Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 62/01

(BPatG: Beschluss v. 28.05.2002, Az.: 27 W (pat) 62/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. März 1999 und vom 14. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren "Halstücher, Binder, Krawatten" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Collection M ist unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 26. April 1996 für "Herrenschuhe; Herrenkleidung, nämlich Badehosen, Bademäntel, Gürtel für Bekleidungsstükke, Blazer, Überzieher, Strickhemden, Anzugmäntel, Jacken, Jeans, Jogginghosen, Freizeitanzüge, Krawatten, Overalls, Pyjamas, Hosen, Polohemden, Unterhemden, Hemden, Shorts, Boxershorts, Gymnastikhosen, Straßenhosen, Sportmäntel, Sporthemden, Anzüge, Badeanzüge, Schweißbänder, Trainingshosen, Sweatshirts, Trainingsanzüge, Sweaters, T-Shirts, Pullunder, Tennisshirts, Tennisshorts, Binder, Hosen, Unterhosen, Thermounterwäsche, Westen, Westenanzüge, Aufwärmanzüge; Damen- und Mädchenschuhe; Damen- und Mädchenkleidung, nämlich Bademäntel, Büstenhalter, Bustiers, Korsetts, Unterwäsche, Strumpfhalter, Straßenbekleidung, Negliges, Nachthemden, Pyjamas, Höschen, Schlafbekleidung, Slips, Teddies, Handschuhe, Kapuzen, Jacken, Schals, Regenmäntel, Halstücher, Sweater" und ohne Inanspruchnahme einer Priorität für "Bekleidungsstükke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das englischsprachige Wort "Collection" sei - zumal in Deutschland "K" und "C" häufig als austauschbar angesehen würden - gleichbedeutend mit dem deutschen Wort "Kollektion", das auf dem relevanten Warengebiet für ein Sortiment von Bekleidungsstükken stehe. "M" sei bei Bekleidungsstücken eine gängige Bezeichnung für die mittlere Größe. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung daher nur als Hinweis auf ein Sortiment von Bekleidungsstücken in mittlerer Größe auffassen. Da den Mitbewerbern möglich sein müsse, auch auf ihr entsprechendes Angebot ebenso hinzuweisen, sei die Angabe auch freihaltebedürftig. Eintragungen in anderen Ländern, insbesondere den USA, Frankreich, Kanada und Spanien, seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beschwerde wurde nicht begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt bezüglich des größten Teils der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, so dass ihrer Eintragung als Marke insoweit § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht und die Markenstelle sie in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen hat. Denn für alle Waren, die in unterschiedlichen Größen angeboten werden, werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise in der Kennzeichnung des jeweiligen Produkts mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis darauf sehen, dass es sich um ein Bekleidungsstück aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, bei denen es sich um solche aus dem Modesektor handelt, nämlich vorwiegend um Bekleidungsstücke und um die insoweit gleich zu beurteilenden Schuhwaren, versteht der Verkehr "Collection" ohne weiteres als Sortiment entsprechender Waren (vgl Beschluss des HABM vom 1. Februar 2000 - PREVIEW COLLECTION, PAVIS-PROMA CD-ROM Markenentscheidungen), ohne dass es darauf ankommt, ob er die Schreibweise mit "c" als im deutschen durchaus übliche Variante oder das Wort "Collection" als fremdsprachiges (englisches oder französisches) Pendant zu "Kollektion" ansieht. Der Begriff "Collection" ist auf dem vorliegenden Warensektor mithin schutzunfähig.

"M" (als Abkürzung für "medium") stammt ebenso wie "XS" für "extra small", "S" für "small", "L" für "large" und "XL" für "extra large" aus dem Englischen und ist in Deutschland in erster Linie, aber nicht nur für Bekleidungsstücke, sondern auch für eine Vielzahl anderer Erzeugnisse (zB für Packsets der Post) als Größenbezeichnung üblich und daher für jedermann ohne weiteres verständlich. Es handelt sich um eine die Größe der jeweiligen Ware bezeichnende, also glatt beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Angabe, die als solche vom Schutz als Marke ausgeschlossen ist.

Auch die Kombination der beiden schutzunfähigen Bestandteile führt nicht zu einer unterscheidungskräftigen Angabe. Denn in Anbetracht dessen, dass Kaufhäuser wie auch Fachgeschäfte für Konfektion Spezialkollektionen von Bekleidungsstükken in großen Größen ("XL"), in kleinen Größen für besonders zierliche Personen ("XS") sowie auch in Kurz-, Normal- und Langgrößen anbieten, werden relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls bei Waren, die üblicherweise in unterschiedlichen Größen angeboten werden, die Kennzeichnung mit "Collection M" nur als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei der so gekennzeichneten Ware um ein Produkt aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt. Dies gilt auch für Schuhwaren, weil diese auch solche Schuhe umfassen, die, wie zB Moonboots oder Badeschuhe, nur in wenigen, für mehrere normale Schuhgrößen passenden Größen angeboten werden.

Soweit mithin vom Warenverzeichnis solche Produkte erfasst sind, die üblicherweise in unterschiedlichen Größen angeboten werden, haben die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung, der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Es fehlt der Marke insoweit an dem für eine Eintragung erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), so dass die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

Dagegen besteht bezüglich Halstüchern, Bindern und Krawatten, die regelmäßig nur in Einheitsgrößen angeboten werden, keine Veranlassung, der Kennzeichnung mit "Collection M" einen Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich um ein Produkt aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt. Insoweit war der Anmeldung daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen; die Bezeichnung ist in Bezug auf diese Erzeugnisse auch nicht freihaltebedürftig, so dass in diesem Umfang die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren.

Die Eintragung der angemeldeten Marke in anderen Ländern (Kanada, Frankreich, Spanien) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es in Bezug auf die Frage, ob eine Bezeichnung unterscheidungskräftig ist, auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt, das wiederum von den Textilkennzeichnungsgepflogenheiten im Inland abhängt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Markenschutzfähigkeit ergangen ist und nicht auf einer Rechtsfrage beruht, die zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte (§ 83 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






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Beschluss v. 28.05.2002
Az: 27 W (pat) 62/01


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