Landgericht Köln:
Urteil vom 31. März 2011
Aktenzeichen: 31 O 489/10

(LG Köln: Urteil v. 31.03.2011, Az.: 31 O 489/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Eine Discounter-Kette wurde gerichtlich dazu verurteilt, eine irreführende Werbeaussage für Möbel zu unterlassen. Im Prospekt hatte die Beklagte eine Garderobe und einen Schuhschrank mit dem Zusatz "Dekor: Buche" beworben, obwohl diese Möbel in Wirklichkeit mit einer Kunststofffolie in Buchenholzoptik beschichtet waren. Der klagende Verband, der die Einhaltung von Wettbewerbsregeln überwacht, sah darin eine Irreführung und mahnte die Beklagte entsprechend ab. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und stellte fest, dass ein durchschnittlicher Verbraucher bei dieser Werbeaussage erwarten würde, dass die Möbel tatsächlich aus Buchenholz oder zumindest mit Buchenfurnier bedeckt wären. Die Verwendung des Begriffs "Dekor" allein reiche nicht aus, um klarzustellen, dass es sich um Kunststoffbeschichtung handelt. Daher wurde der Unterlassungsanspruch des Klägers als berechtigt angesehen. Zudem wurde die Beklagte dazu verurteilt, die Abmahnkosten des Klägers zu erstatten und Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 15.000 € festgelegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 31.03.2011, Az: 31 O 489/10


Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ein Möbelstück, dessen äußere Flächen mit einer Kunststofffolie überzogen bzw. Kunststoff beschichtet sind, mit der Nennung einer Holzart, beispielsweise „Buche“, und dem Zusatz „Dekor“ zu werben, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

- einblenden Bl. 36 d. A. -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. 20.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Verband, der sich die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, anerkannt, die Beklagte betreibt die Discounter-Kette Q Markt. Die Beklagte bewarb im Juli 2010 mit dem im Tenor zu I. eingeblendeten Prospekt unter anderem eine Garderobe und einen Schuhschrank mit der Aussage „Dekor: Buche“. Beide Möbel waren mit einer Kunststofffolie in Buchenholzoptik beschichtet.

Der Kläger, der die Beklagte wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 02.08.2010 abmahnte, ist der Auffassung, die Werbeaussage sei irreführend. Der Verkehr erwarte, dass die Möbel aus Buchenholz bestünden oder jedenfalls mit Buchenfurnier beklebt seien.

Er beantragt sinngemäß,

- wie erkannt -

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Verkehr erwarte bei der Angabe „Dekor: Buche“ nicht, dass die Möbel mit Echtholzfurnier beschichtet seien. Das Wort „Dekor“ weise vielmehr gerade darauf hin, dass kein Furnier verwendet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG. Die Bewerbung von Möbeln mit der Aussage „Dekor: Buche“ ist in der konkreten Form irreführend, wenn es sich um Möbel mit Kunststoffbeschichtung handelt. Jedenfalls ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Kammer zählt, erwartet bei einer derartigen Bewerbung, dass die Oberfläche aus Holzfurnier besteht. Auch angesichts der Vielzahl von Möbeln im unteren Preissegment, bei denen Kunststoffoberflächen in Holzoptik Verwendung finden, verbindet der Verkehr Möbel im Regelfall mit dem Werkstoff Holz. Wird der grundsätzlich neutrale Begriff „Dekor“, der lediglich auf eine Oberflächengestaltung oder Verzierung hinweist, wie hier ohne jeden Hinweis auf eine Kunststoffoberfläche im Zusammenhang mit einer Holzart verwendet, liegt für den Verkehr daher die Annahme nahe, die Möbel seien mit Holzfurnier beschichtet. Für dieses Verkehrsverständnis spricht auch das Ergebnis der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung der V GmbH, ohne dass es auf diese indes entscheidend ankommt, so dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der zwischen Parteien im Einzelnen umstrittenen Aussagekraft des Befragungsergebnisses nicht bedarf.

Ein hiervon abweichendes Verkehrsverständnis ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen nicht. Die Definition des Begriffs Dekor durch Fachkreise entspricht nicht zwingend dem Verständnis der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise.

Gegen dieses Verkehrsverständnis der Aussage „Buche: Dekor“ spricht im vorliegenden Fall schließlich nicht, dass es sich um äußerst günstige Möbel im Angebot eines Lebensmittel-Discounters handelt. Auch im untersten Preissegment werden Möbel aus Echtholz oder mit Furnierbeschichtung angeboten, wie die Kammer aus eigener Kenntnis beurteilen kann.

II. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, die Zinsforderung aus §§ 291, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 15.000 €






LG Köln:
Urteil v. 31.03.2011
Az: 31 O 489/10


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