Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 30. Juli 2015
Aktenzeichen: 4 U 14/15

(OLG Hamm: Beschluss v. 30.07.2015, Az.: 4 U 14/15)

Zwischen dem Organisator eines "Unternehmernetzwerkes" und einem Unternehmer, der an andere Unternehmer ein "Gütesiegel" vergibt, besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin organisiert "Unternehmernetzwerke für Geschäftsempfehlungen". In diese Netzwerke sind allein in Deutschland mehr als 5.500 vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler in mehr als 200 lokalen Gruppen (von der Klägerin jeweils als "Chapter" bezeichnet) mit jeweils zwischen 15 und 45 Mitgliedern eingebunden. Die jeweiligen "Chapter" treffen sich einmal wöchentlich zu einem sogenannten "Unternehmerfrühstück". Diese Treffen sollen insbesondere die Bereitschaft der Teilnehmer fördern, ihren jeweiligen Kunden die Leistungen anderer "Chapter"-Mitglieder zu empfehlen. Die Klägerin organisiert - gegen Entgelt - diese Netzwerktreffen aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit den jeweiligen Netzwerkmitgliedern. In einzelnen Regionen Deutschlands werden diese Dienstleistungen nicht von der Klägerin, sondern von Franchise-Nehmern der Klägerin erbracht. Für die in P ansässigen "Chapter" erbringt die Klägerin die vorbeschriebenen Netzwerkdienstleistungen allerdings in eigener Person.

Der Beklagte organisiert in der Region P ebenfalls - unter der Bezeichnung "P-businessclub" bzw. "businessclub-P" - ein solches Unternehmernetzwerk. Er bewirbt dieses Dienstleistungsangebot im Internet unter der Internetadresse "www.businessclub-P.de".

Der Beklagte, der im Geschäftsverkehr auch unter der Bezeichnung "X" auftritt, vergab (ferner) an interessierte Unternehmen, die an ihn für die zugrundeliegende Prüfung ein Entgelt entrichten mussten, eine von ihm als "Gütesiegel P" bezeichnete Auszeichnung. Diejenigen Unternehmen, an die der Beklagte dieses "Gütesiegel" vergeben hatte, konnten nach der Vergabe durch den Beklagten ein von diesem entworfenes, an ein Prägesiegel mit anhängendem Band erinnerndes Logo (Abdrucke dieses Logos [mit teilweise unterschiedlichen Aufschriften] Blatt 25 und 71 der Gerichtsakte) führen. Der Beklagte bewarb dieses Dienstleistungsangebot u.a. in seinen Internetauftritten "*Internetadresse1*" (Anlage K1 zur Klageschrift vom 18.08.2014; Anlage K1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.09.2014; Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.09.2014 [=Blatt 30-32 der Gerichtsakte]) und "www.guetesiegel-P.de" (Blatt 44-51 der Gerichtsakte). Beide Internetauftritte enthielten auch Angaben über die von dem Beklagten mit dem "Gütesiegel" ausgezeichneten Unternehmen. Beide Internetauftritte bezeichneten die "X" als Anbieter des Dienstleistungsangebotes. Zwischen den Parteien ist streitig, welchen Umfang und welche Aussagekraft die von dem Beklagten vor der "Gütesiegel"-Vergabe durchgeführte Prüfung des jeweiligen Unternehmens hatte.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.08.2014 (Anlage K3 zur Klageschrift) mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Internetauftritt des Beklagten lasse nicht erkennen, dass der "Gütesiegel"-Vergabe durch den Beklagten eine an objektiven, nachprüfbaren und sinnvollen Kriterien ausgerichtete Prüfung des jeweiligen Unternehmens vorangehe. Das Vorgehen des Beklagten sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, der Beklagte habe auf unlautere Weise für seine Dienstleistungen geworben, indem er zum einen Endverbrauchern, zum anderen aber auch den kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Kunden seines Businessclubs seien oder dies werden sollten, vorgemacht habe, er vergebe ein auf objektiven Prüfungen basierendes Gütesiegel. Das "Gütesiegel"-Angebot des Beklagten habe Unternehmen besonders gut angesprochen, weil es suggeriert habe, ein Unternehmen werde in einen "Kreis geprüfter und besiegelt guter" Unternehmen aufgenommen. Der Internetauftritt "www.businessclub-P.de" habe Hinweise auf das "Gütesiegel P" enthalten. Der Beklagte sei verpflichtet, dieses wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und ihr, der Klägerin, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 765,95 € zu erstatten.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht (zuletzt) beantragt,

1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Vergabe eines "Gütesiegels P" mit der Bewertung SEHR GUT zu werben, wie in Anlage K1 zum Schriftsatz vom 30.09.2014 wiedergegeben, sofern der Bewertung keine Prüfung nach einem standardisierten oder objektivierbaren Verfahren nach entsprechenden Kriterien zugrundelag;

2. (enthielt - im Wege der Stufenklage - Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Leistung von Schadensersatz nach Auskunftserteilung; auf die Wiedergabe des Wortlautes dieser Anträge wird hier verzichtet);

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 765,95 € zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der im Wege der Stufenklage gestellten Anträge für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Teil-Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich des von der Klägerin - zu Unrecht - als wettbewerbswidrig beanstandeten Verhaltens fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin. Er, der Beklagte, betreibe - neben dem Businessclub - unter der Bezeichnung "X" eine Werbeagentur und biete seinen Kunden über diese Agentur u.a. Marketingberatung, Logo- und Markenentwicklung, Werbedienstleistungen, Erstellung von Drucksachen, Anzeigengestaltung und eben auch die Vergabe des "Gütesiegels P" an. Eine Verbindung zwischen der Werbeagentur und dem Businessclub bestehe nicht. Beide Vorhaben führe er unabhängig voneinander. Die Vergabe des Gütesiegels sei insbesondere unabhängig von einer Mitgliedschaft in seinem Businessclub. Es stehe sogar Mitgliedern des Netzwerkes der Klägerin frei, die Vergabe des Gütesiegels an ihr Unternehmen zu beantragen.

Mit dem angefochtenen, am 02.12.2014 verkündeten Urteil (Urschrift Blatt 69-87 der Gerichtsakte) hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht zu 80% dem Beklagten und zu 20% der Klägerin auferlegt; zur Begründung dieser Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe die Kosten zu tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei.

Gegen dieses Urteil hat sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung gewandt. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zum Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses, wiederholt und vertieft sowie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat das angefochtene Urteil verteidigt. Sie hat hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie behauptet, zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Abmahnung und der Klageerhebung sei der Internetauftritt "*Internetadresse1*" über einen Link innerhalb des Internetauftrittes "www.businessclub-P.de" erreichbar gewesen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegenüber der Klägerin - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen "Gütesiegel"-Vergabe abgegeben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt.

B.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Diese Entscheidung fällt zum Nachteil der Klägerin aus.

I. Soweit die Parteien den Rechtsstreit bereits vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, verbleibt es bei der insoweit bereits vom Landgericht getroffenen und von der Klägerin nicht angefochtenen Kostenentscheidung zu ihren Lasten.

II. Auch im Übrigen - d.h. soweit der Rechtsstreit erst im Berufungsrechtszug für erledigt erklärt wurde - sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klage war nämlich mit den Ansprüchen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind (d.h. mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten), von vornherein unbegründet.

1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch konnte seine materiellrechtliche Grundlage allenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG finden. Ein solcher Anspruch stand der Klägerin indes gegenüber dem Beklagten nicht zu.

Grundlage für eine Anspruchsberechtigung der Klägerin konnte allenfalls § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sein. Die Klägerin war jedoch keine Mitbewerberin des Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestand im vorliegenden Falle nicht.

a) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass zwischen dem Businessclub des Beklagten und der "Gütesiegel"-Vergabe des Beklagten kein Zusammenhang dergestalt bestand, dass das Gütesiegel automatisch an jedes Businessclub-Mitglied vergeben wurde, dass das Gütesiegel nur an Businessclub-Mitglieder vergeben wurde, dass das Gütesiegel bevorzugt an Businessclub-Mitglieder vergeben wurde oder dass der Beklagte die Gütesiegel-Vergabe als Teil-Leistung einer Gesamtdienstleistung "Businessclub-Mitgliedschaft" bewarb.

Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen.

Die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Abmahnung und der Klageerhebung sei der Internetauftritt "*Internetadresse1*" über einen Link innerhalb des Internetauftrittes "www.businessclub-P.de" erreichbar gewesen, lässt allenfalls darauf schließen, dass der Beklagte im Rahmen seines Businessclub-Internetauftrittes auf eine andere von ihm angebotene Dienstleistung, nämlich die "Gütesiegel"-Vergabe, hingewiesen hat.

b) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund lässt sich das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht feststellen.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht jedenfalls dann, wenn die betroffenen Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]; WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Dies setzt voraus, dass sich die Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren und Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, WRP 2014, 552 [Werbung für Fremdprodukte]). Entscheidend hierbei ist stets die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne bestand nicht. Die Parteien waren zwar auf demselben räumlichen Markt tätig und wandten sich mit ihrem Dienstleistungsangebot auch jeweils an den gleichen potentiellen Kundenkreis, nämlich Unternehmer, die - auf welche Weise auch immer - ihren Kundenkreis erweitern und ihren Umsatz steigern wollen. Bei den von der Klägerin angebotenen Netzwerkorganisationsdienstleistungen und der von der Klägerin konkret beanstandeten Vergabe von Gütesiegeln durch den Beklagten handelt es sich indes nicht um gleichartige Dienstleistungen. Der Beklagte bot die Gütesiegel-Vergabe - soweit ersichtlich - nicht als Bestandteil seiner Businessclub-Dienstleistungen, sondern als hiervon unabhängige Dienstleistung an. Insofern betätigte er sich nicht als Organisator eines Unternehmernetzwerkes, sondern erbrachte eine Dienstleistung, die derjenigen eines Zertifizierungs-, Prüf- oder Überwachungsunternehmens vergleichbar ist.

Dass sowohl die Dienstleistungen der Klägerin als auch die beanstandete Tätigkeit des Beklagten im weitesten Sinne dem Bereich des "Marketing" zugeordnet werden können, ist ohne Belang. Dass sich zwei unterschiedliche Dienstleistungen durch einen mehr oder weniger abstrakten Oberbegriff umschreiben lassen, führt nicht zur Bejahung ihrer Gleichartigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Definition.

bb) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar auch dann bestehen, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich indes kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien feststellen.

Denn die vorstehend wiedergegebene abstrakte Definition bedeutet nicht, dass jede Förderung des eigenen Wettbewerbs, die den Wettbewerb eines anderen Unternehmens beeinträchtigt, stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass es nicht ausreichend ist, wenn eine unternehmerische Maßnahme einen anderen Unternehmer nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]), und hat letztlich Fallgruppen für die Annahme konkreter Wettbewerbsverhältnisse unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt gebildet (vgl. zu diesen Fallgruppen im Einzelnen BGH, WRP 2014, 1307 [nickelfrei]). Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich keiner dieser Fallgruppen zuordnen.

2. Die von der Klägerin vorgerichtlich ausgesprochene Abmahnung erweist sich damit als nicht berechtigt. Damit besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.






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Beschluss v. 30.07.2015
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