Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 23. Oktober 1986
Aktenzeichen: 10 TJ 1586/86

(Hessischer VGH: Beschluss v. 23.10.1986, Az.: 10 TJ 1586/86)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dieser Gerichtsentscheidung geht es um syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei, die Asyl beantragt haben. Nachdem ihre Anträge vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurden und sie eine Ausreiseaufforderung erhalten haben, haben sie Klagen gegen beide Behördenentscheidungen beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingereicht. Vor der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es insgesamt 66 Erkenntnisquellen zur Lage der Christen in der Türkei beigezogen hat. In der mündlichen Verhandlung hat einer der Kläger eine Erklärung abgegeben, die in das Protokoll aufgenommen wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und den Streitwert auf 13.000,00 DM festgesetzt. Der Kostenbeamte des Gerichts hat daraufhin eine Beweisgebühr in Höhe von 426,00 DM festgesetzt. Dagegen wurde Erinnerung eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen mit der Begründung, dass keine Beweisaufnahme stattgefunden hat und somit keine Beweisgebühr entstanden ist. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die Beschwerden sind zwar zulässig, aber nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen hat. Es ist festgestellt worden, dass keine Beweisaufnahme stattgefunden hat und somit keine Beweisgebühr entstanden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens müssen die Kläger tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Hessischer VGH: Beschluss v. 23.10.1986, Az: 10 TJ 1586/86


Gründe

I.

Die Erinnerungsführer sind syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei und betreiben ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und Zustellung einer den Erinnerungsführer zu 1.) betreffenden Ausreiseaufforderung des Landrats des Landkreises Gießen erhoben sie hinsichtlich beider Behördenentscheidungen Klagen zum Verwaltungsgericht in Wiesbaden.

Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 1985 übersandte das Verwaltungsgericht einen "Hinweis", mit dem die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt wurden, daß das Gericht insgesamt 66 Erkenntnisquellen zur Lage der Christen in der Türkei beigezogen habe, die bei der Informations- und Dokumentationsstelle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingesehen werden könnten. Mit Beschluß vom 12. September 1985 bewilligte das Verwaltungsgericht den Erinnerungsführern für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung. Zur mündlichen Verhandlung am selben Tage erschien der Erinnerungsführer zu 1.), ohne daß sein persönliches Erscheinen angeordnet war, und gab eine Erklärung ab, die in das Protokoll aufgenommen wurde. Wegen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1985 verwiesen.

Mit Urteil vom 12. September 1985 - II/1 5004/83 - gab das Verwaltungsgericht den Klagen statt; gleichzeitig setzte es den Streitwert auf 13.000,00 DM fest. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen. Bei der von den Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführer beantragten Kostenfestsetzung setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die in der Kostenberechnung der Prozeßbevollmächtigten enthaltene Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) in Höhe von 426,00 DM und die auf diesen Betrag entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 59,64 DM, insgesamt mithin 485,64 DM ab. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1985 begründete er dies damit, der Erinnerungsführer zu 1.) sei zur mündlichen Verhandlung nicht persönlich geladen worden. Eine Willensbildung des Gerichts, eine Beweisaufnahme vorzunehmen, sei nicht erkennbar.

Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigte der Erinnerungsführer vom 3. Januar 1986, der am 6. Januar 1986 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden einging und auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, Erinnerung eingelegt. Eine Beweisgebühr sei sowohl durch die persönliche Anhörung des Erinnerungsführers zu 1.) in der mündlichen Verhandlung als auch durch die Beiziehung von Dokumentationsmaterialien durch das Gericht entstanden.

Der Bezirksrevisor beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof trat der Erinnerung entgegen und vertrat die Auffassung, eine Beweisgebühr sei nicht entstanden. Die Absicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme vorzunehmen, sei nicht erkennbar gewesen.

Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung mit Beschluß vom 24. April 1986 zurück. Der Erinnerungsführer zu 1.) sei nicht zur Klärung beweisbarer Vorgänge angehört worden, sondern lediglich zur Information des Gerichts und im Interesse einer Sammlung des Prozeßstoffs. Auch die Beiziehung von Dokumentationsmaterialien habe das Entstehen einer Beweisgebühr nicht zur Folge. Die lediglich zur Wahrung rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführten Materialien seien nicht als Beweis verwertet worden. Zwar sei das Urteil auch auf Erkenntnisse aus diesen Materialien gestützt; das diesbezügliche Wissen habe das Gericht aber nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme in dem entschiedenen Rechtsstreit, sondern aufgrund verfahrensunabhängiger Unterrichtung im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit erlangt. Derart erworbene Kenntnisse seien dem Gericht offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO, die keines Beweises bedürften.

Gegen diesen, den Prozeßbevollmächtigten am 7. Mai 1986 zugestellten Beschluß ist mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführer vom 21. Mai 1986, der am selben Tage bei den auswärtigen Kammern des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in Gießen eingegangen ist und auf den wegen seines Wortlauts verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen Beschwerde eingelegt worden.

Der Bezirksrevisor beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschwerdeverfahren auf sein Vorbringen in erster Instanz bezogen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kläger des Ausgangsverfahrens Erinnerungsführer sind; ebenso sind sie auch als Beschwerdeführer anzusehen. Zwar erwecken die von den Prozeßbevollmächtigten verwendeten Formulierungen den Eindruck, sie selbst wollten im eigenen Namen Erinnerung bzw. Beschwerde gegen den Kostenbescheid des Urkundsbeamten bzw. den Beschluß des Verwaltungsgerichts einlegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu Beschluß vom 6. November 1984 - 10 TI 2609/84 -) ist im Zweifel in derartigen Fällen jedoch davon auszugehen, daß eine vom Prozeßbevollmächtigen eingelegte Erinnerung bzw. Beschwerde als im Namen der Partei eingelegt zu betrachten ist, zumal der Prozeßbevollmächtigte nicht "Beteiligter" im Sinne der §§ 146 Abs. 1, 151 Satz 3, 165 VwGO und damit nicht erinnerungsbefugt ist.

Die am 7. Mai 1986 bei den Kammern Gießen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden eingegangene Beschwerdeschrift hat die Zweiwochenfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß auch die Kammern Gießen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ihren Sitz, auf den es für die Anwendung der §§ 58 Abs. 1 und 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO ankommt, in Wiesbaden haben (vgl. auch hierzu Beschluß des Senats vom 6. November 1984 - 10 TI 2609/84 -).

Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen hat. Zur Klarstellung ist lediglich richtigzustellen, daß Gegenstand der Erinnerung nicht ein Kostenfestsetzungsbeschluß, sondern der Bescheid des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Dezember 1985 ist.

Den Prozeßbevollmächtigten der Erinnerungsführer steht die geltend gemachte Beweisgebühr nicht zu. Nach §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt hat.

Eine Beweisaufnahme ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Erinnerungsführer zu 1.), dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, gehört und seine Erklärung zu Protokoll genommen hat. Die formlose Anhörung eines Asylklägers in der mündlichen Verhandlung kann zwar zum Entstehen einer Beweisgebühr führen, jedoch nur dann, wenn das Gericht damit die Klärung einer objektiv beweisbaren Tatsache bezweckt und das Ergebnis der Anhörung wie das einer förmlichen Beweisaufnahme im Urteil verwertet hat (Hess. VGH, Beschluß vom 24. September 1985 -10 TI 1269/85 -, EZAR 613 Nr. 15). Für beides fehlen hier Anhaltspunkte. Zum einen hat das Verwaltungsgericht weder das persönliche Erscheinen des Erinnerungsführers zur mündlichen Verhandlung angeordnet noch hat es in der mündlichen Verhandlung - etwa durch Fragen - zu erkennen gegeben, daß es bestimmte Punkte noch für klärungsbedürftig und Erklärungen des Erinnerungsführers hierzu für erforderlich hält. Zum anderen läßt das in dieser Sache ergangene Urteil keinerlei Auseinandersetzung mit den konkret in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Erinnerungsführers erkennen. Die Ausführungen zu dem persönlichen Vorbringen des Erinnerungsführers zu 1.) in dem Urteil vom 12. September 1985 beschränken sich auf die Feststellung, die Erinnerungsführer sein nach ihren glaubhaften Schilderungen in der Türkei mit feindlich gesonnenen Moslems in Berührung geraten; es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien.

Auch die Mitteilung des Verwaltungsgerichts an die Beteiligten, daß bestimmte in der Dokumentationsstelle des Gerichts bereits vorhandene Unterlagen beigezogen werden, und die Verwertung eines Teils dieser Unterlagen im Urteil haben nicht zur Entstehung einer Beweisgebühr geführt. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, betrafen die fraglichen Auskünfte, Gutachten und sonstigen Erkenntnisquellen Tatsachen, die bei dem Verwaltungsgericht offenkundig waren und somit gemäß §§ 173 VwGO, 291 ZPO keines Beweises bedurften (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 17. Februar 1984 - 17 B 21341/83 -, EZAR 611 Nr. 14; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1983, 347; Hess.VGH, Beschluß vom 6. November 1984 - 10 TI 2609/84 -). Offenkundig in diesem Sinne sind neben den allgemeinkundigen auch die gerichtskundigen Tatsachen. Hierzu gehören solche Tatsachen, die die Richter aus ihrer amtlichen Tätigkeit sicher kennen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, § 291 Anm. 1 b) . Diese Voraussetzung war hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht hier eingeführten 66 Dokumente erfüllt. Dem Senat ist nämlich aus anderen Verfahren bekannt, daß die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts diese Erkenntnisquellen schon bei früheren Entscheidungen herangezogen hatte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer nach Kopfteilen zu tragen, weil ihre Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG, wobei für die Höhe des Streitwerts der Gesamtbetrag der auf der angefochtenen Entscheidung beruhenden Kürzung maßgebend ist.

Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 23.10.1986
Az: 10 TJ 1586/86


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/946c6db8b748/Hessischer-VGH_Beschluss_vom_23-Oktober-1986_Az_10-TJ-1586-86




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