Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2000
Aktenzeichen: 17 W (pat) 2/00

(BPatG: Beschluss v. 14.11.2000, Az.: 17 W (pat) 2/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation, das mindestens eine Projektionsfläche aufweist, der eine Projektionseinrichtung zur Wiedergabe von Bildinformation und von Bedienelementen auf der Projektionsfläche zugeordnet ist, wobei zur Steuerung des Systems mittels eines von einer Bedienperson betätigten Zeigeelementes eine optische Detektoreinrichtung die Position und/oder die Bewegung des Zeigeelementes relativ zu der Projektionsfläche erfaßt und eine Steuereinrichtung die Ausgangsdaten der Detektoreinrichtung zur Steuerung des Systems auswertet."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Bildsystem der genannten Art so auszubilden, daß es einer Bedienperson auf einfache Weise ermöglicht wird, mit Hilfe von projizierten Bedienelementen interaktiv das Bildsystem zu bedienen (Beschreibung Seite 2 letzter Absatz und Seite 3, Absatz 1).

Die Anmelderin ist der Meinung, daß die im Verfahren befindlichen Druckschriften den Anmeldungsgegenstand weder vorwegnähmen noch nahelegten. Der Fachmann entnehme der DE 197 08 240 A1 lediglich, Bedienelemente als Bild zu projizieren. Die DE 196 29 093 A1 betreffe einen normalen Touchscreen. Die DE 196 12 949 C1 schildere nur die Operationssituation. Auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften führe nicht zum System nach dem Patentanspruch 1.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 29. November 1999, Beschreibung Seiten 1 bis 4a, 7. 8, eingegangen am 29. November 1999 sowieursprünglich eingereichte Seiten 5, 6, 9 bis 11, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am 17. Dezember 1998.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach § 4 PatG nicht patentfähig ist.

Die Anmeldung betrifft ein Bildsystem, mit dem Bilder, die mit einer medizinischen Diagnostikeinrichtung (z.B. einem Computertomographen) erzeugt worden sind, dargestellt werden. Die Bilder werden auf einer Projektionsfläche, z.B. einer Leinwand, abgebildet, auf der zusätzlich noch Bilder von Bedienelementen (Icons) dargestellt sind. Die Steuerung des Systems erfolgt über ein Zeigeelement, dessen Position über eine Detektoreinrichtung erfaßt und einer Steuereinrichtung zugeführt wird.

Im bisherigen Verfahren wurden u.a. folgende Druckschriften genannt, denen eine besondere Bedeutung zukommt:

1. DE 196 12 949 C1 2. DE 197 08 240 A1 3. DE 196 29 093 A1 Die DE 196 12 949 C1 betrifft ein Verfahren zur Erkennung eines fingerförmigen Objekts. Dabei wird auf eine Projektionsfläche eine Bedienoberfläche projiziert. Eine Kamera (K) nimmt die Bedienoberfläche (BOF) auf, auf die eine Bedienperson mit ihrer Hand zeigt. Ein Auswertungsprogramm erkennt die Gesten der Hand und erzeugt Steuersignale (vgl. insb. Patentansprüche 1 u 7).

Aus der DE 197 08 240 A1 ist eine Anordnung bekannt, zur Detektion eines Objektes in einem von Wellen im nichtsichtbaren Spektralbereich angestrahlten Bereich. Es wird auf eine Oberfläche ein Videobild projiziert, das über mindestens ein Feld mit einer Kontrollcharakteristik verfügt. Gesteuert wird dieses Feld über die Bewegung eines Objekts, z.B. eine Hand (vgl. insb Patentansprüche 11 und 12).

Aus der DE 196 29 093 A1 ist eine medizinische Therapie- und/oder Diagnoseanlage bekannt. Auf einer Anzeigeeinrichtung werden gleichzeitig die Bilder eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche und ein Bedienmenü abgebildet.

Das Bildsystem nach dem Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem aus den genannten Druckschriften jeweils Bekannten, da keine ein Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation beschreibt, bei dem eine Projektionseinrichtung zur Wiedergabe von Bildinformationen und von Bedienelementen auf der Projektionsfläche vorgesehen ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 vereint zwei Aspekte, die für sich gesehen aus dem Stand der Technik bekannt sind:

Die Steuerung einer Bilddarstellung mit dem Abbild der Hand oder eines Zeigeelements aus den Druckschriften DE 196 12 949 C1 oder DE 197 08 240 A1 Die gleichzeitige Darstellung von medizinischen Bildern und eines Bedienmenüs aus der DE 196 29 093 A1 Der Fachmann kennt aus der DE 196 29 093 A1 ein Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation, das mindestens eine Projektionsfläche aufweist, der eine Projektionseinrichtung zur Wiedergabe von Bildinformationen und von Bedienelementen auf der Projektionsfläche zugeordnet ist (vgl. insb. Figur 3 und zugehörige Beschreibung).

Gesteuert wird die Bilddarstellung z.B. mit einer Maus, mit deren Hilfe eine Bedienperson einen Cursor auf das gewünschte Bedienelement bewegt und die Steuerfunktion auslöst ( Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 6). Dies kann, vor allem nicht geübten Personen, schwerfallen. Eine weitere Alternative der Steuerung ist das direkte Berühren der Projektionsfläche (Spalte 3, Zeilen 7 bis 16), was bei großen Projektionsflächen schwierig sein kann. Jedem ist geläufig, daß die einfachste Art etwas auszuwählen darin besteht, mit dem Finger oder einem Zeigestab darauf zu zeigen. Dem Fachmann ist aus den Druckschriften 2 und 3 bekannt, solche Zeigefunktionen zu realisieren.

Bei diesem Stand der Technik liegt es für den Fachmann auf der Hand, bei einem System nach der DE 196 29 093 A1 eine einfache Bedienfunktion zu realisieren, wie sie z.B. aus der DE 196 12 949 C1 oder DE 197 08 240 A1 bekannt ist, um so zum Bildsystem nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8.

Grimm Bertl Prasch Püschel Pr






BPatG:
Beschluss v. 14.11.2000
Az: 17 W (pat) 2/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/950067833794/BPatG_Beschluss_vom_14-November-2000_Az_17-W-pat-2-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share