Landgericht Bochum:
Urteil vom 1. Februar 2012
Aktenzeichen: 13 O 187/11

(LG Bochum: Urteil v. 01.02.2012, Az.: 13 O 187/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Klage, bei der die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 626,40 Euro nebst Zinsen verklagt hat. Die Klägerin ist Marktführerin in Deutschland im Vertrieb von exklusiv für sie hergestellten Körner- und Wärmepantoffeln. Die Beklagte handelt über eine Internetplattform unter anderem auch mit Wärmepantoffeln, die den Produkten der Klägerin entsprechen.

Die Klägerin stellte im April 2011 fest, dass die Beklagte ihre Wärmepantoffeln anbot, die den eigenen Produkten entsprachen. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab, die jedoch die geltend gemachten Ansprüche in einem Schreiben zurückwies. Auf Antrag der Klägerin wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte. In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vertrat das Gericht die Auffassung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe, woraufhin die Beklagte ihren Widerspruch zurücknahm.

Nachdem die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Abschlusserklärung zukommen ließ, forderte die Klägerin sie dazu auf, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Klägerin machte außerdem Kosten für eine erneute Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 626,40 Euro geltend. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Anforderung einer Abschlusserklärung nicht erforderlich gewesen sei und dass nur Kosten in Höhe einer einfache Schreibensgebühr angefallen seien.

Das Gericht hat die Klage für begründet erachtet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der genannten Summe aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und aus verschiedenen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Abschlussschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten war zur rechtlichen Verfolgung der Klägerin im Rahmen des Unterlassungsanspruchs erforderlich. Die anfallenden Kosten für das Abschlussschreiben sind angemessen. Das Gericht hat den Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte seit dem 22.07.2011 mit Ablauf der im Abschlussschreiben gesetzten Zahlungsfrist in Verzug ist. Daher besteht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

Die Beklagte wurde zur Zahlung der genannten Summe nebst Zinsen verurteilt und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags erbringt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 01.02.2012, Az: 13 O 187/11


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 626,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt exklusiv für sie hergestellte Körner- und Wärmepantoffeln als Marktführerin in Deutschland. Die Beklagte handelt über die Internetplatform f u.a. auch mit Wärmepantoffeln. Im April 2011 stellt die Klägerin fest, dass die Beklagte Wärmepantoffeln anbot, die den eigenen Produkten entsprachen. Sie mahnte das Handeln der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2011 ab. Die Beklagte wies geltend gemachte Ansprüche mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2011 zurück.

Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2011 - 35 O 36/11 KfH - erging auf Antrag der Klägerin eine Einstweiligen Verfügung, gegen die die Beklagte Widerspruch einlegte. In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 16.06.2011 vertrat das Gericht die Auffassung, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe, woraufhin die Beklagte ihren Widerspruch zurücknahm.

Nachdem die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 27.06.2011 keine Abschlusserklärung hatte zukommen lassen, forderte die Klägerin sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2011 auf, eine Abschlusserklärung abzugeben, und machte Kosten für eine erneute Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 626,40 Euro bestehend aus einer 0,8 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro, damit in Höhe von 606,40 Euro, zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro geltend. Mit Telefaxschreiben vom selben Tag, 21:15 Uhr übersandte die Beklagte die gewünschte Erklärung. Die Kosten für das Abschlussschreiben erstattete sie nicht.

Die Klägerin beruft sich darauf, ihr Terminvertreter habe den gegnerischen Terminvertreter in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 16.06.2011 aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Abschlusserklärung abzugeben. Dieser habe angekündigt, eine solche Erklärung schriftlich und unaufgefordert dem Verfügungsklägervertreter zukommen zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 626,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Anforderung einer Abschlusserklärung sei angesichts ihrer diesbezüglichen Zusage in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart nicht erforderlich gewesen und entspreche auch nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Die Wartefrist vor der Versendung eines Abschlussschreibens betrage zudem nach allgemeiner Ansicht 2 Wochen. Schließlich seien lediglich Kosten in Höhe einer 0,3 Gebühr für ein einfaches Schreiben nach einem Gegenstandswert von nur 25.000,00 Euro angefallen.

Gründe

1.

Die zulässige Klage ist begründet.

a.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 626,40 Euro aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und aus §§ 677, 683, 670 BGB.

aa.

Das Abschlussschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2011 ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte aus unlauterer Nachahmung i.S.d. § 4 Nr. 9 a, b UWG im Hauptsacheverfahren erforderlich gewesen.

Die Klägerin hat die sog. Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch die Beklagte eingehalten. Die Wartefrist beträgt nach der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht im Allgemeinen mindestens 12 Tage und höchstens 1 Monat ab Zustellung einer Einstweiligen Verfügung (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. 2010, Anhang II Rn. 159 m.w.N.). Unabhängig davon, dass seit der Rücknahme des Widerspruchs gegen die Einstweilige Verfügung in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 16.06.2011 bis zur Erstellung und Versendung des Schreibens vom 28.06.2011 die Mindestfrist von 12 Tagen eingehalten worden ist, besteht hier die Besonderheit, dass sich die Parteien in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts auf die Abgabe einer Abschlusserklärung binnen einer Frist von nur 10 Tagen geeinigt haben. Den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestritten. Darauf, dass das Verlangen der Klägerin auf Abgabe der Abschlusserklärung binnen 10 Tagen in dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 16.06.2011 nicht niedergelegt worden ist, kommt es demnach nicht an.

bb.

Für die Erstellung und Versendung des Abschlussschreibens ist auch die geltend gemachte 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG und nicht nur eine 0,3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 VV RVG angefallen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.d. Nr. 2302 VV RVG handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm Urt. v. 02.07.2009 - 4 U 39/09 - , juris Tz. 7; KG Urt. v. 03.04.2008 - 10 U 245/07 - , juris Tz. 21; OLG Hamm Urt. v. 03.05.2007 - 4 U 1/07 - , juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg (3.Zivilsenat) WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg Urt. v. 21.05.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07 - , juris Tz. 25). Diese Rechtsprechung hat auch der Bundesgerichtshof grundsätzlich bestätigt (BGH Urt. v. 04.02.2010 - I ZR 30/08 - = MDR 2010, 1087 = GRUR 2010, 1038-1040 = Rpfleger 2010, 626-628 = JurBüro 2010, 591), wenngleich er das in dem zu entscheidenden Fall erstellte Aufforderungsschreiben zur Abgabe der Abschlusserklärung als ein Schreiben einfacher Art gewertet hat. Das dafür maßgebliche Kriterium, dass keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts erforderlich war (vgl. die genannte Entscheidung in juris Tz. 32), liegt jedoch hier nicht vor. Insbesondere besteht das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2011 nicht nur aus Standardformulierungen und einer pauschalen Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung im Eilverfahren. Vielmehr nehmen die klägerischen Prozessbevollmächtigten sowohl zu dem derzeitigen Verfahrensstand, als auch zu den umfänglichen Ausführungen des Gerichts und der erfolgten Verteidigung der Beklagten in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 16.06.2011 abschließend Stellung. Gerade auch der in dem Schreiben enthaltene Verweis auf eine angebliche falsche Eidesstattliche Versicherung der Beklagten verdeutlicht, dass eine erneute Überprüfung der Rechtslage durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat.

Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5 vor. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten haben im Rahmen des ihnen gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden billigen Ermessens den Gebührensatz mit 0,8 unterhalb der Mittelgebühr angesetzt. Dies ist unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG jedenfalls nicht als unbillig zu werten.

cc.

Der Berechnung der hier geltend gemachten 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist ein Gegenstandswert von 30.000,00 Euro zugrunde zu legen.

Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage, weswegen das Abschlussschreiben auch als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S.d. § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Denn der Rechtsanwalt fordert den Anspruchsgegner nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten Einstweiligen Verfügung dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten. Damit erstrebt er ein Ergebnis, wie es nur mit dem Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess (BGH a.a.O, juris Tz. 27), weswegen sich auch der Gebührenstreitwert an dem Wert des Hauptsacheverfahrens orientiert.

Das Landgericht Stuttgart hatte den Gebührenstreitwert für das Einstweilige Verfügungsverfahren in seinem Beschluss vom 26.04.2011 auf 25.000,00 festgesetzt. Angesichts der Marktstärke der Klägerin und der Schwere des Wettbewerbsverstoßes wäre der Gebührenstreitwert für eine Klage in der Hauptsache mindestens auf 30.000,00 Euro festzusetzen.

b.

Der Zinsanspruch besteht aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Mit Ablauf der im Abschlussschreiben gesetzten Zahlungsfrist am 21.07.2011 hat sich die Beklagte seit dem 22.07.2011 in Verzug befunden.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.






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