Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: 7 E 1339/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 18.10.2006, Az.: 7 E 1339/05)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Unter Ànderung der Beschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Juni 2005 und 1. Juli 2005 werden die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf je 204,33 EUR festgesetzt.

Im Óbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens zu je 1/10 mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selber tragen, soweit sie nicht vom Antragsteller zu erstatten sind.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 900,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30. Juni 2005 und 1. Juli 2005 der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die volle Verfahrensgebühr. Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt, da dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO nicht derselbe Gegenstand zugrunde liegt.

Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 zu Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung; im Folgenden: VV RVG) wird eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2400 bis 2403 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ist jedoch nicht wegen desselben Gegenstandes entstanden. Zwar lag sowohl dem gerichtlichen Eilverfahren als auch dem Widerspruchsverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde, nämlich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die nach Auffassung des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften verstieß. Bei der Auslegung des Begriffs "Gegenstand" kann jedoch wie bei der Auslegung des Begriffs "Streitgegenstand" nicht allein auf den Sachverhalt abgestellt werden, sondern es muss auch das Begehren des Rechtsschutzsuchenden, was durch die Anträge zum Ausdruck kommt, Berücksichtigung finden.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 25. August 2005 - 22 C 05.1871 -, JURIS- Dokumentation.

Während es in Baunachbarstreitigkeiten im Widerspruchsverfahren bzw. im sich anschließenden Klageverfahren um die Aufhebung der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung geht, betrifft das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach den §§ 80, 80a VwGO ausschließlich die vorläufige Anordnung oder Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer etwaig anhängigen Klage. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist daher nicht auf die Aufhebung der Baugenehmigung gerichtet, sondern auf den vorläufigen Nichtvollzug der Baugenehmigung. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Verwaltungsgericht die widerstreitenden Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen gegeneinander abzuwiegen, wobei der wahrscheinliche Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ein wesentliches Element ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2001

- 7 B 1480/00 -.

Im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht in die Ermessensentscheidung einzustellenden Interessen der Beteiligten muss der Rechtsanwalt daher in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weitergehende und anders geartete Überlegungen anstellen als in einem Hauptsacheverfahren.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 25. August 2005 - 22 C 05.1871 -, a.a.O..

Gegen die nicht stattfindende Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens spricht auch nicht der vom Verwaltungsgericht erwähnte Zweck der Anrechnungsvorschrift, da - wie oben bereits ausgeführt - die Zielrichtung des Begehrens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine andere ist als im Hauptsacheverfahren, was eine andersartige Tätigkeit des Rechtsanwalts erfordert.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners findet auch keine anteilige Anrechnung der für das behördliche vorläufige Rechtsschutzverfahren entstandenen Geschäftsgebühr statt. Zwar dürfte es sich insoweit um denselben Gegenstand handeln.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 25. August 2005 - 22 C 05.1871 -, a.a.O..

Aber es findet hier dennoch keine Anrechnung statt. Die Anrechnungsregelung hat ihren Sinn darin, das Gebührenaufkommen zu beschränken, das der Rechtsanwalt insgesamt geltend machen kann, und zwar im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Die Vorschrift bezweckt aber nicht, den Auftraggeber des Rechtsanwalts dadurch zu belasten, dass er die im gerichtlichen Verfahren (hier das gerichtliche vorläufige Rechtsschutzverfahren) entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen kann. Ein solches Verständnis würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Gegenseite nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hätte, weil der Rechtsanwalt bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben hat. Das Gesetz bezweckt nicht, die insgesamt abrechnungsfähige Gebührenhöhe zu Lasten des Auftraggebers und zugunsten des kostenpflichtigen Gebührenschuldners zu beschränken. Diese Ausführungen beziehen sich auf die regelmäßige Verfahrenssituation, in der der Auftraggeber hinsichtlich der Geschäftsgebühr, die er seinem Rechtsanwalt schuldet, keine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung zu Lasten eines Dritten erlangt, also die Geschäftsgebühr selbst tragen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006

- 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991 und vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - .

So liegt der Fall hier. Der Rechtsanwalt hat zwar einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat. Es liegt aber nach Angaben des Antragsgegners weder eine Entscheidung über diesen Antrag noch eine Kostengrundentscheidung vor.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung einer zusätzlichen Terminsgebühr abgelehnt.

Eine Terminsgebühr kann nach der Vorbemerkung 3 Absatz 3 zu Teil 3 VV RVG auch ohne Vertretung in einem gerichtlichen Termin entstehen kann, wenn die Prozessbevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichts an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirken. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens, insbesondere einer gütlichen Regelung, beitragen soll.

Vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucksache 15/1971, Seite 209.

Die Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes trifft denjenigen, der die Gebühr geltend macht.

Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2005

- 14 W 366/05 -, NJW 2005, 2162.

Demnach musste der Antragsteller vorliegend substantiiert darlegen, dass die anwaltlichen Telefongespräche stattgefunden haben und den von seinem Prozessbevollmächtigten behaupteten Inhalt hatten. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Es besteht auch keine Veranlassung in eine weitere Aufklärung des Sachverhalts einzutreten, da der Antragsteller zu den Tatsachen keinen substantiierten Vortrag geboten hat. Eine Beweiserhebung würde sich als Ausforschung darstellen. Der Antragsteller hat weder detailliert dargelegt, was im Einzelnen der Inhalt der stattgefundenen Telefongespräche war, noch wann diese genau stattgefunden haben sollen. Er gibt insoweit nur ganz allgemein an, sie hätten im März/

April 2005 stattgefunden und es sei die Erledigung des Verfahrens gegangen. Dies genügt jedoch nicht. Zudem hätte in der vorliegenden konkreten Konstellation des Nachbarwiderspruchs eine gütliche Beilegung, die der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - honorieren wollte, nur unter Mitwirkung des Beigeladenen erfolgen können. Dass mit diesem bzw. seinem Prozessbevollmächtigten in der Zeit Telefongespräche stattgefunden haben, behauptet der Antragsteller selbst nicht.

Die Erledigungsgebühr, die der Antragsteller geltend macht, ist ebenfalls nicht angefallen. Die Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Eine solche Mitwirkung war auf der Grundlage des § 24 BRAGO, dem die nunmehrige Regelung der Nr. 1002 VV RVG entspricht, nur anerkannt, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinausgeht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 1999

- 7 E 934/98 -.

Mit der Vorschrift des § 24 BRAGO sollte ein Gebührentatbestand für diejenigen Fälle geschaffen werden, in denen keine Vergleichsgebühr anfällt, weil sich die Rechtssache auf eine andere Weise als durch Vergleich der Beteiligten erledigt hat. Der Erledigungsgebühr müssen besondere Bemühungen des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung vorangegangen sein, die zu dieser Art der Erledigung beigetragen haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 1975

- III B 927/74 -, NJW 1976, 261.

An diesen Anforderungen ist auch für die neue Regelung festzuhalten. Eine über das Ingangsetzen und Betreiben des Widerspruchs- bzw. Eilverfahrens hinausgehende, auf eine gütliche Beilegung der Baunachbarstreitigkeit gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist aus den Akten nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes habe sich gerade durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt, da die Antragsgegnerin ohne die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten offensichtlich ihre Baugenehmigung keinesfalls aufgehoben hätte, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf seine Prozessbevollmächtigten im Aufhebungsbescheid und in der gesonderten Stilllegungsverfügung selbst ergebe, führt dies ebenfalls nicht zum Entstehen der Erledigungsgebühr. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin durch die - wie der Antragsteller vorträgt - überzeugende Widerspruchsbegründung seines Prozessbevollmächtigten zur Rücknahme der Baugenehmigung bewogen worden sein sollte und dies durch namentliche Nennung des Rechtsanwalts sowohl im Rücknahmebescheid als auch in der Ordnungsverfügung zum Ausdruck gebracht haben sollte, gehört diese Tätigkeit, nämlich die sorgfältige Abfassung der Schriftsätze mit Begründung zu der mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, zu der er seinem Mandanten gegenüber ohnehin verpflichtet ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 1975

- III B 927/74 -, a.a.O..

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht die Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus dem ihm übersandten Verwaltungsvorgang geltend machen.

Nach Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG kann eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt werden, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1984

- 7a NE 30/80 -.

Ausgehend von diesen Grundätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablichtung des gesamten Verwaltungsvorganges zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Hinweis des Antragstellers, die Kopie des gesamten Verwaltungsvorganges sei aufgrund der nur für drei Tage gewährten Akteneinsicht notwendig gewesen, nicht als Rechtfertigung angesehen. Denn zum einen hat der Prozessbevollmächtigte den ihm übersandten Verwaltungsvorgang tatsächlich sieben Arbeitstage behalten. Zum anderen hätte er auch die Möglichkeit gehabt, um Fristverlängerung nachzusuchen. Dass ihm diese verwehrt worden wäre, hat er nicht behauptet.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es auf den gesamten Akteninhalt angekommen sei, da sichergestellt werden sollte, dass insbesondere kein Eingangsstempel und auch kein handschriftlicher Vermerk des Gerichts auf diesseits bereits verfügbaren Dokumenten für die effektive Vertretung verloren gehe, geht dieser Einwand fehl.

Ausweislich der Gerichtsverfügung vom 22. Februar 2005 und des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers lediglich der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte Heft 1), nicht hingegen die Gerichtsakte übersandt worden. Insoweit kann es keine handschriftlichen Vermerke des Gerichts auf einzelnen Seiten geben. Zudem würde auch dieser Gesichtspunkt es nur rechtfertigen, solche Seiten aus dem Verwaltungsvorgang zu kopieren, die entsprechende Eintragungen enthalten. Diese Auswahl bräuchte der Rechtsanwalt noch nicht einmal allein treffen, sondern könnte, sofern er die Anfertigung der Kopien einer Kanzleikraft überlässt, durch entsprechende Anweisung sicherstellen, dass die Seiten nicht kopiert werden, die solche Eintragungen nicht enthalten.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat sich entgegen seinem Beschwerdevorbringens auch keine Gedanken darüber gemacht, welche Kopien notwendig sind und welche nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2005 zutreffend ausgeführt. Denn er hat sämtliche Schriftstücke, die sich in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befanden, abgelichtet oder ablichten lassen. Dies geschah ausweislich des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2005 "präventiv", ohne mit einer "zeitaufwändigen Lektüre der Gerichtsakte" begonnen zu haben. Von einer "haltlosen" Unterstellung der fehlenden anwaltlichen Durchsicht kann daher keine Rede sein. Es ist in einer solchen Situation nicht Aufgabe des Gerichts, die notwendigen Fotokopien von den insgesamt geltend gemachten Fotokopien abzuziehen. Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten im Festsetzungsverfahren ist, dass der Beteiligte Tatsachen darlegt, aus denen sich schlüssig die Notwendigkeit der Kosten für eine sachgerechte Prozessführung ergibt. Hieran fehlt es vorliegend. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, dass es notwendig gewesen sei, die komplette Akte zu kopieren. Aus den oben dargelegten Gründen rechtfertigt dies jedoch nicht die komplette Ablichtung des Verwaltungsvorganges. Mangels anderweitiger Angaben waren daher die Fotokopierkosten insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.

Bei der auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der am vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren Beteiligten berücksichtigt. Der Antragsteller ist mit seinem Begehren auf Festsetzung der Termins- und Erledigungsgebühr sowie der Kopierkosten in Höhe von insgesamt 582,45 EUR plus 16 v.H. Mehrwertsteuer unterlegen. Der Antragsgegner und der Beigeladene sind insoweit unterlegen, als die Verfahrensgebühr zu Unrecht zu ihren Gunsten nur zur Hälfte in Höhe von 159,25 EUR festgesetzt worden ist. Die Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 18.10.2006
Az: 7 E 1339/05


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