Landgericht Bochum:
Urteil vom 17. Februar 2011
Aktenzeichen: I-14 O 110/10

(LG Bochum: Urteil v. 17.02.2011, Az.: I-14 O 110/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Bochum hat in einem Urteil vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen I-14 O 110/10) eine Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages hinterlegt.

Der Kläger verkauft über einen Onlineshop Badeenten im gesamten Bundesgebiet. Die Beklagte betreibt ebenfalls einen Internetshop und bot unter anderem das Produkt "Bade-Entchen F" zum Verkauf an. In dem Angebot der Beklagten wurde zwar ein Preis von 14,99 Euro genannt, jedoch wurde nicht direkt auf Umsatzsteuer oder Versandkosten hingewiesen. Erst weiter unten auf der Produktseite befand sich ein Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten. Zudem enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Klausel zum Rückgaberecht.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen ihres Internetauftritts ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Die Beklagte lehnte dies ab und so beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung. Diese wurde zunächst vom Landgericht Bochum zurückgewiesen, jedoch später vom Oberlandesgericht Hamm erlassen. Da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch nun im Hauptsacheverfahren weiter.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er zu Recht einen Unterlassungsanspruch hat, da seiner Meinung nach der Internetauftritt der Beklagten wettbewerbswidrig ist. Er argumentiert zudem, dass sein Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das Gericht prüfte die Frage des Rechtsmissbrauchs von Amts wegen und berücksichtigte dabei auch die im Rahmen anderer Verfahren bekannt gewordenen Umstände. Es kam zu dem Schluss, dass die Abmahnung des Klägers rechtsmissbräuchlich ist.

Für einen Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG müssen sachfremde Ziele bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorliegen, die allerdings nicht das alleinige Motiv darstellen, jedoch im Ergebnis eindeutig überwiegen müssen. Das Gericht stellte fest, dass in diesem Fall solche sachfremden Ziele das Verhalten des Klägers dominierten. Es wurde deutlich, dass finanzielle Motive wie die erzielbaren Vertragsstrafeansprüche eine wesentliche Rolle spielten.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, bei denen überhöhte Streitwerte angesetzt und überhöhte Zahlungsfristen für Abmahngebühren festgelegt wurden. Zudem enthielten die von ihm vorgefertigten Unterlassungserklärungen eine hohe Vertragsstrafe und den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Das Gericht sah darin eine deutliche Fokussierung auf Einnahmeerzielungsinteressen.

Zusätzlich verweigerte der Kläger in einem anderen Verfahren die Übersendung der Originalvollmacht, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre. Dies zeigte, dass es dem Kläger darum ging, Kosten und Gebühren zu generieren. Das Gesamtverhalten des Klägers belegt daher sachfremde Motive bei der Abmahnung von Wettbewerbern.

Das Gericht wies die Klage daher ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bochum: Urteil v. 17.02.2011, Az: I-14 O 110/10


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verkauft im Rahmen eines Onlineshops unter der Internetadresse ...# Badeenten in das gesamte Bundesgebiet. Unter der Internetadresse ...#betreibt die Beklagte ebenfalls einen Internetshop. Dort bot sie unter der Bestellnummer ...# das Produkt "Bade-Entchen F" (2 Stck.) an (Bl. 82 ff. d. A.). In dem Angebot der Beklagten befindet sich neben dem Bild ein Preis "€ 14,99", ohne dass in unmittelbarer Nähe auf Umsatzsteuer oder Versandkosten hingewiesen wird. Weiter unten auf der Produktseite befindet sich eine Produktbeschreibung, welche durch Scrollen sichtbar gemacht werden kann. Darunter befindet sich eine Werbung für einen Einrichtungsplaner und darunter befindet sich eine Zeile "Preisangaben inklusive gesetzlicher MWSt und zzgl. Service plus Versandkosten", wobei Service und Versandkosten sich als Link darstellen, bei dessen Anklicken sich die Versandkosten darstellen lassen. Weiter befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Klausel:

"Bei P kaufen Sie auf Probe, d. h., Sie können die gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/ Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Rückgabefrist."

Außerdem folgt eine Widerrufsbelehrung, wegen des genauen Wortlauts dieser Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 85 d. A. verwiesen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.08.2009 (Bl. 90 ff. d. A.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieses Auftritts im Internet ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies lehnte die Beklagte ab, sodass der Kläger sein Begehren durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung - Aktenzeichen 17 O 114/09 Landgericht Bochum - weiterverfolgte. Nachdem der Antrag zunächst durch Urteil vom 07.10.2009 zurückgewiesen worden war, ist die begehrte einstweilige Verfügung durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. März 2010 erlassen worden. Auf Verlangen des Klägers gab die Beklagte keine Abschlusserklärung ab, sodass der Kläger einen Unterlassungsanspruch nunmehr im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch bestehe zu Recht. Insoweit verweist er auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm, die er sich zu Eigen macht. Im Übrigen ist er der Ansicht, er handle nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen sei diesbezüglich kein substantiierter Vortrag der Beklagten erfolgt. Das Gericht sei nicht befugt, im Wege der Amtsermittlung Komponenten zusammenzutragen und daraus einen Rechtsmissbrauch zu konstruieren. Denn im Zivilprozess gelte der Beibringungsgrundsatz. Darüber hinaus seien die in den Verfahren 12 O 114/10 Landgericht Bochum und 12 O 101/10 Landgericht Bochum erörterten Umstände nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu begründen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Internet Badeenten anzubieten

1.ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Rand der Internetseite darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wenn dieser Hinweis erst durch Scrollen der Seite eingesehen werden kann und/oder

2.ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, dass die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten und/oder

3.

im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende Klausel zu verwenden:

Bei P kaufen Sie auf Probe, d. h., Sie können die gelieferte Ware ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Rückgabefrist.

wenn gleichzeitig in einer Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht die folgende Formulierung verwendet wird:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und nicht vor der Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV und § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV und auch nicht bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist.

wenn dies wie in Anlage K 1 und K 2 und ersichtlich geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der vom Kläger gerügte Internetauftritt sei nicht wettbewerbswidrig. Insoweit hält sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm für unzutreffend und verteidigt ihr Vorbringen. Außerdem rügt sie nunmehr auch die Rechtsmiss- bräuchlichkeit der Abmahnung durch den Kläger und verweist insoweit auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum zu 12 O 114/10 und 12 O 101/10.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die in diesem Verfahren gerügten Werbepassagen im Internet. Unabhängig von der Frage, ob prinzipiell ein solcher Unterlassungsanspruch gemäß den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren 17 O 114/09 Landgericht Bochum - 4 U 208/09 OLG Hamm - besteht, ist der Anspruch nicht begründet, da die Abmahnung des Klägers gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.

Der Einwand des Klägers, die Prozessführung durch das Gericht sei rechtswidrig, da der im Zivilprozess herrschende Beibringungsgrundsatz verletzt werde, ist unzutreffend. Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, zwar gilt insoweit nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, allerdings sind neben dem Vorbringen des Abgemahnten auch unstreitige und gerichtsbekannte Tatsachen zu berücksichtigen. Insoweit war das Landgericht Bochum befugt und verpflichtet, die im Rahmen der hier anhängigen Verfahren bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen. Der Ansatz des Klägers, dass nur das berücksichtigungsfähig ist, was die Gegenseite explizit vorträgt, würde im Extremfall dazu führen, dass die Kammer verpflichtet wäre, sich allen anderen bekannten Umständen gegenüber taub und blind zu stellen, nur weil Umstände, die aus anderen Verfahren der Kammer, aber nicht der Gegenseite bekannt sind, unberücksichtigt zu lassen wären. Eine solche Rechtsauffassung würde in der Tat dazu führen, dass Missbrauchsumstände in der Regel nicht mehr aufgedeckt werden könnten, da den einzelnen Parteien die konkreten Umstände in anderen Verfahren regelmäßig nicht bekannt sind. Dieser Ansatz ist für eine von Amts wegen zu prüfende Tatsache nicht gerechtfertigt.

Von daher ist die Argumentation des Klägers unzutreffend, das Berufen der Beklagten im vorliegenden Prozess auf die den Urteilen der 12. Zivilkammer zu Grunde liegenden Umstände sei verspätet. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, da beide Parteien Gelegenheit hatten, zu den Erwägungen der Kammer und den Ausführungen in den Verfahren 12 O 114/10 und 12 O 101/10 Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.

Ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist gegeben, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei diese nicht das alleinige Motiv darstellen, aber im Ergebnis eindeutig überwiegen müssen (vgl. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2010 - I-4 U 225/09). Das ist vorliegend gegeben. Wenn die Kammer wie auch das Oberlandesgericht Hamm in den zurückliegenden Entscheidungen noch keinen Rechtsmissbrauch angenommen hat, so bleibt doch auf Grund nunmehr bekannt gewordener Umstände festzuhalten, dass nach Auffassung der Kammer diese sachfremden Ziele als Motiv zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegen.

Die Anzahl der bekannten Abmahnungen, die zu gerichtlichen Verfahren am Landgericht Bochum geführt haben, sind - auch wenn es weitere Abmahnungen gegeben haben wird, die nicht in das gerichtliche Verfahren übergegangen sind und daher hier nicht bekannt geworden sind - für sich genommen nicht schädlich, da allein die Anzahl der Abmahnungen weder einen Rechtsmissbrauch begründet noch einen solchen indiziert. Wenn eine Partei wie der Kläger auch in höherem Maße abmahnt, bleibt doch festzuhalten, dass - wenn auch im Einzelfall rechtlich unterschiedliche Meinungen bestehen können über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines einzelnen Auftretens des Abgemahnten - keine aus der Luft gegriffenen Verstöße verfolgt wurden. Allerdings stellt - darauf hat auch hier die Beklagte zutreffend hingewiesen - angesichts des vom Kläger behaupteten Umsatzes von gut 200.000,00 € pro Jahr die vom Kläger entwickelte Abmahntätigkeit ein immenses Kostenrisiko dar, zumal der Umsatz nicht dem Gewinn entspricht und die Kosten insbesondere auch im vorliegenden Verfahren, in dem beide Parteien ankündigen, ihre Rechtsfrage bis zum Bundesgerichtshof zu tragen, angesichts des Streitwertes erheblich sind. Von daher ist schon anzumerken, dass das vom Kläger eingegangene wirtschaftliche Risiko angesichts des dargestellten Umsatzes und der Einnahmesituation bedenklich stimmt. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er habe in vorherigen Verfahren einen Umsatz von über 200.000,00 € angegeben, weil er nicht alles habe offenbaren wollen, tatsächlich betrage sein Umsatz knapp 500.000,00 €, so ist diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung durch nichts belegt. Von daher ist angesichts der Kostenrisikosituation einerseits und dem der wirtschaftlichen Tätigkeit entspringenden Einnahmesituation andererseits nicht auszuschließen, dass finanzielle Ziele insbesondere die durch die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren erzielbaren Vertragsstrafeansprüche von vornerein auszuschließen wären.

Wenn dies auch für das vorliegende Verfahren nicht zutrifft, so war doch vielfach festzustellen, dass die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen und die eingeleiteten Verfahren durch überhöhte Streitwerte gekennzeichnet waren. So hat er in dem Verfahren 13 O 164/08 Landgericht Bochum z. B. einen Streitwert von 60.000,00 € angegeben, der vom Gericht auf den üblichen Streitwert von 20.000,00 € herabgesetzt worden war, wogegen der Kläger sich erfolglos mit der Beschwerde wandte. Auch in anderen Verfahren sind überhöhte Streitwerte angesetzt worden, die seitens der Gerichte herabgesetzt wurden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des Landgerichts Bochum in 12 O 101/10 und 12 O 114/10 verwiesen. Weiter bleibt festzuhalten, dass nicht nur überhöhte Streitwerte angegeben wurden, sondern zugleich auch die Fristen für die Zahlung der Abmahngebühren entweder wie in dem Verfahren 12 O 235/09 Landgericht Bochum bereits in der Abmahnung mit der Frist zur Abgabe der Unterwerfungserklärung gleichgesetzt wurden, oder wie auch im vorliegenden Verfahren endete die Zahlungsfrist für die Abmahngebühren nur 1 Woche nach der Frist für die Abgabe der Unterwerfungserklärung.

Als weiterer Umstand kommt hinzu, dass die vom Kläger vorgefertigten Unterlassungserklärungen nicht nur wie vorliegend eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR enthalten, die für sich genommen bereits am oberen Rand des Denkbaren liegt, darüber hinaus ist diese Vertragsstrafe aber auch unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verlangt worden. Dies ist auch in den Verfahren 12 O 101/10 und 12 O 114/10 jeweils Landgericht Bochum sowie in weiteren vor dem Landgericht Bochum anhängigen Verfahren geschehen. Das systematische Abverlangen uneingeschränkter Verzichtsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - I-ZR 196/90 - bedenklich, weil sie den Zweck mittels gehäufter Strafsanktionen möglichst hohe Einnahmen zu erzielen, deutlich und möglicherweise auch ungebührlich in den Vordergrund treten lassen. Dies kombiniert wie im vorliegenden aber auch in anderen Fällen mit einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR, die für derartige Verstöße bereits am oberen Rand angesiedelt ist, belegt nach Auffassung der Kammer, dass sachfremde Motive insoweit beherrschend waren, da das Einnahmeerzielungsinteresse eindeutig im Vordergrund steht. Der Einwand des Klägers, es läge doch in der Hand des Abgemahnten, sich der Unterwerfungserklärung gemäß zu verhalten, ist insoweit nur ein Scheinargument, denn das berechtigt gleichwohl nicht eine derartige Ausgestaltung der Unterwerfungserklärung im Hinblick auf den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs und der gewählten Vertragsstrafenhöhe. Wenn auch in Einzelfällen eine besonders hohe Vertragsstrafe zur Erzielung unterwerfungskonformen verhaltensangezeigt sein kann, rechtfertigt dies aber nicht die vom Kläger durchgängig gewählte Praxis, derartig hohe Vertragsstrafen in der vorformulierten Unterlassungserklärung anzusetzen.

Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Verfahren 12 O 114/10 Landgericht Bochum trotz Unterwerfungserklärung eine Übersendung der Originalvollmacht verweigerte, obwohl dies weder mit besonderem Aufwand noch mit besonderen Kosten verbunden gewesen wäre und im Hinblick auf einen zu erwartenden Prozess, in dem auf die Rüge hin die Vollmacht ebenfalls vorzulegen wäre, unverständlich ist. Dies zeigt deutlich, dass es dem Kläger darauf ankommt, Kosten und Gebühren zu produzieren. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, die Mahngebühren kämen ihm überhaupt nicht zugute, ist dies wohl zutreffend, allerdings unerheblich. Das Motiv des Gebührenerzielungsinteresses muss nicht eigennützig sein, sondern kann genauso gut dem von der Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten zu gute kommen, auch ohne dass kollusives Zusammenwirken gegeben sein muss, wofür es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Abschließend bleibt daher festzuhalten, dass das Gesamtverhalten des Klägers sachfremde Motive bei der Abmahnung von Wettbewerbern belegt, da das Verhalten des Klägers insgesamt auf die Erzielung von Einnahmen, seien es Vertragsstrafen oder Gebühren, zumindest weit überwiegend gerichtet ist.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 17.02.2011
Az: I-14 O 110/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/951c9b7e01b5/LG-Bochum_Urteil_vom_17-Februar-2011_Az_I-14-O-110-10




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