Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Mai 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 13/14

(BGH: Beschluss v. 12.05.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 13/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf (nochmalige) Terminsverlegung durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er ein amtsärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die durch den Amtsarzt getroffene Wahrscheinlichkeitsprognose zum Bestehen einer Verhandlungsunfähigkeit den strengen Anforderungen genügen würde, die im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.N.). Denn der Termin vom 25. November 2013 musste durchgeführt werden, weil die Verhinderung den Kläger nicht unerwartet getroffen und er den ihn ungeachtet einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit treffenden Obliegenheiten gleichwohl nicht genügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, Rn. 13 m.w.N.).

Auf den umfangreichen Hinweisbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012, mit dem ihm unter anderem aufgegeben worden ist, eine umfassende Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie einen Tilgungsplan vorzulegen, hat der Kläger in der Sache nicht reagiert. Vielmehr hat er mehrfach die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme erwirkt und ist zu dem dann anberaumten Termin vom 10. Juni 2013 nicht erschienen. Dafür hat er sich unter Vorlage von Attesten im Wesentlichen auf psychische Probleme (insbesondere depressive Episoden, Somatisierungs- und Anpassungsstörungen) berufen. Aus den gleichen Gründen hat er sich für den Termin vom 25. November 2013 entschuldigt. Es hätte ihm indessen innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit von knapp einem Jahr oblegen, selbst schriftsätzlich zum Widerrufsgrund vorzutragen oder - wenn er dazu nicht imstande war - durch seinen früheren bzw. - nach der im Juni 2013 erfolgten Mandatsniederlegung - durch einen neu zu bestellenden Verfahrensbevollmächtigten vortragen zu lassen. Die erforderlichen umfassenden und durch Nachweise belegten Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch in seinem Zulassungsantrag erteilt.

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. So sind, worauf schon der Anwaltsgerichtshof hingewiesen hat, Belege über ein behauptetes Aktivvermögen von mehreren Millionen Euro genauso wenig zu den Akten gelangt, wie eine nachvollziehbare Auflistung der Verbindlichkeiten. Fest steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen in beträchtlicher Höhe bestehen. Es ist zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen gekommen. Das Finanzamt R. hat wegen einer Steuerforderung von über 100.000 € die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Im Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 18. Mai 2011 ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger zahlungsunfähig ist und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Soweit der Kläger die Berechtigung dieser Steuerforderung unter anderem wegen einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit des genannten Finanzamts in Frage stellt, ist dies nicht nachvollziehbar. Zugrunde liegende Steuerbescheide, hat er, wozu aber nur er in der Lage gewesen wäre, nicht offenbart. Vielmehr hat er im Wesentlichen nur seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Damit vermag er nicht durchzudringen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Seiters Stüer Kau Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2013 - AGH I 4/12 -






BGH:
Beschluss v. 12.05.2014
Az: AnwZ (Brfg) 13/14


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