Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2004
Aktenzeichen: 15 W (pat) 16/03

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2004, Az.: 15 W (pat) 16/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmelder reichten am 25. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung ein, die am 21. Juni 2001 in Form der deutschen Offenlegungsschrift 199 52 651 mit der Bezeichnung

"Labor- und Produktionseinrichtung zum personen- und produktgeschützten Arbeiten"

veröffentlicht wurde.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2002 wies die Prüfungsstelle für Klasse B 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurück.

Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 7 vom 25. Oktober 1999 mit folgendem Wortlaut zugrunde (Schreibfehler sind berichtigt):

"1. Labor- und Produktionseinrichtung zum personen- und produktgeschützten Arbeiten unter Verwendung eines Isolators (1), in dem das Arbeitsgut bearbeitet, untersucht, verpackt usw. wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Isolator (1) baulich mit mindestens einer weiteren Anbaueinheit gasdicht verbunden ist, die zur Aufbewahrung oder Behandlung des Arbeitsgutes während einer bestimmten Verweildauer dient, dass diese Anbaueinheit(en) über fest eingesetzte Handschuhe (7) zugänglich ist/sind und der Isolator (1) mit der oder den Anbaueinheiten und gegebenenfalls die Anbaueinheiten unter sich über Durchreichen verbunden ist/sind.

2. Labor- und Produktionseinrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass in der/den Anbaueinheit(en) jeweils mehrere in sich geschlossene, jeweils mit einer Tür verschließbare Bereiche vorgesehen sind.

3. Labor- und Produktionseinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet dadurch, dass die Anbaueinheit ein Inkubator (2, 3) ist.

4. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3, gekennzeichnet dadurch, dass die Anbaueinheit ein Kühlgerät ist.

5. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 4, gekennzeichnet dadurch, dass die Anbaueinheit ein Sterilisator ist.

6. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 5, gekennzeichnet dadurch, dass die Anbaueinheit ein Lagerschrank ist.

7. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 6, gekennzeichnet dadurch, dass der Isolator und die mit diesem baulich vereinten Anbaueinheiten modulartig gasdicht aufgebaut sind."

Die Zurückweisung der Anmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift EP 206 469 A1 (6) nicht mehr neu sei.

Gegen den Beschluss haben die Anmelder mit Schriftsatz vom 15. April 2002, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002, eingegangen am 8. Juli 2002, reichten die Anmelder, neben der Beschwerdebegründung, einen geänderten Patentanspruch 1 ein, der wie folgt lautet:

"1. Labor- und Produktionseinrichtung zum personen- und produktgeschützten Arbeiten unter sterilen, aeroben Bedingungen unter Verwendung eines Isolators (1), in dem das Arbeitsgut bearbeitet, untersucht, verpackt usw. wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Isolator (1) baulich mit weiteren Anbaueinheiten gasdicht verbunden ist, die zur Aufbewahrung oder Behandlung des Arbeitsgutes während einer bestimmten Verweildauer dienen, dass diese Anbaueinheiten über fest eingesetzte Handschuhe (7) zugänglich ist/sind, dass der Isolator (1) mit den Anbaueinheiten und gegebenenfalls die Anbaueinheiten unter sich über Durchreichen verbunden sind und die Einrichtung mit einer den Isolator (1) und die Anbaueinheiten versorgenden, die Dekontamination des Isolators (1) und der Anbaueinheiten erlaubenden Klimaanlage (11) ausgerüstet ist."

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder im wesentlichen ausgeführt, mit dem geänderten Patentanspruch 1 werde der Versuch unternommen, verbal einen Unterschied des Anmeldungsgegenstandes gegenüber der äußerlich ähnlichen Einrichtung nach der dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Entgegenhaltung (6) zu definieren. Der Anspruch sei nunmehr auf eine Einrichtung mit einer Mehrheit von Anbauten zum Arbeiten unter sterilen, aeroben Bedingungen beschränkt, während es sich gemäß (6) eben nicht um einen Isolator handle, wie er für das Arbeiten mit aerobem Material benötigt werde, der über eine klimatechnische Anlage sowie über eine Einrichtung zu Dekontamination verfügen müsse.

In der mündlichen Verhandlung überreichten die Anmelder hilfsweise zwei weitere Anspruchsfassungen mit jeweils geändertem Patentanspruch 1 sowie darauf abgestimmten Unteransprüchen.

Die erste hilfsweise überreichte Fassung der Patentansprüche lautet:

"1. Labor- und Produktionseinrichtung zum personen- und produktgeschützten Arbeiten unter sterilen, aeroben Bedingungen unter Verwendung eines Isolators (1) mit ersten fest eingesetzten Handschuhen (6), in dem das Arbeitsgut bearbeitet und/oder untersucht und/oder verpackt wird, wobei der Isolator (1) links und rechts jeweils mit einem Inkubator (2) und (3) baulich modulartig gasdicht verbunden ist und diese Inkubatoren (2) und (3) über fest eingesetzte zweite Handschuhe (7) zugänglich sind und der Isolator (1) mit den Inkubatoren (2, 3) und/oder die Inkubatoren (2, 3) unter sich über Durchreichen verbunden sind und eine Klimaanlage (11) zur Luftkonditionierung und Dekontamination aller Innenräume angeordnet und mit dem Isolator (1) und den Inkubatoren (2, 3) verbunden ist.

2. Labor- und Produktionseinrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass in den Inkubatoren jeweils mehrere in sich geschlossene, jeweils mit einer Tür verschließbare Bereiche vorgesehen sind.

3. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 2, gekennzeichnet dadurch, dass der Isolator ein Kühlgerät aufweist.

4. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3, gekennzeichnet dadurch, dass der Isolator baulich mit einem Sterilisator verbunden ist.

5. Labor- und Produktionseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 4, gekennzeichnet dadurch, dass der Isolator baulich mit einem Lagerschrank verbunden ist."

Patentanspruch 1 der zweiten hilfsweise überreichten Anspruchsfassung hat folgenden Wortlaut:

"1. Labor- und Produktionseinrichtung zum personen- und produktgeschützten Arbeiten unter sterilen, aeroben Bedingungen unter Verwendung eines Isolators (1) mit vier ersten fest eingesetzten Handschuhen (6), in dem das Arbeitsgut bearbeitet und/oder untersucht und/oder verpackt wird, wobei der Isolator (1) links und rechts jeweils mit einem Inkubator (2) und (3) zur Aufbewahrung oder Behandlung des Arbeitsgutes während einer bestimmten Verweildauer baulich modulartig gasdicht verbunden ist und diese Inkubatoren (2) und (3) über vier fest eingesetzte zweite Handschuhe (7) zugänglich sind und der Isolator (1) mit den Inkubatoren (2, 3) und/oder die Inkubatoren (2, 3) unter sich über Durchreichen verbunden sind und eine Klimaanlage (11) zur Luftkonditionierung und Dekontamination aller Innenräume angeordnet und mit dem Isolator (1) und den Inkubatoren (2, 3) verbunden ist und die Inkubatoren (2, 3) Türen aufweisen, hinter denen mehrere Gefache (8) angeordnet sind."

Die Patentansprüche 2 bis 4 der zweiten hilfsweisen Anspruchsfassung stimmen bis auf die Rückbezugsänderung mit den Patentansprüchen 3 bis 5 der ersten hilfsweisen Anspruchsfassung überein.

Bezüglich der hilfsweisen Anspruchsfassungen weisen die Anmelder darauf hin, dass durch die Anordnung der beiden Inkubatoren rechts und links von dem Isolator und das Zusammenwirken mit der zentralen Klimaanlage zur Luftkonditionierung und/oder Dekontamination ein äußerst wirtschaftlich betreibbares Gesamtsystem geschaffen werde (vgl hierzu Schrifts v 21. Oktober 2003 le Abs).

Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:

nach Hauptantrag mit Anspruch 1 vom 3. Juli 2002 und den Ansprüchen 2 bis 7, der Beschreibung Spalten 1 bis 3, 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils gemäß DE 199 52 651 A1 hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie Hauptantrag, weiter hilfsweise mit Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen wie Hauptantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch aus nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.

1. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

(1) Labor- und Produktionseinrichtung

(1.1) zum personen- und produktgeschützten Arbeiten

(1.2) unter sterilen, aeroben Bedingungen

(2) mit einem Isolator

(2.1) in dem das Arbeitsgut bearbeitet, untersucht und verpackt usw wird

(2.2) der Isolator ist gasdicht mit weiteren Anbaueinheiten verbunden

(3) mit weiteren Anbaueinheiten

(3.1) zur Aufbewahrung oder Behandlung des Arbeitsgutes während einer bestimmten Verweildauer

(3.2) die mit dem Isolator über Durchreichen verbunden sind

(3.3) die ggf unter sich über Durchreichen verbunden sind

(4) mit einer Klimaanlage

(4.1) die den Isolator und die Anbaueinheiten versorgt

(4.2) die die Dekontamination des Isolators und der Anbaueinheiten erlaubt.

Weitere bzw. geänderte Merkmale im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind:

(2.3) der Isolator weist erste fest eingesetzte Handschuhe auf

(3) mit jeweils einem links und rechts vom Isolator angeordnetem, mit diesem baulich modulartig gasdicht verbundenem Inkubator

(3.4) die Inkubatoren sind über fest eingesetzte zweite Handschuhe zugänglich.

Weitere bzw. geänderte Merkmale im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind:

(2.3) der Isolator weist vier erste fest eingesetzte Handschuhe auf

(3.4) die Inkubatoren sind über vier fest eingesetzte zweite Handschuhe zugänglich

(3.5) die Inkubatoren weisen Türen auf, hinter denen mehrere Gefache angeordnet sind.

2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände gemäß dem Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar bzw. daraus herleitbar sind (vgl Erstunterlagen eingegangen am 25. Oktober 1999, Anspr 1 bis 7 iVm Beschr S 3 vorle Z und S 5 Abs 5, S 4 Mitte bis S 5 Mitte und Fig 1).

3. Einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mangelt es an der erforderlichen Neuheit.

In der US 4 262 091 (9) wird unter anderem eine Vorrichtung beschrieben, die neben einer von der Umgebung isolierten Einheit, einem Isolator, zwei weitere Anbaueinheiten sowie auch eine Klimaanlage aufweist, wobei die Einheiten über Durchreichen miteinander verbunden sind (vgl aaO Fig 1 iVm Sp 1 Z 1 bis 3 und Sp 4 Z 34 bis 40). Somit ist aus (9) bereits eine Vorrichtung bekannt, die mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen 1, 2 und 2.2, 3 und 3.2 sowie 4 der beanspruchten Vorrichtung ausgestattet ist. Die lediglich zweckbestimmenden Merkmale 1.1, 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 sowie 4.2 der beanspruchten Vorrichtung sind zur gegenständlichen Abgrenzung gegenüber der in (9) beschriebenen Vorrichtung nicht geeignet.

Das Vorbringen der Anmelder, die beanspruchte Vorrichtung sei entsprechend der im Patentanspruch 1 vorgenommenen Einschränkungen, im Gegensatz zu Einrichtungen des Standes der Technik, für das Arbeiten unter aeroben, sterilen Bedingungen und dabei besonders für das Arbeiten mit hochempfindlichem Zellkulturmaterial wie beispielsweise Knorpelzellen geeignet bzw extra hierfür entwickelt worden (vgl hierzu Schrifts v 3. Juli 2002 S 3 Abs 2), vermag deren Neuheit nicht zu begründen.

Denn die aus (9) bekannte Vorrichtung ist ebenfalls solchen Zweckvorgaben entsprechend ausgebildet und zwar insofern, als sie Personen- und Produktschutz beim Bearbeiten, Untersuchen und Verpacken von Zellkulturen bietet und eine Klimaanlage aufweist, die nicht nur eine Versorgung der zentralen Einheit sondern wegen der Durchreichen auch der Anbaueinheiten ermöglicht (vgl (9) Sp 4 Z 8 bis 40 iVm Sp 4 Z 67 bis Sp 5 Z 5; Sp 7 Z 8 bis 22). Darüber hinaus lässt - wie ohne weiteres ersichtlich - die Ausstattung der Einrichtung gemäß (9) mit einer Klimaanlage nebst Gaszufuhr sowohl übliches aerobes als auch übliches steriles Arbeiten und damit die Möglichkeit zur Dekontamination zu, selbst wenn die Beschreibung von (9) hierzu keine expliziten Ausführungen enthält.

Der weiteren Frage, ob die Einrichtung gemäß (9) so ausgestaltet ist, dass sie sich auch für das Arbeiten mit Knorpelzelltransplantaten eignet, brauchte schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil die Anwendung auf Knorpelzellkulturen ursprünglich nicht offenbart ist.

4. Die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 sind ebenfalls nicht gewährbar.

Die Ausstattung der einzelnen Einheiten der beanspruchten Vorrichtung derart, dass jeweils eine als Inkubator dienende Einheit links und rechts von einer zentralen, als Isolator dienenden Einheit angeordnet und mit dieser Zentraleinheit baulich modulartig gasdicht über Durchreichen verbunden ist und sowohl der Isolator als auch die beiden Inkubatoren fest eingesetzte Handschuhe aufweisen, bewirkt keine Abgrenzung von der in (9) beschriebenen Vorrichtung. Denn aus (9) ist eine gattungsgemäße Vorrichtung zu entnehmen, deren drei baulich modulartig gasdicht über Durchreichen verbundene Einheiten bereits mit jeweils fest eingesetzten Handschuhe ausgestattet sind, wobei die mittlere Einheit als Isolator und die beiden äußeren Einheiten als Inkubator fungieren können (vgl aaO Fig 1 iVm Sp 4 Z 67 bis Sp 7 Z 12).

Einer Einrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mangelt es damit an der erforderlichen Neuheit.

Aber auch die vorgenommenen Einschränkungen gemäß Hilfsantrag 2 führen nicht zu einer patentfähigen Einrichtung. Die Ausstattung der beanspruchten Einrichtung mit jeweils genau vier fest eingesetzten Handschuhen pro Einheit sowie die Anbringung von Türen in den Inkubatoren, hinter denen mehrere Gefache angeordnet sind, beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Fachmann - ein mit der Planung und dem Bau von Einrichtungen zum personen- und produktgeschützten Arbeiten mit biologischem Material befasster und vertrauter Ingenieur - wird pro Einheit einer Einrichtung gemäß (9) bei Bedarf ohne weiteres mehr als zwei fest eingesetzte Handschuhe und zwar auch genau vier Stück pro Einheit vorsehen, zumal er hierfür im Stand der Technik bereits ein Vorbild findet (vgl US 3 775 256 (7) Fig 1 iVm Sp 2 Z 17 bis 21).

Entsprechendes gilt für die Ausstattung von Inkubatoren mit Gefachen, die mit Türen verschließbar sind, im Hinblick auf die Druckschrift E 34 583 B (10), einer Übersetzung der EP 165 172 B1 für die Republik Österreich. In (10) ist eine modulare Einrichtung zur Kultivierung von Zellen beschrieben, die unter klimatisierbaren und sterilen Bedingungen unter anderem wenigstens eine Speichereinrichtung für Kulturbehälter aufweist, die in Schubfächern und damit verschlossen in einem Wärmeschrank und somit einem Inkubator aufbewahrt sind (vgl aaO S 6 Z 3 bis 16 iVm Anspr 7 und Fig 7). Es erfordert vom Fachmann keinerlei erfinderisches Zutun, um die Speichereinrichtung bzw. den Wärmeschrank gemäß Fig 7 in (10) alternativ mit einer oder mit mehreren Türen zum Verschließen der Gefache auszustatten.

5. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwa Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 - Elekrisches Speicherheizgerät).

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BPatG:
Beschluss v. 14.01.2004
Az: 15 W (pat) 16/03


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