Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Februar 2011
Aktenzeichen: WpÜG 2/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.02.2011, Az.: WpÜG 2/11)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird alsunzulässig kostenpflichtig verworfen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren aufErlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Wert: 3.000,-- EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit am 31. August 2010 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Antrag, der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einen bestimmten Text bzw. Textteil über die Untersagung von öffentlichen Kaufangeboten auf deren Homepage in der Rubrik "Verbrauchermitteilungen" zu veröffentlichen.

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28. September 2010 fest, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 als unzulässig und lehnte den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge, Gegenvorstellung und Befangenheitsantrag des Antragstellers verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2010.

Sodann wurde das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter- geleitet, wo es am 06. Januar 2011 einging.

Der Senat, der bereits mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 (WpÜG 12/10) zwei Beschwerden des Antragstellers gegen Untersagungsverfügungen der Antragsgegnerin wegen vom Antragsteller am 19. August 2010 veröffentlichten unzulässigen Kaufangeboten für Aktien zweier börsennotierter deutscher Zielgesellschaften verworfen hatte, hat den Antragsteller mit Verfügung vom 21. Januar 2011 auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren hingewiesen und ihm eine Frist bis 14. Februar 2011 zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Vertretung im Eilverfahren gesetzt.

Die an den Antragsteller übersandte Verfügung kam mit dem Vermerk €Annahme verweigert€ zur Gerichtsakte zurück.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der sich auf ein Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz bezieht, ist nach § 53 WpÜG unzulässig.

§ 53 Satz 1 WpÜG bestimmt, dass sich die Beteiligten in diesem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdegericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen.

Sinn und Zweck der Regelung des § 53 WpÜG ist es, im Hinblick auf die Prozessökonomie sicher zu stellen, dass präzise und sachdienliche Anträge gestellt werden, der Beschwerdegegenstand sachkundig erörtert wird und das Verfahren nicht unnötig in die Länge gezogen wird. Außerdem soll der wirtschaftlichen Bedeutung der Sachverhalte im WpÜG-Verfahren durch eine sachkundige Vertretung Rechnung getragen werden. Letztlich dient der Anwaltszwang auch dazu, den Gleichlauf mit den zivilprozessualen Vorstellungen und Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Oberlandesgericht Rechnung zu tragen (vgl. Begründung RegE, BT-Drucks. 14/7034, S. 66). Diese Erwägungen des Gesetzgebers treffen nicht nur auf das in der Hauptsache durchzuführende Beschwerdeverfahren zu, sondern ebenso auch für das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz in diesen Angelegenheiten. Im Übernahmeverfahren nach dem WpÜG sind vorgeschaltete einstweilige Rechtsschutzverfahren insbesondere nach § 50 Abs. 3 WpÜG keine Seltenheit, sondern kommen häufig vor. Sie gestalten sich inhaltlich auch nicht einfacher, sondern sind häufig sogar eher schwieriger als Beschwerdeverfahren in der Hauptsache. Deshalb vermag der Senat sich der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, der Anwaltszwang des § 53 WpÜG gelte nur für das Hauptsacheverfahren, nicht aber für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (so: Ehrike/Ekkenga/Oechsler, WpÜG, 2003, § 53 Rn. 7; Haarmann/Schüppen/ Schweizer, WpÜG, 2. Aufl., 2005, § 53 Rn. 2; KölnKomm/Pohlmann, WpÜG, 2. Aufl., § 53 Rn.2) nicht anzuschließen. Soweit hierzu insbesondere auf die ebenso zum Kartellverfahrensrecht vertretene Meinung verwiesen wird, bestehen unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Denn für das Kartellverfahren ist zusätzlich zu der dem § 53 WpÜG ähnlichen Regelung des § 68 Satz 1 GWB, wonach die Beteiligten sich vor dem Beschwerdegericht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen, in § 66 Abs. 5 GWB vorgeschrieben, dass die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Eine vergleichbare Regelung, die den Anwaltszwang erkennbar auf das Beschwerdeverfahren als Hauptsacheverfahren beschränken könnte, ist jedoch in der Vorschrift des § 51 WpÜG, welche Form und Frist der dortigen Beschwerde regelt, gerade nicht enthalten.

Da die Erwägungen des Gesetzgebers für die Anordnung des Anwaltszwangs in § 53 WpÜG nach den bisherigen Erfahrungen des Senates aus der Praxis gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache als auch für Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zutreffen und es sich auch bei den Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes um Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Beschwerdegericht im Sinne des § 53 WpÜG handelt, ist der Anwaltszwang auch für Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Beschwerde sowie sonstige Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anzuwenden (so auch: Baums/Ritz, WpÜG, § 53 Rn. 2; Steinmeyer/ Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 50 Rn. 24; Geibel/Süßmann/Louven, WpÜG, 2. Aufl., § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wackerbarth/Kresse, AktG/WpÜG, 3. Aufl., § 50 Rn. 19 und § 53 Rn. 4).

Soweit der Antragsteller gleichzeitig mit der Einlegung der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts gestellt hat, geht der Senat zugunsten des Antragstellers trotz dieses Zusammenhangs mit der Beschwerdeeinlegung davon aus, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Antrag nicht auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beschränkt sein sollte, sondern sich möglicherweise auf das gesamte Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beziehen sollte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt jedoch nach § 58 Ziffer 2 WpÜG i. V. m. §§ 114, 121 ZPO nicht in Betracht, weil die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Wie der Senat zwischenzeitlich in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2010 (WpÜG 12/10) entschieden hat, war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zum Schutze des Kapitalmarktes dem Antragsteller die beiden Angebote, die dieser selbst unter dem 19. August 2010 im Internet bezüglich der Aktien der beiden damals in Deutschland börsennotierten Gesellschaften X-AG und Y-AG veröffentlichte, untersagt hat.

Durch die vorgenannte Beschwerdeentscheidung und die mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 erfolgte Zurückweisung der hiergegen gerichteten Gegen-vorstellung und Anhörungsrüge ist dieses Hauptsacheverfahren bestandskräftig abgeschlossen. Auf den Inhalt dieser Entscheidungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Im Übrigen war die Antragsgegnerin im Hinblick auf die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügungen nicht gehindert, zum Schutze des Kapitalmarktes auf deren Erlass auf der Internetseite der Behörde hinzuweisen.

Da das von dem Antragsteller unter dem 19. August 2010 veröffentlichte Angebot sich zusätzlich auch auf österreichische börsennotierte Gesellschaften bezog, ist es weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die hierzu von der österreichischen Übernahmekommission herausgegebene Presseinformation verwiesen hat, für deren Inhalt sie im übrigen nicht verantwortlich ist.

Der Antrag auf Untersagung der weiteren Veröffentlichung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versprach deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und vermochte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu rechtfertigen.

Der von dem Antragsteller selbst gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war somit kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei.






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Beschluss v. 15.02.2011
Az: WpÜG 2/11


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