Verwaltungsgericht Minden:
Beschluss vom 18. Juli 2005
Aktenzeichen: 5 K 2114/03

(VG Minden: Beschluss v. 18.07.2005, Az.: 5 K 2114/03)

Tenor

Unter Zurückweisung der Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2005 abgeändert: Die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens werden festgesetzt auf 458,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz ab 17.12.2004.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Für das Erinnerungsverfahren wird der Wert des Gegenstandes festgesetzt auf 266,78 Euro.

Gründe

Von den gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2005 gerichteten Erinnerungen ist die der Kläger begründet, die der Beklagten daher im Ergebnis unbegründet.

Der nachfolgenden Begründung sei die Bemerkung vorausgeschickt, dass es schlicht ergebnisbezogen zumindest seltsam erscheinen muss, wenn es im Rahmen der Kostenfestsetzung hinsichtlich der Vorverfahrenskosten im Falle notwendiger Zuziehung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts lediglich im Vorverfahren zur Festsetzung der gesamten Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, in aller Regel in Höhe der sog. Mittelgebühr von 7,5/10 (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 E 1381/04), kommt, im Falle einer weiter gehenden Zuziehung des Rechtsanwalts auch schon im vorherigen Verwaltungsverfahren es aber nur zur Festsetzung eines Gebührenanteils von 2,5/10 soll kommen können (so BFH, Beschluss vom 11.05.1976 - VII B 37/75).

Das Gericht hält eine solche unterschiedliche Kostenfestsetzung in den beiden genannten Vergleichsfällen nicht für gerechtfertigt. Vielmehr ist Gleichbehandlung geboten und daher im vorliegenden Streitfall mit dem im Beschlusstenor bestimmten Ergebnis entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 16.12.2004/20.01.2005 ebenfalls die 7,5/10-Gebühr festzusetzen. Dies beruht darauf, dass es bei der hier interessierenden Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO hinsichtlich der vorprozessualen Kosten nicht auch um die wegen des Verwaltungs-, sondern allein um die wegen des Vorverfahrens geht (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 S. 2 VwGO). Die Kostenfestsetzung hat sich deshalb mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht zu befassen. Die an § 119 Abs. 1 BRAGO anknüpfende saldierende Gebührenbestimmung steht im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht an; sie erlangt Bedeutung, wenn es außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens um die Kosten des Verwaltungsverfahrens geht, z.B. bei einer vom bevollmächtigten Rechtsanwalt gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beanspruchten höheren als der für das Vorverfahren mit seiner notwendigen Zuziehung gem. § 164 VwGO festgesetzten (festsetzbaren) Gebühr.

Mit seiner Auffassung vertritt das Gericht zwar für die §§ 118, 119 ein anderes Anwendungsverständnis als der BFH aaO. Jedoch wird damit nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 05.10.2004 - 7 C 7.04 - abgewichen, da diese Entscheidung nicht die Anwendung der genannten Vorschriften im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der Vorverfahrenskosten betraf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der für das Erinnerungsverfahren festgesetzte Gegenstandswert entspricht der Summe aus dem von den Klägern weiterverfolgten Betrag (131,03 Euro) und dem von der Beklagten beanstandeten Teilbetrag der Kostenfestsetzung vom 10.06.2005 (135,75 Euro).






VG Minden:
Beschluss v. 18.07.2005
Az: 5 K 2114/03


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