Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Juli 2002
Aktenzeichen: NotZ 5/02

(BGH: Beschluss v. 08.07.2002, Az.: NotZ 5/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 lfestgeset(tt

Gründe

I.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verlegte mit Verfügung vom 27. April 2001 antragsgemäß den Amtssitz des Antragstellers von Ke. nach K. i. T.. Auf entsprechende Verfügung des Antragsgegners legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2001 die Abdrucke der neuen Amtssiegel vor, welche die Umschrift A. B. NOTAR IN K./T..

enthalten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, daß die Angabe des Amtssitzes nicht den Bestimmungen des Runderlasses des MdJ Nr. 71 über die Dienstsiegel der Justizbehörden und Notare entspreche, wonach die Ortsangabe entsprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz zu erfolgen habe und deshalb "K. i. T." lauten müsse; zugleich wurde dem Notar aufgegeben, neue Abdrucke der Siegel in der vorgeschriebenen Schreibweise einzureichen. Diese Verfügung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, weil die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2001 rechtmäßig ist.

1.

Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1 BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen.

2.

Mit Recht hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung die Ortsbezeichnung des Amtssitzes auf den bisher vom Antragsteller verwendeten Dienstsiegeln beanstandet und diesen angewiesen, neue Abdrucke der Siegel mit der amtlich vorgeschriebenen Ortsangabe "K. i. T." vorzulegen (§ 2 Abs. 2 DONot).

Gemäß § 2 Satz 2 BNotO führen die Notare als öffentliche Urkundspersonen ein Amtssiegel. Hinsichtlich der Form und Ausgestaltung dieses Siegels haben die Landesjustizverwaltungen der Bundesländer im Rahmen der von ihnen einheitlich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten Dienstordnung für Notare als einheitliche Mindestanforderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DONot bestimmt, daß die Umschrift den Namen des Notars nebst den Worten "Notar in ... (Ort)" enthält. Weitergehende Einzelheiten richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DONot). Für Hessen ist durch den Runderlaß des Ministeriums der Justiz vom 30. September 1991 (JMBl. S. 414) bestimmt, daß die Umschrift der Dienstsiegel "die Bezeichnung der siegelführenden Stelle mit Angabe ihres Sitzes (entsprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz) zu enthalten" hat. Nach § 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Dezember 1976 (GVBl. 539) lautet die Schreibweise für den Amtssitz des Antragstellers "K. i. T.". Diese im öffentlichen Interesse vorgeschriebene einheitliche Gestaltung der Dienstsiegel von Justizbehörden und Notaren ist sachgerecht und angemessen. Daß der Antragsgegner durch die angefochtene Verfügung vom Antragsteller die Einhaltung dieser Vorschriften verlangt hat, ist daher -entgegen der Ansicht des Antragstellers -weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Wenn der Antragsteller aufgrund der Weisung mit den Kosten für die erneute, korrekte Anfertigung der Dienstsiegel belastet wird, so hat er sich das selbst zuzuschreiben. Die unkorrekte Schreibweise hinsichtlich des Ortes seines "neuen" Amtssitzes hätte er durch vorherige Erkundigung bei dem Antragsgegner, bei dem er gemäß § 2 Abs. 2 DONot die Abdrucke der Siegel einzureichen hatte, vermeiden können. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner






BGH:
Beschluss v. 08.07.2002
Az: NotZ 5/02


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