Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 9/03

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2003, Az.: 15 W (pat) 9/03)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-7, Beschreibung Sp 1-4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß DE 44 16 536 C2.

In der Bezeichnung des Patents wird "Meralwolle" in "Mineralwolle" geändert und das darauffolgende ", insbesondere" gestrichen.

Gründe

I Auf die am 10. Mai 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 16 536.6-25 der G... + H... AG in L..., hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung

"Fassade mit Dämmplatten aus Meralwolle, insbesondere für Wärme- Verbundsysteme und hinterlüftete Fassaden"

erteilt. Der Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ist der 10. Juli 1997. Patentinhaberin ist inzwischen die S...-G... I... G+H AG.

Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 26. Januar 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 8 der DE 44 16 536 C2 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:

"Fassade mit Dämmplatten aus Mineralwolle, insbesondere für Wärme-Verbundsysteme und hinterlüftete Fassaden mit auf den Dämmplatten aufgebrachtem mehrschichtigen Putzsystem, bei der die Dämmplatten mittels Köpfe aufweisender Dübel o. dgl. Befestigungselemente am Untergrund befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ausknöpfsicherung der Befestigungselemente ein auf die Dämmplatte aufgebrachtes grobmaschiges, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannendes Gebilde vorgesehen ist, wobei die Köpfe der Befestigungselemente das grobmaschige Gebilde und damit die Dämmplatten am Untergrund festhalten."

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die DE 44 16 536 C2 verwiesen.

Die Abteilung begründete die Aufrechterhaltung damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der im Einspruchsverfahren vorgebrachten Druckschriften neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2003 neue Patentansprüche 1 bis 7 mit folgendem Wortlaut eingereicht:

"1. Fassade mit Dämmplatten aus Mineralwolle, für hinterlüftete Fassaden und Wärme-Verbundsysteme mit auf den Dämmplatten aufgebrachtem mehrschichtigen Putzsystem, bei dem auf einem Grundputz ein Armierungsgewebe angeordnet ist, bei der die Dämmplatten mittels Köpfe aufweisender Dübel o. dgl. Befestigungselementen am Untergrund befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ausknöpfsicherung der Befestigungselemente ein auf die Dämmplatte aufkaschiertes grobmaschiges, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannendes Gebilde vorgesehen ist, wobei die Köpfe der Befestigungselemente das grobmaschige Gebilde und damit die Dämmplatten am Untergrund festhalten.

2. Fassade nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Größe der durch das grobmaschige Gebilde greifenden Dübelköpfe o. dgl. und der Maschenweite des Gebildes so aufeinander abgestimmt sind, daß die Dübelköpfe o. dgl. jeweils die einzelnen Maschen des grobmaschigen Gebildes übergreifen.

3. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß durch das im Verbund mit der Dämmplatte und dem Dübel o. dgl. Befestigungselement lastverteilende und festigkeitserhöhende grobmaschige Gebilde das Raumgewicht der Dämmplatte nach der durch die DIN vorgegebene Wärmeleitgruppe 035 bestimmbar ist.

4. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das grobmaschige Gebilde durch ein Gittergewebe aus synthetischen Garnen oder Glas gebildet ist.

5. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Maschenweite des grobmaschigen Gebildes mindestens 10 mm beträgt.

6. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das grobmaschige Gebilde eine Mindestreißfestigkeit von mindestens 0,5 kN/5 cm aufweist.

7. Fassade nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Dämmplatte aus gebundener Mineralwolle gebildet ist und eine Rohdichte von 80 bis 160 kg/m, vorzugsweise 100 bis 130 kg/m aufweist."

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende im Wesentlichen vorgetragen, gegenüber einer Zusammenschau des insbesondere durch die Druckschriften DE 29 15 977 A1 (5), "Prospekt Rockwool Putzträger-Platten aus 12/92; Fassadendämmung unter Außenputz als Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (7), "Datenblatt Rockwool-Putzträgerplatte RP-PT aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck, ab 01. Juli 1993 45952 Gladbeck" (8) und "Datenblatt Rockwool-Putzträgerlamelle RP-PL aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (9) repräsentierten Stands der Technik sowie unter Einbeziehung des Wissens des Fachmanns beruhe der Streitgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1-7, Beschreibung Sp 1-4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß DE 44 16 536 C2.

Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand der geltenden Anspruchsfassung gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Außerdem erklärt die Patentinhaberin: "Die Vorveröffentlichungen des Prospekts "Rockwool-Putzträgerplatten" aus 12/92 (Entgegenhaltung Nr 7), des Datenblatts "Rockwool-Putzträgerplatte RP-PT" aus 9/92 (Entgegenhaltung Nr 8) und des Datenblatts "Rockwool-Putzträgerlamelle RP-PL" aus 9/92 (Entgegenhaltung Nr 9) werden nicht bestritten."

Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der von der Einsprechenden benannte Zeuge Dr. K... nicht zu befragen ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73). Sie ist jedoch im Hinblick auf das nunmehr vorliegende, beschränkte Patentbegehren unbegründet.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, da ihre Merkmale aus den Ansprüchen 1-10 iVm S 5 Abs 6 und iVm dem von S 5 auf S 6 übergreifenden Absatz der ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar sind.

Auch aus der deutschen Patentschrift DE 44 16 536 C2 (vgl die Ansprüche 1-8 iVm Sp 3 Z 51-54) leiten sich die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 7 ab.

Die Neuheit der Fassade nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist anzuerkennen.

In keiner der im Verfahren befindlichen Schriften ist eine wärmegedämmte Fassade beschrieben, die ein auf die Dämmplatten aufkaschiertes, grobmaschiges, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannendes Gebilde und zusätzlich ein Armierungsgewebe enthält, das auf dem Grundputz angeordnet ist.

Die Bereitstellung einer Fassade gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Eine solche Fassade als Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Gegenstand der nächstliegenden Druckschrift DE 29 15 977 A1 (5) dadurch, dass dort - ausschließlich eine Befestigung der Mineralwolldämmplatten auf dem Untergrund durch eine Binderschicht, also keine mechanische Befestigung, vorgesehen ist (vgl (5) Patentanspruch 1 iVm S 7 Abs 2 und 3), und dadurch, dass - das grobmaschige Gebilde, das der Mineralwollplattenoberfläche aufkaschiert ist (vgl (5) Patentanspruch 1 iVm S 7 Abs 4 Z 3-7), gleichzeitig die Armierungsfunktion übernehmen soll und nicht durch ein eigenes Armierungsgewebe ergänzt wird (vgl (5) Patentanspruch 1 iVm S 8 Abs 1, S 8 Abs 3 und Abs 4 sowie S 11 Abs 2 Z 6).

Dabei ist es der Kern der Lehre der Druckschrift (5), sowohl eine mechanische Befestigung der Dämmplatten am zu isolierenden Objekt zu vermeiden als auch das dem Zusammenhalt der Lamellen dienende Gewebe gleichzeitig als Putzarmierung zu verwenden.

Die Nennung von mechanischen Befestigungsmitteln im Beschreibungsteil "Würdigung des Stands der Technik" (vgl (5) S 4 Z 2-8) kann dabei nicht als Offenbarung eines solchen Merkmals mit der Tendenz interpretiert werden, dass diese Befestigungsmittel zusätzlich vorgesehen werden sollen, sondern dient im Gegenteil dazu, den Verzicht darauf als besonderen Vorzug der Lehre nach (5) herauszustellen.

Das Gleiche gilt für die Nennung von Glasfasergewebe-Armierungen für die Deckschicht aus Putzmörtel (vgl (5) S 5 Abs 2). Solche Armierungen sollen nämlich bezüglich des Vermeidens von Ablösungen der Deckschicht unwirksam sein (vgl (5) S 5 Abs 1 Z 8-9) und erst in Form des auf Mineralfaserlamellen aufkaschierten Glasfasergewebes diesen Zweck erfüllen können.

Daher führt jedenfalls die Lehre von (5) von der Verwendung mechanischer Befestigungsmittel und vom Einsatz einer zusätzlichen Armierung weg.

Allenfalls kann aus den Entgegenhaltungen "Datenblatt Rockwool-Putzträgerplatte RP-PT aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck, ab 01. Juli 1993 45952 Gladbeck" (8) und "Datenblatt Rockwool-Putzträgerlamelle RP-PL aus 9/92, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (9) entnommen werden, dass ab einer Gebäudehöhe von 20 m Dübel als mechanische Befestigungsmittel vorgeschrieben sind (vgl (8) S 2 reSp Abs 1 und 2 iVm (9) S 2 reSp Abs 2). Dies könnte den Fachmann dazu führen, bei entsprechender Gebäudehöhe solche Befestigungsmittel auch unter Verwendung von Lamellenbahnen nach (5) einzusetzen. Dabei könnte sich durch das Übergreifen von Gewebefäden durch die zwangsläufig nicht zu klein wählbaren Köpfe der Befestigungsmittel der Effekt der Ausknöpfsicherung von selbst ergeben. Jedoch wird weder in (8) noch in (9) ein Hinweis gegeben, zum aufkaschierten, grobmaschigen, die Hauptoberfläche der Dämmplatte überspannenden Gebilde nun zusätzlich noch ein Armierungsgewebe einzusetzen, wobei (5) selbst, wie vorstehend dargestellt von einer solchen Lehre wegführt.

Ein solcher Einsatz einer Armierung zusätzlich zum grobmaschigen Gebilde kann auch nicht aus der als Grundwissen des Fachmanns gewerteten Argumentation der Patentinhaberin abgeleitet werden, dass für eine wirksame Armierung der Grundputz die Armierungsfäden hintergreifen können muss, was in (5) durch das Aufkleben der Fäden des weitmaschigen Gewebes nicht der Fall sei (vgl zB Schriftsatz aus dem Einspruchsverfahren vom 10. März 1998 S 6 Z 4-7). Ob die Antwort auf solch eine Problemstellung zwangsläufig der Einsatz eines zusätzlichen Armierungsgewebes neben dem weitmaschigen Gebilde wäre, kann dahingestellt bleiben, denn in (5) wird nämlich gerade dieses Umschließen der Fäden des aufkaschierten, weitmaschigen Gewebes durch den Putz behauptet und so seine Armierungswirkung erklärt (vgl (5) S 8 Abs 3 Z 4-9).

Damit ist das Merkmal des Einsatzes eines Putzarmierungsgewebes neben dem aufkaschierten grobmaschigen Gebilde auch durch die Zusammenschau von (5) mit (8) und (9) unter Berücksichtigung des Grundwissens des Fachmanns nicht nahegelegt.

Aber auch durch die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften und Literaturstellen ist dies nicht der Fall. Sie liegen dem Gegenstand der geltenden Patentansprüche insgesamt ferner als (5) und können ihn auch weder für sich, noch in Zusammenschau nahelegen.

Nach DE 85 12 251 U1 (1), FR 2 574 104 A1 (2), EP 0 270 511 A2 (4) und "Prospekt Rockwool-Putzträger-Platten aus 12/92; Fassadendämmung unter Außenputz als Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen, Deutsche Rockwool Mineralwoll-GmbH, W-4390 Gladbeck" (7) wird nämlich kein aufkaschiertes, grobmaschiges Gebilde zusätzlich zur Putzarmierung eingesetzt. Es handelt sich beim dort eingesetzten Gewebe jeweils allein um eine Armierung, die in die auf die Dämmplatten aufgebrachten Putzschichten eingebettet ist.

Nach der Lehre von EP 0 277 500 A2 (3) wird lediglich die Herstellung einseitig verdichteter Mineralstoffbahnen beschrieben und nach DE 34 44 815 A1 (6) stützt die mechanische Befestigung die Dämmplatten an ihrer Schale ab (vgl (6) A1 iVm S 17 Z 2-6) und nicht an einem aufkaschierten Gitter (ein Gitter ist hier zB gem Fig 2 nur zur Bewehrung der Stoßfugen gegen Dehnkräfte vorgesehen und wird dort nur zufällig und teilweise auch einmal von Köpfen der Befestigungsmittel überdeckt).

Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.

Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die bevorzugte Ausführungsformen der Fassade nach Anspruch 1 betreffen.

Kahr Jordan Klante Kellner Pü






BPatG:
Beschluss v. 28.04.2003
Az: 15 W (pat) 9/03


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