Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 3. Februar 2015
Aktenzeichen: 20 W 199/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 03.02.2015, Az.: 20 W 199/13)

Die auf die Zweigniederlassung einer englischen private company limited by shares beschränkte konkrete Einzelvertretungsmacht eines im Übrigen gesamtvertretungsberechtigten directors ist im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung eintragungsfähig.

Tenor

Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 23.06.2013 aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 2) in Spalte 4 b) des Handelsregisterblattes der Zweigniederlassung aufgrund der Anmeldung vom 17.05.2013 als €director€ mit dem persönlichen Zusatz €einzelvertretungsberechtigt beschränkt auf die Zweigniederlassung€ einzutragen. Dabei ist die Eintragung durch das Registergericht jedoch davon abhängig, dass die Beschlüsse der directors der Gesellschaft vom 01.04.2013 (Bestellungsbeschluss des Beteiligten zu 2) zum director), vom 05.11.2014 (€Vollmacht€) und vom 09.01.2015 (€Minutes oft the Meeting oft he Board of directors€) in der entsprechenden gesetzlichen Form des § 12 Absatz 2 HGB zum Registergericht eingereicht werden.

Gründe

I.

Mit elektronischer Anmeldung vom 17.05.2013, auf die wegen ihres Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 2) angemeldet seine Bestellung zum €Geschäftsführer (Director)€ der Gesellschaft, das Ausscheiden dreier weiterer, von zum Anmeldezeitpunkt insgesamt fünf im Handelsregister der Zweigniederlassung unter der Bezeichnung €Geschäftsführer€ eingetragenen Personen und weiterhin, dass in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung jeder - also auch er selbst - der verbliebenen €Geschäftsführer (Directors)€ der Gesellschaft Einzelvertretungsbefugnis in Bezug auf die Zweigniederlassung besitze.

Vorliegend ist Verfahrensgegenstand der Beschwerde nur noch der Teil der Anmeldung des Beteiligten zu 2) als €Geschäftsführer (Director), nachdem das ebenfalls angemeldete Ausscheiden von drei weiteren als €Geschäftsführer€ eingetragenen Personen sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach Eintragung dieses Ausscheidens aufgrund nochmaliger anderweitiger Anmeldung erledigt hat.

Zum Anmeldungszeitpunkt waren alle fünf damals im Handelsregister der Zweigniederlassung unter der Bezeichnung €Geschäftsführer€ eingetragenen Personen unter Spalte 4 b) des Handelsregisterblattes mit dem persönlichen Zusatz €einzelvertretungsberechtigt; beschränkt auf die Zweigniederlassung€ versehen, was auch der ihrer Eintragung zugrundeliegenden Erstanmeldung der Zweigniederlassung vom 20.07.2012 entsprach.

Als allgemeine Vertretungsregelung ist im Handelsregister unter Spalte 4 a) eingetragen: €Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam€.

Der verfahrensgegenständlichen Anmeldung vom 17.05.2013 sind Erklärungen des englischen Notars € beigefügt vom 28.05.2013, in der dieser unter anderem bescheinigt, dass der Beteiligte zu 2) als einer der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft eingetragen sei und in seiner vorbeschriebenen Eigenschaft befugt sei, die Anmeldung im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen, sowie vom 03.05.2013, in der er unter anderem bestätigt, dass der Beteiligte zu 2) am 01.04.2013 bestellt worden sei und aufgrund eines von ihm eingesehenen, am 20.07.2012 satzungsmäßig gefassten Beschlusses des Vorstandes der Gesellschaft ordentlich befugt sei, die Gesellschaft in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine zu vertreten.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat sodann unter anderem darauf hingewiesen, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, da diese durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen habe, einer entsprechenden Anmeldung werde entgegengesehen (Bl. 21 der Registerakte). Mit weiterem Schreiben hat sie unter anderem erklärt, es bleibe bei der vorgenannten Beanstandung. Die Eintragungen im hiesigen Handelsregister der Zweigniederlassung müssten mit den Eintragungen im ausländischen Register übereinstimmen. Es sei daher nicht möglich, den director abweichende konkrete Vertretungsregelungen zu erteilen. Laut Bescheinigung zur Ersteintragung der Zweigniederlassung sei die allgemeine Vertretungsregelung, dass sämtliche director die Gesellschaft gemeinsam vertreten. Für die einzelnen director seien keine abweichenden Vertretungsregelungen bestimmt. Solche konkreten Vertretungsregelungen seien daher auch nicht im hiesigen Handelsregister einzutragen. Der Einreichung einer Anmeldung, nach welcher die directors jeweils nach der allgemeinen Vertretungsregelung vertreten, werde entgegengesehen (Bl. 22 f. der Registerakte).

Mit Schreiben an das Registergericht vom 10.06.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Bezugnahme auf eine mitübersandte Fundstelle aus der Literatur unter anderem die Auffassung vertreten, dass es nach englischem Recht möglich sei, einzelnen €Direktoren€ in Bezug auf eine Zweigniederlassung Einzelvertretungsberechtigung zu erteilen und es sich nicht erschließe, wieso dies im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht eintragungsfähig sein solle. Die Eintragungen für eine Zweigniederlassung dienten gerade dazu, Auskunft über die Vertretungsberechtigung der gesetzlichen Vertreter in Bezug auf diese zu geben. Außerdem sei der Gedanke einer auf eine Zweigniederlassung beschränkten Vertretungsmacht dem deutschen Recht keineswegs fremd. So sei diese Möglichkeit in § 50 Abs. 3 HGB für die Prokura ausdrücklich geregelt. Ferner bestünde auch kein Widerspruch zu den Eintragungen im ausländischen Register, da in das Register des Companies House die Art und Weise der Vertretungsbefugnis überhaupt nicht aufgenommen werden müsse (Bl. 29 ff. der Registerakte).

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat trotz diesen Ausführungen an ihren Beanstandungen festgehalten und erklärt, die Anmeldung hinsichtlich der Einzelvertretung des Beteiligten zu 2) sei zurückzunehmen (Bl. 27 der Registerakte).

Mit Schreiben vom 14.06.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Beschwerde gegen die Verfügungen des Registergerichts vom 05.06., 07.06 und 12.06.2013 eingelegt, im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits zuvor geäußerten Rechtsansichten (Bl. 38 ff. der Registerakte).

Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Registergerichts ihre Ansicht nochmals bekräftigt und weiter ausgeführt. Die Möglichkeit der Erteilung einer Einzelvertretungsberechtigung für einzelne director/Geschäftsführer sei nach englischem Recht gegeben. Von dieser Möglichkeit sei bei der Hauptniederlassung in England jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Daher könne eine solche Einzelvertretung lediglich für die hiesige Zweigniederlassung nicht eingetragen werden. Auch die Beschränkungsmöglichkeit der Prokuristen erteilten Handlungsvollmacht auf eine Zweigniederlassung sei kein Argument für die Erteilung einer abweichenden Vertretungsberechtigung von Geschäftsführern einer Zweigniederlassung, da es sich bei der Prokura um eine Befugnis der Vertretung der Gesellschaft aufgrund einer Vollmacht und nicht um eine organschaftliche Vertretung handele (Bl. 37 der Registerakte).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2013 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts sodann die Anmeldung vom 17.05.2013 zurückgewiesen (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 45 f. der Registerakte Bezug genommen). Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften die hiesige Eintragung im Handelsregister den Spiegel zur Eintragung im ausländischen Register bilden müsse. Da eine von der allgemeinen Vertretungsregelung abweichende Regelung bei der Hauptniederlassung im Ausland nicht erteilt worden sei, könne eine solche - auch lediglich bezogen auf die Zweigniederlassung beschränkt erteilte -Einzelvertretungsberechtigung im hiesigen Handelsregister nicht eingetragen werden. Da keine Behebung der Beanstandung erfolgt sei, die Anmeldung nicht zurückgenommen worden und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten worden sei, sei die Anmeldung nunmehr zurückzuweisen.

Mit Schreiben an das Registergericht vom 04.07.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Wiederholung des Inhalts seines Schreibens an das Registergericht vom 14.06.2013 Beschwerde eingelegt (Bl. 48 ff. der Registerakte), der die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Beschluss vom 09.07.2013, auf den im einzelnen Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat (Bl. 59 f. der Registerakte). Eine Zweigniederlassung habe, mit Ausnahme der besonderen Vertreter nach § 53 KWG und § 106 VAG und der ständigen Vertreter, keine besonderen gesetzlichen Vertreter. Es erfolge die Eintragung der im ausländischen Register eingetragenen organschaftlichen Vertreter mit entsprechender Vertretungsregelung. Die Vertretungsmacht könne nicht auf eine Zweigniederlassung beschränkt oder ausgenommen werden; die Vertretungsmacht der Geschäftsführer sei daher gemäß der Eintragung im ausländischen Register im deutschen Handelsregister einzutragen. Es sei nicht möglich, eine ausländische Vertretungsregelung, welche eine Vertretung durch alle Geschäftsführer gemeinsam vorsehe, durch einfache Anmeldung dahingehend abzuändern, dass alle Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt seien.

Letztlich wird Bezug genommen auf die nach Hinweisen des Senats vom 12.08.2014 (Bl. 123 f. der Registerakte), vom 19.09.2014 (Bl. 147 f. der Registerakte) und vom 04.12.2014 (Bl. 160 ff. der Registerakte) übersandten und nach Rücksendung der Originale noch in beglaubigter Abschrift in der Registerakte befindlichen weiteren Erklärungen des englischen Notars € vom 02.09.2014 nebst zweier Protokolle von board meetings der Gesellschaft vom 20.07.2012 und 01.04.2013 (Bl. 130 ff. der Registerakte), vom 05.11.2014 nebst einer von dem Beteiligten zu 2) als director der Gesellschaft erstellten €Vollmacht€ vom selben Tag sowie vom 21.01.2015 nebst eines Beschlusses des board of directors vom 09.01.2015 (Bl. 168 ff. der Registerakte).

II.

Die Beschwerden der Beteiligten sind gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurden (§§ 63, 64 FamFG) und die Beteiligten - die vorliegend auch Antragsteller sind - durch die Zurückweisung der Anmeldung der Eintragung des Beteiligten zu 2) als neuer director der Gesellschaft in eigenen Rechten beeinträchtigt sind (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG; zum Beschwerderecht des Beteiligten zu 2) neben der Gesellschaft vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2003, Az. 1 W 444/02, zitiert nach juris, Rn. 15 m.w.N.).

Die Beschwerden sind der Sache nach begründet, da die Anmeldung vom 17.05.2013, wonach der Beteiligte zu 2) als director der Gesellschaft eingetragen werden soll, verbunden mit dem persönlichen Zusatz, dass dieser, was die Vertretung der Zweigniederlassung betrifft, einzelvertretungsberechtigt ist, von dem Registergericht aus unzutreffenden Gründen zurückgewiesen worden ist und

auch darüber hinausgehende Eintragungshindernisse jedenfalls im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden sind.

Allerdings war die Eintragung selbst - die nur vom Registergericht vorgenommen werden kann - noch von der im Tenor dieses Beschlusses dargelegten förmlichen Übersendung der dort genannten - und die rechtliche Grundlage der angemeldeten Tatsache bildenden - Urkunden, die dem Senat im Beschwerdeverfahren vorab in Papierform übersandt worden waren, abhängig zu machen.

Die vorliegende Anmeldung des Beteiligten zu 2) findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 13 d Absatz 1, 13 g Absatz 1 und 5 HGB i.V.m. § 39 GmbHG.

Danach ist bei einer Zweigniederlassung von €Gesellschaften mit beschränkter Haftung€ mit Sitz im Ausland jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer unter Beifügung der Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift zur Eintragung in das Handelsregister der deutschen Zweigniederlassung anzumelden. Soweit dabei auf €Gesellschaften mit beschränkter Haftung€ mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allgemeiner Auffassung, die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische private company limited by shares - um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt - im Hinblick auf die Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichgestellt ist (wegen der Begründung vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2005, Az. 20 W 315/05, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 20 W 241/09, nicht veröffentlicht; weiterhin u.a. BGH, Beschluss vom 07.05.2007, Az. II ZB 7/06, zitiert nach juris, Rn. 6; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2006, Az. 6 W 693/05, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2006, Az. 15 W 27/06, zitiert nach juris Rn. 27;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 11 Wx 35/10, zitiert nach juris, Rn. 9; Pentz in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 13 e HGB, Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 1; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 13 e, Rn. 12).

Der Beteiligte zu 2) ist auch befugt, seine Bestellung zum lediglich in Bezug auf die Zweigniederlassung einzelvertretungsberechtigten director trotz der im Übrigen bei der Gesellschaft geltenden Gesamtvertretung durch die directors alleine anzumelden, da ihm - wie angemeldet - in zulässiger Weise Einzelvertretungsbefugnis für die Angelegenheiten der Zweigniederlassung erteilt worden ist. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die Anmeldungen zum Handelsregister der Zweigniederlassung.

Der Senat hat - woran er festhält - bereits in seinem oben in Bezug genommenen Beschluss vom 17.06.2010 (a.a.O.) entschieden, dass für eine englische private limited company by shares nicht zwingend im deutschen Handelsregister nur eine Gesamtvertretung eingetragen werden darf, sondern auch die Eintragung einer dem director erteilten umfassenden Einzelvertretungsbefugnis, jedenfalls soweit die Satzung der Gesellschaft die Erteilung einer derartigen Einzelvertretungsbefugnis zulässt. Andernfalls würde dies der Funktion des Handelsregisters, die Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft mit Hauptsitz im Ausland in vergleichbarer Weise zu verlautbaren, wie dies für die Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, nicht gerecht. Die entsprechende Eintragung sei daher geboten, um dem Rechtsverkehr einen möglichst zutreffenden Überblick über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen und eine Irreführung zu vermeiden.

Nichts anderes kann dann nach Ansicht des Senats auch für den vorliegenden Fall gelten, bei dem es nicht um die zulässige Eintragung einer umfassenden Einzelvertretungsbefugnis, sondern um ein Weniger hierzu geht, nämlich die Eintragung einer solchen auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelvertretungsberechtigung eines directors.

Schon daraus ergibt sich, dass die Auffassung der Rechtspflegerin des Registergerichts, die Vertretungsmacht könne für einen €organschaftlichen Vertreter€ nicht auf eine Zweigniederlassung beschränkt werden, vorliegend bereits deswegen nicht erheblich sein kann, weil es hier tatsächlich nicht um eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Beteiligten zu 2) geht. Dessen Vertretungsmacht soll gerade nicht auf die Zweigniederlassung beschränkt werden, sondern insoweit gegenüber seiner fortbestehenden Vertretungsmacht als director der Gesellschaft mit Gesamtvertretungsbefugnis dahingehend erweitert werden, dass er im Hinblick auf die Angelegenheiten der Zweigniederlassung sogar einzelvertretungsberechtigt ist.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts übersieht bei ihren Ausführungen auch, dass es vorliegend nicht auf die von ihr geforderte, der Anmeldung entsprechende (€spiegelbildliche€) Eintragung zur Vertretungsbefugnis im ausländischen Register - also bei dem companies house - ankommen kann, da dort nur die Namen und weitere personenbezogene Daten der directors aufgenommen werden, aber keinerlei Aussagen zu deren Vertretungsbefugnis (vgl. Beschluss des Senats vom 17.06.2010, a.a.O., m.w.N.; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 311c).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17.06.2010 (a.a.O.) weiterhin bereits darauf hingewiesen, dass, obwohl die im englischen Recht zulässige Erteilung einer umfassenden Einzelvertretungsmacht für einen director eher als Regelung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis erscheinen möge, dies ihrer Publizierung im deutschen Handelsregister nicht entgegenstehe, da diese Einzelvertretungsbefugnis bezüglich ihrer rechtlichen Auswirkungen der dem Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilten Einzelvertretungsbefugnis unbeschadet der rechtlichen Herleitung durchaus vergleichbar erscheine.

Im Hinblick auf diese Vergleichbarkeit der Einzelvertretungsbefugnisse hält es der Senat auch im vorliegenden Fall nach wie vor für angezeigt, das insoweit im maßgeblichen englischen Recht Zulässige schon im Interesse des Rechtsverkehrs an einer umfassenden Darlegung der tatsächlichen, bei der Gesellschaft gegebenen Vertretungsverhältnisse so auch im Handelsregister der Zweigniederlassung zu verlautbaren.

Dies gilt auch dann, wenn man, was der Senat in seinem Beschluss vom 17.06.2010 (a.a.O.) angedeutet hat, tatsächlich davon auszugehen haben dürfte, dass die im englischen Recht zulässige Erteilung einer umfassenden Einzelvertretungsmacht für einen director die Regelung einer rechtsgeschäftlichen und keiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis darstellt.

Insoweit wird nämlich in der - soweit eingesehenen - deutschsprachigen Literatur zum englischen Gesellschaftsrecht übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Befugnisse jedenfalls des einzelnen director tatsächlich nicht aus einer Stellung als gesetzlicher Vertreter erwachsen, sondern dieser vielmehr als Beauftragter der Gesellschaft und nicht als deren Organ - einem Rechtsbegriff, der danach dem englischen Recht fremd ist - anzusehen ist (sog. Mandatstheorie). Dies wird mehrheitlich auch für das board of directors, also die Gesamtheit der directors, so gesehen (a.A. hinsichtlich des board of directors wohl Schall in NZG, 2006, 54, 55). Danach stehen dem director bzw. dem board of directors keine originär aus dem Gesetz abgeleiteten Befugnisse zu, sondern diese leiten sich vielmehr von den Gesellschaftsmitgliedern auf der Basis der allgemeinen Regeln des Auftragsrechts ab (vgl. insgesamt Just, €Die englische Limited in der Praxis€, 4. Aufl., 2012, Rn. 156; Ringe/Otte in Triebel/Illmer/Ringe/Vogenauer/Ziegler €Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht€, 3. Auflage, 2012, Rn. 207, 223; Birle/Klein/Müller, Praxishandbuch der GmbH, 3. Aufl., 2014, Rn. 8472; Triebel/von Hase/Melerski, €Die Limited in Deutschland€, 2006, Rn. 175, 179; Behrens €Gesellschaft mit beschränkter Haftung im internationalen und europäischen Recht€, 2. Auflage, 1997, S. 860, 861; Kasolowsky/Schall in Hirte/Bücker €Grenzüberschreitende Gesellschaften€, 2. Aufl., 2006, Rn. 26, 3; Heinz/Hartung €Die englische Limited€, 3. Auflage, 2012, 7. Abschnitt, Rn. 6).

Geht man nun davon aus, dass nach einhelliger Auffassung (vgl. nur Thorn in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, Anh. EGBGB 12, Rn. 17 m.w.N. zur Rspr.) lediglich für die Frage der organschaftlichen Vertretung auf das Personalstatut - vorliegend das englische Recht - abzustellen ist, für die Frage der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung jedoch auf das Vollmachtstatut - vorliegend auf das deutsche Recht - wäre unter Zugrundelegung der dargelegten Mandatstheorie bereits jegliche Eintragung eines directors in das deutsche Handelsregister unzulässig. Dies folgt daraus, dass das deutsche Recht eine auf Vollmacht beruhende Vertretungsmacht nur in besonderen - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - im Gesetz normierten Fällen als im Handelsregister eintragungsfähig anerkennt. So ist insbesondere die Prokura, obwohl es sich bei dieser lediglich um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht handelt (vgl. nur Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., 2014, § 48, Rn. 1), in das Handelsregister einzutragen (§ 53 Abs. 1 HGB). Ob dies auch für die ebenfalls eine Bevollmächtigung darstellende Handlungsvollmacht nach § 54 HGB gilt, ist jedenfalls für die unbeschränkte Generalvollmacht streitig (vgl. Hopt, in Baumbach//Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 8, Rn. 5 m.w.N.). Ebenfalls nach deutschem Recht in das Handelsregister eintragungsfähig ist die Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB, wobei jedoch streitig ist, ob dieser lediglich rechtsgeschäftlich vertritt oder aber organschaftliche Befugnisse hat (vgl. u.a. Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 317; OLG München, Beschluss vom 04.05.2006, Az. 31 Wx 23/06 und Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12, jeweils zitiert nach juris; Hopt, a.a.O., § 13e, Rn. 3; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, a.a.O., § 13e, Rn. 31)

Eine derart strikte Abgrenzung nach Personalstatut und Vollmachtstatut würde im vorliegenden Fall der Aufgabe des Handelsregisters jedoch nicht gerecht. Andernfalls wäre - wie gesagt - schon die Eintragung von directors und deren Vertretungsbefugnis im Handelsregister mangels gesetzlich normierter Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen, was im Interesse des Rechtsverkehrs an einem möglichst zutreffenden Überblick über die Vertretungsverhältnisse auch der private company limited by shares nicht gewollt sein kann.

Die Berücksichtigung derartiger Besonderheiten eines ausländischen Rechts verlangt letztlich auch der Gesetzgeber u.a. ausdrücklich in §§ 13 g Abs. 4 und 5; 13 f Abs. 2, 4, 5 und 13 d Abs. 3 HGB.

Hinzu kommt weiterhin, dass gemäß § 13 g Abs. 2 S. 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 2 GmbHG bei der Anmeldung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland auch Art und Umfang der €Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer€ anzumelden ist. Da damit jedenfalls nicht der ständige Vertreter nach § 13 e Abs. 2 Nr. 3 HGB gemeint sein kann, sondern eben nur ein dem deutschen Geschäftsführer stärker vergleichbarer director, kann diese Anmeldungs- und Eintragungspflicht (§ 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG) hinsichtlich eines directors einer englischen private company limited by shares letztlich auch dann nicht ins Leere gehen, wenn dieser kein organschaftlicher Vertreter wie ein deutscher Geschäftsführer ist.

Im Hinblick auf diese rechtsgeschäftliche Bestellung des directors hat der Senat vorliegend auch keine Bedenken - so wie dies auch in der vorgelegten €notariellen Bescheinigung€ vom 02.09.2014 gesehen wird - die notwendige satzungsmäßige Zulassung der vorliegend angemeldeten, auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelvertretungsbefugnis, in Artikel 3.3. der maßgeblichen Satzung der Gesellschaft vom 15.05.2012 zu sehen. Danach können die directors sogar sämtliche ihnen nach der Satzung zukommenden Rechte an eine andere Person übertragen, was letztlich bei Übertragung der Rechte aller zunächst bestellter directors auf ein und die selbe Person, beispielsweise auch einen der directors, zu einer entsprechenden Einzelbevollmächtigung führen könnte.

Die entsprechende Beschlussfassung über die Bestellung eines directors obliegt nach Artikel 6.2 der Satzung auch nicht alleine der Gesellschafterversammlung durch €ordinary resolution€ (Artikel 6.2.1) sondern alternativ auch der Entscheidung der directors (€decision oft the directors€, Artikel 6.2.2.). Somit reicht dem Senat jedenfalls die neuerliche einstimmige Beschlussfassung vom 09.01.2015 aus, bei der drei der vier directors der Gesellschaft im Ergebnis der Erteilung der der Anmeldung zugrundeliegenden €Einzelvollmachtserteilung€ an sämtliche directors - damit auch an den Beteiligten zu 2) - zugestimmt haben. Im Hinblick auf Artikel 4.5.2 der Satzung, wonach - auch in Übereinstimmung mit der vorgelegten €notariellen Bescheinigung€ vom 02.09.2014 - für die Abhaltung einer Vorstandssitzung lediglich die Teilnahme zweier directors erforderlich ist, bestehen insoweit an der Beschlussfähigkeit der Versammlung der directors vom 09.01.2015 auch keine Bedenken.

Die Notwendigkeit der im Tenor genannten förmlichen Übersendung der dort genannten Urkunden folgt aus § 13 g Abs. 5 HGB i.V.m. § 39 Abs. 2 GmbHG. Diese Urkunden und nicht die weitere Urkunde über das meeting of the board of directors vom 20.07.2012 bilden die Grundlage für die angemeldete Eintragung. Der am 20.07.2012 gefasste Beschluss der Gesellschaft deckt nach Ansicht des Senats die einschränkungslos angemeldete Einzelvertretungsbefugnis des Beteiligten zu 2) in Bezug auf die Zweigniederlassung nicht, wie der Senat dies in seinem Hinweis vom 19.09.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Bestätigung des englischen Notars € vom 02.09.2014 im Einzelnen, beispielsweise im Hinblick auf Grundstücksaufverträge ausgeführt hat. Auf diesen Hinweis und die genannte Bestätigung des englischen Notars wird wegen der - hier nicht zu wiederholenden - Begründung im Einzelnen nochmals ausdrücklich Bezug genommen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2) als director - und nicht, wie bislang bei den Eintragungen im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung erfolgt, als Geschäftsführer - deswegen erforderlich ist, weil diese Eintragungsfassung dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Zweigniederlassung der Gesellschaft als ausländischer Kapitalgesellschaft möglichst klar, verständlich, vollständig und richtig anzugeben am ehesten entspricht. Der director einer englischen private company limited by shares ist rechtlich nicht identisch mit einem Geschäftsführer nach deutschem Recht. Dass die streitgegenständliche Anmeldung vom 17.05.2013 den Begriff director zwar nur in Großschreibung und als Klammerbegriff zu dem Begriff Geschäftsführer enthält, steht dem nicht entgegen, da die Handelsregisteranmeldung auslegungsfähig ist und nicht zwingend mit der vorzunehmenden Handelsregistereintragung übereinstimmen muss. Die Formulierung der Eintragung ist vielmehr alleine Sache des Registergerichts, so dass es ausreicht, dass die einzutragende registerfähige Tatsache der Anmeldung im Wege der Auslegung hinreichend klar zu entnehmen ist (vgl. hierzu Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 76 und 173 m.w.N. zur einhelligen Rspr.).

Insoweit wird das Registergericht auch zu prüfen haben, ob eine amtswegige Fassungsberichtigung der weiteren ausschließlich als Geschäftsführer eingetragenen directors in Frage kommt.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei (§ 25 Absatz 1 GNotKG); eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Somit bedarf es auch keiner Bestimmung des Geschäftswertes für das Verfahren der Beschwerde.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 03.02.2015
Az: 20 W 199/13


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