Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. November 1998
Aktenzeichen: 6 U 19/98

(OLG Köln: Urteil v. 13.11.1998, Az.: 6 U 19/98)

Die werbliche Aussage der deutschen Vertriebsgesellschaft eines weltweit tätigen Automobilherstellers "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge" ist in relevanter Weise irreführend, wenn die angegebene Verkaufszahl nicht den in der Werbung vorgestellten, speziell für den europäischen Markt hergestellten Fahrzeugtyp, sondern den Weltumsatz mit verschiedenen Fahrzeugmodellen von unterschiedlicher, den jeweiligen Absatzmärkten angepaßter Beschaffenheit wiedergibt und der Absatz des konkret beworbenen Mini-Van nur einen Bruchteil des Weltumsatzes ausmacht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 73/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet, wobei die Sicherheit hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung DM 100.000.- sowie hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Prozeßkosten DM 18.000.- beträgt. Beide Parteien können die von ihnen zu leistenden Sicherheiten jeweils auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen, die Beklagte auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der A. Bank (Deutschland) AG, Niederlassung K.. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Kfz-Importeurin, u.a. auch von C.-Fahrzeugen aus USA und Kanada. Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft des US-amerikanischen Automobilherstellers C.. Sie vertreibt über in ihre Vertriebsorganisation eingegliederte Vertragshändler in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Fahrzeuge des Typs "C. Voyager", der in Europa hergestellt wird und sich von den in Übersee von C. vertriebenen Mini-Vans "D. Caravan", "P. Voyager" und "C. Town & Country" sowohl optisch als auch in technischen Details sowie in der Ausstattung unterscheidet.

Am Wochenende des 12./13. April 1997 bewarb die Beklagte mit der nachstehend im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebenen Werbeanzeige das europäische Modell "C. Voyager", das auf der Abbildung wiedergegeben ist. Im seitlichen Text der Werbung heißt es unter anderem: "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge".

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verkehr werde durch diese Anzeige und die angeführte Werbeaussage irregeführt. Dabei täusche die Beklagte den Verkehr nicht nur über eine angebliche "weltweite" Verbreitung des lediglich in Europa vertriebenen "C. Voyagers", sondern werbe zudem mit verkauften Stückzahlen, welche die tatsächlichen Stückzahlen um das 10-fache überträfen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeveröffentlichungen wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge mit der Erklärung

"... C. Voyager ...

nur beim Voyager: ...

Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge ...",

soweit derartige Verkaufszahlen nicht erreicht werden:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem unbefangenen Leser sei völlig klar, daß mit der angegriffenen Aussage alle weltweit von der C. Corporation verkauften Mini-Vans gemeint seien, und zwar unabhängig von irgendwelchen länder- und/oder kontinentbezogenen technischen, optischen oder sonstigen Unterschieden. Im übrigen werde die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer etwaigen Irreführung des Verkehrs bestritten, denn der Hinweis auf die weltweiten Verkaufserfolge sei nur eine von mehreren an den Rand der Werbeanzeige gesetzten Zusatzinformationen, die für sich genommen nicht dazu geeignet sei, die von der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise in deren Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und der damit überreichten Unterlagen verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aktivlegitimierte Klägerin nehme die Beklagte zu Recht gem. § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Die angegriffene Werbeaussage der Beklagten sei unstreitig falsch, wenn sie auf den in der Anzeige beworbenen C. Voyager bezogen werde, der bisher wenige einhunderttausendmal verkauft worden sei, nicht aber in einer Zahl von über 6 Millionen. Der Leser der Anzeige müsse aber die Aussage auf das beworbene Modell beziehen, das in der Anzeige nicht nur abgebildet sei, sondern als Oberzeile der linken Textspalte, die den angegriffenen Text enthalte, auch - grafisch hervorgehoben - genannt werde. Wenn es darunter heiße: "Nur beim Voyager:", müsse der Leser der Anzeige annehmen, daß die folgenden Aussagen eben auf dieses beworbene Modell "C. Voyager" Bezug nähmen. Daß die Beklagte die Aussagen auf Mini-Vans der Marke C. beziehen wolle, erschließe sich dem Betrachter der Anzeige nicht. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sei die Beklagte gegen Importeure von US-C.-Modellen wegen irreführender Werbung vorgegangen, wenn diese die Modelle mit "Voyager" beworben hätten, ohne zugleich deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um das US-Modell handele und nicht um das auf dem europäischen Markt vertriebene Modell "C. Voyager". Dabei habe die Beklagte stets auf die Unterschiede in den Fahrzeugtypen abgestellt und betont, daß die Fa. C. den Begriff "Voyager" nicht als Gattungsbezeichnung für Mini-Vans benutze, sondern nur als Bezeichnung für bestimmte Modelle, nämlich den "P. Voyager" in den USA und den "C. Voyager" in Europa. Dementsprechend könne die angegriffene Aussage, die unter der Oberzeile "Nur beim Voyager:" stehe, nur auf dieses Modell bezogen werden, und zwar auf den darüber genannten und daneben abgebildeten "C. Voyager". Aufgrund dieses Aufbaus des Textes bestehe für den angesprochenen Verbraucher überhaupt keine Möglichkeit, darauf zu kommen, daß die Beklagte mit der Aussage "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge" nunmehr nicht mehr den vorgenannten "Voyager" meine, sondern die Mini-Vans der Fa. C. überhaupt. Zwar möge die Beklagte im Zusammenhang mit der Bewerbung des "C. Voyager" einen entsprechenden Hinweis auf die langjährige Erfahrung der Fa. C. und deren weltweiten Erfolg im Auge gehabt haben; die Formulierung sei ihr bzw. ihrer Werbeagentur jedoch gründlich mißlungen. Dies könne auch von den Mitgliedern der Kammer ohne Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens selbst beurteilt werden, denn es gehe hierbei lediglich um das schlichte logische Verständnis eines Textes. Zur wettbewerblichen Relevanz der vorstehend begründeten Irreführung hat das Landgericht ausgeführt: Für einen Kaufentschluß sei es von erheblicher Bedeutung, ob sich ein beworbenes Modell weltweit sechsmillionenfach bewährt habe oder nur in Europa vielleicht zweihunderttausendmal verkauft worden sei.

Gegen dieses ihr am 5. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Februar 1998 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 24. April 1998 begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrem Berufungsvorbringen ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Bewertung der beanstandeten Werbeanzeige außer Acht gelassen, daß gerade ein Großkonzern wie C. ein globales Konzept mit "local touch" verfolge. Während viele "Graumarkt-Importeure" den Verbraucher über diesen "local touch" irreführen wollten, indem das US-/Kanada-Modell quasi als EU-Modell verkauft werde, komme es auf diesen "local touch" bei der streitgegenständlichen Werbeaussage des Herstellers über dessen Position im Weltmarkt gar nicht an. Der Verbraucher werde diese Aussage des Herstellers unabhängig von irgendwelchen länder- und/oder kontinentbezogenen technischen, optischen oder sonstigen Unterschieden oder unterschiedlichen Modellbezeichnungen allgemein auf die vom Hersteller weltweit vertriebene Fahrzeug-Kategorie beziehen. Für ihn - Verbraucher - seien in diesem Zusammenhang die dem Hersteller C. zugeordneten Marken vorrangig. Wenn es um eine Frage mit einem globalen Anknüpfungspunkt gehe, dann sei es auch nur konsequent, ebenfalls den Bezugspunkt der beworbenen Fahrzeug-Kategorie vom einzelnen Modell zu lösen und zu globalisieren. Die Modellvielfalt setze sich sogar im eigenen Land fort, was dem Verbraucher gerade in der Automobilbranche angesichts der herstellerseitigen Modellvielfalt nur allzu bewußt sei. Die Modellfamilie der C. Mini-Vans, zu der auch der "C. Voyager" gehöre, habe seit der "Geburt" im Jahre 1983 bis zum "C. Voyager" des Jahres 1998 eine gewaltige Entwicklung durchgemacht. Neben den alljährlichen "Neuauflagen" sei auch die Modellpalette des "C. Voyager" auf über zehn Modellvarianten angewachsen. Wieso sollte also der Verbraucher bei einer den Weltmarkt betreffenden Aussage davon ausgehen, daß sich diese Modellvielfalt nicht auch in anderen Kontinenten bzw. Ländern fortsetze. Dem Verbraucher sei es deshalb völlig klar, daß mit den "über 6 Millionen Fahrzeugen" nicht nur die EU-Versionen des "C. Voyager", sondern alle - seit dem Verkaufsstart im Jahr 1983 - weltweit verkauften Mini-Vans gemeint und erfaßt seien. Unter Zugrundelegung der gebotenen globalisierenden Betrachtungsweise sei damit jedoch die streitbefangene Werbeaussage objektiv wahr, denn die Mini-Vans der C. Corporation seien weltweit die "meistverkauften".

Eine Irreführung des Verkehrs sei im übrigen auch aufgrund der Gesamtkonzeption des streitbefangenen Werbeinserats ausgeschlossen. Für sich genommen sei die in Rede stehende Werbeaussage nicht zu beanstanden. Wenn aber das Landgericht schon weitergehende Verknüpfungen mit weiteren Textteilen der Anzeige benötigt habe, dann hätte es sich konsequenterweise auch damit auseinandersetzen müssen, welche Wertigkeit diese Einzelaussage im Verhältnis zu allen übrigen Werbeaussagen, wie insbesondere auch zu der Aussage "bester Import-Van" habe. Spätestens durch den Hinweis "bester Import-Van" werde jedoch die Marktposition im Inland konkret auch des EU-Modells "C.-Voyager" unmißverständlich klargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Beklagten und die damit überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.1997 - AZ: 84 0 73/97 - aufzuheben und die Klage abzuweisen;

ihr - der Beklagten - für den Fall einer von ihr zu erbringenden Sicherheitsleistung nachzulassen, diese in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der A.-Bank (Deutschland) AG, Niederlassung K., erbringen zu dürfen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihr - der Klägerin - zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. Juli 1998 und ihres Schriftsatzes vom 30. September 1998, jeweils mit Anlagen, auf die verwiesen wird.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht gem. §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG auf Unterlassung der Angabe "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge" in der konkreten Form der im erstinstanzlichen Klageantrag sowie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anzeige in Anspruch, denn diese Werbung ist geeignet, die Verbraucher in relevanter Weise irrezuführen. Dies können die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer des Landgerichts als Teil der von der Anzeige der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen.

Daß und warum die streitgegenständliche Werbeaussage vom Verkehr auf den nur in Europa vertriebenen "C.-Voyager" bezogen wird und deshalb nicht unbeachtliche Teile der mit der Anzeige der Beklagten umworbenen Verbraucher im Sinne von § 3 UWG über die verkauften Stückzahlen dieses Modells irreführt, ist bereits überzeugend im angefochtenen Urteil erörtert und dargelegt worden. Der Senat nimmt deshalb auf diese zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen und Anlaß für eine andere Würdigung und Bewertung der beanstandeten Werbeaussage in der konkreten Form der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten zu geben. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "Der meistverkaufte Europas" (WRP 1996/729) angeführten Aspekt der Internationalisierung und Globalisierung der Automobilindustrie, der nach Ansicht der Beklagten vom Landgericht nicht zutreffend berücksichtigt worden sei. Wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil unter zutreffender Berücksichtigung der konkreten Gesamtkonzeption der beanstandeten Zeitungsanzeige dargelegt, hat die Beklagte in dieser Anzeige durch deren textliche Hinweise und die dortige Abbildung unmißverständlich deutlich gemacht, daß es dabei und insbesondere auch bei der beanstandeten Aussage "Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge" um eine Aussage zu den weltweiten Verkaufszahlen des unter den Sammelbegriff "Mini-Van" fallenden "C.-Voyager" geht. Unstreitig wird aber dieses Modell, der "C.-Voyager", nicht weltweit, sondern nur in Europa vertrieben; die Verkaufszahlen des "C.-Voyager" liegen zudem unstreitig ganz erheblich unterhalb den in der Zeitungsanzeige angegebenen 6 Millionen Fahrzeugen. Die streitgegenständliche Werbeaussage ist daher mehrfach unrichtig und täuscht nicht nur die vielen Verbraucher, die gar nicht wissen, daß der "C.-Voyager" nur in Europa und nicht ebenfalls in anderen Teilen der Welt vertrieben wird. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation zeigt danach auch keinerlei Berührungspunkte mit dem Fall, der Gegenstand des bereits angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs "Der meistverkaufte Europas" (a.a.O.) war und bei dem es darum ging, ob der Verbraucher bei der dort in Rede stehenden zutreffenden Werbeaussage für Europa auch auf eine entsprechende Spitzenstellung des beworbenen Produkts in Deutschland schließt.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aber ebenfalls von der Relevanz der dargelegten Irreführung des Verkehrs auszugehen. Es liegt auf der Hand, daß der Verbraucher aus den in der Zeitungsanzeige angegebenen Verkaufszahlen für den "C.-Voyager" folgert, daß dieses Fahrzeug weltweit große Wertschätzung genießt, und ihn dies veranlassen kann, sich näher mit dem Kauf eines derart geschätzten und offensichtlich bewährten Fahrzeugs zu befassen. Eine solche Beeinflussung des Verbrauchers durch die Angabe von Verkaufszahlen bestätigt im übrigen die Beklagte selbst z.B. in ihrer am 29. April 1997, also in etwa zeitgleich mit der streitgegenständlichen Werbung, in der FAZ geschalteten Anzeige (Bl. 58 d.A.), die ebenfalls die streitgegenständliche Werbeaussage von den weltweit über 6 Millionen Fahrzeugen enthält und wo es darüber hinaus im Fließtext der Anzeige heißt: "... Der Voyager ist wieder bester Import-Van des Jahres. Er ist das Original und seit mehr als 10 Jahren das Vorbild für Fahr- und Raumkomfort. Über 6 Millionen verkaufte Fahrzeuge weltweit sind der eindrucksvolle Beweis." (Unterstreichung nur hier).

Schließlich ist die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte bundesweit Automobile vertreibt und damit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, nach dieser Vorschrift auch aktivlegitimiert, den sich aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beanstandung der Klägerin richtet sich gegen großformatige Zeitungsanzeigen der Beklagten, die bundesweit erschienen sind, wobei das von diesen Anzeigen ausgehende Irreführungspotential aus den vorstehenden Erörterungen zur Relevanz beachtlich ist. Es kann danach kein Zweifel daran bestehen, daß sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen eine Werbung der Beklagten richtet, die im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geeignet ist, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden (bundesweiten) Markt wesentlich zu beeinträchtigen, so daß die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift auch insoweit erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 108 ZPO war dabei der Beklagten zu gestatten, die von ihr zu leistenden Sicherheitsleistungen auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der A.-Bank (Deutschland) zu erbringen, wie von der Beklagten - von der Klägerin unbeanstandet - beantragt worden ist.

Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 13.11.1998
Az: 6 U 19/98


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