Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Mai 2002
Aktenzeichen: I-23 U 193/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.05.2002, Az.: I-23 U 193/01)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 2001 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.655,59 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz des Klägers befindlichen, ihm zuvor von der Beklagten übergebenen Buchführungs- und Steuerunterlagen für die Jahre 1996 und 1997, insbesondere Eingangs-Rechnungen, Ausgangs-Rechnungen, Kassenbelege und Kassenbücher, Saldenlisten, Buchungsjournale, Kontoauszüge der D S sowie der S W, Kopien von Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung, in 1996 und 1997 erlassene Steuerbescheide früherer Jahre, Schriftverkehr mit dem Finanzamt W-B sowie der Stadt W Lohnabrechnungen, Lohnjournale, Beitragsnachweise an die A sowie die B E und von den Vorgängen des Klägers angefertigte Kontenblätter.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abge-wiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Drit-tel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

A.

Das erstinstanzliche Verfahren beruht auf wesentlichen Verfahrensfehlern im Sinne des § 539 ZPO, weil das Landgericht den Kläger entgegen §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nicht auf die ihm erstmals im Urteil mitgeteilten Substantiierungsbedenken hingewiesen hat.

In der Terminsverfügung des früheren Kammervorsitzenden vom 15.3.2000 (Bl. 24 GA) ist der Kläger weder "deutlich" (Bl. 70 GA) noch überhaupt auf eine mangelnde Substantiierung seines Vorbringens hingewiesen worden. Sie erschöpft sich vielmehr in nicht näher ausgeführten Hinweisen auf "sich aus § 9 StBGebV ergebende(n) und zudem rechnerische(n) Bedenken gegen die Schlüssigkeit", die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 28.6.2000 zu recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bl. 27 GA) und die nicht einmal die angefochtene Entscheidung selbst aufgegriffen hat. Die sodann mit Verfügung vom 30.6.2000 erteilten Hinweise des Vorsitzenden betrafen lediglich "beispielhaft" aufgeführte Einzelpunkte (Bl. 27 RS), die teilweise (lit. b) allenfalls zu einer Herabsetzung der Gebührenforderung hätten führen können und im übrigen keinerlei Anhalt für die Annahme boten, dass auch die anderen - weit überwiegenden - Rechtspositionen nicht schlüssig dargelegt seien. Der die Entscheidung tragende Gesichtspunkt, dass der Kläger zur Substantiierung des Klagevortrags seine Arbeitsergebnisse oder sonstige Unterlagen habe vorlegen müssen, ist dagegen weder dort noch in sonstigen Hinweisen des Gerichts enthalten; er ergibt sich auch nicht aus irgendeinem Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Diese hat zwar (nach den gerichtlichen Hinweisen) geltend gemacht hat, dass ihr - der Beklagten - die Arbeiten des Klägers nicht vorgelegt worden seien. Dies hatte jedoch mit Substantiierungsbedenken im Sinne der angefochtenen Entscheidung nichts zu tun; es beruhte vielmehr auf der materiellrechtlichen Ansicht der Beklagten, dass der Gebührenanspruch eines Steuerberaters auch erst mit der Vorlage seiner Arbeitsergebnisse entstehe, wenn er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 66 Abs. 4 StBerG beruft.

Erst recht konnte der Kläger den Verfügungen vom 15.3. und 30.6.1999 nicht entnehmen, dass das Landgericht den (zu diesem Zeitpunkt von den Parteien weder vorgelegten noch überhaupt angesprochenen) Fristverlängerungsanträgen vom 21.12.1999 entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen würde. Aus welchen prozess- oder materiellrechtlichen Gründen der Kläger aufgrund dieser Anträge die Kammer von einer Leistungserbringung bis Mandatsbeendigung habe überzeugen müssen und weshalb dies ausschließlich durch Vorlage irgendwelcher Ab- oder Durchschriften möglich sein soll, ist nicht einmal im Urteil dargelegt und in jedem Fall verfahrensfehlerhaft. Soweit sich das Landgericht damit der Rechtsauffassung der Beklagten anschließen wollte, hätte es den Kläger nach § 278 Abs. 3 ZPO a.F. hierauf hinweisen müssen, weil dieser im Streit über das Widerklagebegehren von einem gegenteiligen Standpunkt ausging. Im übrigen hatte der Kläger seinen Vortrag über Art, Gegenstand und Zeitpunkt der von ihm erbrachten Leistungen bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2001 unter Zeugenbeweis gestellt; soweit das Landgericht sein Vorbringen anders verstehen wollte, hätte es nach § 139 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. ZPO auf eine Klarstellung hinwirken müssen. In keinem Fall durfte es von der Vernehmung des Zeugen deshalb absehen, weil es für den Kläger "ein Leichtes" gewesen wäre, den Beweis der vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehenen Tatsache im Urkundenbeweis zu führen; die ZPO stellt es in die freie Entscheidung jeder Partei, mit Hilfe welches dort zugelassenen Beweismittels sie das Gericht von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugen will.

Abgesehen davon erfassen die in der angefochtenen Entscheidung in den Vordergrund gestellten Substantiierungsbedenken nicht einmal alle streitbefangenen Teile des Klageanspruchs. So etwa enthält das Urteil keinerlei Ausführungen dazu, weshalb der Kläger nicht einmal die in seiner Rechnung 1032 (4. und 5. Position, Bl. 17 f. GA) angesetzten Gebühren für gerade diejenigen Fristverlängerungsanträge beanspruchen kann, die erstinstanzlich die Beklagte selbst vorgelegt hat (Bl. 50 und 53 GA) und denen das Landgericht in anderem Zusammengang zu seinen Lasten prozessentscheidendende Bedeutung beimisst. Der Senat wird eine derartige Behandlung von Steuerberaterhonorarklagen auch in Zukunft bei keiner Kammer des Bezirks beanstandungslos hinnehmen.

B.

Dies hindert den Senat jedoch nicht an einer Sachentscheidung (§ 540 ZPO); danach erweist sich die Klage in Höhe von 14.973,04 DM (= 7.655,59 Euro) als begründet.

I.

Die allgemeine Verspätungsrüge der Berufungserwiderung ist unbegründet; das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers ist schon deshalb nicht nach §§ 523, 296 bzw. 528 Abs. 1 oder 2 ZPO a.F. präkludiert, weil nicht oder nicht hinreichend bestrittener Klagevortrag ebenso wenig zu einer Verzögerung im Sinne dieser Vorschriften führen kann wie unschlüssiges Vorbringen. Im übrigen war die dem Kläger nach § 138 ZPO obliegende Substantiierung seines Vortrags nicht davon abhängig, dass er im Rechtsstreit genau diejenigen Unterlagen vorlegt, deren Herausgabe er wegen seiner Honorarforderungen verweigert; der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts vermag der Senat schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen.

Substantiierungslasten dienen nicht dazu, der anspruchsstellenden Partei berechtigte Forderungen allein deshalb abzuerkennen, weil der Gegner zu ihrer Begleichung nicht willens oder in der Lage ist. Noch weniger sind sie dazu bestimmt, die Gerichte von der umfassenden Überprüfung des Tatsachenvortrags der Parteien auf ihre rechtliche Relevanz und von der danach gebotenen Erhebung von Beweisen freizustellen oder es ihnen zu ermöglichen, zum Nachteil der erst im Urteil mit den gerichtlichen Erwartungen konfrontierten Partei eine einfache Verfahrenserledigung herbeizuführen und auf diese Weise den sachlichen Streit der Parteien zwangsläufig in die nächste Instanz zu tragen. Sie haben vielmehr ausschließlich die Funktion, dem Gegner eine sachgerechte Rechtsverteidigung und dem Gericht eine Subsumption des beiderseitigen Tatsachenvortrags unter die anspruchs-

oder einwendungsbegründenden Rechtsvorschriften sowie die Feststellung hiernach verbleibender beweisbedürftiger Tatsachen zu ermöglichen; allein durch diesen Zweck werden die Anforderungen an den Sachvortrag der Parteien bestimmt. Danach ist eine Klagevorbringen bereits dann schlüssig und somit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorgetragen hat, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen; dies gilt auch bei Auseinandersetzungen zwischen rechtlichen oder steuerlichen Beratern und ihren Mandanten (BGH NJW 2002, 825, 826 mwN.). Vorliegend hat sich jedoch während des gesamten ersten Rechtszuges nicht einmal die Beklagte darauf berufen, aufgrund mangelnder Substantiierung des Klagevortrags zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außer Stande zu sein; sie hat sich vielmehr mit den einzelnen Gebührenpositionen aus tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Soweit sich das Landgericht zu einer Schlüssigkeitsprüfung außer Stande gesehen haben sollte, hätte es von seinem Fragerecht aus § 139 ZPO Gebrauch machen müssen (oben A.).

Mit der Vorlage irgendwelcher Unterlagen hat die Substantiierungslast dagegen nichts zu tun. Die den Parteien in § 138 ZPO auferlegten Obliegenheiten knüpfen allein an deren Sachvortrag, nicht aber die ihnen zur Verfügung stehenden Urkunden an; deren Vorlage bedarf nur insoweit, als eine anspruchs- oder einwendungsbegründende Tatsache zwischen den Parteien streitig ist und deshalb der Aufklärung bedarf. Dies gilt auch bei Honorarklagen eines Steuerberaters. Diesem obliegt es zwar, für jede Gebühr die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Gebührennorm vorzutragen; ob dies in schriftsätzlicher Form oder durch Bezugnahme auf Unterlagen geschieht, steht jedoch in seinem Belieben. Danach werden die Mängel eines unschlüssigen Prozessvortrags zwar nicht dadurch geheilt, dass der Kläger als Beleg auf ihrerseits unergiebige Urkunden verweist, seine unzureichenden Behauptungen unter Zeugenbeweis stellt oder gar seine Substantiierungslast auf das Gericht zu übertragen sucht, indem es ihm die Anforderung weiterer Unterlagen anheim stellt. Füllt jedoch umgekehrt der schriftsätzliche Vortrag den Tatbestand der zur Anspruchsbegründung herangezogenen Gebührenvorschrift aus, wird er nicht dadurch unschlüssig, dass der Steuerberater auf die Beifügung von Urkunden verzichtet. Diesen kommt allenfalls dann Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber seinerseits entscheidungserhebliche Tatsachen in einer den Anforderungen des § 138 ZPO entsprechenden Weise bestreitet; im übrigen ist nicht einmal dann die Vorlage von Dokumenten zwingend erforderlich. Das Gericht darf eine stattdessen beantragte Zeugenvernehmung nicht deshalb ablehnen, weil der Kläger sein Vorbringen auch oder sogar besser durch Urkunden belegen könne; dies käme einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich. Die gegenteilige, von der Berufungserwiderung aufgegriffene Rechtsauffassung des Landgerichts ist nach den zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung schon deshalb unhaltbar, weil dem Steuerberater dann

über den Umweg prozessualer "Substantiierungspflichten" gerade das Druckmittel aus der Hand geschlagen wird, das ihm das Gesetz in § 66 Abs. 4 StBerG zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche zur Verfügung stellen will.

II.

Aus seinen Vorschussrechnungen 814, 859, 886, 887 und 955 (Anlagen 2 bis 6 zur Klageschrift) kann der Kläger keine Forderungen mehr ableiten. Nach Mandatsbeendigung steht dem Steuerberater weder aus vertraglicher Vereinbarung noch aus § 8 StBGebV ein Anspruch auf Vorschusszahlung zu; er hat vielmehr seine Gebührenforderungen umfassend abzurechnen. Dies ist in den weiteren Rechnungen des Klägers geschehen; allein diese sind deshalb der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Danach steht dem Kläger für seine Tätigkeit im Einspruchsverfahren sowie die nachträgliche Jahresbuchführung und die Anfertigung der Jahresabschlüsse für 1996 und 1997 eine Honorarforderung in Höhe von noch 14.973,04 DM zu (unten III.); damit erweist sich auch die Widerklage als unbegründet (unten V.). Die in den übrigen Rechnungen geltend gemachten Gebührenansprüche bestehen dagegen nicht (unten IV.).

III.

Die in den Rechnungen 1031, 1033 und 1034 abgerechneten Honoraransprüche sind zum überwiegenden Teil begründet.

1. Rechnung 1031 vom 29.12.1999 (Anlage 8, Bl. 15 f. GA)

Für die Buchführung der Jahre 1996 und 1997 kann der Kläger Zahlung von 8.611,84 DM beanspruchen; die Gebühren aus § 32 StBGebV sowie über die Pauschale hinausgehende Auslagenersatzansprüche stehen ihm dagegen nicht zu.

a)

Die in den beiden ersten Rechnungspositionen berechneten Gebühren und Auslagen für die nachträgliche Jahresbuchführung 1996 und 1997 sind in voller Höhe berechtigt; dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger der Beklagten vor Mandatsbeendigung irgendwelche "Unterlagen" ausgehändigt hat oder aus welchen Gründen er die Finanzbehörde um Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen ersucht hat.

Der Gebührenanspruch eines Steuerberaters entsteht nicht erst dann, wenn er seine Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber vorlegt. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten ist schon wegen § 66 Abs. 4 StBerG unhaltbar, weil dann ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten von vornherein ausgeschlossen wäre; sie ist auch mit dem der StBGebV ebenso wie der BRAGO zugrunde liegenden System der gesetzlichen Verfahrenspauschgebühren unvereinbar. Danach entsteht der Gebührenanspruch eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters schon dann, wenn in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist; bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient. Daran ändert es nichts, wenn der Auftrag vor Erledigung der Angelegenheit durch Kündigung oder in sonstiger Weise beendet wird; aus §§ 675, 628 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 13 Abs. 3 BRAGO oder 12 Abs. 4 StBGebV ergibt sich vielmehr, dass dem Berater trotz vorzeitiger Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Gebühren in voller Höhe verbleiben, sofern er auch nur eine (erste) Tätigkeit zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgenommen hat (BGH NJW 1987, 315, 316; NJW 1995, 1954). Anderes gilt nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich dann, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden Nachweis erbringt, dass ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur Kündigung geführt habe und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH aaO.; NJW 1982, 437, 438; NJW 1997, 188, 189; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15); hierzu hat jedoch die Beklagte nichts vorgetragen.

Danach sind die berechneten Gebühren aus § 33 Abs. 1 StBGebV in voller Höhe verdient. Hat der Steuerberater - wie hier - die Buchführung für ein Wirtschaftsjahr nachträglich auf einmal zu erstellen, so handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit (BGH NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.); die Gebühren für die gesamte nachträgliche Jahresbuchführung der Jahre 1996 und 1997 waren somit bereits mit der ersten Tätigkeit des Klägers verdient. Dass dieser seine Arbeiten bereits aufgenommen hatte, zieht jedoch auch die Beklagte nicht in Zweifel und ergibt sich zudem aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Danach hat der Kläger aufgrund der ihm bei Vertragsabschluss ausgehändigten oder nachfolgend übermittelten Unterlagen (Anlagen K 3 und K 4 zum Verfügungsantrag vom 13.11.

2000, Bl. 10 ff. der Beiakte) mit der Aufarbeitung der Buchhaltung für beide Steuerjahre begonnen und auf der Grundlage seiner Arbeitsergebnisse der Beklagten den Buchungsstand erläutert (Anlage BB 17, Bl. 220 f. GA) sowie Unterlagen wie Umsatzsteuervoranmeldung (Anlage BB 4, Bl. 115 ff. GA), kurzfristige Erfolgsrechnungen (Anlage BB 6, Bl. 162 f. GA) und vorläufige Auswertungen übermittelt (Anlagen BB 10 bis BB 12, Bl. 175 ff., 182 ff.. 189 f. GA). Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 28.12.1999 lediglich die "Fertigstellung" von Buchhaltung und Jahresabschlüssen durch ein Drittunternehmen ankündigt (Bl. 49 GA); dies setzt schon begrifflich den Beginn der Arbeiten voraus. Die Höhe der berechneten 10/10-Gebühr ergibt sich aus der Gebührenvereinbarung der Parteien vom 9.8.1999 zu § 33 StBGebV (Bl. 39 GA); hieraus ergibt sich eine Honorarforderung in Höhe von (3.324,- DM + 4.020,- DM + MWSt. =) 8.519,04 DM.

b)

Ein Gebührenanspruch aus § 32 StBGebV (3. und 4. Rechnungsposition) steht dem Kläger dagegen nicht zu, weil sich weder seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, durch welche Handlungen er bei der Einrichtung der Buchführung für 1998 und 1999 Hilfe geleistet haben will (vergl. oben I.). Die von ihm vorgelegten Arbeitsergebnisse betreffen allein die Buchungsjahre 1996 und 1997; die mit Schriftsatz vom 18.12.2000 (Seite 3, Bl. 37 GA) hervorgehobene Entscheidung über die "Wahl eines Buchführungssystems" war ebenso wie die hieran anknüpfenden Maßnahmen bereits bei der Buchhaltung für 1996 zu treffen und kann deshalb für nachfolgende Buchungsjahre erneut nicht berechnet werden. Dementsprechend hat der Kläger die Gebühren nicht als Vergütung erbrachter, sondern als Vorschuss auf noch zu erbringende Leistungen abgerechnet ("§ 8 + 32 StBGebV"); hierauf hat er keinen Anspruch (oben II.).

c)

Ebenfalls unberechtigt ist die Auslagenforderung (5. Rechnungsposition). "Büro- und Materialkosten" sind keine Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der §§ 16 Satz 1 StBGebV, 26 Satz 1 BRAGO, sondern allgemeine Geschäftskosten, die gemäß § 3 Abs. 2 StBGebV mit den Gebühren abgegolten sind; eine weitergehende Absprache haben die Parteien auch in ihrer Gebührenvereinbarung nicht getroffen. Nach Satz 2 des § 16 StBGebV steht dem Kläger deshalb für die beiden Jahresbuchhaltungen (oben a) nur die Pauschale verlangen; demgemäss erhöht sich sein Anspruch um (2 x 40,- DM + MWSt. =) 92,80 DM auf 8.611,84 DM.

2. Rechnung 1033 vom 30.12.1999 (Anlage 10, Bl. 19 f. GA)

Die für die Erstellung der Jahresabschlüsse berechneten Gebühren und Auslagen sind in Höhe von 4.437,- DM gerechtfertigt; weitergehende Honorarforderungen stehen dem Kläger dagegen nicht zu.

a)

Für die Aufstellung der Jahresabschlüsse 1996 und 1997 (1. und 4. Rechnungsposition) kann der Kläger nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StBGebV Zahlung von insgesamt (1.695,- DM + 2.050,- DM + MWSt. =) 4.344,20 DM beanspruchen, weil er seine Arbeiten bereits vor Mandatsbeendigung aufgenommen und der Beklagten sogar spätestens unter dem 26.11.1999 (B. 189 f. GA) erste (Teil-)Ergebnisse zur Verfügung gestellt hat; auf die Fristverlängerungsanträge vom 21.12.1999 oder gar die Einreichung der Unterlagen beim Finanzamt kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an (oben 1.a). Dass und aus welchen Gründen es sich lediglich um "vorläufige" Abschlüsse handelte, ist ebenfalls unerheblich, da der Kläger mit einer (abschließenden) Bilanzierung im Sinne von Nr. 1 lit. a (nicht Nr. 2) des § 35 Abs. 1 StBGebV beauftragt war und erste Tätigkeiten hierzu bereits vorgenommen hatte.

b)

Weitere Gebühren für eine "Anlagenbuchhaltung" für 1996 und 1997 (2. und 5. Rechnungsposition) stehen dem Kläger dagegen nicht zu. Die in der Rechnung herangezogene Vorschrift des § 33 Abs. 1 StBGebV scheidet von vornherein aus, weil der Kläger die Vollbuchführung für diese Steuerjahre bereits anderweitig abgerechnet hat (oben 1.a). Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StBGebV entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheiten ab; in derselben Angelegenheit kann er die Gebühr nur einmal fordern. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.12.2000 (Seite 5 unter Ziffer 10., Bl. 38 GA) sind schon deshalb einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass irgendwelchen Tätigkeiten außerhalb einer "reinen Buchführung" überhaupt ein Auftrag der Beklagten zugrunde lag; im übrigen fällt die Erstellung eines "Anlagenverzeichnis mit den entsprechenden Abschreibungen" nicht unter den Gebührentatbestand des § 33 Abs. 1 StBGebV und begründet erst recht kein doppeltes Buchführungshonorar. Auch die Berufung legt nicht dar, aufgrund welcher Tätigkeit der Kläger die an zweiter und fünfter Stelle seiner Rechnung aufgeführten Gebühren verdient haben will. Die in ihrem Untertitel ausdrücklich als "Summen- und Saldenlisten" bezeichneten - "vorläufige Abschlussauswertungen" (Bl. 175 ff., 182 ff. GA) haben mit einer "Anlagenbuchhaltung" im Sinne jener Rechnungspositionen nichts zu tun und begründen auch keine gesonderte Gebühr aus § 33 Abs. 1 StBGebV. Nicht einmal § 35 StBGebV kennt einen Gebührentatbestand einer "dazugehörigen Anlagenbuchhaltung"; die Gebühren für Buchführung und Jahresabschluss schließen vielmehr sämtliche damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein.

c)

Ebenso wenig kann der Kläger die berechneten Gebühren für Abschlussvorarbeiten (3. und 6. Position) beanspruchen. Es fehlt auch insoweit ein jedem tatsächlichen Vortrag, durch den der Tatbestand des § 35 Abs. 3 StBGebV ausgefüllt sein könnte; darüber hinaus scheidet jeder aus dieser Vorschrift abgeleitete Honoraranspruch auch aus Rechtsgründen aus. Honorar für Abschlussvorarbeiten im Sinne jener Bestimmung kann der Steuerberater nur dann verlangen, wenn er nicht die Buchführung erstellt hat; andernfalls zählen diese Leistungen zur ordnungsgemäßen Erledigung des Buchführungsauftrags (OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] GI 1993, 419, 420; GI 2001, 227, 228). Letzteres war hier der Fall, weil der Kläger für beide Steuerjahre die Vollbuchführung im Sinne des § 33 Abs. 1 StBGebV übernommen und abgerechnet hat. Im übrigen verschaffen irgendwelche - nicht einmal nachvollziehbar dargelegte - "Mitwirkungspflichtverletzungen" des Auftraggebers dem Steuerberater allenfalls dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus §§ 33 Abs. 7 oder 35 Abs. 3 StBGebV, wenn er den Mandanten vor Leistungserbringung über die Mängel der Buchführung, die notwendige Mehrarbeit und die dadurch verursachte Vergütung belehrt hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG Düsseldorf GI 01, 227, 228); dies war vorliegend nicht der Fall. Das vom Kläger hierzu in Bezug genommene Schreiben vom 26.11.1999 (Bl. 189 f. GA) ist hierzu schon deshalb ungeeignet, weil er - der Kläger - die berechneten "Vorarbeiten" zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht (und als Anlage beigefügt) hatte; im übrigen enthält es - entgegen seiner Darstellung - keinerlei Aufforderung zur irgendwelchen Mitwirkungshandlungen und erst recht keinen Hinweis auf andernfalls anfallende vergütungspflichtige Mehrarbeiten, sondern umgekehrt die Mitteilung, sämtliche Arbeiten bis zur Begleichung der Vorschussrechnungen einzustellen.

d)

Ein Ersatzanspruch wegen Büro und Materialkosten (7. Rechnungsposition) steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (oben 1.c); unter Einbeziehung der stattdessen für beide Angelegenheiten geschuldeten Pauschalen ergibt sich aus dieser Rechnung eine Honorarforderung in Höhe von (4.344,20 DM + 92,80 DM =) 4.437,- DM.

3. Rechnung 1034 vom 30.12.1999 (Anlage 11, Bl. 21 ff. GA)

Für seine Tätigkeiten im den Einspruchsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide steht dem Kläger eine Honorarforderung in Höhe von 1.924,20 DM zu; weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht.

a)

Die geltend gemachten Gebühren für die Mitwirkung im Einspruchsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 (1., 2. 5. und 6. Rechnungsposition) sind lediglich in Höhe von insgesamt 1.785,- DM brutto berechtigt.

Der Gebührentatbestand des § 40 Abs. 1 StBGebV ist erfüllt, wenn der Steuerberater seinen Mandanten im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden vertreten hat. Dies war vorlegend der Fall, weil der Kläger nach seinem unwidersprochenen und teilweise urkundlich belegten Vortrag die Einsprüche begründet hat; dass diese von der Beklagten selbst eingelegt worden waren, ist unerheblich.

Hinsichtlich der Bescheide für 1996 und 1998 hat der Kläger selbst nur die Mittelgebühr des § 41 Abs. 1 StBGebV in Ansatz gebracht (1. und 6. Pos.); der für 1997 berechnete Höchstsatz (2. Pos.) ist unberechtigt, weil nach § 11 StBGebV in Durchschnittsfällen lediglich die Mittelgebühr angemessen ist und der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger für einen höheren Ansatz nichts vorgetragen hat (vergl. BGH NJW-RR 2001, 494; Senat, GI 2002, 72, 74). Der Inhalt der Einspruchsbegründung vom 6.9.1999 (Bl. 191 GA) bietet für einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad keinerlei Anhaltspunkte; der erstinstanzliche Hinweis des Klägers auf die Aufarbeitung und Ermittlung des Sachverhalts (Schriftsatz vom 18.12.2000, Seite 5 unter Ziffer 11., Bl. 38 GA) rechtfertigt die Höchstgebühr ebenfalls nicht, weil die Sachverhaltsaufklärung nach § 41 Abs. 2 StBGebV in jedem Fall durch die Geschäftsgebühr mitabgegolten ist und der Kläger zudem die Aufarbeitung der Buchführung übernommen hat.

Demnach kann der Kläger zwar auch für 1997 nur die Mittelgebühr von 1.068,80 DM beanspruchen. Andererseits steht ihm wegen des in der Einspruchsbegründung vom 6.9.1999 enthaltenen Stundungsantrags die (andernfalls unberechtigte) Mittelgebühr aus § 23 Nr. 2 StBGebV zu (5. Rechnungsposition), weil deren selbständige Geltendmachung in § 41 Abs. 5 StBGebV vorausgesetzt wird und sie in der Summe mit der Geschäftsgebühr die Höchstgebühr nicht erreicht. Infolgedessen beläuft sich der Gebührenanspruch des Klägers auf insgesamt (97,50 DM + 1.068,80 DM + 132,50 DM + 240,- DM - MWSt. =) 1.785,- DM.

b)

Die darüber hinaus berechneten Gebühren aus § 44 Abs. 1 StBGebV für ADV-Anträge (3., 4. und 7. Positionen) stehen dem Kläger dagegen nicht zu. Gemäß Abs. 2 des § 44 StBGebV bildet das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit der Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren im Sinne des § 40 StBGebV gebührenrechtlich eine Angelegenheit; dies hat nach § 12 Abs. 1 und 2 StBGebV zur Folge, dass durch die Gebühr aus §§ 40 ff. StBGebV auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mitabgegolten ist dieser deshalb keine gesonderte Gebühr aus § 44 Abs. 1 StBGebV begründen kann (vergl. Eckert, StBGebV, 3. Aufl. 2001, § 44, Anm. 3).

c)

Der Auslagenersatzanspruch aus § 16 StBGebV ist lediglich in Höhe der drei Pauschalen angefallen (oben 1.c); bei einem Bruttobetrag von 139,20 DM ergibt sich eine Gesamtforderung von 1.924,20 DM.

4.

Insgesamt kann der Kläger somit aus seinen Rechnungen 1031, 1033 und 1034 Zahlung von (8.611,84 DM + 4.437,- DM + 1.924,20 DM =) 14.973,04 DM beanspruchen. Diesen Betrag hat die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F. seit Eintritt der Rechtshängigkeit am 28.3.2000 (Bl. 26 GA) mit 4 % zu verzinsen, weil der Kläger einen weitergehenden Verzugsschaden nicht nachgewiesen hat und die Neufassung des § 288 BGB ihm nicht zugute kommt, da seine Honorarforderungen bereits vor dem 1.5.2000 fällig geworden sind (Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

IV.

Die mit den übrigen (Schluss-)Rechnungen geltend gemachten Gebührenforderungen sind unberechtigt.

1. Rechnung 780 vom 1.9.1998 (Anlage 1, Bl. 7 GA)

Die abgerechnete Gebühr aus § 21 Abs. 1 StBGebV steht dem Kläger nicht zu, weil er nicht dargelegt hat, dass er am 9. oder 11.8.1999 irgendwelche unter diesen Gebührenstand fallende Leistungen erbracht habe. Dabei kann dahinstehen, ob seine Tätigkeiten trotz der Ausführungen in seinen vorprozessualen Schreiben vom 12.8. und 26.11.1999 (Bl. 161, 189 GA) überhaupt über Akquisition oder Inempfangnahme von Unterlagen hinaus gingen. Selbst wenn die Parteien an diesen Tagen Gegenstand und Umfang der vom Kläger zu erbringenden Leistungen erörtert haben sollten, so stellt dies weder einen Rat noch eine Auskunft an die Beklagte dar, da nach § 21 Abs. 1 StBGebV allein einen Gebührenanspruch auslösen können.

2. Rechnung 1007 vom 1.12.1999 (Anlage 7, Bl. 14 GA)

Die berechnete Gebühr aus § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV (1. Position) ist ebenfalls ungerechtfertigt. Der wechselhafte und widersprüchliche erstinstanzliche Vortrag des Klägers erfüllt schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gebührenvorschrift nicht; soweit er sich nunmehr auf die Umsatzsteuervoranmeldung für 1997 (Auszug Bl. 117 GA) stützen will, ist eine gesonderte Gebühr nach Abs. 8 des § 33 StBGebV ausgeschlossen, weil der Kläger für das gleiche Steuerjahr die Gebühr aus Abs. 1 jener Vorschrift geltend macht (oben III.1.a).

Dass der Kläger eine "Wirtschaftsberatung B" (2. Position) durchgeführt hat, ist nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Bl. 120 ff. GA) ebenso naheliegend wie unerheblich, weil die Beklagte jedenfalls nicht Auftraggeberin des Klägers und deshalb auch nicht Schuldnerin hieraus erwachsener Vergütungsansprüche ist. Die an die Beklagte adressierte "Gebührenvereinbarung" vom 5.11.1999 zu einer "Existenzgründungsberatung für die B, W" trägt keine Unterschrift (Bl. 120 f. = 137 f. GA); einen - ausdrücklich bestrittenen (Berufungserwiderung Seite 3 unter Ziffer 3.c, Bl. 211 GA) - mündlichen Auftrag hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 22.3.2002 (Seiten 3 f., Bl. 217 f. GA) weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Seine Behauptung, "die Beklagte" habe Fördergelder des Landes B erlangen wollen, ist ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen offensichtlich unrichtig, weil darin ein Herr "B B" als "Existenzgründer" und Betreiber der damals (noch) nicht bestehenden Gesellschaft bezeichnet ist (Bl. 151 GA). Allein der Umstand, dass Herr B offenbar mit der Geschäftsführerin der Beklagten verwandt und der Kläger mit ihm unter deren Anschrift korrespondiert hat, begründet nicht deren Haftung für ihn - Herrn B - treffende Honorarverpflichtungen.

3. Rechnung 1032 vom 29.12.1999 (Anlage 9, Bl. 17 f. GA)

Auch aus dieser Rechnung kann der Kläger keine Honorarforderungen gegen die Beklagte ableiten.

a)

Hinsichtlich der ersten drei Rechnungspositionen ist die Klage unschlüssig. Darin sind insgesamt drei "Beratungen" aus 1996, 1997 und 1999 abgerechnet, von denen die erste "Umsatzsteuer etc." und die zweite "Umsatzsteuer 1997" zum Gegenstand gehabt haben soll; hinsichtlich der dritten ist lediglich auf "Schriftsätze 15.12.99/21.12.99" verwiesen. Da die Beklagte derartige Beratungsleistungen von Anfang an bestritten hat, war es Sache des Klägers, schriftsätzlich oder unter Bezugnahme auf von ihm vorzulegende Unterlagen nachvollziehbar darzulegen, durch welche Tätigkeit er den Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 StBGebV verwirklicht haben will (oben I.). Hieran fehlt es in jeder Hinsicht.

Im ersten Rechtszug hat sich der Kläger ausschließlich auf "Beratungstätigkeiten in Zusammenhang mit grenzschreitenden Leistungen der beklagten Partei" und damit zusammenhängende "schwierige Fragen nach EG berufen" (Klageschrift Seite 5, Bl. 5 GA); seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 18.12.2000, "diesbezügliche Unterlagen" nachzureichen (Seite 4 unter Ziffer 9., Bl. 37 GA), ist er nicht nachgekommen. Nach dem Vortrag der Berufungsbegründung soll es sich nunmehr um "eine steuerliche Beratung" gehandelt haben, die "insbesondere eine Geschäftserweiterung und die Verlegung des Betriebes in Richtung U" zum Gegenstand gehabt haben soll (Seite 5, Bl. 105 GA); weitergehende Erläuterungen hat er auch mit Schriftsatz vom 22.3.2002 nicht abgegeben, obwohl die Beklagte derartige Vorgänge mit ihrer - durchaus übersichtlichen - Berufungserwiderung ausdrücklich bestritten hatte (Seite 3 unter Ziffer 2.c, Bl. 211 GA). All dies hat mit einem schlüssigen Klagevortrag nichts mehr zu tun; auch das Berufungsvorbringen lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche steuerlichen Probleme der der geplanten Geschäftserweiterung oder -verlegung überhaupt angefallenen und erörtert worden sein könnten oder welcher der drei Rechnungsposition diese ("eine") Beratung zuzuordnen sei. Irgendwelche Arbeitsergebnisse oder sonstigen Unterlagen hat der Kläger auch im zweiten Rechtszug nicht vorgelegt; dass dies "aus der Natur der Sache" nicht möglich sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil in der 3. Rechnungsposition auf "Schriftsätze 15.12.99/21.12.99" verwiesen wird. Mangels schlüssigen Sachvortrags bestand auch kein Anlass, den Kläger zur Vorlage irgendwelcher "elektronische Zeiterfassungen mit Anmerkungen zu den jeweiligen Tätigkeiten" aufzufordern, deren Inhalt ebenfalls nicht mitgeteilt ist; die gerichtliche Einsichtnahme in Urkunden oder sonstige Beweiserhebungen sind erst dann erforderlich, wenn der (bestrittene) Tatsachenvortrag des Steuerberaters den geltend gemachten Gebührentatbestand ausfüllt (oben I.). Vor den Folgen unsubstantiierten Sachvortrags war der Kläger bereits durch die angefochtene Entscheidung hinreichend gewarnt; dass er sich den Anforderungen an seine Substantiierungspflicht bewusst ist, ergibt sich aus den einleitenden Ausführungen unter Ziffer I.1. der Berufungsbegründung (Bl. 192 f. GA).

c)

Schließlich stehen dem Kläger auch die für die Fristverlängerungsanträge vom 21.12.1999 verlangten Gebühren nach § 23 Nr. 10 StBGebV nicht zu (4. und 5. Position). Die - vom Kläger berechnete (oben III.1.a) - Gebühr aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StBGebV deckt nach §§ 12 Abs. 1 und 2 StBGebV die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters bis zur Fertigstellung der Jahresabschlüsse ab. Hierzu zählen auch Fristverlängerungsanträge unabhängig davon, worauf sie beruhen; diese können deshalb auch über die (für ganz andere Fallgestaltungen vorgesehene) Vorschrift des § 23 Nr. 10 StBGebV keine besondere Gebühr auslösen.

V.

Die Widerklage ist unbegründet. Dem Kläger steht aus § 66 Abs. 4 StBGebV ein Zurückbehaltungsrecht an den herausverlangten Unterlagen zu; jene Vorschrift gilt ebenso wie die Regelung des § 50 Abs. 3 BRAO nicht nur für Arbeitsergebnisse des Beraters, sondern auch für ihm ausgehändigte Unterlagen seines Mandanten (BGH NJW 1997, 2944, 2945; LG Heidelberg NJW-RR 1998, 1072). Ob trotz der Vorleistungspflicht des Auftraggebers nur eine Zugum-Zug-Verurteilung in Betracht kommt, bedarf wegen der Fassung des Berufungsantrags keiner Entscheidung (§§ 308 Abs. 1, 536 ZPO).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 sind nicht gegeben (oben B.I.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Streitwert für den Berufungsrechtszug:

(22.422,71 + DM 6.000,- DM + 3.480,- DM =) 31.902,71 DM = 16.311,60 Euro

Beschwer: für die Beklagte:

(14.973,04 DM + 6.000,- DM =) 20.973,04 DM = 10.723,35 Euro

für den Kläger: 10.929,67 DM = 5.588,25 Euro

Den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG hinzuzurechnenden Wert der Widerklage hat das Landgericht unangegriffen auf 6.000,- DM festgesetzt. Zweitinstanzlicher Streitwert und Beschwer des Klägers erhöhen sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG um den bei der Berechnung der Klageforderung nicht berücksichtigten Teilbetrag von 3.480,- DM, weil der Kläger sein unverändert beibehaltenes Zahlungsverlangen nunmehr aus den weitergehenden Schlussrechnungen herleitet (Schriftsatz vom 22.3.2002 unter Ziffer 1., Bl. 215 f. GA).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.05.2002
Az: I-23 U 193/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9760aa843136/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Mai-2002_Az_I-23-U-193-01




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