Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 19/05

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 28 W (pat) 19/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort PrintFormals Kennzeichnung für die Waren "Filze und Siebe sowie Transportbänder für Papiermaschinen, Zementmaschinen und Zellstoff- und Zellulose-Maschinen".

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn die Marke sei aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt. "Print" deute auf Printpapier hin und "Form" sei die Abkürzung von "formen" bzw. das englische Wort "to form" und ein Hinweis auf das "Formieren", einem Vorgang bei der Papierherstellung. Der Gesamtbegriff stehe deshalb für das Formieren im Rahmen der Herstellung von Printpapier und werde vom angesprochenen Verkehr auch nur im Sinne dieser beschreibenden Bedeutung und nicht als Produktkennzeichnung verstanden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, sowohl "Print" als auch "Form" seien mehrdeutig, denn sie könnten für Worte wie "Abdruck, Druckmuster, Druckschrift" bzw. "abformen, ausbilden, ausmachen" stehen. Die Marke lasse mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu und sei damit schutzfähig. Zudem habe die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung auf dem betreffenden Warensektor gefunden, womit ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nicht nachweisbar sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei Worten bzw. Wortteilen, von denen ein jedes ein für die beanspruchten Filze und Siebe wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Die Herstellung von Papier erfolgt in mehreren Arbeitsschritten, die bei Papiermaschinen Sektionen genannt werden und entsprechend dem Verfahrensstand Bezeichnungen wie Nasspartie, Vortrockenpartie, Trockenpartie, Formerpartie und Pressenpartie udgl. tragen. Filze und Siebe werden sowohl bei der Sieb- oder Formerpartie (Nasspartie) als auch bei der Trockenpartie verwendet. Entsprechend ihrem Einsatzzweck oder dem Fertigungsstand gibt es hier Fachbegriffe wie Nassfilze, Formersiebe, Formiersiebe und Trockensiebe.

Der Aussagegehalt eines Zeichens kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern er ist immer in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen. Der Bestandteil "Print" steht in Verbindung mit Filzen und Sieben bei der Papierherstellung aber unmissverständlich für "Print-Papier", dem sog. grafischen Papier, das sich besonders gut zum Bedrucken eignet. "Form" ist der für den Fachverkehr erkennbare Hinweis auf eine bestimmte Bearbeitungsphase bei der Papierherstellung, nämlich dem "Formieren", bzw. der "Formerpartie". Das Zeichen besteht somit aus zwei Begriffen, von denen ein jeder eine bedeutsame Eigenschaft der Waren unmittelbar und unmissverständlich beschreibt. Die Zusammenfügung solcher schutzunfähiger Worte kann nur dann zur Eintragung als Marke führen, wenn die Kombination der Worte zu einer Wort-Neuschöpfung führt, die mehr ist als die bloße Summe der beschreibenden Worte. Das neu entstandene Wort muss sich vielmehr hinreichend weit von dem Eindruck entfernen, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar, die Großschreibung in der Wortmitte unterstützt vielmehr die Sichtweise, dass hier zwei eigenständige Begriffe kombiniert wurden. Es fehlt jede ungewöhnliche Änderung z. B. syntaktischer oder semantischer Art, die eine neue Gesamtaussage entstehen lassen würde. Der Umstand, dass das Wort "Form" in Verbindung mit Filzen und Sieben auf unterschiedliche Bearbeitungsschritte bei der Papierherstellung hindeuten kann, beseitigt nicht den beschreibenden Gehalt, denn es reicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen einer einzigen Aussage einen beschreibenden Charakter beimessen (EuGH, Mitt. 2004, 28 - Doublemint; BGH, MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment, MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch der Umstand, dass die beanspruchte Wortkombination bisher noch keine Verwendung gefunden hat, ändert nichts an der Schutzunfähigkeit des Zeichens, denn steht der unmittelbar beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung fest, so reicht dies aus für das schützenswerte Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung einer derartigen Angabe (st. Rspr. z. B. EuGH, GRUR 1999, 723 - Chiemsee).

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 28 W (pat) 19/05


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