Landgericht Hamburg:
Urteil vom 7. April 2006
Aktenzeichen: 408 O 97/06

(LG Hamburg: Urteil v. 07.04.2006, Az.: 408 O 97/06)

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,

(i. W.: EURO zweihundertfünfzigtausend),Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Zeitung €TAZ€ (TAZ) mit den aus den diesem Urteil beigefügten Storybords ersichtlichen Werbespots zu werben und/oder werben zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. I. seit dem 15. September 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunktes, des Ortes und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziff. I entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 123.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien betreiben Zeitungsverlage. Im Verlag der Klägerin erscheint die B..zeitung. Die Beklagte bringt die TAZ heraus.

Die Beklagte warb im September und Oktober 2005 bundesweit in Kinos mit zwei Werbespots, die sich aus Anlage K 6 ergeben und deren Storybord diesem Urteil beigefügt ist.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach vorangegangenem Verfahren der einstweiligen Verfügung zum Az. 315 O 749/05 mit der vorliegenden Klage zur Hauptsache.

Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Werbespots enthielten eine unlautere Herabsetzung der von ihr verlegten B..zeitung und zudem auch eine Verletzung der der Klägerin gemäß Anlagen K 4 und K 5 zustehenden Markenrechte sowie ihres Titelrechtes.

Die Klägerin beantragt bis auf den unbefristet gestellten Auskunftsantrag

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, aus den im Schriftsatz vom 9. Februar 2006 genannten Gründen sei die Klage unbegründet.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt des vorangegangenen Verfahrens der einstweiligen Verfügung zum Az. 315 O 749/05 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Auskunftsantrages begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nach §§ 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 UWG zu. Nach diesen Vorschriften sind Wettbewerbshandlungen unlauter und zu unterlassen, die Waren eines Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen.

Die Vorschriften des UWG sind vorliegend anwendbar, insbesondere werden die Vorschriften des UWG nicht durch Regelungen des Markengesetzes verdrängt. Zwar enthält das Markengesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende und dem UWG grundsätzlich vorgehende Regelung (Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 876 ff. m.w.N., BGH GRUR 2005, S. 583, 585 € Lila Postkarte). Auf den vorliegenden Sachverhalt ist das Markengesetz jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor. Denn auch der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt einen markenmäßigen Gebrauch des in Rede stehenden Zeichens voraus. Das beworbene Produkt muss mit dem Kollisionszeichen gekennzeichnet sein. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz schützt den Inhaber bekannter Marken davor, dass sich ein Wettbewerber mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke annähert (BGH a. a. O. S. 584). Ob bei nicht markenmäßiger Benutzung der Schutz bekannter Marken entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken G oder aufgrund des Wettbewerbsrechtes zu gewähren ist (vgl. BGH a. a. O.), kann auch hier offen bleiben, weil für eine entsprechende Heranziehung des Markengesetzes auch bei einer nicht markenmäßigen Verwendung jedenfalls zu fordern wäre, dass das in Rede stehende Zeichen zur Gestaltung des Produktes des Verletzers verwendet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte verwendet die Bezeichnung €B...€ weder kennzeichnend noch gestaltend für die von ihr verlegte TAZ. Die hier streitigen Werbespots machen im Gegenteil deutlich, dass die Beklagte sich von dem Produkt der Klägerin und dem Klagzeichen abgrenzen will.

Es handelt sich hier daher um einen nicht durch das Markengesetz geregelten Fall der vergleichenden Nennung einer Konkurrenzmarke in der Werbung (vgl. Ingerl-Rohnke § 14 Rdn. 153 ff., 886 m. w. N.).

Die Verwendung der beiden hier streitgegenständlichen Werbespots ist als unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG anzusehen. Nach diesen Vorschriften ist es unlauter, die Waren eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Beide Werbespots setzen die von der Klägerin verlegte B..zeitung herab und verunglimpfen diese. Die B..zeitung wird in beiden Spots als Zeitung für sozialschwache und ungebildete Menschen diffamiert. Dass derartige B...leser die €TAZ€ lesen könnten, wird in den Spots als schlechterdings lachhaft dargestellt. Damit enthalten beide Spots eine pauschale Abwertung der B..zeitung, die in der Werbung für ein Konkurrenzprodukt unlauter nach §§ 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist.

Die in den Werbespots enthaltene pauschale Abwertung wird auch nicht etwa dadurch wettbewerbsrechtlich unbedenklich, dass der Werbespot neben den in ihm enthaltenen wertenden Elementen auch die Tatsachenbehauptung enthält, die B..zeitung stelle wesentlich geringere intellektuelle Ansprüche an ihre Leserschaft als die TAZ. Denn die in einer Werbung enthaltenen Wertungen und Tatsachen sind wettbewerbsrechtlich gesondert zu beurteilen. Wenn in einer Werbung wahre Tatsachen über die Konkurrenz verbreitet werden, so rechtfertigt dies damit einhergehende pauschale Abwertungen in keiner Weise. Im Übrigen ist auch die Verbreitung wahrer geschäftsschädigender Tatsachen zu Zwecken des Wettbewerbs keineswegs generell zulässig. Soweit man den hier streitigen Werbespots von den in ihnen enthaltenen pauschalen Abwertungen zu trennende tatsächliche Behauptungen über das intellektuelle Niveau der B..zeitung entnehmen kann, wäre auch die Verbreitung dieser Tatsachenbehauptungen unlauter nach § 3 UWG, und zwar selbst dann, wenn man von der Wahrheit der betreffenden Behauptung ausginge. Denn geschäftsschädigende Äußerungen dürfen auch dann, wenn sie wahr sind, nicht uneingeschränkt zu Wettbewerbszwecken verbreitet werden. Vielmehr ist zum Schutze der Interessen des betroffenen Mitbewerbers eine Interessenabwägung geboten. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen daher nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf eine Nachfrageentscheidung besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbunden, und die Kritik muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten (Baumbach/Hefermehl/Köhler, WettbewerbsR, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 7.16 m. w. N.). Vorliegend bestand für die Beklagte kein Anlass, den Wettbewerb um Leser mit einer Herabsetzung hinsichtlich des intellektuellen Niveaus der B..zeitung und ihrer Leserschaft zu verbinden. Davon abgesehen hält sich die hier in den beiden Werbespots verbreitete Kritik am intellektuellen Niveau der B..zeitung auch nicht entfernt im Rahmen der erforderlichen angemessenen Form, in der geschäftsschädigende, wahre Tatsachen über die Konkurrenz allenfalls verbreitet werden dürfen (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, a. a. O.).

Die Verbreitung derartiger geschäftsschädigender Kritik und Verunglimpfungen wird auch nicht durch die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz geschützt (vgl. BGH a. a. O.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a. a. O.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg MD 2000, 597).

Als von der Werbung unmittelbar betroffener Wettbewerber kann die Klägerin daher nach § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbespots verlangen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist dabei nicht etwa dadurch entfallen, dass die Beklagte die Verbreitung des Werbespots zwischenzeitlich eingestellt hat. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines wettbewerbswidrigen Verhaltens entfällt vielmehr generell nur dann, wenn der Verletzer eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgibt, woran es vorliegend fehlt.

Nach § 9 UWG ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat die hier streitgegenständlichen unlauteren Wettbewerbshandlungen jedenfalls fahrlässig vorgenommen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Werbespots unlauter ist. Da die Klägerin den ihr entstandenen Schaden derzeit noch nicht beziffern kann, ist der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zulässig.

Die zur Bezifferung bzw. Abschätzung des ihr entstandenen Schadens erforderlichen Auskünfte über den Umfang der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbespots kann die Klägerin nach §§ 242, 249 BGB von der Beklagten verlangen. Die Auskunftspflicht der Beklagten beschränkt sich dabei allerdings zeitlich auf den Zeitraum, ab dem die Klägerin eine konkrete Verletzungshandlung erstmals schlüssig vorgetragen hat bzw. ab dem sich eine Verletzungshandlung unter Würdigung aller Umstände erstmalig feststellen lässt (Baumbach/Hefermehl/Köhler § 9 UWG, Rdn. 4.11, m. w. N.). Vorliegend ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten und dem von ihr vorgelegten Zeitungsbericht, dass die streitgegenständlichen Spots ab 15. September 2005 verbreitet wurden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 07.04.2006
Az: 408 O 97/06


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