten 1.448.247,64 DM bzw. 740.477,26 €. Dies führe zu Gesamtkosten in Höhe von 2.880.923,84 DM bzw. 1.472.992,96 € und habe wiederum Auswirkung auf die Höhe der Zinsen, die dann für den F.-Kai insgesamt 45.496,39 € betragen würden. Die Summe der Zinsforderungen für alle Baumaßnahmen betrage 112.619,98 €. Am 19. Dezember 2003 unterzeichnete die Beklagte eine weitere bis 31. Dezember 2004 gültige Verjährungsverzichtserklärung.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte die Beklagte der Bezirksregierung B. mit, man habe entschieden, dass sie die Übernahme der von ihr beanspruchten Kosten für Kampfmittelsondierungsarbeiten im Bereich des A. Hafens ablehne.

Das Land Niedersachsen hat am 30. Dezember 2004 Klage erhoben.

Nach Auflösung der Hafenämter G., D. und I. sowie der Bezirksregierung B. zum 1. Januar 2005 ist die am 5. November 2004 vom Land Niedersachsen gegründete Klägerin durch den Einbringungsvertrag vom 24. November 2005 Rechtsnachfolgerin für das gesamte den damaligen Hafenämtern bzw. der Bezirksregierung B. (Dezernat 208) zugeordnete Landesvermögen mit Ausnahme der der ehemaligen niedersächsischen Häfen- und Schifffahrtsverwaltung zugeordneten Immobilien geworden, die mit einem gesonderten notariell beurkundeten Vertrag übertragen werden sollten (s. Urteil der Kammer vom 20. September 2007 - 2 A 5078/04 -).

Ursprünglich hat die Klägerin sinngemäß begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 376.906,20 € nebst in der Klageschrift konkret genannter Zinsen zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen, soweit ursprünglich ein über den gestellten - nachfolgend aufgeführten - Antrag hinausgehender Betrag begehrt worden ist.

Die Klägerin macht - teilweise sinngemäß - geltend, sie habe gegenüber der Beklagten als Behörde der allgemeinen Gefahrenabwehr einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten der Gefahrerforschung in Höhe des Nettobetrages von 354.945,98 €. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:

BV F.-KaiBV II. HafeneinschnittBV ÖlhafenBV Große SeeschleuseBV Eisenbahndock163.865,89 €69.835,11 €70.168,32 €22.975,03 €28.101,63 €Die Leistungsklage sei begründet. Ansprüche ergäben sich sowohl aus einer analogen Anwendung der §§ 80, 84 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) als auch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und hilfsweise als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Das Land Niedersachsen habe mit den Sondierungsmaßnahmen und den übernommenen Kosten ein zumindest auch fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt, so dass ihm die infolge der Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen seien. Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sondierung von Kampfmitteln im Gebiet der Beklagten habe es sich um eine allgemeine Aufgabe der Gefahrenabwehr gehandelt. Nach dem RdErl. sei grundsätzlich die Gemeinde für die Kampfmittelbeseitigung zuständig. Dem Grundstückseigentümer selbst könnten gemäß § 7 Nds. Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) die Kosten der Sondierungsmaßnahmen nur dann auferlegt werden, wenn der Gefahrerforschungseingriff Erfolg gehabt habe und das Vorhandensein von Kampfmitteln bestätigt worden sei. Das D. und das Land Niedersachsen seien nicht als spezielle Gefahrenabwehrbehörden für die Kosten der Sondierungsmaßnahmen zuständig. Gemäß § 97 NGefAG i.V.m. der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVOHafen) gelte die Zuständigkeit der Hafenämter nur für hafentypische Gefahren. Bei der Gefahrerforschung von Kampfmitteln im Zuge von Hafenbaumaßnahmen handele es sich nicht um eine Hafenangelegenheit. Die baubegleitende Munitionsüberwachung sei keine typische Gefahr im Bereich eines Hafens. Handele das Hafenamt beim Bau von Hafenanlagen nicht in dem ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereich für die Gefahrenabwehr und nicht einmal als Hoheitsträger, sondern als fiskalischer Bauherr, verbleibe es wie auch bei privaten Bauherren bei der Zuständigkeit der Gemeinde als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde. Die Sondierungsarbeiten hätten in Auftrag gegeben werden müssen, um eine Sicherheit für die Stadt und Bevölkerung zu gewährleisten. Die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, die Bevölkerung vor Kampfmittelexplosionen zu schützen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, sondern habe als Geschäftsherr die Aufgabe dem Geschäftsführer überlassen. Das Land Niedersachsen habe sich für die Sicherheit der Bevölkerung verantwortlich gefühlt und nicht übereilig gehandelt. Es habe sich mit der Beklagten abgestimmt. Diese sei durch die vom Land in Auftrag gegebenen Sondierungsmaßnahmen entlastet worden. Im Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1999 zugrunde gelegen habe, habe hier jeweils ein konkreter Anlass für Sondierungsmaßnahmen bestanden. Hilfsweise sei die Klage aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründet, da das Land die Beklagte ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit habe. Keine der erteilten Genehmigungen habe einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Kampfmittelsondierung enthalten. Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebe, werde sie damit nicht durchdringen. Die Konstruktion eines Zusammenhangs zwischen der Verjährung von Vergütungsansprüchen der beauftragten Unternehmen mit den hier geltend gemachten Ersatzansprüchen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag verkenne die Grundlagen des Verjährungsrechts.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 354.945,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. auf

9.127,67 Euro vom 6. Februar 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 4.757,23 Euro vom 7. März 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 13.026,83 Euro vom 14. März 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 3.180,28 Euro vom 31. März 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 5.015,54 Euro vom 1. April 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 4.623,86 Euro vom 1. April 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 5.112,92 Euro vom 9. April 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 4.130,26 Euro vom 30. Mai 1997 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 20.860,91 Euro vom 30. April 1998 bis zum 19. Juni 1998,

auf weitere 69.835,11 Euro seit dem 20. Juni 1998,

auf weitere 22.975,03 Euro vom 30. September 1999 bis zum 12. Dezember 2003,

auf weitere 28.101,63 Euro vom 30. April 2002 bis zum 12. Dezember 2003,

auf weitere 70.168,32 Euro vom 31. Dezember 1999 bis zum 12. Dezember 2003,

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 136.865,89 Euro vom 31. Januar 2003 bis zum 12. Dezember 2003 und auf weitere 285.110,87 Euro seit dem 13. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt teilweise ihr vorprozessuales Vorbringen und erwidert - teilweise sinngemäß - ergänzend, die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht erfüllt. Bei keinem der fünf Bauvorhaben habe das Hafenamt mit der Beauftragung von Sondierungsmaßnahmen objektiv fremde Geschäfte, sondern ausschließlich eigene Geschäfte wahrgenommen. Ferner habe die Unterhaltung des landeseigenen Hafens und damit auch der Flächen, auf denen es die Bauvorhaben durchgeführt habe, in den Händen des Landes gelegen. Außerdem sie die Genehmigung der Bauvorhaben - gleich ob mit oder ohne Planfeststellung - Sache des klagenden Landes gewesen. Weiter habe die Gefahrenabwehr im A. Hafen - und zwar unter Einschluss des ansonsten ihr - der Beklagten - zugewiesenen Brandschutzes - in den Händen des Hafenamtes gelegen und schließlich sei das Land Eigentümerin der Hafenflächen, auf denen die Bauvorhaben durchgeführt worden seien. Der Zuständigkeitserlass sei rechtswidrig. Er verstoße gegen § 101 Abs. 2 NGefAG in seiner damals gültigen Fassung. Denn nach dieser Vorschrift habe für die Aufgaben der Gefahrenabwehr in Häfen eine besondere Zuständigkeitsregelung bestanden. Selbst wenn sie entgegen ihrer Ansicht für die Bombensondierung sachlich zuständig wäre, bliebe es gleichwohl ein Geschäft des Landes. Es handele sich um eine typische Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Dem Land hätten auch bezüglich aller Bauvorhaben das Bewusstsein und der Wille gefehlt, ein fremdes Geschäft zu führen. Bestritten werde die Behauptung, sie hätte im Telefonat vom 27. November 1996 die Übernahme der Kosten für notwendige Kampfmittelsondierungen abgelehnt. Der Telefonnotiz lasse sich nur entnehmen, dass unterschiedliche Auffassungen darüber bestünden, wer für die Sondierungsmaßnahmen zuständig sei. Der Rechtsvorgänger der Klägerin und sie - die Beklagte - hätten vor dem 27. November 1996 keinerlei Gespräche darüber geführt, wer die Kosten für Kampfmittelsondierungen zu tragen habe. Auch im Anschluss an dieses Telefonat habe sie über lange Zeit nichts vom Hafenamt gehört. Im Übrigen habe die Klägerin keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Darüber hinaus bestreite sie die Notwendigkeit einer Kampfmittelsondierung und hinsichtlich der Bauvorhaben F.-Kai, II. Hafeneinschnitt und Ölhafen die Angemessenheit der Kosten bzw. bezweifle diese. Zum Bauvorhaben €Eisenbahndock€ sei ergänzend vorzutragen, dass ihr das Ergebnis der Luftbildauswertung zugeleitet worden sei und sie das Ergebnis dem D. zugeleitet habe. Zudem wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Landes für Säumnisse des Hafenamtes oder die seines Rechtsvorgängers sie - die Beklagte - heranziehe. Hinzu komme, dass das Land und sein Rechtsvorgänger den Wiederaufbau stets in eigener Verantwortung betrieben hätten. Insbesondere hätten sie zum Wiederaufbau von Kai und Hafenanlagen keine Baugenehmigung benötigt. Nach der - aus ihrer Sicht allerdings unwirksamen - Übertragung der Sondierungsmaßnahmen per Erlass könne die Klägerin nicht verlangen, dass sie - die Beklagte - Kostenersatz für Baumaßnahmen trage, von denen sie nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn aber ihre Zuständigkeit gegeben wäre, was bestritten werde, handele es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die für die Bombensondierung erforderlichen Kosten hätte dann das Land zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 2. Halbsatz Nds. Gemeindeordnung - NGO -). Dann aber sei die Forderung des Landes rechtsmissbräuchlich, wenn es von ihr die Zahlung für die Bombensondierung verlange, obwohl es selbst für diese Kosten aufzukommen habe. Außerdem werde höchst vorsorglich die Aufrechnung gegenüber der Forderung des Landes mit einer gleich hohen Forderung aus § 5 Abs. 1 2. Halbsatz NGO erklärt. Äußerst vorsorglich mache sie geltend, dass den geltend gemachten Ansprüchen für die Bauvorhaben €II. Hafeneinschnitt€ und €F.-Kai€ die Einrede der Verjährung entgegen stehe. Die jeweiligen Vergütungsansprüche wären mit Ablauf des 31. Dezember 1999 verjährt. Selbst wenn man dem Land eine längere Verjährungsfrist zubilligen wolle, wäre der Erstattungsanspruch spätestens zum 31. Dezember 2001 verjährt. Von dem im Dezember 2002 erklärten Verzicht der Verjährung würden diese beiden Ansprüche nicht erfasst werden. Die Forderungen für die Bauvorhaben €Ölhafen€ und €Große Seestraße€ seien verwirkt. Das klagende Land habe im Juni 1998 die Zuständigkeitsproblematik aufgeworfen gehabt, sei dann aber mehr als 4 ½ bzw. 3 ½ Jahre lang völlig untätig geblieben. Aufgrund dieses langen Zeitraums und der langjährigen Untätigkeit habe sie - die Beklagte - davon ausgehen können, keinen Ansprüchen des Landes ausgesetzt zu sein.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigefügten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage der Klägerin, die - davon geht die Kammer entsprechend ihrem Vorbringen aus - hinsichtlich des in diesem Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs aufgrund des Einbringungsvertrages vom 24. November 2005 Rechtsnachfolgerin des Landes Niedersachsen geworden ist, als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher, nichtverfassungsrechtlicher Art und der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist seiner Natur nach dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Zwar ist für Ansprüche gemäß (bzw. analog) den §§ 80, 84 Abs. 1 Nds. SOG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 86 Nds. SOG, so auch schon § 86 Nds. Gefahrenabwehrgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) - NGefAG -). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aber unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Weil die öffentlichrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch im öffentlichen Recht anerkannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, juris, Rn. 13 und 23, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerwGE 80, 170 ff. = NJW 1989, 922 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1990 - 9 L 93/89 -, NVwZ 1991, 81 <81>; a.A. Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., 14. Ergänzungslieferung 2007, § 40 Rn. 544 hinsichtlich der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag), darf das Gericht auch darüber entscheiden, ob ein Anspruch analog den §§ 80, 84 Abs. 1 Nds. SOG besteht (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 1999 - 18 K 5731/97 -, NVwZ-RR 1999, 743 <744>).

Die Klage ist aber, soweit sie noch anhängig ist, unbegründet.

Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe des Nettobetrages von 354.945,98 € nebst Zinsen für die Kampfmittelsondierung im Zusammenhang mit den oben genannten Bauvorhaben.

Ein Entschädigungsanspruch analog § 80 Abs. 1 Nds. SOG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist einer Person, die infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8 Nds. SOG - also als Nichtstörer - einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn eine Person durch eine rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch dann (entsprechend) anzuwenden ist, wenn sich der ursprünglich bestehende Gefahrenverdacht nach Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahme nicht bestätigt (bejahend zur vergleichbaren, für Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschrift: BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BGHZ 126, 279 ff. = NJW 1994, 2355 ff.; OVG Münster, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf DVBl 1996, 1444 ff. = DÖV 1996, 1049 ff.; a.A. offenbar Saipa in PdK-Nds. SOG, Komm., 2005, § 80 Rn. 2). Denn Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Nds. SOG ist eine zuvor erfolgte behördliche Inanspruchnahme des Betroffenen im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Die Beklagte gab aber weder dem D. noch dem Land Niedersachsen auf, Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden oder selbst durchzuführen (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.). Dies gilt auch für die Bauvorhaben Ölhafen und Eisenbahndock. Das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 1998 an das D. enthält keine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung. Die Beklagte erklärte lediglich ihr Einverständnis mit einer Ausschreibung der notwendigen Gefahrenerforschungsmaßnahmen in Bezug auf Kampfmittel im Rahmen der Baumaßnahme im Ölhafen durch das D.. Abgesehen davon würde der Annahme einer Verfügung widersprechen, dass es in diesem Schreiben auch heißt, da Uneinigkeit bestehe, welche Behörde für derartige notwendige Gefahrerforschungsmaßnahmen sachlich zuständig sei, solle noch vor weiteren Auftragsvergaben zur grundsätzlichen Klärung der Rechtslage und Abgrenzung der Zuständigkeiten eine aufsichtsbehördliche Entscheidung eingeholt werden. Des Weiteren enthält auch das Schreiben der Beklagten vom 13. November 2001 im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Eisenbahndock keine entsprechende Verfügung. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont lässt sich dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben nicht entnehmen, dass die Beklagte gegenüber dem D. eine gefahrenabwehrrechtliche Verfügung erlassen wollte. Vielmehr kann der Satz €Bitte halten Sie Rücksprache mit dem KBD (€) wegen der Anzahl der Sondierbohrungen€ nur als Empfehlung verstanden werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass dem D. zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens der Beklagten bekannt war, dass diese die Auffassung vertrat, das Land habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Kampfmittelsondierungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 683, 677 BGB liegen ebenfalls nicht vor.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden können. Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine €planwidrige Lücke" aufweist. Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr 2). Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 -, juris, Rn. 15 mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 56, 222 ff.). Eine zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelung kann im Hinblick auf übergeordnete Allgemeininteressen die Anwendung der Grundsätze der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag allerdings dann nicht in Frage stellen, wenn ein Tätigwerden des Geschäftsherrn dringend erforderlich war und das Beschreiten eines gerichtlichen Instanzenzuges mit dem Ziel, die zuständige Behörde oder Körperschaft zum Einschreiten zu veranlassen, nicht tunlich ist. In einem solchen Falle ist vor der strikten Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln die Möglichkeit einer berechtigten auftragslosen Geschäftsführung anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1993 - Bf VII 3/91 -, juris, Rn. 90 mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ-RR 1995, 369 ff.). Außerdem setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, d.h. hier das Land Niedersachsen bzw. das für ihn damals handelnde D., ein Geschäft €für einen anderen€, also ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris, Rn. 3). Des Weiteren sind das Bewusstsein und der Wille erforderlich, ein fremdes Geschäft zu führen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1993, a.a.O., Rn. 86). Im Übrigen kann ein Aufwendungsersatzanspruch aus der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag auch in den Fällen bestehen, in denen ein Bürger eine Aufgabe erledigt, die zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehört, beispielsweise wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, solange die zuständige Behörde dazu nicht in der Lage ist, oder sie die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber nicht bereit ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13 f.)

Ausgehend von diesen Maßstäben kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin bei der Durchführung der Kampfmittelsondierungsmaßnahmen wegen des Zusammenhangs mit den Baumaßnahmen privatrechtlich oder als Träger öffentlicher Verwaltung tätig wurde. Denn unabhängig davon scheidet zur Begründung des in Rede stehenden Zahlungsanspruchs eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB aus, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft führte.

Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon aus § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten (ZustVOHafen) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. März 1995 (Nds. GVBl. S. 62, außer Kraft getreten am 22. April 2004 durch § 5 ZustVOHafen vom 16. April 2004 (Nds. GVBl. S. 137)). Danach war zuständig für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten in den an Seeschifffahrtsstraßen gelegenen Häfen (Seehäfen) einschließlich der Lade- und Umschlagstellen, deren Hafenbereiche nach §§ 1 und 69 der Allgemeinen Hafenordnung vom 5. März 1975 (Nds. GVBl. S. 88), geändert durch Art. I der Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenordnung und zur Bereinigung anderer Ordnungswidrigkeitenvorschriften vom 29. März 1983 (Nds. GVBl. S. 107), festgelegt waren, das D. für den Hafen C.. Diese sachliche Zuständigkeit war allerdings u.a. beschränkt auf hafentypische Gefahren und erfasste nicht allgemeine Gefahren wie diejenigen, die von im Boden/Wasser lagernden Kampfmitteln ausgehen. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten vom 15. Juli 1971 (Nds. GVBl. S. 256; außer Kraft getreten am 1. Januar 2006 durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 377)), dessen § 1 Satz 1 Grundlage für die genannte ZustVOHafen war, heißt es insbesondere, durch die vorgesehene Ermächtigung solle erreicht werden, dass den gleichen Behörden, die in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten des Landes als Sonderbehörden bereits tätig gewesen sind bzw. tätig sein werden, jeweils die dazu gehörige Aufgabe der Gefahrenabwehr übertragen werden kann. Den Gemeinden fehle das notwendige Fachpersonal, um die besonderen Gefahren des Schiffs-, Fähr- und Hafenverkehrs (z.B. Umschlag von gefährlichen Gütern) abwehren zu können. Gerade hier sei es im Interesse einer einheitlichen Verwaltung erforderlich, dass in den gleichen Angelegenheiten die Aufgabe der Gefahrenabwehr und die übrigen Verwaltungsaufgaben einheitlich in einer Hand lägen, und zwar bei den bereits genannten Sonderbehörden (s. NLT-Drs. 7/527, S. 3).

Dem Begehren der Klägerin steht indes Folgendes entscheidend entgegen, wobei Ausgangspunkt der Erwägungen ist, dass in drei Fällen Plangenehmigungen gemäß den §§ 119 ff. NWG erteilt wurden - der Inhalt der §§ 119 bis 128 NWG in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371) war in dem Zeitraum, in dem die drei Plangenehmigungen erteilt wurden, unverändert - und es sich in zwei weiteren Fällen nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin um genehmigungsfreie Baumaßnahmen handelte: Eine Plangenehmigung ersetzt nach § 128 Abs. 1 NWG sonstige nach diesem Gesetz notwendige und enthält die nach dem Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen. Hiervon ausgehend gelten hier dieselben Bestimmungen wie in den Fällen, in denen eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme durchgeführt wird. Es ist in der Plangenehmigung sowohl über die bauordnungsrechtliche als auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme zu entscheiden (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Kommentar, § 128 Erl. 3). Insbesondere ist § 57 Abs. 1 Nds. Bauordnung (NBauO) - die maßgeblichen (auch im Folgenden genannten) Bestimmungen der NBauO in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) änderten sich inhaltlich nicht von April 1996 bis zum 30. Dezember 2002 - zu berücksichtigen. Danach ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Baumaßnahmen sind nach § 2 Abs. 5 NBauO die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen. Öffentliches Baurecht sind nach § 2 Abs. 10 NBauO die Vorschriften der NBauO, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln. Gemäß § 1 Abs. 7 Satz 1 NBauO sind Baumaßnahmen so durchzuführen, dass dabei die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen nach Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 NBauO Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Des Weiteren dürfen Baumaßnahmen keine Verhältnisse schaffen, die den vorstehenden Anforderungen widersprechen. Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Außerdem muss das Baugrundstück für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein (§ 19 Satz 2 NBauO). Auch im Boden verborgene Kampfmittel machen ein Baugrundstück ungeeignet im Sinne der genannten Vorschrift. Das gilt sowohl für Fundmunition (Bomben, Minen, Raketen, Granaten) als auch für Rückstände aus der Kampfmittel- und Waffenproduktion (Rüstungsaltlasten) (vgl. Lindorf in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm., 8. Aufl. 2007, § 19 Rn. 55).

Dem steht nicht entgegen, dass eine Baugenehmigung im Einzelfall ggf. nicht erforderlich ist, wenn entweder die NBauO gemäß § 3 Abs. 1 NBauO nicht gilt oder die Baumaßnahme nach den §§ 69, 70 Abs. 1 NBauO genehmigungsfrei ist. In den zuletzt genannten beiden Fällen - so ausdrücklich die Genehmigung vom 24. Oktober 1996 mit dem Hinweis auf § 70 Abs. 1 NBauO - gilt gemäß § 70 Abs. 4 i.V.m. § 69 Abs. 6 NBauO, dass sie die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen müssen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Findet § 3 Abs. 1 NBauO - wie hier gemäß der Plangenehmigung vom 10. April 1996 - Anwendung, gelten zwar die zuvor genannten Bestimmungen der NBauO nicht. Es ist indes interessengerecht, dass auch dann die sich aus den oben genannten Bestimmungen ergebenden Grundsätze gelten. Folglich ist auch in diesem Fall der Bauherr bzw. Inhaber der wasserrechtlichen Plangenehmigung dafür verantwortlich, dass durch die von ihm veranlasste Baumaßnahme nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, und das Baugrundstück für die bauliche Anlage entsprechend geeignet ist. Der Grund für die gesetzliche Regelung liegt lediglich darin, dass bei den in § 3 Abs. 1 NBauO genannten Anlagen durch andere Bau- und Betriebsvorschriften und eine anders geregelte Aufsicht, vielfach auch durch Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, zumindest dadurch, dass sie von der öffentlichen Hand gebaut und unterhalten werden, schon weitgehend sichergestellt wird, dass sie auch denjenigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufen, die das Bauordnungsrecht wahrt (vgl. Wiechert in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm., 8. Aufl. 2007, § 3 Rn. 1; vgl. auch Haupt/Reffken/Rhode, a.a.O., Erl. 6, die ausführen, dass die Plangenehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn das Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Naturschutzrecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar sei, ergebe sich bereits aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung).

Hiervon ausgehend war der Rechtsvorgänger der Klägerin verantwortlich, weil das Land Niedersachsen - vertreten durch das D. (diese beiden Stellen sind in Bezug auf die Beklagte) als Einheit zu betrachten) - die Baumaßnahmen veranlasst hatte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der aufgrund der Plangenehmigung vom 1. Oktober 1997 durchgeführten und den beiden genehmigungsfreien Maßnahmen nicht um Baumaßnahmen handelte, auf die die oben genannten Vorschriften der NBauO bzw. die entsprechenden Grundsätze anwendbar sind, sind nicht ersichtlich, auch wenn es in der Plangenehmigung vom 1. Oktober 1997 heißt, diese Genehmigung ersetze nicht eventuell nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen. So hat die Klägerin hinsichtlich des Bauvorhabens Große Seeschleuse selbst vorgetragen, es handele sich um eine genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahme gemäß § 70 NBauO. Das D. bzw. das Land Niedersachsen erfüllten, indem sie im Zuge der Baumaßnahmen die Gefahr von Kampfmittelexplosionen aufklärten bzw. aufklären ließen, eine materiellrechtliche, ihnen selbst obliegende Pflicht, die sich auf die Erforschung solcher Gefahren erstreckte, die sich aufgrund der Durchführung der Baumaßnahmen ergaben. Demgegenüber war die Beklagte nicht verpflichtet, als für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständige Behörde gemäß den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG), § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) im Wege der Amtsermittlung zugunsten des D. bzw. Landes Niedersachsen die Frage der gefahrlosen Durchführung der Maßnahmen zu klären. Es ist Sache des Bauherrn, einem Verdacht auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit nachzugehen, die sich aus der Baumaßnahme im Hinblick auf eine besondere Beschaffenheit oder Zusammensetzung des Erdreichs des Baugrundstücks ergeben. Nichts anderes gilt, wenn sich - wie hier - der Gefahrenverdacht darauf bezieht, dass möglicherweise Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg im Erdreich vorhanden sind (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., <745>). Der von den betreffenden Grundstücken ausgehende Verdacht der Gefahr der Explosion von Kampfmitteln aktualisierte sich in einem die Notwendigkeit der Gefahrenerforschung begründenden Ausmaß erst durch die Absicht, die genannten Baumaßnahmen durchzuführen. Es ist trotz des Vorbringens der Beklagten nicht in ausreichendem Maße ersichtlich, dass losgelöst von den konkreten Baumaßnahmen Anlass für die konkret durchgeführten Gefahrerforschungsmaßnahmen bestand. Dafür spricht insbesondere, dass es andererseits nahe gelegen hätte, bereits zuvor derartige Maßnahmen durchzuführen, ohne die Absicht gehabt zu haben, konkrete Baumaßnahmen durchzuführen (vgl. im Ergebnis auch Klindt, Anm. zu VG Düsseldorf, a.a.O., IBR 2000, 138). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang sinngemäß im Wesentlichen lediglich vorgetragen, beim Rammen von Spundwänden und Setzen von Dalben sowie bei Baggerungen und Spülungen wäre es in den letzten Jahrzehnten geboten gewesen, Kampfmittelsondierungen durchzuführen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass Maßnahmen zur Kampfmittelsondierung, die eine Behörde anordnet, ohne dass sie im Zusammenhang mit irgendwelchen von Bürgern oder Trägern öffentlicher Verwaltung veranlassten Baumaßnahmen stehen, zum Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr gehören. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) gelten diese Gesetze nicht für das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.

Den vorstehenden Erwägungen steht nicht entgegen, dass die §§ 57 ff. NBauO unberührt lassen, Bauaufsichtsbehörden hätten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 NBauO, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen (vgl. Wiechert, a.a.O, § 57 Rn. 5). Durch diese Vorschrift werden die Maßnahmen, die in den Verantwortungsbereich des Bauherrn fallen, im Verhältnis zu ihm nicht zu einem €auch fremden Geschäft€ im Sinne der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Für die dargelegte Auffassung der Kammer spricht auch ein Vergleich mit dem Baugenehmigungsverfahren. Nach den materiellen Beweislastregeln des Verwaltungsrechts hat der Bauherr die den Anspruch begründenden Voraussetzungen für den Erlass einer Baugenehmigung darzulegen und zu beweisen. Insofern ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn nachzuweisen, dass die Erteilung der Baugenehmigung mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht (s. § 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Dazu gehört auch, dass die Durchführung der Baumaßnahme nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet (§ 1 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 10 NBauO), also die Baumaßnahme keine Explosionen von Kampfmitteln auslösen kann, die im Erdreich verborgen sind. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Bauherr in vielen Fällen auf einen zu seinen Gunsten wirkenden Anscheinsbeweis stützen darf. In entsprechender Anwendung der Grundsätze der Anscheinsvermutung genügt der Bauherr der Nachweispflicht bereits dann, wenn Anhaltspunkte für einen Gefahrenverdacht fehlen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans verwirklicht werden soll und der Bebauungsplan zum Vorliegen entsprechender Gefahren keine Aussage enthält. Liegen dagegen beispielsweise Anhaltspunkte dafür vor, dass im Bereich der beabsichtigten Baumaßnahme eine Bombardierung stattfand, kann die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) die Vorlage eines Bodengutachtens bzw. eines Nachweises über die Kampfmittelfreiheit fordern (vgl. Dombert, BauR 1991, 1 ff.). Nach der genannten Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich sind. Im Übrigen hat der dem Bauherrn entsprechende Ausbauunternehmer, der bei der zuständigen Behörde einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung beantragt, mit dem Antrag die für die Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlichen Planunterlagen, also Pläne und Beilagen einzureichen (vgl. Zeitler in Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Komm., Stand: September 2006, § 31 Rn. 74). Dazu gehört unter den oben genannten Voraussetzungen ggf. auch ein Nachweis über die Kampfmittelfreiheit hinsichtlich des Grundstücks, auf dem die Baumaßnahme durchgeführt werden soll. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Nr. 2.4.1 der Ersten Ausführungsbestimmung zum NWG - Wasserrechtsverfahren - (RdErl. d. ML vom 22. Februar 1985 (Nds. MBl. S. 224), geändert durch RdErl. d. MU vom 1. Oktober 1992 (Nds. MBl. S. 1318)). Danach soll aus den Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Stellen insbesondere hervorgehen, ob die den Antrag begründenden Angaben und Unterlagen ausreichend sind oder welche Angaben und Unterlagen zusätzlich für erforderlich gehalten werden.

Die von der Klägerin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Beschluss vom 11. Oktober 1990 - 14 TH 2428/90 -, NVwZ 1991, 498) und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 R 10297/89 -, NVwZ 1992, 499) führen zu keinem anderen Ergebnis, weil ihnen keine Sachverhalte zugrunde lagen, die Gefahrerforschungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen zum Gegenstand hatten.

Schließlich stützt auch der RdErl. nicht das Begehren der Klägerin. Es heißt in diesem - das Gericht ohnehin nicht bindenden - Runderlass zwar, seien Sondierungsmaßnahmen auf Grund von Hinweisen auf das Vorhandensein von Kampfmitteln geboten, führe die Gefahrenabwehrbehörde die notwendigen Gefahrerforschungsmaßnahmen durch. Werde dabei das Vorhandensein eines Kampfmittels bestätigt, bestimme sich die Verantwortlichkeit für alle durchgeführten und noch erforderlichen Maßnahmen für den Zustand von Sachen allein nach § 7 NGefAG (vgl. auch Lindorf, a.a.O., § 19 Rn. 55; Erlass des Nds. Umweltministeriums gegenüber der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30. März 1999). Soweit derartige Gefahrerforschungsmaßnahmen aber im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen stehen, stehen einer Verpflichtung der Gefahrenabwehrbehörde, die Kosten für die genannten Maßnahmen zu tragen, die oben genannten bauordnungsrechtlichen Bestimmungen bzw. entsprechenden Rechtsgrundsätze entgegen.

Offen bleiben kann, ob eine die Verantwortlichkeit des Bauherrn ausschließende besondere Opferposition im Hinblick darauf, dass das Grundstück den Einwirkungen des Krieges nicht entzogen werden konnte, so dass es geboten wäre, die €Kriegsfolgelasten€ der Allgemeinheit aufzubürden, anzuerkennen ist, wenn die Gefahrerforschung für den betreffenden Bauherrn ruinöse Auswirkungen hat (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 1999, a.a.O., <745>). Dafür ist hier nämlich nichts ersichtlich.

Die Klägerin kann eine Erstattung der geltend gemachten Kosten schließlich nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleiten.

Dieser Anspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Die Anspruchsvoraussetzungen, die denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, der im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten regelt, sind das Vorliegen einer Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise, die Rechtsgrundlosigkeit dieser Verschiebung und die Anknüpfung der Vermögensverschiebung an öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 4 LC 408/02 -, juris, Rn. 26 f., mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 2004, 1513 ff.). Hat im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung ein Nichtverpflichteter gehandelt, wird auch von einem sogenannten Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch gesprochen. Liegt im bereicherungsrechtlichen Sinne keine Leistung zwischen dem Nichtverpflichteten und dem Verpflichteten vor, steht dem Nichtverpflichteten ein Erstattungsanspruch bis zur Höhe des vom Verpflichteten tatsächlich Ersparten zu (sogenannte Verwendungskondiktion). Das tatsächlich Ersparte richtet sich nach den Aufwendungen, die der Verpflichtete bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben gehabt hätte. Übermäßiger Aufwand ist daher nicht zu erstatten, und bei vorzeitigem Handeln wäre der Betrag auf den Zeitpunkt abzuzinsen, in welchem die Arbeiten voraussichtlich notwendig geworden wären (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 96).

Dem Begehren der Klägerin steht entgegen, dass die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund ersparte. Das D. bzw. das Land Niedersachsen waren nämlich nicht Nichtverpflichtete im oben genannten Sinne. Insoweit wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch aus der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Bezug genommen.

Nach alledem ist die Klage, zumal andere Anspruchsgrundlagen weder ersichtlich noch dargelegt worden sind, abzuweisen. Auf das weitere Vorbringen insbesondere der Beklagten brauchte die Kammer nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 i.V.m. 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).






VG Oldenburg:
Urteil v. 20.09.2007
Az: 2 A 16/05


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