Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. März 2006
Aktenzeichen: 4b O 119/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.03.2006, Az.: 4b O 119/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 14. März 2006, Aktenzeichen 4b O 119/05, entschieden, dass die Beklagte das Klagepatent der Klägerin verletzt. Es wurde festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents abweicht, jedoch in äquivalenter Weise von der Erfindung Gebrauch macht. Das Klagepatent betrifft ein Bohr- und Fräswerk zum Verarbeiten von Werkstoffstangen zu einzelnen Werkstücken. Das Maschinenbett des Bohr- und Fräswerks definiert eine Längs- und eine Querrichtung. Während das Klagepatent eine Fahrständermaschine vorsieht, die auf dem Maschinenbett länger und quer gesteuert verstellbar ist und eine Werkzeugspindel trägt, handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten um ein Bohr- und Fräswerk, bei dem ein Schlitten auf dem Maschinenbett längs und quer verstellbar ist und die Werkzeugspindel auf dem Schlitten montiert ist. Der Werkstückträger ist bei der angegriffenen Ausführungsform um eine zur Spannachse und zur Spindelachse normale Schwenkachse schwenkbar. Die Zuführeinrichtung dient zum Hindurchschieben der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung. Das Gericht entschied, dass die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents sowohl wortsinngemäß als auch in äquivalenter Weise nutzt und daher das Klagepatent verletzt. Die Klägerin wurde zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verpflichtet. Die genaue Schadenshöhe muss noch festgestellt werden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, was dazu führt, dass Schadensersatzansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2002 verjährt sind. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte widerrechtlich gehandelt hat und schadensersatzpflichtig ist. Es besteht kein Grund, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Der Streitwert wurde auf 500.000,00 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 14.03.2006, Az: 4b O 119/05


Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-lungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Bohr- und Fräswerke zum Verarbeiten von Werkstoffstangen zu einzelnen Werkstücken, mit einem Maschinenbett, das eine Längsrichtung und eine Querrichtung definiert, einem Spindelträger, der auf dem Maschinenbett längs und quer gesteuert verstellbar ist, zumindest einer eine Spindelachse aufweisenden Werkzeugspindel, die am Spindelträger gelagert ist, und relativ zu der ein Werkstückträger entlang einer zur Längsachse und zur Querachse normalen Hochachse gesteuert verstellbar ist, einem Werkstückträger, der eine Spannachse definiert, um die er gesteuert dreheinstellbar ist, wobei der Werkstückträger eine Spanneinrichtung enthält, durch die eine Werkstoffstange durchschiebbar ist, und in der die Werkstoffstange festspannbar ist, wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange als zu bearbeitendes Werkstück im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel angeordnet ist, und mit einer Zuführeinrichtung zum Hindurchbewegen der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung,

gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,

bei denen der Werkstückträger um eine zur Spannachse sowie zur Spin-delachse normale Schwenkachse gesteuert in einem Bereich verschwenkbar ist, und der Bereich sich mindestens von einer zur Spin-delachse normalen Lage bis zu einer zur Spindelachse parallelen Lage der Spannachse erstreckt.

2.

der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen, die von ihr seit dem 12. März 1998 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und den mit diesen Lieferungen jeweils erzielten Umsätzen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, An-gebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, und

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und die Angaben zu d) nur für Handlungen zu machen sind, welche die Beklagte seit dem 01.01.2002 begangen hat.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit seit dem 01.01.2002 be-gangen worden sind, entstanden ist;

2. an die Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie (die Beklagte) durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.03.1998 bis zum 31.12.2001 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € .

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X, das am 30.08.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Februar 1998 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "X". Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"X zum Verarbeiten von Werkstoffstangen (W) zu einzelnen Werkstücken (W1), mit

einem Maschinenbett (10), das eine Längsrichtung (X) und eine Querrichtung (Y) definiert, einem Fahrständer (12), der auf dem Maschinenbett (10) längs und quer verstellbar ist, zumindest einer Werkzeugspindel (18), die am Fahrständer (12) entlang zur Längsrichtung (X) und zur Querrichtung (Y) normalen Spindelachse (Z) gesteuert verstellbar ist, einem Werkstückträger (20), der eine Spannachse (C) definiert, um diese Spannachse (C) gesteuert dreheinstellbar ist und eine Spanneinrichtung (22) enthält, durch die eine Werkstoffstange (W) hindurchschiebbar ist, und in der die Werkstoffstange (W) festspannbar ist, wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange (W) als zu bearbeitendes Werkstück (W1) im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel (18) angeordnet ist, und einer Zuführeinrichtung (40) zum Hindurchschieben der Werkstoffstange (W) durch die Spanneinrichtung (22),

dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstückträger (20) um eine zur Spannachse ( C) sowie zur Spindelachse (Z) normale Schwenkachse (D) gesteuert in einem Bereich schwenkbar ist, der sich mindestens von einer zur Spindelachse (Z) normalen Lage der Spannachse ( C) bis zu einer zur Spindelachse (Z) parallelen Lage der Spannachse (C ) erstreckt."

Die nachfolgende Abbildung (Figur 3 der Klagepatentschrift) zeigt die Vorderansicht eines bevorzugten Ausführungsbeispiels des Erfindungsgegenstands.

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 8 und 9 der Klagepatentschrift veranschaulichen die Bearbeitung eines Werkstücks.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Stangenbearbeitungszentren der von ihr als "X" bezeichneten Art. Die nachfolgend dargestellte Abbildung stellt eine Prinzipzeichnung der Baureihe der Beklagten (Anlage B 1) dar.

Bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten ist der die Werkzeugspindel tragende Spindelträger in der Längsachse und über den Schlitten, auf den der Spindelträger montiert ist, in der Querachse verschieblich angeordnet. Die Werkstückspindel ist um die Hochachse verschiebbar.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform der Beklagten mache von der technischen Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß, teils in äquivalenter Weise Gebrauch. Die Maschinenbaureihe der Beklagten, die unstreitig nicht über einen Fahrständer verfügt, stelle gleichwohl eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, da statt des Fahrständers längs- und quergesteuert verstellbare Spindelträger vorgesehen seien und die gegenüber einer Fahrständermaschine fehlende Achse in den Werkstückträger verlagert sei. Bei der Verlegung einer der Achsen von der Werkzeugspindel in die Werkstückspindel handele es sich um eine übliche "kinematische Umkehr", die für den Fachmann geläufig und überdies sowohl gleichwirkend wie auch gleichwertig sei. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

zu erkennen wie geschehen, jedoch

ohne die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts mit der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz auch für den Zeitraum vom 12.03.1998 bis zum 31.12.2001.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen; hilfsweise,

ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine von der Beklagten gegen das Klagepatent zu erhebende Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und macht geltend: Die unstreitig bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Austauschmittel seien technisch nicht gleichwirkend und würden vom angesprochenen Fachmann nicht als gleichwertig zu den von der Erfindung nach Anspruch 1 gelehrten Mitteln erachtet. Insbesondere begründe ein horizontaler Angriff eines Werkzeugs bzw. einer Werkzeugspindel gegenüber dem Werkstück von vornherein Ungenauigkeitsprobleme. Die Beklagte selbst habe in einer Publikation mit dem Titel "X" für eine vertikale Bearbeitung geworben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine patentgemäße Ausführungsform einen Schwenkraum in der Maschine vorsehen müsse, um die Werkstoffstangen verschwenken zu können. Dies sei - was unstreitig ist - auch in den ursprünglich von der Klägerin zum Patent angemeldeten Ansprüchen vorgesehen gewesen; obwohl dieses Merkmal aufgrund der Ansicht des Patentprüfers, wonach es sich um eine platte Selbstverständlichkeit handele, im Erteilungsverfahren gestrichen worden ist, denke der angesprochene Fachmann diesen Schwenkraum wie selbstverständlich hinzu. Die angegriffene Ausführungsform unterscheide sich insoweit von der in Anspruch 1 des Klagepatents enthaltenen technischen Lehre, da bei dieser das zusätzliche Merkmal eines Schwenkraums in der Maschine nicht benötigt werde. Ein Hindurchschieben der Werkstoffstange finde gleichfalls nicht statt.

Darüber hinaus erhebt die Beklagte den sogenannten "Formstein"-Einwand, da sich die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform nur unwesentlich vom Stand der Technik abhebe und sie insbesondere im Vergleich zu diesem nicht über Erfindungshöhe verfüge. Der Fachmann gelange ausgehend von dem gemäß dem US-Patent X bekannten Stand der Technik in Kombination mit einer Spanneinrichtung für Stangen aus der X bzw. X zur angegriffenen Ausführungsform. Dasselbe gelte für eine Kombination des US-Patents X mit einer aus der X bekannten Spanneinrichtung für Stangen.

Darüber hinaus ist sie der Ansicht, es fehle an einem schuldhaften Handeln der Beklagten. Sie behauptet, bei der Maschinenentwicklung den auch in diesem Rechtsstreit mitwirkenden Patentanwalt Dr. X eingeschaltet zu haben, dem das Klagepatent zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Einrede der Verjährung erhoben; sie verweist darauf, dass die Klägerin - unstreitig - bereits am 2. Oktober 2001 eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gerichtet habe.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Sie ist der Auffassung, das Klagepatent werde auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für nichtig erklärt werden und verweist in dem Zusammenhang auf einen als Anlage B 8 vorgelegten Entwurf einer Nichtigkeitsklage. Dies rechtfertige jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits.

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Mit den Stangenbearbeitungszentren der "X" verletzt die Beklagte das Klagepatent teils wortsinngemäß, teils in äquivalenter Weise. Sie ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Bohr- und Fräswerk zum Verarbeiten von Werkstoffstangen.

Aus dem europäischen Patent X, das dem gattungsbildenden Stand der Technik angehört, ist ein Bohr- und Fräswerk bekannt, bei dem die Spannachse, um die der Werkstückträger drehantreibbar ist, eine durch die Anordnung des Maschinenbettes festgelegte, zu dessen Längsrichtung parallele, waagerechte Lage hat. Die Werkzeugspindel, die vom Fahrständer getragen wird, ist senkrecht angeordnet und lässt sich zur Bearbeitung eines Werkstückes, das von einem vorderen Endabschnitt einer Werkstoffstange gebildet wird, nacheinander mit mehreren Werkzeugen, beispielsweise Bohrern oder Fräsern, bestücken. Zusätzlich ist eine unabhängig von der Werkzeugspindel arbeitende Abtrenneinheit zum Abtrennen des bearbeiteten Werkstücks am Fahrständer angeordnet. In Längsrichtung des Maschinenbettes ist auf einem Schlitten eine Greif- und Schwenkeinheit angeordnet, die ein Spannfutter aufweist, das während der Bearbeitung des noch mit der Stange verbundenen Werkstücks als Gegenhalter einsetzbar ist und das Werkstück nach dessen Abtrennung ganz übernimmt. Danach kann die Rückseite von einem oder mehreren nacheinander an der Werkzeugspindel angeordneten Werkzeugen bearbeitet werden. Das Spannfutter ist um eine zur Spannachse des Werkstückträgers und zur Spindelachse normale, also waagerechte Lage schwenkbar, so dass an dem im Spannfutter der Greif- und Schwenkeinheit gespannten Werkstück auch beispielsweise schräge Einschnitte oder Bohrungen angebracht werden können.

Die Klagepatentschrift kritisiert an dem dargestellten Stand der Technik, dass sich nach der Übergabe des Werkstücks von der Spanneinrichtung am Werkstückträger an das Spannfutter der Greif- und Schwenkeinheit eine ebenso hohe Bearbeitungsgenauigkeit wie vor der Übergabe im allgemeinen nicht mehr erzielen läßt, da sich bei jeder Werkstückübergabe Ungenauigkeiten einschleichen können.

Das Klagepatent bezeichnet es daher ausdrücklich als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem), beim Verarbeiten von Werkstoffstangen auf einem Bohr- und Fräswerk eine besonders vielseitige Bearbeitung des jeweils vordersten, noch mit der Werkstoffstange zusammenhängenden Werkstücks zu ermöglichen und insoweit die Bearbeitungsgenauigkeit zu steigern.

Dazu schlägt das Klagepatent in Patentanspruch 1 eine technische Lehre mit folgenden Merkmalen vor:

1. Bohr- und Fräswerk zum Verarbeiten von Werkstoffstangen (W) zu einzelnen Werkstücken (W1) mit

a) einem Maschinenbett (10),

b) einem Fahrständer (12),

c) zumindest einer Werkzeugspindel (18),

d) einem Werkstückträger (20),

e) einer Zuführeinrichtung (40).

2. Das Maschinenbett (10) definiert eine Längs- (X) und eine Querrichtung (Y).

3. Der Fahrständer (12) ist auf dem Maschinenbett (10) längs und quer gesteuert verstellbar.

4. Die Werkzeugspindel (18) ist am Fahrständer (12) entlang einer zur Längs- (X) und Querrichtung (Y) normalen Spindelachse (Z) gesteuert verstellbar.

5. Der Werkstückträger (20)

a) definiert eine Spannachse (C), um die er gesteuert dreheinstellbar ist,

b) enthält eine Spanneinrichtung (22), durch die eine Werkstoffstange (W) hindurchschiebbar und in der sie festspannbar ist,

wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange (W) als zu bearbeitendes Werkstück (W1) im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel angeordnet ist,

c) ist um eine zur Spannachse (C) sowie zur Spindelachse (Z) normale Schwenkachse (D) gesteuert schwenkbar und

d) der Schwenkbereich erstreckt sich mindestens von einer zur Spindelachse (Z) normalen Lage der Spannachse (C) bis zu einer zur Spindelachse (Z) parallelen Lage der Spannachse (C).

6. Die Zuführeinrichtung (40) dient zum Hindurchschieben der Werkstoffstange (W) durch die Spanneinrichtung (22).

Die technische Lehre des Klagepatents erreicht, dass das noch mit der Werkstoffstange zusammenhängende und ausschließlich durch diese in seiner Lage definierte Werkstück in jede beliebige durch Drehen um die Spannachse und Schwenken um die Schwenkachse erreichbare Lage gebracht werden kann, ohne dass die ursprüngliche Einspannung der Werkstoffstange in der Spanneinrichtung gelöst wird. Dadurch ist bei allen Arbeitsgängen, die von an der Werkzeugspindel befestigten Werkzeugen an dem Werkstück ausgeführt werden, grundsätzlich die gleiche hohe Genauigkeit erreichbar, unabhängig davon, welchen Winkel die Spindelachse mit der Spannachse einschließt. Ein Werkstück beispielsweise aus einer Vierkantstange kann dadurch nicht nur an seiner Vorderseite und an seinen vier Längsseiten bearbeitet werden, sondern weitgehend auch schon an seiner Rückseite, solange noch eine ausreichend stabile Verbindung des Werkstücks mit dem Rest der Werkstoffstange besteht.

II.

Die angegriffene Ausführungsform der "X" der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents teils wortsinngemäß, im Übrigen in äquivalenter Weise Gebrauch. Dies gilt auch für die von der Beklagten bestrittenen Merkmale 1. a), 1. b), 3. und 4. sowie 6. Die übrigen Merkmale sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

1.

Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten verfügt über ein Maschinenbett im Sinne des Merkmales 1. a). Ein Maschinenbett stellt, wie der Kammer aus anderen Patentstreitigkeiten bekannt ist, eines der Grundelemente des Maschinengestells dar; es nimmt Kräfte auf und weist die Führungsbahn für Schlitteneinheiten sowie gegebenenfalls Befestigungsflächen für Peripherieeinheiten auf. Es zeichnet sich durch eine gute Dämpfung und eine hohe Eigensteifigkeit aus. Über ein solches Maschinenbett verfügt auch die angegriffene Ausführungsform. Die einzelnen Bauteile sind auf einem Gestell angeordnet, das sich in horizontaler Ausrichtung auf dem Boden erstreckt; insbesondere definiert dieses eine Längs- und eine Querrichtung und verfügt über eine Schlitteneinheit.

2.

Die angegriffene Ausführungsform macht hingegen nicht wortsinngemäß von den Merkmalen 1.b) bzw. 3. und 4. Gebrauch. Sie verfügen weder über einen Fahrständer, der auf dem Maschinenbett längs und quer gesteuert verstellbar ist, noch über eine am Fahrständer entlang einer zur Längs- und Querrichtung normalen Spindelachse gesteuert verstellbare Werkzeugspindel.

Bei einem Fahrständer handelt es sich um eine feststehende Maschinenanordnung, bei der ein senkrecht ausgerichtetes Bauteil, der Fahrständer, längs und quer verstellbar ist und das Bauteil ein Werkzeug trägt, das in der Normalen zu den Bewegungsachsen des Ständers beweglich ist. Diese grundsätzliche Anordnung ergibt sich insbesondere aus den nachfolgend eingeblendeten Bildern 3/154 und 3/155 des Lehrbuchs "X" von X (Anlage B 2a).

Demgegenüber verfügt die angegriffene Ausführungsform über einen Schlitten, d.h. ein horizontal ausgerichtetes Bauteil, das wie aus Anlage B 2 ersichtlich in Längs- und Querrichtung verschiebbar ist.

Da die angegriffene Ausführungsform nicht über einen Fahrständer im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents verfügt, kann auch die patentgemäße Werkzeugspindel nicht gemäß Merkmal 4 auf einen solchen montiert und auf einer zur Längs- und Querrichtung des Fahrständers normalen Spindelachse verstellbar sein. Stattdessen befindet sich die Werkzeugspindel auf dem vorstehend bereits dargestellten Schlitten und ist in dessen Bewegungsrichtung verstellbar. Des weiteren ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Werkstückträger in Richtung der zu den beiden Bewegungsrichtungen des Schlittens und des darauf angebrachten Werkzeug-Spindelträgers normalen Achse verschiebbar. Dadurch benutzt die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1.b) bzw. 3 und 4 der technischen Lehre des Klagepatents in äquivalenter Weise.

a)

Die von der angegriffenen Ausführungsform genutzten Austauschmittel sind gegenüber den in den Merkmalen 1.b) bzw. 3 und 4 des Klagepatents vorgesehenen Mitteln gleichwirkend. Dafür ist maßgeblich, dass die mit der Benutzung der patentgemäßen Mittel verbundenen Wirkungen, die der Lösung des technischen Problems dienen, erreicht werden können. Das objektive Ziel der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung, das auch ausdrücklich Erwähnung in der Beschreibung findet, ist es, bei der Verarbeitung von Werkstoffstangen auf Bohr- und Fräswerken eine besonders vielseitige Bearbeitung von Werkstücken zu ermöglichen und die Bearbeitungsgenauigkeit zu steigern. Dazu lehrt das Klagepatent die Schwenkbarkeit des Werkstückträgers um eine zur Spannachse (C) sowie zur Spindelachse (Z) normale Schwenkachse (D) mit einem Schwenkbereich, der sich mindestens von einer zur Spindelachse (Z) normalen Lage der Spannachse ( C) bis zu einer zur Spindelachse (Z) parallelen Lage der Spannachse (C) erstreckt. Diese Schwenkbarkeit einer Werkstoffstange um eine horizontale Achse zur vielseitigen und genauen Bearbeitung ist der eigentliche Gegenstand der Erfindung und grenzt die technische Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik ab. Die im Stand der Technik als nachteilig herausgestellte Werkstückübergabe an eine Greif- und Schwenkeinheit ist infolgedessen nur noch für die Bearbeitung einer Seite des Werkstücks, nämlich der Schnittseite zur Werkstoffstange, erforderlich.

Eine solche patentgemäße Schwenkbarkeit des Werkstückträgers ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben. Die darüber hinaus bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene axiale Verstellbarkeit in Richtung der gegenüber den Verstellachsen der Werkzeugspindel normalen Achse gleicht zudem die fehlende Verstellbarkeit der Werkzeugspindel in jene Achse aus. Dies bewirkt, dass das zu bearbeitende Werkstück der Werkstoffstange im Ergebnis in der gleichen Weise bearbeitet werden kann wie bei einer Ausführungsform, die wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Damit ist die vom Klagepatent gewünschte Vielseitigkeit der Bearbeitung ebenso gegeben wie die Bearbeitungsgenauigkeit, hinsichtlich derer Abstriche nicht erkennbar sind. Da sämtliche zur Positionierung erforderlichen Teile auf dem Maschinenbett installiert sind, ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Toleranzen bei der vertikalen Bewegung des Werkstückträgers größer sind als diejenigen bei einer vertikalen Bewegung einer patentgemäßen Werkzeugspindel. Eine Ansteuerung zur Bewegung ist in beiden Fällen erforderlich; der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Werkstückträger angesteuert wird, während eine patentgemäße Ausführungsform eine Steuerung der Werkzeugspindel erfordert. Der Steuervorgang als solcher unterscheidet sich hingegen nicht. Auch die Beklagte hat ihre dahingehende Behauptung, bei der angegriffenen Ausführungsform träten höhere Ungenauigkeiten auf, nicht näher begründet.

b)

Der angesprochene Fachmann erkennt bei der Lektüre der Klagepatentschrift, dass die darin beschriebene Ausführung sich auf eine bestimmte Maschinengattung, nämlich einen Fahrständer, bezieht. Als Fachmann auf dem Gebiet der Konstruktion von Werkzeugmaschinen ist ihm bekannt, dass die Fahrständerbauweise nur eine mögliche Konstruktion darstellt. Eine andere, alternative Konstruktionsmöglichkeit, die ihm ebenfalls unter feststehenden Begriffen bekannt ist, weiß er beispielsweise in dem bereits erwähnten Lehrbuch (Anlage B 2a) zu finden. Auch aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 6 kennt er eine Anordnung, bei der die Bewegung in der Spindelachse anstatt der Werkzeugspindel dem Werkstückträger zugeordnet ist.

Die besagten Unterlagen befassen sich zwar nicht speziell mit einem Bearbeitungszentrum für Werkstoffstangen, sondern sie zeigen Bohr- und Fräsmaschinen, mit deren Hilfe einzelne Werkstücke bearbeitet werden können. Die Nachweise belegen dennoch, dass es in der Gattung der Bohr- und Fräswerke prinzipiell zwei Konstruktionsalternativen gibt, nämlich einerseits Fahrständer-Maschinen (bei denen das Werkzeug in drei Richtungen, nämlich in der X-, Y- und Z-Achse bewegbar ist) und andererseits Bohr- und Fräswerke nach Anlage B 6 (bei denen das Werkzeug in lediglich zwei Richtungen, nämlich in der X- und Y-Achse, bewegbar ist und die dritte Bewegungsrichtung (Z-Achse) vom Werkstück ausgeführt wird). Dem Fachmann ist klar, dass sich auch für die zuletzt genannte Ausstattungsvariante eines Bohr- und Fräswerkes die Frage nach der Bearbeitung von Werkstoffstangen stellt, d.h. genauer danach, ob die vom Klagepatent für Fahrständer beschriebene Erfindung nicht auch vorteilhaft bei Bearbeitungszentren der anderen Ausführungsvariante nach Anlage B 6 umsetzen lässt. Er wird dies schon auf erste Sicht bejahen, weil allein das Vorhandensein zweier Arten von Bohr- und Fräswerken, die sich lediglich dadurch voneinander unterscheiden, dass die Bewegungsrichtungen - wie vorstehend erläutert - von unterschiedlichen Bauteilen wahrgenommen werden, zeigt, dass es für die grundsätzliche Funktion der Bohr- und Fräsmaschine belanglos ist, ob die Bewegung in der Z-Achse vom Werkzeug (wie beim Fahrständer) oder vom Werkzeug (wie bei der Maschine nach Anlage B 6) ausgeführt wird. Bereits diese "Beliebigkeit" führt den Fachmann unmittelbar zu der Erwägung, in welcher Weise er den Erfindungsgedanken des Klagepatents für Bohr- und Fräswerke nach Anlage B 6 nutzbar machen kann. Da der Unterschied zu einem Fahrständer gerade darin besteht, dass die vertikale Bewegung in der Z-Achse vom Werkstückträger (statt vom Werkzeugträger) vollzogen wird, muss der Werkstückträger so ausgebildet werden, dass er nicht nur ein einzelnes Werkstück, sondern eine ganze Werkstoffstange aufnehmen und dem Bohr- und Fräskopf nach und nach zur Bearbeitung zuführen kann. Prinzipiell kann der Fachmann hierzu auf einen Werkstückträger zurückgreifen, wie ihn das Klagepatent für die Fahrständer-Lösung vorsieht. Dieser Werkstückträger muss sodann nicht nur im Sinne der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents schwenkbar (sowie um seine Längsachse drehbar sein), sondern auch die dritte, vertikale Bewegungskomponente beisteuern, nämlich zusätzlich vertikal verfahrbar sein. Alles in allem stellt die angegriffene Ausführungsform somit nicht mehr dar als eine schlichte Übertragung der Erfindung auf die bekannten Bohr- und Fräswerke nach Anlage B 6.

c)

Der angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt die bei der angegriffenen Ausführungsform verwandte Konstruktion auch der von der technischen Lehre des Klagepatents gelehrten Konstruktion als gleichwertig. Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform stellt sich für ihn als am technischen Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert dar. Er erkennt als Kern der Erfindung, wie bereits ausgeführt, die Schwenkbarkeit des Werkstückträgers; demgegenüber entnimmt er der technischen Lehre ohne weiteres, dass der Frage, in welchem Bauteil eine Verstellbarkeit in eine bestimmte axiale Richtung gegeben ist, keine maßgebliche Bedeutung für die Lösung des dem Klagepatent zugrunde liegenden technischen Problems zukommt. Für ihn wird deutlich, dass die Maschinengattung "Fahrständermaschine", die vom Klagepatent gelehrt wird, keinen Einfluss auf das Erzielen der Lösung der Aufgabe des Klagepatents hat, solange die Schwenkbarkeit der Werkstoffstange gegeben ist. Die Übertragung der Lehre auf die ihm bekannten anderweitigen Maschinenbauformen sind für ihn daher auch vom technischen Sinngehalt des Patentanspruchs umfasst.

d)

Die angegriffene Ausführungsform ist auch nicht unter Berücksichtigung des sogenannten "Formstein"-Einwandes als patentfrei anzusehen. Ihre Konstruktion ist für den Fachmann nicht aus dem Stand der Technik in einer Weise nahegelegt, dass er ohne erfinderische Tätigkeit zu dieser Lösung hätte gelangen können. Zu Unrecht verweist die Beklagte auf das europäische Patent X (vgl. deutsche Übersetzung X T2, Anlage B 5) und die US-Schrift X (Anlage B 6) bzw. die X.

Die US-PS zeigt nicht mehr als ein Bohr- und Fräswerk für einzelne Werkstücke, bei dem das Werkzeug horizontal in zwei Richtungen (X- und Y-Achse) und das Werkstück vertikal in der dritten Richtung (Z-Achse) verfahren wird und letzteres außerdem rotieren kann. Mit der Bearbeitung von Werkstoffstangen befasst sich die Entgegenhaltung nicht. Es mag zwar sein, dass im Stand der Technik (X, X) für Werkstoffstangen Spann- und Haltefutter geläufig waren. Die Beklagte selbst behauptet jedoch nicht, dass diese Futter in einer Verwendung mit einem Bearbeitungszentrum beschrieben sind, wie es der in der US-PS offenbarten Konstruktion entspricht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Bereits der Ausgangspunkt der Beklagten, der Fachmann habe eine Ausstattung des besagten Bohr- und Fräswerkes als Bearbeitungszentrum für Werkstoffstangen in Betracht gezogen, beruht deswegen auf einer rein rückschauenden Rekonstruktion in Kenntnis der Erfindung und ist zurückzuweisen. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Darlegungen im Rahmen der Äquivalenzprüfung (oben zu 2.b)). Es ist eben etwas grundlegend Verschiedenes, ob dem Fachmann die Lehre des Klagepatents, den Werkstoffstangenträger schwenkbar auszulegen, bekannt ist, und er lediglich vor der Frage steht, wie er diese Vorgabe bei einem Bohr- und Fräswerk der Gattung nach Anlage B 6 umsetzen kann, oder ob ihm die schwenkbare Ausgestaltung des Werkstückträgers, weil die Erfindung des Klagepatents noch nicht existiert, unbekannt ist.

3.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine Zuführeinrichtung für die Werkstoffstangen; diese dient entgegen dem Wortsinn des Merkmals 6 der technischen Lehre des Klagepatents nicht zum Hindurchschieben der Werkstoffstange durch eine Spanneinrichtung. Aufgrund der vorstehend erörterten Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform, die sich im Äquivalenzbereich befindet, ist der Werkstückträger bei der angegriffenen Ausführungsform vertikal ausgerichtet, während er nach der technischen Lehre des Klagepatents horizontal ausgerichtet ist. Bei der horizontalen Ausrichtung ist es erforderlich, dass die Werkstückstange aktiv durch die Spanneinrichtung hindurch verschoben wird, um die damit verbundene Wirkung, nach dem Abtrennen des bearbeiteten Werkstücks die Bearbeitung eines weiteren Abschnitts der Werkstoffstange zu ermöglichen, zu erreichen. Für den Fachmann, der die gegenüber dem Klagepatent äquivalenten Abwandlungen vorgenommen hat, die die angegriffene Ausführungsform ausmachen, ist es offensichtlich, dass ein solches aktives Hindurchschieben bei einer vertikalen Anordnung der Werkstückstange nicht erforderlich ist. Vielmehr erkennt er, dass er sich die Schwerkraft zu nutze machen kann, um den Vortrieb der Werkstückstange durch die Spanneinrichtung zu bewirken.

Eine auf diese Weise funktionierende Zuführeinrichtung liegt ebenfalls im Äquivalenzbereich der technischen Lehre des Klagepatents. Sie ist gleichwirkend, da auf diese Weise der Vortrieb der Werkstückstange erreicht wird; für den Durchschnittsfachmann liegt es auch nahe, statt der Aufbringung einer zusätzlichen Kraft zum Antrieb der Werkstückstange die bei vertikaler Anordnung ohnehin wirkende Schwerkraft einzusetzen. Da das Klagepatent zur Lösung des technischen Problems diesbezüglich keine bestimmten Anforderungen an die Art und Weise des Vortriebs stellt, ist dies für den Fachmann auch gleichwertig.

4.

Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt die technische Lehre des Klagepatents nicht zwingend eine vertikale Bearbeitung des Werkstücks. Zu Recht führt die Beklagte zwar aus, dass aufgrund des Erfordernisses eines Maschinenbetts eine Definition von dessen Ausrichtung in Verbindung mit der Definition der Ausrichtung der Spindelachse nach dem Wortsinn des Patentanspruchs ein Aufbau mit vertikaler Anordnung der Werkzeugspindel festgelegt wird, wie er in den Zeichnungen der Klagepatentschrift auch dargestellt wird. Dies ergibt sich daraus, dass ein Maschinenbett seinem Wortsinn nach eine horizontale Ausrichtung vorgibt; auf der gedachten Oberfläche des Maschinenbetts befindet sich dann die von Merkmal 2 definierte Längs- und Querrichtung, zu der die Bearbeitungsachse (d.h. die Achse der Werkzeugspindel nach Merkmal 4) in der Normalen ausgerichtet ist. Dies steht einer äquivalenten Benutzung der technischen Lehre durch eine kinematische Umkehr, wie bereits ausgeführt, hingegen nicht entgegen.

5.

Der Auffassung der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform wiche auch deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents ab, weil der angesprochene Durchschnittsfachmann bei der Auslegung des Patentanspruchs "zwangsnotwendig" einen Schwenkbereich hinzudenken müsse, ist ebenfalls nicht zu folgen. Insbesondere weicht die angegriffene Ausführungsform nicht deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents ab, weil bei ihnen der Schwenkbereich anders dimensioniert ist als bei einer wortsinngemäßen Ausführung. Ein solches zusätzliches Merkmal erübrigt sich schon deshalb, weil die technische Lehre des Klagepatents verlangt, dass der Werkstückträger, in den eine Werkstoffstange eingespannt ist, um eine Schwenkachse schwenkbar sein soll. Dies versteht der Fachmann ohne weiteres dahingehend, dass die Schwenkbarkeit des Werkstückträgers gegeben sein muss; ist kein Schwenkbereich vorhanden, so ist das die Schwenkbarkeit vorsehende Merkmal nicht erfüllt, da der Werkstückträger mit der eingespannten Werkstoffstange ohne einen entsprechenden Schwenkbereich nicht schwenkbar ist. Dem Fachmann ist aber ohne weiteres klar, dass ein gesondert vorzusehender Schwenkbereich nur dort erforderlich ist, wo nicht ohnehin bereits ausreichend Platz zum Schwenken zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, macht sich der angesprochene Fachmann keine weiteren Gedanken darüber, ob nicht ein weiterer Schwenkbereich vorzusehen ist, weil die technische Lehre des Klagepatents bei wortsinngemäßer Benutung einen solchen implizit erfordert hätte.

III.

Da die Beklagte wie dargelegt von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte hat widerrechtlich gehandelt, da sie als Fachunternehmen nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hat und ihr mindestens fahrlässiges Verschulden zur Last fällt. Soweit die Beklagte behauptet, bei der Maschinenkonstruktion den auch im Verletzungsrechtsstreit mitwirkenden Patentanwalt eingeschaltet zu haben, und deshalb der Ansicht ist, ihr falle kein Verschulden zur Last, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die anwaltlich vertretene Beklagte hätte wissen müssen, dass zu einem substantiierten Vortrag u.a. auch gehört, die Qualifikation des Patentanwaltes sowie dessen ausdrücklichen Rat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies hat sie nicht getan; sie haftet daher der Klägerin außerdem auf Schadenersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG.

Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch der Höhe nach zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunfterteilung und zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Beklagten war jedoch entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Wirtschaftsprüfervorbehalt im Hinblick auf die nicht gewerblichen Abnehmer und die Angebotsempfänger einzuräumen.

Die Schadenersatzansprüche der Klägerin sind für die Zeit vor dem 01.01.2002 allerdings verjährt, weil die Klägerin bereits am 02.10.2001 eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte gerichtet hat. Für die rechtsverjährte Zeit steht der Klägerin ein Restschadenersatzanspruch zu (§ 141 PatG), der auf Bereicherungsausgleich gerichtet ist und dementsprechend einen lediglich eingeschränkten Rechnungslegungsanspruch begründet.

IV.

Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht. Die Beklagte hat bis zuletzt nicht vorgetragen, gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben zu haben. Sie hat lediglich angekündigt, dies für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen unternehmen zu wollen. Einer Erörterung der von ihr schriftsätzlich vorgetragenen Entgegenhaltungen bedarf es daher nicht.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

Vollstreckungsschutz ist der Beklagten nicht zu gewähren. Sie hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihr durch eine Zwangsvollstreckung der Klägerin ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen würde (§ 712 ZPO).






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.03.2006
Az: 4b O 119/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9558b169f922/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-Maerz-2006_Az_4b-O-119-05




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