Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: X ZR 84/11

(BGH: Beschluss v. 07.12.2011, Az.: X ZR 84/11)

Tenor

Der E. GmbH wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens BPatG 5 Ni 11/10 und des vorliegenden Berufungsverfahrens X ZR 84/11 gewährt.

Gründe

I. Die E. GmbH hat ohne Benennung eines Auf- traggebers um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Die Beklagte widerspricht dem Gesuch mit dem Bemerken, dass der Antrag ersichtlich im Auftrag eines Dritten gestellt, aber kein entsprechendes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht worden sei und dass dem Gesuch schutzwürdige Interessen der Patentinhaber entgegenstünden. Beispielsweise seien dem Streitwert bestimmte Angaben über Betriebsinterna indirekt zu entnehmen, die beispielsweise den Verkauf entsprechender Güter beträfen. Außerdem seien in entsprechenden Schriftsätzen der Patentinhaber Details des 1 Anmeldungsgegenstands beschrieben worden, die zur Erläuterung dienten, über den Inhalt der entsprechenden Patentschrift hinausgingen und den Schutzumfang der Patentansprüche beträfen. Diese Erläuterungen seien zumindest indirekt auch dem entsprechenden Urteil entnehmbar.

II. Die beantragte Akteneinsicht ist zu gewähren.

Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl. § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 99 Rdn. 48 mwN in Fn. 167). Danach ist die Einsicht in diese Akten grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69; GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse, aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10).

Vorliegend fehlt es an der hinreichend substanziierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind. Dass aus der Streitwertfestsetzung als 2 solcher konkrete Rückschlüsse auf den Verkauf entsprechender Güter gezogen werden könnten, wie die Beklagte meint, und ihre wettbewerbliche Position am Markt dadurch spürbar berührt werden könnte, erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres plausibel. Das Gleiche gilt für die pauschale Berufung auf schriftsätzliche Ausführungen zum Anmeldungsgegenstand und mögliche Rückschlüsse hierauf durch diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Urteil. Es ist kein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers daran anzuerkennen, dass Dritte generell keine Kenntnis von seinen Erwägungen zum Schutzumfang der Patentansprüche erlangen. Um der Beklagten zu ermöglichen, ihre Bedenken zu konkretisieren, hat der Senat ihr Gelegenheit gegeben, die Passagen zu bezeichnen, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2011 - 5 Ni 11/10 (EU) -






BGH:
Beschluss v. 07.12.2011
Az: X ZR 84/11


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