Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 432/01

(BPatG: Beschluss v. 18.12.2002, Az.: 5 W (pat) 432/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Eine Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Löschungsantrags eingelegt. Ihr Feststellungsantrag, dass die Abzweigung des Gebrauchsmusters aus der zugrundeliegenden Patentanmeldung unwirksam ist, ist jedoch unzulässig, da es an einer Beschwer mangelt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da der eingetragene Schutzanspruch 1 zulässig und schutzfähig ist. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist aus den ursprünglichen Unterlagen des Gebrauchsmusters ersichtlich und erfüllt die Schutzvoraussetzungen. Er ist auch neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.12.2002, Az: 5 W (pat) 432/01


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 5. Mai 1998 unter der Bezeichnung "WC-Körbchen für flüssige oder pastöse Wirkstoffzubereitungen" angemeldeten und am 2. Juli 1998 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 295 21 762, für das im Wege der Abzweigung der 1. Juni 1995 als Anmeldetag der deutschen Anmeldung 195 20 145.0 in Anspruch genommen worden ist und dessen Schutzdauer verlängert wurde.

Die am 5. Mai 1998 eingereichten, dort als "Gebrauchsmusterabzweigung" bezeichneten Gebrauchsmusterunterlagen umfassen die Schutzansprüche 1 bis 16, die folgendermaßen lauten:

1. WC-Körbchen bestehend aus einem im Toilettenbecken unterhalb von dessen Rand anzuordnenden, beim Spülen überströmten, eine Wirkstoffzubereitung aufnehmenden Behälter mit mindestens einer Ein- und Auslaßöffnung für das Spülwasser und einer Halterung (1) zum Befestigen am Beckenrand, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest ein Teil des in der Gebrauchsstellung unteren Bereichs der den Füllraum für die Wirkstoffzubereitung begrenzenden Wand (6) für wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000 mPas, aber nicht für tensidhaltige, insbesondere thixotrope, Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas, vorzugsweise mit Viskositäten über 30.000 mPas, durchlässig ist und die Ein- und Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser im darüberliegenden Bereich angeordnet sind.

2. WC-Körbchen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die für wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000 mPas, aber nicht für tensidhaltige, insbesondere thixotrope, Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas, vorzugsweise über 30.000 mPas, durchlässige Wand (6) im Innenraum des Behälters vorgesehen ist, so daß die teildurchlässige Wand (6) und die Außenwand (5) einen weiteren Raum zusätzlich zum Füllraum bilden, und daß dieser weitere Raum im unteren Bereich eine Auslaßöffnung (10) hat.

3. WC-Körbchen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die teildurchlässige Wand (6) Öffnungen aufweist, die als Schlitze (7) mit einer Schlitzbreite von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

4. WC-Körbchen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die teildurchlässige Wand (6) Öffnungen aufweist, die als Bohrungen mit einem Durchmesser von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

5. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durcheine im wesentlichen zylindersymmetrische Form des Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse und einem ringförmigen Kanal, dessen Begrenzung von der teildurchlässigen Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildet wird.

6. WC-Körbchen nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, daß sich der ringförmige Kanal über etwa die Hälfte des Umfangs des Behälters erstreckt.

7. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die teildurchlässigen Öffnungen (7) im Bereich der halben Länge des langgestreckten Behälters angebracht sind.

8. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durcheine Vielzahl horizontal und parallel nach Art eines Kamms verlaufender Schlitze (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

9. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durcheinen einzigen, vertikal verlaufenden Schlitz (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

10. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durcheine Doppelkegelform des Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse.

11. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durchim Gebrauch horizontal angeordnete schlitzförmige Ein- und Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser.

12. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durcheine Einfüllöffnung (11) für die flüssigen oder pastösen Wirkstoffe.

13. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 2 bis 12, gekennzeichnet durcheine Wassereinlaßöffnung (9) für den von der teildurchlässigen Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildeten Raum.

14. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß es aus Polypropylen, insbesondere im Spritzgußverfahren, hergestellt ist.

15. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter aus einem transparenten Material besteht.

16. Verwendung eines WC-Körbchens nach einem der vorhergehenden Ansprüche zum Eindosieren einer pastösen Wirkstoffkombination, die im wesentlichen aus Tensiden und Parfümöl, insbesondere auch aus organischen und/oder anorganischen Säuren und Verdicker besteht.

Mit diesen Unterlagen, die mit denen der zugrunde liegenden Patentanmeldung übereinstimmen, wurden zugleich als "Einzutragende Gebrauchsmusterfassung" bezeichnete Unterlagen mit 17 Schutzansprüchen eingereicht, mit denen am 2. Juli 1998 die Eintragung erfolgte. Die eingetragenen Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:

1. WC-Körbchen, das einen im Toilettenbecken unterhalb von dessen Rand anzuordnenden, beim Spülen überströmten, eine hochviskose tensidhaltige Wirkstoffzubereitung aufnehmenden Behälter mit mindestens einer Ein- und Auslaßöffnung (8) für das Spülwasser und eine Halterung (1) zum Befestigen am Beckenrand aufweist, wobei zumindest ein Teil des in der Gebrauchsstellung unteren Bereichs der den Füllraum für die Wirkstoffzubereitung begrenzenden Wand (6) für Wasser, nicht aber für die Wirkstoffzubereitung durchlässig ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die Wand (6) für wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000 mPas, aber nicht für tensidhaltige Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas durchlässig ist, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt und daß Ein- und Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser im darüberliegenden Bereich angeordnet sind.

2. WC-Körbchen nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der untere Bereich der Wand (6) für thixotrope Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas undurchlässig ist.

3. WC-Körbchen nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der untere Bereich der Wand (6) für Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit Viskositäten über 30.000 mPas undurchlässig ist.

4. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die für wäßrige Flüssigkeiten mit Viskositäten bis zu 3.000 mPas, aber nicht für tensidhaltige Wirkstoffzubereitungen oder Pasten mit Viskositäten über 3.000 mPas durchlässige Wand (6) im Innenraum des Behälters vorgesehen ist, so daß die teildurchlässige Wand (6) und die Außenwand (5) einen weiteren Raum zusätzlich zum Füllraum bilden, und daß dieser weitere Raum im unteren Bereich eine Auslaßöffnung (10) aufweist.

5. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die teildurchlässige Wand (6) Öffnungen aufweist, die als Schlitze (7) mit einer Schlitzbreite von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

6. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß die teildurchlässige Wand (6) Öffnungen aufweist, die als Bohrungen mit einem Durchmesser von 0,2 bis 0,8 mm ausgebildet sind.

7. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine im wesentlichen zylindersymmetrische Form des Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse und einem ringförmigen Kanal, dessen Begrenzung von der teildurchlässigen Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildet wird.

8. WC-Körbchen nach dem vorhergehenden Anspruch, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß sich der ringförmige Kanal über etwa die Hälfte des Umfangs des Behälters erstreckt.

9. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 5 bis 8, d a d u r ch g e k e n n z e i c h n e t , daß die teildurchlässigen Öffnungen im Bereich der halben Länge des langgestreckten Behälters angebracht sind.

10. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Vielzahl horizontal und parallel nach Art eines Kamms verlaufende Schlitze (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

11. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprücheng e k e n n z e i c h n e t d u r c h einen einzigen, vertikal verlaufenden Schlitz (7) in der teildurchlässigen Wand (6).

12. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, g e k e n n z e i c h n et d u r c h eine Doppelkegelform des Behälters mit einer im Gebrauch horizontalen Längsachse.

13. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h im Gebrauch horizontal angeordnete schlitzförmige Ein- und Auslaßöffnungen (8) für das Spülwasser.

14. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Einfüllöffnung (11) für die flüssigen oder pastösen Wirkstoffe.

15. WC-Körbchen nach einem der Ansprüche 4 bis 14, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h eine Wassereinlaßöffnung (9) für den von der teildurchlässigen Wand (6) und der Außenwand (5) des Behälters gebildeten Raum.

16. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß es aus Polypropylen, insbesondere im Spritzgußverfahren, hergestellt ist.

17. WC-Körbchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß der Behälter aus einem transparenten Material besteht.

Gegen das Streitgebrauchsmuster ist Löschungsantrag eingereicht worden, und zwar von der Antragstellerin 1 am 5. August 1998, von einer Antragstellerin 2 - in beschränktem Umfang - am 24. November 1998 sowie von einer dritten Antragstellerin. Die Löschungsverfahren sind verbunden worden. Die Antragstellerin 3 hat später den Löschungsantrag zurückgenommen.

Mit den Löschungsanträgen ist mangelnde Schutzfähigkeit geltend gemacht worden. Zum Stand der Technik haben sie auf folgende Druckschriften verwiesen:

PCT Druckschrift WO 92/20876 deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 deutsches Gebrauchsmuster 19 31 494.

Darüber hinaus haben die Antragstellerin 1 unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung und von Photos und die Antragstellerin 3 unter Vorlage einer Zeichnungsskizze "Modell WC 66" offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. Im Hinblick auf diesen Stand der Technik sei der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 nicht schutzfähig.

Die Antragstellerin 1 hat überdies geltend gemacht, daß die Abzweigung wegen fehlender sachlicher Identität der Gegenstände nicht wirksam sei und deshalb für das Gebrauchsmuster der Anmeldetag der Patentanmeldung 195 20 145.0 nicht in Anspruch genommen werden könne.

Die Antragsgegnerin hat den Löschungsanträgen widersprochen. Sie ist den Ausführungen der Antragstellerinnen entgegengetreten. Die von der Antragstellerin 3 geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung sei nicht hinreichend substantiiert. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei Inhalt der dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Patentanmeldung, der Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters umschreibe somit keinen anderen Gegenstand.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 13. Dezember 2000 den Löschungsantrag der Antragstellerin 1 und den Teillöschungsantrag der Antragstellerin 2 zurückgewiesen und den Antragstellerinnen die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.

In den Gründen des Beschlusses hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, daß die Abzweigung wegen fehlender sachlicher Identität von Patentanmeldung und Gegenstand nach Schutzanspruch 1 nicht wirksam sei. In sachlicher Hinsicht sei der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 195 20 145 und dem von den Antragstellerinnen genannten Stand der Technik neu und beruhe demgegenüber auch auf einem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerinnen 1 und 2 und sowie die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin 1 hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 ihre Beschwerde zurückgenommen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster hilfsweise mit den Schutzansprüchen 1 bis 17 vom 13. Dezember 2002. Schutzanspruch 1 hiernach lautet:

1. WC-Körbchen, das einen im Toilettenbecken unterhalb von dessen Rand anzuordnenden, beim Spülen überströmten, eine hochviskose, tensidhaltige Wirkstoffzubereitung aufzunehmenden Behälter mit einer Halterung (1) zum Befestigen am Beckenrand aufweist, wobei zumindest ein Abschnitt des in der Gebrauchsstellung unteren Bereichs einer einen Füllraum für die Wirkstoffzubereitung begrenzenden Wand (6) nur für wäßrige Flüssigkeiten, insbesondere Wasser, durchlässig, aber für hochviskose Wirkstoffzubereitung undurchlässig, also teildurchlässig, ist, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine Ein- und Auslaßöffnung (8) für das Spülwasser vorgesehen ist, deren Unterkante eine Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung definiert und daß der teildurchlässige Abschnitt der Wand (6) für eine hochviskose, fließfähige, tensidhaltige, vorzugsweise thixotrope Wirkstoffzubereitung mit einer Viskosität von über 3.000 mPas, insbesondere über 30.000 mPas, undurchlässig, aber für die sich während des Spülvorganges aus durch die mindestens eine Einlaßöffnung (8) in den Füllraum eintretendes Spülwasser bildende wäßrige Flüssigkeit, die eine Viskosität bis zu 3.000 mPas aufweist, durchlässig ist, wobei sich der teildurchlässige Abschnitt derart nach oben erstreckt, daß nach einem Spülgang über der Wirkstoffzubereitung überstehendes Spülwasser aus dem Füllraum abfließt.

Nach Auffassung der Antragstellerin 2 ist das Merkmal, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt, hinsichtlich der dortigen Angabe "zumindest" in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart; diese Angabe sei zudem auch nicht funktionsnotwendig. Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 sei darüber hinaus gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 nicht neu oder ergäbe sich jedenfalls durch die Zusammenschau des deutschen Gebrauchsmusters 19 31 494 und der PCT-Schrift WO 92/20876.

Die Antragstellerin 2 stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1, 2 und 3 sowie 5 und 6, soweit sie auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind, zu löschen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde der Antragstellerin 2 zurückzuweisen, hilfsweise, den Löschungsantrag der Antragstellerin 2 im Umfang der Schutzansprüche, eingereicht am 13. Dezember 2002, zurückzuweisen, und beschwerdeführend, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Unwirksamkeit der Abzweigung der Gebrauchsmusteranmeldung 295 21 762 aus der deutschen Patentanmeldung 195 20 145 festgestellt wurde, festzustellen, daß die Abzweigung wirksam ist und das Gebrauchsmuster den eingetragenen Altersrang vom 1. Juni 1995, nämlich den Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung, genießt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, daß der eingetragene Schutzanspruch 1 aufgrund der ursprünglichen Beschreibung (Seite 4, letzter Absatz und der Figuren 2 und 4) zulässig und sein Gegenstand auch schutzfähig sei, da die entgegengehaltenen Ausführungen der Antragstellerin 2 auf einer Expost-Betrachtung basierten.

II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig, die der Antragstellerin 2 zulässig, aber nicht begründet.

1. Die mangelnde Zulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin folgt daraus, daß es hinsichtlich des Feststellungsantrags, den sie mit ihrer Beschwerde verfolgt, an einer Beschwer fehlt, die stets Voraussetzung für ein Rechtsmittel ist.

Ob eine Beschwer vorliegt, ist grundsätzlich zunächst einmal nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO (55), Grdz 511 Rdn 13), hier also nach dem Ausspruch der Zurückweisung des Löschungsantrags. Ausgehend von dieser Zurückweisungsentscheidung ist aber nicht zu erkennen, daß die Antragsgegnerin noch eine zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung erreichen kann. Maßgeblich hiefür ist allerdings nicht isoliert der Tenor, sondern das, was dahinter steht, nämlich der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung (vgl Baumbach-Lauterbach aaO Grdz § 511; Rdn 19 mwN). Die Rechtskraft ergreift jedoch grundsätzlich nicht sämtliche, sondern nur die tragenden Entscheidungsgründe, so daß eine Beschwer zu verneinen ist, wenn sich die Beschwerde allein gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtet (vgl Baumbach-Lauterbach aaO § 332 Rdn 20; Grdz § 511 Rdn 21 mwN). So liegt es hier.

Denn die Zurückweisung des Löschungsantrags stützt sich nicht auf die in der Beschlußbegründung angenommene - unzutreffend anhand der eingetragenen ("Einzutragende Gebrauchsmusterfassung") statt der angemeldeten ("Gebrauchsmusterabzweigung") Fassung der Unterlagen ermittelte - Unwirksamkeit der Abzweigung., Vielmehr wird sie im angefochtenen Beschluß aus der Bewertung des unter Schutz gestellten Gegenstandes als neu und erfinderisch angesichts des ins Verfahren eingeführten Standes der Technik hergeleitet; wäre die Gebrauchsmusterabteilung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Abzweigung wirksam ist, so hätte sie diese Erkenntnis im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung geführt.

2. Die mangelnde Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin 2 folgt daraus, daß der Löschungsantrag nicht begründet ist. Denn die geltend gemachte Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) kann nicht festgestellt werden.

a) Maßgebender Zeitrang ist der Anmeldetag der der Abzweigung zugrunde liegenden Patentanmeldung, so daß diese Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik zählt.

Die Abzweigung ist wirksam erklärt worden. Insbesondere bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die für eine Abzweigung gem § 5 Abs 2 Satz 1 GebrMG erforderliche Identität des abgezweigten Gegenstandes und des Gegenstandes der zugrundeliegenden Patentanmeldung. Denn die Gebrauchsmusteranmeldung stimmt in ihrer Anmeldungsfassung ("Gebrauchsmusterabzweigung") mit der zugrunde liegenden Patentanmeldung überein, und zwar sogar wörtlich. Erst mit der Eintragungsfassung ("Einzutragende Gebrauchsmusterfassung") ergeben sich Abweichungen, was aber für die Wirksamkeit der Abzweigung nicht mehr von Bedeutung ist; die Zulässigkeit der Eintragungsfassung ist vielmehr im Hinblick auf die Anmeldungsfassung (vgl BPatGE Mitt 1976, 211, 212 - Plattenaufnahmeteil) gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots der unzulässigen Erweiterung (§ 4 Abs 5 GebrMG) zu bewerten. Die gleichzeitige Einreichung von Anmeldungsunterlagen und hiervon abweichenden, der Eintragung zugrunde zu legenden Unterlagen ist rechtlich unbedenklich (vgl BPatGE 43, 202 - Selbsthaftende Label).

b) Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in den ursprünglichen Gebrauchsmusterunterlagen ("Gebrauchsmusterabzweigung") offenbart und nicht unzulässig erweitert (§ 4 Abs 5 GebrMG), somit zulässig. Er ergibt sich aus dem ursprünglichen Schutzanspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung (S 4 Abs 2 und 3, S 5 Abs 1) in Verbindung mit den Zeichnungen, insbesondere den Figuren 2 und 4. Aus diesen Offenbarungsstellen ist auch das vom ursprünglichen Schutzanspruch 1 abweichende Merkmal herleitbar, wonach die Behälterwand derart ausgebildet ist, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt. Dazu ist zunächst der Beschreibung Seite 4 Absatz 3 zu entnehmen, daß die Grenze zwischen dem unteren und dem darüberliegenden Bereich des Behälters der Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung entspricht und sich somit für den unteren Bereich ein Bezug zur Füllgrenze ergibt. In Verbindung mit dem ursprünglichen Schutzanspruch 1 und der dortigen Angabe, daß zumindest ein Teil des unteren Bereichs teildurchlässig ausgebildet sein soll, ist somit auch offenbart, daß sich der untere teildurchlässige Bereich bis zur vorgesehenen Füllgrenze erstreckt.

Mit der Angabe "zumindest" umfaßt das hier in Rede stehende Merkmal des Schutzanspruchs 1 auch die Möglichkeit, daß sich der teildurchlässige untere Bereich über die vorgesehene Füllgrenze hinaus erstrecken kann. Eine solche Ausbildung ist ebenfalls offenbart und ergibt sich aus dem beschriebenen und dargestellten Ausführungsbeispiel und den in der Beschreibung geschilderten Wirkungen. In den Figuren 2 und 4 erstrecken sich die Schlitze 7 etwa über den halben Behälterumfang und reichen somit über die vorgesehene Füllgrenze hinaus, die nach der Beschreibung knapp unterhalb der Längsschlitze 8 liegt. Auch wenn bei diesem Ausführungsbeispiel eine Außenwand 5 vorgesehen ist und zusammen mit der teildurchlässigen Wand ein Ringkanal gebildet wird, stellt sich diese Ausführung dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur der physikalischen Chemie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Reinigungsmittel und der Duftstoffe - nicht in der Weise dar, daß der größere Erstreckungsbereich der Schlitzausbildung zwingend mit der Außenwandausbildung verknüpft ist. Im Hinblick darauf, daß mit dem teildurchlässigen Bereich die Sumpfbildung vermieden und über der Wirkstoffzubereitung stehendes Restwasser stets abgeführt werden soll (vgl S 5 Abs 1, S 9 Abs 3), ist ohne weiteres erkennbar, daß hierfür ein Erstreckungsbereich der teildurchlässigen Wand, wie er dem Ausführungsbeispiel zu entnehmen ist, wesentlich und die vorgesetzte Außenwand davon unabhängig zu sehen ist. Ein derartiges Verständnis ergibt sich auch aus den in der Beschreibung angegebenen und die Außenwandausbildung betreffenden Wirkungen, die zusätzlicher Art und für das Abflußkonzept nicht entscheidend sind. So soll die Außenwand die feinen teildurchlässigen Öffnungen vor Beschädigungen schützen, und mit dem Ringkanal soll erreicht werden, daß in den Schlitzen verbliebenes und mit Wirkstoffen angereichertes Restwasser mit dem nächsten Spülwasser abgewaschen wird (vgl S 4 Abs 2, S 9 letzter Abs).

Die Schutzansprüche 2 und 3 enthalten Angaben, die den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 zu entnehmen sind, und die Schutzansprüche 5 und 6 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Schutzansprüchen 3 und 4.

c) Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 erfüllt auch die Schutzvoraussetzungen gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG.

Das WC-Körbchen nach Schutzanspruch 1 ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften oder geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nimmt den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 vorweg. Dies trifft auch für das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 zu, obwohl dort darauf hingewiesen wird, daß das Reinigungsmittel auch in flüssiger Form im Behälter enthalten und die Behälterwandung zur Bildung eines Abflusses porös oder wasserdurchlässig sein kann. Inwieweit sich mit diesen nicht näher erläuterten Hinweisen zweifelsfrei ergibt, daß die Behälterwandung selbst, d.h. unmittelbar, teildurchlässige Funktion im Sinne des Streitgebrauchsmusters ausübt, kann dahinstehen, da dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 auf jeden Fall nicht zu entnehmen ist, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubreitung erstreckt. Weder wird eine solche Ausbildung in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 ausdrücklich erwähnt, noch ist aufgrund des Offenbarungsinhaltes dieser Druckschrift auf eine derartige Erstreckung des teildurchlässigen Bereiches ohne nähere Überlegungen zu schließen. Insbesondere mit den Angaben im Schutzanspruch 1 vermittelt das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 die Lehre, daß der Behälter für einen Teil des Spülstromes einen Durchflußweg bilden soll und dazu in seinem oberen Bereich eine Eintrittsstelle für das Spülwasser und darunter eine Flüssigkeitsaustrittsstelle aufweist, die gegenüber der Eintrittsstelle so bemessen ist, daß das in den Behälter eingedrungene Spülwasser nach dem Lösen eines Teils des Reinigungsmittels mit einer Verzögerung aus dem Behälter in das Becken einfließt (vgl auch S 2 Abs 1, S 7 Abs 2). Hierbei kann die Austrittsstelle auch in Form eines porösen Wandungsteils ausgebildet sein, was jedoch in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 nicht näher ausgeführt wird. Auch mit der Ausbildung eines porösen Wandungsteils versteht der Fachmann aufgrund der weiteren Ausführungen in dem deutschen Gebrauchsmuster die Anordnung der Flüssigkeitsaustrittsstelle in bezug auf die Eintrittstelle bzw den in diesem Zusammenhang genannten Begriff "darunter" nicht in der Weise, daß sich die Austrittsstelle bzw das poröse Wandungsteil unmittelbar an die Eintrittsstelle anschließt bzw sich das poröse Wandungsteil bis zur Eintrittsstelle erstreckt. Insbesondere im Hinblick auf die Ausführungsbeispiele und die angegebene Aufgabe ergibt sich für den Fachmann die allgemeine Lehre, daß die Ein- und die Austrittsstelle höhenmäßig voneinander beabstandet sind und dadurch ein kanalartiger Durchflußweg geschaffen wird, der den Spülstrom mit gedrosselter Geschwindigkeit zwingend durch den Bereich des Reinigungsmittels leitet. So sind bei den näher beschriebenen Ausführungsbeispielen im Zusammenhang mit festen Reinigungsmitteln die Austrittslöcher ausschließlich im Boden des Behälters und somit in deutlichem Abstand zur Eintrittstelle vorgesehen. Mit dieser Art der Durchflußführung wird erst eine kontrollierbare Durchströmung des Reinigungsmittels ermöglicht und somit bewirkt, daß das Reinigungsmittel, wie in der Aufgabenstellung des deutschen Gebrauchsmusters 19 31 494 angegeben, stetig in kleinen Dosen dem Becken zugeführt wird.

Auch der Umstand, daß bei den Ausführungsbeispielen die Austrittsstelle nur in Form von Löchern ausgebildet und für die Beurteilung der Neuheit hier die poröse Ausbildung des Wandungsteils zu berücksichtigen ist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung des zuvor angeführten Durchflußkonzeptes führen. Das poröse Wandungsteil ist in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 lediglich als Alternative zur Lochausbildung angegeben (vgl Ansprüche 2 und 3, S 2 letzter Abs) und somit als gleichwirkendes, gegeneinander austauschbares Element zu sehen. In einem anderen oder weitergehenden Umfang ist infolgedessen auch der Hinweis auf Seite 4 des deutschen Gebrauchsmusters 19 31 494 nicht zu verstehen, wo alternativ zur bodenseitigen Gestaltung der Austrittsstelle auf die Ausbildung einer porösen Wandung ohne nähere Angabe des Anordnungsbereichs hingewiesen wird. Auch sind sonst keine Gründe erkennbar oder vorgetragen worden, die zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Erstreckungsbereichs des porösen Wandungsteils zwingen, so daß sich dem Fachmann aus dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 keine Ausführung erschließt, bei der sich die poröse Wand nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für das Reinigungsmittel bzw die Wirkstoffzubereitung erstreckt.

Die Ausführung nach der PCT-Schrift WO 92/20876 weist ebenso wie die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 keine über der Füllgrenze ausgebildeten Ein- und Austrittsöffnungen für das Spülwasser, auf und die offenkundigen Vorbenutzungen betreffen Ausführungen, bei denen ein teildurchlässiger mindestens bis zur Füllgrenze der Wirkstoffzubereitung reichender Bereich der Behälterwand nicht vorgesehen ist.

Das WC-Körbchen nach Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Für die Gestaltung des vom eingetragenen Schutzanspruch 1 umschriebenen WC-Körbchens ergeben sich aus dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 und die PCT-Schrift WO 92/20876 bilden, keine Hinweise. Zwar weist das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 Ein- und Austrittsöffnungen im oberen Bereich des Behälters und darunter eine Austrittsstelle auf, die in Form eines porösen Wandungsteils ausgebildet sein kann; es sieht auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln vor. Doch ist, wie bereits zur Neuheitsbetrachtung ausführlich dargelegt wurde, aus dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 das Merkmal des Schutzanspruchs 1, daß der teildurchlässige untere Bereich sich nach oben zumindest bis zur vorgesehenen Füllgrenze für die Wirkstoffzubereitung erstreckt, nicht bekannt. Hierzu vermag das deutsche Gebrauchsmuster 19 31 494 auch keine Anregungen zu geben, da die dieser Druckschrift entnehmbare Lehre in eine davon abweichende Richtung geht. Nach dem Verständnis des Fachmannes liegt nämlich dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 eine Konzeption zugrunde, bei der das Spülwasser durch die unterschiedliche Anordnung von Ein- und Austrittsstelle kanalartig geführt und durch den Bereich des Reinigungsmittels mit verzögerter bzw gedrosselter Geschwindigkeit geleitet wird, um dabei einen Teil des Reinigungsmittels zu lösen. Ein derartiger, auch mit einem porösen Wandungsteil festlegbarer Durchflußweg kann jedoch keine Hinweise geben, den Erstreckungsbereich der teildurchlässigen Behälterwandung wie beim Streitgebrauchsmuster in Relation zu dem Bereich auszubilden, der von den im Betrieb auftretenden Füllstandshöhen der Wirkstoffzubereitung bestimmt wird, und derart zu bemessen, daß der teildurchlässige Bereich mindestens diesen Bereich überdeckt. Hierdurch soll vor allem erreicht werden, daß das über der hochviskosen tensidhaltigen Wirkstoffzubereitung bzw der Paste überstehende Spülwasser bei jeder beliebigen Füllstandshöhe der Pasten vollständig abfließen kann und somit eine Sumpfbildung vermieden wird (vgl S 5 letzter Abs).

Zu solchen Überlegungen und zur Ausbildung eines derartig abgestimmten teildurchlässigen Bereichs wird der Fachmann auch durch die zusätzliche Kenntnis der PCT-Schrift WO 92/20876 nicht veranlaßt. Zwar ist aus dieser Druckschrift bekannt, gelartige Reinigungsmittel im Behälter einzusetzen und teildurchlässige im Sinne des Streitgebrauchsmusters wirkende Perforationen in den Seitenwänden des Behälters vorzusehen (vgl Anspruch 7, S 8 Abs 2, S 5 Abs 5). Jedoch wird dort zur Erstreckung des perforierten Bereiches nichts ausgeführt, und somit fehlen gezielte Hinweise, den perforierten Bereich hinsichtlich seiner Erstreckung an dem betrieblichen Füllstandshöhenbereich der Wirkstoffzubereitung zu orientieren und dementsprechend zu bemessen. Zu einer solchen Vorgehensweise können auch die Ausführungen in der PCT-Schrift WO 92/20876 nichts beitragen, die die Möglichkeit andeuten, den Behälter in einem Rohr auszubilden (vgl S 9 Z 35 bis S 10 Z 5). Im übrigen ist bei dieser Ausführungsform nicht erkennbar, daß Ein- und Austrittsöffnungen im oberen Teil des Behälters vorgesehen sein sollen, und die näher beschriebenen und dargestellten Ausführungsformen sehen im oberen Bereich des Behälters nur eine Entlüftungsbohrung vor, so daß dieser Druckschrift auch andere Spülwasserkonzepte zugrundeliegen und insoweit auch keine vergleichbaren Voraussetzungen und Zusammenhänge gegeben sind. Aus den zuvor dargelegten Gründen ist die PCT-Schrift WO 92/20876 nicht geeignet, den Fachmann dazu anzuregen, die Ausführung nach dem deutschen Gebrauchsmuster 19 31 494 in der im Schutzanspruch 1 angegebenen Weise weiterzubilden und dabei den teildurchlässigen Bereich hinsichtlich seiner Erstreckung und seiner Sperr- bzw Freigabewirkung entsprechend den Angaben des Schutzanspruchs 1 zu gestalten.

Die deutsche Offenlegungsschrift 34 19 169 und die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie weisen auch keine weitergehenden Merkmale als der zuvor abgehandelte Stand der Technik auf und können weder für sich allein noch in Verbindung mit dem oben erörterten Stand der Technik zum Gegenstand nach Schutzanspruch 1 führen.

d) Die Schutzansprüche 2 und 3 sowie 5 und 6, soweit auf Schutzanspruch 1 rückbezogen, beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 und sind damit ebenfalls bestandsfähig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs 4, 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG und §§ 91 Abs 1, 97 Abs 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert (vgl PatG § 84 Abs 2 Satz 2) ist nicht ersichtlich.

Goebel Schmidt-Kolb Sperling Pr






BPatG:
Beschluss v. 18.12.2002
Az: 5 W (pat) 432/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/966d45140053/BPatG_Beschluss_vom_18-Dezember-2002_Az_5-W-pat-432-01


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