Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 34 O 172/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2008, Az.: 34 O 172/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen 34 O 172/08) wurde die einstweilige Verfügung vom 27. November 2008 bestätigt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragstellerin ist ein mittelständisches Süßwarenunternehmen, das unter der Marke "x" verschiedene Produkte vertreibt, darunter Lakritz- und Fruchtgummiprodukte. Sie ist die Nummer 3 auf dem deutschen Süßwarenmarkt. Die Antragsgegnerin ist der umsatzstärkste deutsche Hersteller von Fruchtgummi- und Lakritzprodukten und vertreibt diese Produkte ebenfalls im deutschen Lebensmitteleinzelhandel sowie an Tankstellen und Kiosken. Seit einigen Monaten vertreibt die Antragsgegnerin ein Lakritzprodukt mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 %. Da diese Produkte aufgrund ihrer Gesundheitsschädlichkeit nur mit einer Ausnahmegenehmigung in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist die Antragstellerin der Ansicht, dass die Verpackung der Antragsgegnerin irreführend sei und hat einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Antragsgegnerin untersagt, das Produkt "x" gemäß Abbildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags fordert. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass kein Verfügungsgrund vorliege und die Dringlichkeit nicht mehr gegeben sei. Außerdem sei die Verpackung nicht irreführend.

Das Gericht bestätigt die einstweilige Verfügung und weist den Widerspruch der Antragsgegnerin ab. Es stellt fest, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie erst im November 2008 Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Verpackung der Antragsgegnerin erlangt hat. Die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG wurde nicht widerlegt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Verpackung der Antragsgegnerin grob irreführend ist und somit ein Verfügungsanspruch besteht. Die Verpackung erweckt den Eindruck, dass das Lakritz für Kinder geeignet sei, obwohl es aufgrund des hohen Ammoniumchloridgehalts für Kinder gesundheitsschädlich ist. Der Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz!" auf der Verpackung steht der Irreführung nicht entgegen, da er unauffällig gestaltet ist und durch andere Angaben auf der Verpackung überdeckt werden kann.

Das Gericht bejaht sowohl den Verfügungsgrund als auch den Verfügungsanspruch, daher ist der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 17.12.2008, Az: 34 O 172/08


Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 27. November 2008 wird bestätigt.

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein mittelständisches Süßwarenunternehmen. Sie vertreibt unter der Dachmarke x unterschiedliche Produkte, darunter insbesondere Lakritz- und Fruchtgummiprodukte. Sie ist die Nummer 3 im deutschen Süßwarenmarkt.

Die Antragsgegnerin ist der umsatzstärkste deutsche Hersteller von Fruchtgummi- und Lakritzprodukten. Sie vertreibt diese Produkte ebenso wie die Antragstellerin im deutschen Lebensmitteleinzelhandel, aber auch an Tankstellen und Kiosken. Seit einigen Monaten vertreibt die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "x" ein Lakritzprodukt in Deutschland. Es handelt sich dabei um ein Lakritzprodukt, das einen Ammoniumchloridgehalt (Ammoniumchlorid = Salmiak) von mehr als 2 % aufweist. Wegen der Gesundheitsschädlichkeit derartiger Produkte, insbesondere für Kinder, dürfen sie in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 68 LFBG erteilt worden ist, wobei eine solche Ausnahmegenehmigung stets unter den Vorbehalt gestellt wird, dass auf der Packung zusätzlich der entsprechende Hinweis gut sichtbar angebracht wird.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die verfahrensgegenständliche Verpackung der Antragsgegnerin sei in ihrer derzeitigen Aufmachung grob irreführend, denn die Verpackung sei für Kinder im höchsten Maße ansprechend und vermittle ihnen wie auch Erwachsenen den Eindruck, das Lakritz könne ohne Bedenken auch von Kindern konsumiert werden. Dieser Eindruck werde zunächst durch die auf der Vorderseite groß abgebildete Figur eines kleinen, lachenden Jungen erzeugt sowie durch den Umstand, dass der Junge auf einem klassischen Kinderfahrrad sitze, wie bereits der Lenker und die auf dem Gepäckträger angebrachte Fahne deutlich zeigen. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch den auf der Verpackung abgedruckten Werbeslogan "x". Die Antragstellerin ist daher der Ansicht, ihr stehe gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht zu.

Auf Antrag der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 27.11.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt "x" gemäß nachstehender Abbildung

anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen.

Gegen diesen Beschluss vom 27.11.2008 richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 27.11.2008 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 27.11.2008 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der Ansicht, ein Verfügungsgrund sei vorliegend nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens der Antragstellerin erst fast zwei Monate nach angeblicher Kenntniserlangung der Antragstellerin in der ersten Oktoberwoche 2008 gestellt worden sei. Im Übrigen rügt die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin den Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme von der Verletzungshandlung nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Weiterhin ist die Antragsgegnerin der Ansicht, die Dringlichkeit sei vorliegend schon deshalb nicht mehr gegeben, weil die Antragstellerin unstreitig zunächst einmal die verfahrensgegenständliche Verpackung des Produkts "x" der Antragsgegnerin vor dem Landgericht Köln mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffen hat, wobei sie sich in diesem Verfahren nur dagegen gewandt hat, dass die Verpackung der Antragsgegnerin die Angabe "x" aufweist, obwohl das Produkt in Deutschland hergestellt wird. Die Antragsgegnerin hat daraufhin auf der Verpackung den zusätzlichen Hinweis "x angebracht. Erst danach hat die Antragstellerin den das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Ansicht, eine Irreführung sei vorliegend nicht gegeben, so dass auch ein Verfügungsanspruch nicht vorliege. Der Hinweis "x auf der Vorderseite der verfahrensgegenständlichen Verpackung der Antragsgegnerin stehe einer Irreführung eindeutig entgegen.

Die Antragstellerin ist demgegenüber der Ansicht, ein Verfügungsgrund sei vorliegend gegeben, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von ihr innerhalb der Zweimonatsfrist gestellt worden sei und die nunmehr angegriffene Verpackung der Antragsgegnerin sich von der zunächst vor dem Landgericht Köln angegriffenen Verpackung der Antragsgegnerin dadurch unterscheide, dass sie zusätzlich den Hinweis "x enthalte; gerade die Hinzufügung eines solchen weiteren Hinweises lasse aber den hier entscheidenden Hinweis "x noch weitaus weniger in Erscheinung treten, so dass der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, es handele sich um ein für Kinder geeignetes Lakritz, um ein erhebliches Maß gesteigert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Der Widerspruch der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, vielmehr ist die einstweilige Verfügung vom 27.11.2008 zu bestätigen. Der entsprechende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nämlich zulässig und begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr das Produkt "x" gemäß der in der Beschlussverfügung wiedergegebenen Abbildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen.

Zunächst einmal ist ein entsprechender Verfügungsgrund gegeben. Dieser ergibt sich bereits aus der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch glaubhaft gemacht, dass sie erst im November 2008 von der verfahrensgegenständlichen Verpackung des Produktes "x" der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt hat, nämlich durch Kauf einer entsprechenden Ware am 15.11.2008. Dies wird auch durch das unstreitige Vorbringen der Parteien bestätigt, wonach sich ergibt, dass die Antragsgegnerin diese Gestaltung der Verpackung erst auf den Markt gebracht hat, nachdem Ende Oktober 2008 in einem Verfahren vor dem Landgericht Köln ihr untersagt worden ist, das Produkt in der bisherigen Form zu vertreiben. Da der Antrag der Antragstellerin dann aber bereits am 25.11.2008 bei Gericht eingegangen ist, liegen zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung nur wenige Tage, so dass ohne weiteres von einer Dringlichkeit auszugehen ist.

Diese Dringlichkeit sowie die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG sind auch nicht seitens der Antragstellerin selbst dadurch widerlegt worden, dass die Antragstellerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln eine ähnliche Verpackung der Antragsgegnerin im Oktober 2008 angegriffen hat, ohne den nunmehr gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Verfahren vor dem Landgericht Köln mit einzubringen. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Verpackung der Antragsgegnerin unterscheidet sich von der zuvor verwendeten Verpackung der Antragsgegnerin nämlich dadurch, dass auf ihr zusätzlich der Hinweis "x angebracht worden ist. Gerade die Hinzufügung dieses weiteren Hinweises lässt aber den verfahrensgegenständlichen Hinweis "x noch weitaus weniger in Erscheinung treten, so dass der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, es handele sich um ein für Kinder geeignetes Lakritz, um ein erhebliches Maß gesteigert wird. Dies gilt um so mehr, als der hinzugefügte Aufdruck "x" als Aufkleber bei der Produktion durchaus an unterschiedlichen Stellen aufgebracht werden kann und damit sogar unter Umständen den für das vorliegende Verfahren entscheidenden Hinweis "x ganz oder teilweise überdecken kann, wie dies im Rahmen der Erörterung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung sich ergeben hat.

Weiterhin ist auch ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Satz 1 Nr. 1 LFGB sowie aus §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1 UWG zu. Die verfahrensgegenständliche Verpackung der Antragsgegnerin ist in ihrer derzeitigen Aufmachung nämlich nach Ansicht des Gerichts grob irreführend. Die Verpackung ist nämlich für Kinder in höchstem Maße ansprechend und vermittelt ihnen wie den Erwachsenen den Eindruck, das Lakritz könne ohne Bedenken auch von Kindern konsumiert werden. Dieser Eindruck wird zunächst durch die auf der Vorderseite groß abgebildete Figur eines kleinen, lachenden Jungen erzeugt. Er wird verstärkt durch den Umstand, dass der Junge auf einem Kinderfahrrad sitzt, wie bereits der Lenker und die auf dem Gepäckträger angebrachte Fahne deutlich zeigen und schließlich wird dieser Eindruck noch verstärkt durch den Werbeslogan "x Dieser Werbeslogan wendet sich mit Rücksicht auf die Wortstellung sogar in erster Linie an Kinder. Nach alledem ist für den Verbraucher ohne weiteres die Erwartung verbunden, dass das Produkt "x" der Antragsgegnerin für Kinder geeignet sei. Dass dies im Hinblick auf den Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % aber nicht der Fall ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Der Irreführung steht auch nicht der Hinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz!" auf der Vorderseite der Verpackung entgegen. Dieser Hinweist ist nämlich nicht sonderlich auffällig, da er nur in relativ kleiner Schriftgröße und eher unauffällig gestaltet ist. Im Übrigen finden sich auf der Verpackungsvorderseite eine Vielzahl weiterer Angaben, so die Marke "x", die Produktbezeichnung "x", der Werbeslogan "x" sowie die Angabe "x" und der Aufkleber "x", der zudem gelegentlich den Hinweis "x" sogar ganz oder teilweise überdecken kann. Im Übrigen geht aber auch unabhängig davon in der Vielzahl von Angaben auf der Vorderseite der Verpackung der der Schriftgröße nach nicht besonders groß hervorgehobene Hinweis "x" unter.

Nach alledem sind sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch vorliegend gegeben, so dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.12.2008
Az: 34 O 172/08


Link zum Urteil:
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