Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 20 W 412/07

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 17.11.2009, Az.: 20 W 412/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt; der Wert für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller ist davon unberührt.

Gründe

I.

Es geht um die Bestimmung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung für den am 28.04.1988 zwischen der X (kurz: X) und der Y (kurz: Y) geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach diesem Vertrag war für die außenstehenden Aktionäre der X eine Garantiedividende von 20 % der Y-Aktie bzw. als Abfindung ein Aktientausch im Verhältnis 5:1 in Y-Aktien und als freiwilliges Barangebot eine Abfindung von 200 DM vorgesehen. Die Aktien der X wurden zur damaligen Zeit zu ca. 56 % von der Y gehalten, die restlichen Aktien waren im Streubesitz. Die Aktien der Y waren wie folgt aufgeteilt: mehr als 25 % A-Bank, mehr als 25 % B und weniger als 50 % Streubesitz.

Die Antragsteller haben eine gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung beantragt. Das Landgericht hat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Börsenkurse ein weiteres Ergänzungsgutachten zu dem bereits vorliegenden Gutachten vom 29.07.1994 nebst der dazu erfolgten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 02.02.1999 eingeholt und im Beschluss vom 24.09.2007 unter Zugrundelegung der im weiteren Ergänzungsgutachten vom 05.07.2004 ermittelten Börsenwerte den angemessenen Ausgleich auf 34,5% des auf die Aktien der Y mit dem entsprechenden Nennwert entfallenden Gewinnanteils und die Abfindung auf 2,9 : 1 Aktien festgesetzt. Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Wert der X-Aktie lag nach dem Gutachten (SV1), das dem Angebot zugrunde lag, bei 195 DM, nach dem im landgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten (SV2) bei 152 DM, wohingegen im weiteren Ergänzungsgutachten der durchschnittliche ungewichtete Börsenkurs für den Referenzzeitraum mit 215 DM und der umsatzgewichtete mit 218 DM ermittelt wurde. Die entsprechenden Werte für die Y-Aktie lagen nach dem Ertragswertverfahren bei 1.305 DM (Gutachten SV1) bzw. 1.178 DM (Gutachten SV2) und unter Zugrundelegung des Börsenkurses bei 619 (ungewichtet) und (umsatzgewichtet) 622 DM (Ergänzungsgutachten SV2).

Gegen den ihr am 28.09.2007 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 11.10.2007 eingegangenen sofortigen Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des variablen Ausgleichs und des Umtauschverhältnisses jeweils auf die Zahlen des Angebots.

Die Antragsgegnerin rügt, das Landgericht habe den Ertragswert, von ihr als Fundamentalwert bezeichnet, der Y nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die erhebliche Abweichung des Börsenkurses vom Fundamentalwert gebiete die Berücksichtigung des höheren Fundamentalwertes. Durch den Börsencrash 1987 habe die Y dramatische Kurseinbußen hinnehmen müssen, die durch die Unternehmensdaten nicht gerechtfertigt gewesen seien. Keinesfalls sei die Y-Aktie in der Zeit vor dem Crash überbewertet gewesen. So habe sich der Kurs der Y-Aktie am 01.04.1986 auf 1.333 DM und damit um 215 % höher als der vom Sachverständigen ermittelten Durchschnittskurs nach dem Crash belaufen. Die Zeitschrift €C" habe damals von einem in seiner Branche technologisch führendem Unternehmen mit hervorragenden Wachstumsperspektiven gesprochen. Die Ausführungen einiger Antragsteller zu den Ursachen der Kurskorrekturen seien reine Ausführungen ins Blaue hinein. Durch das Abstellen allein auf die Börsenkurse seien ihre Aktionäre gleich doppelt bestraft, weil dem künstlich durch die Abfindungsspekulation in mehreren Spekulationswellen in die Höhe getriebenen X-Kurs die Y-Kurse gegenübergestellt würden, die in einer historischen Ausnahmesituation aufgrund offensichtlich unternehmens-, ja sogar industrieexterner Faktoren innerhalb kürzester Zeit halbiert worden seien. Die Argumentation, dass Märkte €immer Recht haben" sei schon immer fragwürdig gewesen, vorliegend sei sie unhaltbar.

Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, ihre Aktionäre könnten sich auf einen gleichrangigen grundrechtlichen Schutz ihres Anteilseigentums berufen. Zugunsten ihrer Aktionäre, die verfassungsrechtlich in gleicher Weise geschützt seien, müsse bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses auch ihr höherer Fundamentalwert berücksichtigt werden. Dieser Fall unterscheide sich vom €/€-Fall grundlegend. Weder das BVerfG noch der BGH hätten eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation entschieden. Im maßgeblichen Zeitraum habe eine schlechte Verfassung der Kapitalmärkte vorgelegen. Der Deinvestitionsschutz für die Minderheitsaktionäre sei vorliegend schon durch das angemessene Barabfindungsangebot von 200 DM voll gewahrt. Es sei den Minderheitsaktionären der X möglich gewesen, durch Annahme des Barangebots diesen Deinvestitionswert zu erzielen. Sie hätten im Anschluss daran - stabile Kurse unterstellt - auch Y-Aktien kaufen können, allerdings nur so lange, wie sich Verkäufer mit der Bereitschaft gefunden hätten, ihre Y-Aktien zu diesem Kurs zu veräußern. Im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts komme es bei einem solchen €Umtausch über die Börse" zu keiner unfreiwilligen Verwässerung für die Y-Altaktionäre.

Die Kombination von einseitiger Meistbegünstigung und Methodengleichheit führe zu zufälligen Ergebnissen und sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre der Untergesellschaft nicht geeignet. Hätten die Gutachter z.B. für die X-Aktie nur einen geringfügig höheren Fundamentalwert von 220 DM statt der errechneten 195 DM (Gutachten SV1) bzw. 152 DM (Gutachten SV2) ermittelt, wäre das angebotene Umtauschverhältnis 5 : 1 angemessen und der Antrag der Antragsteller ohne weiteres unbegründet, denn der den Börsenwert übersteigende Fundamentalwert der X-Aktie wäre nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses maßgeblich. Es ergäbe sich ein Umtauschverhältnis 5,9 : 1 (Fundamentalwert Y nach Gutachten SV1) bzw. 5,4 : 1 (Fundamentalwert nach Gutachten SV2).

Zwischen den überstimmten Minderheitsaktionären der Obergesellschaft und den Minderheitsaktionären der Untergesellschaft gebe es keinen strukturellen Unterschied. Beide seien auf gerichtliche Hilfe angewiesen, sei es im Spruchverfahren oder mittels der Anfechtungsklage. Die Verschiebung des Umtauschverhältnisses sei ein Nullsummenspiel. Der einen Aktionärspopulation werde exakt das genommen, was der anderen gegeben werde.

Bei der X seien auch nicht vor Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Forschungsinstitute ausgegliedert worden. Es werde daher zu Unrecht der Eindruck zu erwecken versucht, die Y habe bereits vor Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gleichsam die €Goldstücke" aus der X herausgerissen und sei daher für den geringen Fundamentalwert der X selbst verantwortlich.

Die Antragsteller und die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre verteidigen die angefochtene Entscheidung mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Begründung.

Sie sind im Ergebnis der Auffassung, dass die landgerichtliche Entscheidung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt.

Der Börsenkurs der Antragsgegnerin müsse als Obergrenze gelten, da keine anderen Umstände vorlägen, die einen höheren Wert rechtfertigten.

Die von der Antragsgegnerin gemachte Annahme, der wahre Wert der Y-Aktie habe sich nicht im Börsenwert, sondern in dem vom Sachverständigen festgestellten Ertragswert widergespiegelt, sei höchst zweifelhaft und werde auch durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt. Die Aktie der Obergesellschaft sei vor dem Börsencrash wie fast alle anderen DAX-Werte überbewertet gewesen. Der Markt habe offensichtlich den neuen Unternehmenszielen des Y-Vorstandes integrierter Technologiekonzern) misstraut und die vorgenommenen Investitionen dementsprechend anders bewertet. Die Feststellung der Antragsgegnerin, für die Halbierung des Börsenwerts der Obergesellschaft gebe es keine vernünftige Begründung, reiche jedenfalls für den Nachweis nicht aus, dass der Börsenkurs den Wert der Obergesellschaft nicht widergespiegelt habe. Für Letzteres trage die Antragsgegnerin die Darlegungslast. Von einem Erwerb der Aktien zum €Schnäppchenpreis" könne keine Rede sein, da jeder zu diesem Preis habe Aktien der Obergesellschaft erwerben können.

Ein Erwerb zum Börsenpreis sei auch nicht mit einer Verwässerung des Beteiligungswerts verbunden. Die Aktionäre der Untergesellschaft würden nur so gestellt, wie sie gestanden hätten, hätten sie an der Börse ihre Aktien verkauft und dafür im entsprechenden Wert Aktien der Obergesellschaft erworben. Die Methodengleichheit führe also hier nicht zu einer doppelten Begünstigung der Aktionäre der Untergesellschaft.

Die Aktionäre der Obergesellschaft seien nicht in der gleichen Weise schutzwürdig, weil sie die Entscheidung ihres Vorstandes hinnehmen müssten wie jede andere Fehlentscheidung auch, während bei der Untergesellschaft durch Hauptversammlungsmehrheit die Entscheidung durchgedrückt worden sei.

Die Antragsteller wenden sich gegen das Vorbringen der Antragsgegnerin, es habe eine schlechte Verfassung der Kapitalmärkte vorgelegen. Zum Nachweis, dass der Börsenwert des herrschenden Unternehmens von seinem Verkehrswert (nicht dem Ertragswert) abweiche, genüge die Einholung eines Sachverständigengutachtens allein nicht. Es bedürfe vielmehr der Darlegung und des Beweises von Umständen, aus denen auf die Abweichung des Börsenkurses vom Verkehrswert zu schließen sei. Das BVerfG habe als Beispiel die schlechte Verfassung der Kapitalmärkte angeführt. Ein solcher Umstand müsse sich nicht nur im Börsenkurs des herrschenden Unternehmens, sondern auch in den Kursen der Indizes niedergeschlagen haben. Anzeichen dafür, dass der Kapitalmarkt nicht funktioniert habe, seien aber nicht zu erkennen. Die Abweichung des Börsenkurswertes von der fast doppelt so hohen Ertragswertermittlung begründe keine erheblichen Zweifel an der Effizienz des Kapitalmarkts. Vielmehr gebühre im Rahmen der Abfindung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dem an der Börse gebildeten Verkehrswert aufgrund der Verkehrsfähigkeit der Aktie und der daran zu messenden Entschädigung des Aktionärs der Vorrang gegenüber dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert, weshalb für die Minderheitsaktionäre der Börsenwert der X als Untergrenze anzusetzen sei. Der für die abhängige Gesellschaft geltende Wertmaßstab gebe auch den Wertmaßstab der herrschenden Gesellschaft vor. Börsenkurs und Ertragswertmethode könnten differieren. Deswegen sei entscheidend, dass sich etwaige €Fehler" bei beiden Unternehmen in gleicher Weise auswirken, das Verhältnis der beiden Werte zueinander also nicht berührt werde. Abfindungsspekulationen blieben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann unberücksichtigt, wenn sie auf Börsenkursmanipulationen beruhten, wovon hier keine Rede sei. Gleiches gelte nicht soweit Angebot und Nachfrage die Preise bestimmt hätten sowie die Einschätzung des Marktes über die erwarteten Synergieeffekte. Der Börsenkurs der Untergesellschaft sei durch Abfindungsspekulationen auch nicht derart in die Höhe getrieben worden, dass ein Vergleich der Kurse unzulässig geworden sei. Das Landgericht habe auch die DAX-Entwicklung mit den Kursen der Obergesellschaft, die ebenfalls ein DAX-Unternehmen sei, vergleichen dürfen. Abgesehen davon betrügen die praktischen Differenzen zwischen einem Performance- und einem Kursindex nur 1,76 %. Für die schlechtere Entwicklung des Börsenkurses der Y habe es im Übrigen fundamentale unternehmensbezogene Gründe, nämlich u. a. die absehbaren Verluste in der Raumfahrtindustrie, gegeben. Die schlechtere Entwicklung des Kurses der Y-Aktie sei darauf zurückzuführen, dass zunehmend erkennbar geworden sei, dass z.B. der Ausstieg bei € und die Strukturmaßnahmen bei € statt der erhofften Synergien schwere Belastungen mit sich gebracht hätten, womit auch das Vertrauen in das Management verloren gegangen sei.

Von einigen Antragstellern wird auch die Ansicht vertreten, dass wegen der langen Dauer des Verfahrens im Spruchverfahren ein Zuschlag auf die Abfindung festzusetzen sei. Zu ermitteln sei auch, welche Dividenden und Bezugsrechte in der Zwischenzeit von den Aktien abgegangen seien, die die Y vor mehr als 20 Jahren hätte gewähren müssen. Es seien zumindest inhaltliche Anhaltspunkte über die Gewinnbezugsrechte und Ausgleichszahlungen zu geben. Da die den außenstehenden Aktionären geschuldete Nachzahlung von Y-Dividenden keine Steuergutschrift mehr gewähren könne, weil das Anrechnungsverfahren 2001 abgeschafft worden sei, sei klarstellend auszusprechen, dass die Nachzahlung der Ausgleichszahlung in anteiliger Dividende der Y in Höhe der seit 06.06.1988 tatsächlich gezahlten Bruttodividende abzüglich der auf die Nachzahlung tatsächlich entrichteten Körperschaftssteuer (derzeit 15 %) zu zahlen sei.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin sind etwaige weitergehende Ansprüche der Antragsteller mit der Leistungsklage zu verfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts, die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten und das schriftliche Vorbringen der Beteiligten nebst den in beiden Instanzen überreichten Anlagen, insbesondere die von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten verwiesen. Außerdem wird Bezug genommen auf die im Rahmen dieses Spruchverfahrens ergangenen, noch vor der jetzt angefochtenen Entscheidung des Landgerichts liegenden Beschwerdeentscheidungen des Senats vom 18.07.1991 (20 W 204/90, Bl. 1180 ff, Bl. 1180 ff) und vom 05.07.2004 (20 W 414/92, Bl. 2282 ff d. A.).

II.

Auf das jetzige Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des SpruchG anzuwenden, da die Rechtsmittel nach dem 01.09.2003 eingelegt worden sind (§ 17 II S. 2 SpruchG). Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 12 SpruchG). Die Berichtigung der Beschlussausfertigung hat hierauf keinen Einfluss. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat keinen Aspekt aufgezeigt, der eine Abänderung der Entscheidung des Landgerichts zu Lasten der Antragsteller gerechtfertigt hätte. Der Senat folgt den landgerichtlichen Entscheidungsgrundsätzen.

20Die Antragsteller haben als außenstehende Aktionäre gem. §§ 304, 305 AktG für den Verlust ihrer Rechtspositionen aufgrund des Gewinn- und Beherrschungsvertrags einen wahlweisen Anspruch auf eine jährliche Ausgleichszahlung, die bei einem Verbleib in der beherrschten Gesellschaft die vermögensrechtliche Beeinträchtigung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kompensieren soll (§ 304 AktG) bzw. durch eine Abfindung bei Aufgabe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung (§ 305 AktG), wobei der Y ein Wahlrecht zwischen Barabfindung durch Zahlung und Abfindung in eigenen Aktien zustand, welches sie auch ausgeübt hat. Der Gesetzgeber hatte bei der gesetzlichen Regelung die Vorstellung, dass der Aktionär nicht zur Deinvestition gezwungen werden, sondern eine gleichwertige Investitionsmöglichkeit in Aktien erhalten sollte (Meilicke in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, § 305 AktG Rn 22). Soweit die Antragsgegnerin eine freiwillige Barabfindung angeboten hat, kann diese im Spruchverfahren nicht heraufgesetzt werden. Das Gericht ist an die gewählte Art der Abfindung gebunden (Koppensteiner in KK-AktG § 305 Rn 4 und 144).

Für die Kompensationsleistung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ganz allgemein, dass die Anteilsinhaber aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG das erhalten müssen, was ihre gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert war. Es muss also ein Ausgleich stattfinden, der dem vollen Wert der Beteiligung entspricht (BVerfG 14, 263 ff; BVerfGE 100, 289 ff). Das Landgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend ins Zentrum seiner Entscheidung gerückt. Dem ausscheidenden Aktionär darf kein wirtschaftlicher Nachteil aus dem Verlust seiner Beteiligung entstehen. Eine bestimmte Methode, wie die Höhe der konkreten Abfindung zu berechnen ist, ist nicht vorgegeben, auch nicht einfachgesetzlich.

Das Gesetz erklärt für die Angemessenheit der Abfindung lediglich die Verschmelzungswertrelation für maßgeblich (§ 305 Abs. 3 AktG). Außenstehende Aktionäre müssen also so viele Aktien der herrschenden Gesellschaft erhalten, wie ihnen zustünden, wenn beide Gesellschaften verschmolzen würden. Maßgeblich ist das Umtauschverhältnis, das bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen angemessen wäre, was wiederum die Bewertung der Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag voraussetzt. Das Gesetz knüpft hier an die Vermögens- und Ertragslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Unternehmensvertrag in der Hauptversammlung an (§ 305 Abs. 3 AktG). Auch das Unternehmen, dessen Aktien zu gewähren sind, ist auf den Tag des Hauptversammlungsbeschlusses zu bewerten (Koppensteiner in KK-AktG § 305 Rn 59 ff). Das Landgericht hat zu Recht als Stichtag den Tag der Hauptversammlung angenommen, an dem die X den Gewinn- und Beherrschungsvertrag beschlossen hat.

Die Bestimmung der angemessenen Kompensationsmaßnahmen ist eine rechtliche Aufgabe, die ihrerseits aber eine Unternehmensbewertung voraussetzt, was in erster Linie zum Aufgabengebiet der Betriebswirtschaft gehört. Maßgeblich ist der Wert, den die Gesellschaft ohne Abschluss des Gewinn- und Beherrschungsvertrags hätte. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, aus dem die Antragsteller ohne wirtschaftliche Nachteile aus der Gesellschaft ausscheiden können.

Von der Betriebswirtschaft wurden für die Unternehmensbewertung bestimmte Methoden entwickelt. In der Praxis ist in Spruch(stellen)verfahren die sog. Ertragswertmethode anerkannt (BayObLG, AG 1996, 176 ff). Allerdings lässt sich der wahre Wert eines Unternehmens im aktienrechtlichen Spruchverfahren selbst unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden nicht punktgenau ermitteln, da die Prognoseentscheidungen ihrerseits mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Dem Gericht kommt deshalb die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, letztlich im Weg der Schätzung nach § 287 II ZPO zu bestimmen (vgl. BayObLG, DB 2006, 39 ff; BGH ZIP 2001, 734 ff; OLG Stuttgart, AG, 2006, 421 ff; OLG Stuttgart, AG 2004, 43 ff).

Ein Korrektiv zur Ertragswertmethode ist der Börsenwert eines Unternehmens. Die Börsenwerte hat das Landgericht für beide Unternehmen in Anlehnung an das Sachverständigengutachten zutreffend ermittelt. Gegen den gewählten Zeitraum - drei Monate vor dem hier maßgeblichen Stichtag - ist nichts einzuwenden. Der gewählte Referenzzeitraum entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 147, 108 ff; Senat, AG 2003, 581 ff).

26Das Landgericht hat letztlich die Abfindung nach der Börsenwertrelation der beiden Unternehmen bemessen. Dem schließt sich der Senat an. Zwar hat das BVerfG entschieden, dass abfindungsberechtigte Minderheitsaktionäre keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf haben, dass die Aktie der herrschenden Gesellschaft höchstens mit ihrem Börsenkurs in die Verschmelzungswertrelation eingehen (BVerfG 100, 289 ff; Koppensteiner in KK-AktG § 305 Rn 110). Das schließt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108 ff, €/€) aber nicht aus, dass der Börsenwert des herrschenden Unternehmens grundsätzlich seinem Verkehrswert entspricht. Dementsprechend hat in der Folgeentscheidung auch das OLG Düsseldorf (ZIP 2003, 1747 ff) auf die Börsenwertrelation abgestellt.

Zugegebenermaßen muss der Börsenkurs nicht unbedingt den wirklichen Wert einer Gesellschaft widerspiegeln, wie z. B. starke Kursausschläge bzw. Kurseinbrüche in der jüngsten Finanzmarktkrise augenfällig machen, weswegen vor der angesprochenen Entscheidung des BVerfG und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach der herrschenden Meinung die Börsenkurse als ungeeignet angesehen wurden, als Maßstab für die Ermittlung der angemessenen Abfindung zu dienen (Koppensteiner in KK-AktG § 305 Rn 51, 52, 53 m.w.N.).

Seit der angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist aber geklärt, dass der Börsenwert die Untergrenze einer Abfindung darstellt, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser ausnahmsweise mit dem Unternehmenswert nicht korrespondiert. Dies ist für die X nicht der Fall.

Mit dem Landgericht geht der Senat ferner davon aus, dass für die Bildung der Verschmelzungswertrelation auch für die Y der Börsenwert maßgeblich ist.

Das Landgericht war nicht gehindert, trotz der grundsätzlichen Bedenken des von ihm beauftragten Sachverständigen gegen die Verwendung der Börsenkurse als Berechnungsbasis die Wertverhältnisse und Kompensationsleistungen auf dieser Grundlage festzusetzen. Der Sachverständige hat die jeweiligen Börsenwerte nach Vorgabe des Landgerichts zutreffend ermittelt und dargelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte die hier auf eine unzutreffende Ermittlung und Berechnung schließen lassen. Auch die Antragsgegnerin wendet sich insoweit nicht gegen die vom Sachverständigen festgestellten Durchschnittskurswerte.

Die geäußerten Bedenken des Sachverständigen spiegeln die grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Verwendung von Börsenkursen bei der Ausgleichsbewertung wider. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.07.2004 aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1964 (BGH, Urteil vom 30.03.1964, II ZR 141/64) zitiert und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die frühere Auffassung des Bundesgerichtshofs, Börsenkurse nicht als Berechnungsbasis heranzuziehen, für richtig hält. Ähnliche Bedenken ergeben sich auch aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten.

In der vorgelegten Abhandlung von Weber vom 08.04.2003, die Kapitalmarktreaktionen untersucht und nicht speziell auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist, sondern ihr Aufgabengebiet u. a. so umreißt, dass die Ergebnisse des Gutachtens gegebenenfalls Anwendung in drei anhängigen Spruchverfahren, u.a. dem hiesigen, finden soll, findet sich die abschließende Aussage, dass die Kapitalmarkttheorie mit dem Gleichgewichtspreis ein überzeugendes theoretisches Fundament zur Beantwortung der Frage nach dem korrekten Wert eines Unternehmens biete. Bei der Übertragung des Konzeptes auf reale Märkte könnten jedoch eine Fülle von Problemen auftreten. Wer den Börsenkurs am Ereignistag oder einen über eine längere Periode gemittelten Kurs heranziehe, könne leicht zu einer ökonomisch nicht gerechtfertigten Bewertung des Unternehmens gelangen. Der Börsenkurs sei grundsätzlich sicher ein Indikator für den Wert des Unternehmens. Voraussetzung für die Abschätzung möglicher Probleme sei jedoch eine ausführliche Analyse der Kursentwicklung, des Handelsvolumens und anderer Ereignisse im Umfeld der betrachteten Mehrheitsbeteiligung, des Unternehmensvertrags oder der Eingliederung/Verschmelzung.

In dem speziell für das vorliegende Verfahren erstatteten Gutachten SV3/SV4 vom Juni 2003 führen die Privatgutachter in der Zusammenfassung aus, dass das Gutachten es zwar für richtig erachtete, den Börsenkurs als Durchschnittswert zu ermitteln. Das Gutachten sei aber weder mit der vom Bundesgerichtshof dafür angenommenen Referenzperiode einverstanden noch mit der spiegelbildlichen Übertragung des Börsenkurs-Kriteriums auf das herrschende Unternehmen oder die Hauptgesellschaft im Sinne einer angeblichen Obergrenze bei der Ermittlung des Anteilswerts auf ihrer Seite, insofern darin eine verfassungsrechtlich nicht akzeptable Belastungsverdoppelung liegen könne.

Der Senat vermag sich den geäußerten Bedenken gegen die Börsenkursrechtsprechung in seiner Entscheidung schon deshalb nicht anzuschließen, weil die Realisierung der Anteilswerte sowohl für die Aktionäre der X als auch die Aktionäre der Y im Regelfall an das Börsenmarktgeschehen gebunden ist und sich dieses auch als Gradmesser der beteiligten Verkehrskreise darstellt, was nur in Ausnahmefällen außer Acht gelassen werden kann.

35Der BGH hat in der €/€-Entscheidung (BGHZ 147, 108 ff) angesprochen, dass der Wert des herrschenden Unternehmens höher liegen kann als sein Börsenwert. Für abweichende Annahmen vom Börsenwert verlangt der BGH die Darlegung besonderer Umstände. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, es genügte zum Nachweis grundsätzlich nicht allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Unternehmenswert. Es bedürfe vielmehr der Darlegung und des Beweises von Umständen, aus denen auf die Abweichung des Börsenkurs vom Verkehrswert zu schließen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe als Beispiel die schlechte Verfassung der Kapitalmärkte aufgeführt. Ein solcher Umstand müsse sich nicht nur im Börsenkurs des herrschenden Unternehmens, sondern auch in den Kursen der Indizes (z.B. DAX 30, DAX 100, NEMAX, EUROSTOX 50) niedergeschlagen haben. Solche, eine Abweichung vom Börsenkurs der Y rechtfertigenden Umstände hat das Landgericht hinsichtlich der Y zu Recht nicht gesehen. Der Senat schließt sich dem an. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin veranlasst den Senat zu keiner anderen Sichtweise.

Im Gegensatz zur Antragsgegnerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die landgerichtliche Entscheidung nicht im Einklang mit den ../€- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs steht. Zutreffend ist zwar der Hinweis der Antragsgegnerin, dass bei ../€ (BVerfGE 100, 289 ff; BGHZ 147, 108 ff) kein Anlass bestanden hat, sich abschließend mit der Bedeutung des Ertragswerts der Obergesellschaft zu befassen, da dort der Ertragswert der Obergesellschaft in der Bandbreite des Börsenkurses lag und die auffällige Abweichung zwischen Ertragswert und Börsenwert nur bei der Untergesellschaft bestand. Der Börsenwert der Obergesellschaft lag je Aktie im Nennwert von 50 DM bei 92% (ca. 356 DM nach Ertragswert und ca. 326 DM bzw. 330 - 360 DM nach Börsenwert). Bei der Untergesellschaft (D) dagegen lag der Börsenwert bei 283% (398 DM nach Ertragswert und ca. 1.126 DM bzw. 1.100 - 1.200 DM nach Börsenwert). Das Ausmaß der Abweichung bei der Untergesellschaft lässt den Gedanken an eine Überbewertung der Untergesellschaft im angewandten Referenzzeitraum aufkommen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde jedoch am Börsenwert festgehalten.

Im vorliegenden Fall liegt der Börsenwert je Aktie zum Nennwert von 50 DM bei der Obergesellschaft (Y) bezogen auf den Ertragswert (von der Antragsgegnerin Fundamentalwert genannt) zwischen 48 - 53 % (1.305 bzw. 1.178 DM nach Ertragswert je nach Gutachter und ca. 619/622 DM nach Börsenkurs, ungewichtet / gewichtet). Die Untergesellschaft (X) kam auf 112 - 143 % (195 bzw. 152 DM nach Ertragswert je nach Gutachter und 215/218 DM nach Börsenkurs). Hier könnte man bei der Obergesellschaft an eine Untergewichtung und bei der Untergesellschaft an eine leichte Übergewichtung durch die Börse denken. Möglicherweise beruhte der Kursverfall der Y-Aktie im Zuge des Börsencrashs im Oktober 1987 und ihre im Verhältnis zu X-Aktie und zum DAX nur langsame Erholung aber auch auf einer (längerfristigen) Überbewertung, die auf diese Weise korrigiert wurde. Dies mag dahinstehen. Einer Detailanalyse, auf welche Umstände und Planungen der Y oder der Gesamtwirtschaft die Börse positiv bzw. negativ reagiert hat, bedarf es nicht. Eine solche Analyse hätte im Übrigen erhebliche spekulative Elemente. Ein Grund vom Börsenkurs als Vergleichsmaßstab abzuweichen, besteht jedenfalls nicht.

38Der Senat vermag der Antragsgegnerin nicht darin zu folgen, dass die Börsenmarktlage eine Abkehr von der Börsenwertrelation erforderlich gemacht hätte. Eine Marktenge hat nicht vorgelegen und wird auch von den Beteiligten nicht ausgeführt. Ein sonstiges Marktversagen für beide am Vertrag beteiligten Gesellschaften kann der Senat ebenfalls nicht feststellen. Die von der Antragsgegnerin, angesprochene nach ihrer Meinung massive Unterbewertung der Y-Aktie legt nicht die Annahme nahe, dass ein Marktversagen vorgelegen hat. Solches wäre beispielsweise neben der Marktenge der Fall, wenn der Handel wegen dramatischer Handelsvorgänge hätte ausgesetzt werden müssen oder es zu kurzfristigen spekulativen Preistreibereien gekommen wäre. Solche Umstände liegen aber nicht vor. Dass die Gutachter die Antragsgegnerin im Rahmen der Ertragswertbemessung wesentlich besser bewertet haben als die Börse, kann entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, nicht mit Marktversagen der Börse gleichgesetzt oder als Indiz für eine schlechte Verfassung der Kapitalmärkte angesehen werden. Die Gutachter sind zwar aufgrund der Unternehmensdaten und der Unternehmensprognosen zu einer wesentlich höheren Einschätzung der Ertragsmöglichkeiten der Antragsgegnerin gekommen als diese ihren Wert im Börsenhandel kommunizieren konnte. Den gerichtlichen Gutachtern kommt aber kein Deutungsvorrang zu. Auch ihre Gutachten hängen vom Richtigkeitsgehalt bzw. der Validität der jeweiligen in den Gutachten verwendeten Prognosen ab.

Der gerichtliche Sachverständige ist nicht von einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte ausgegangen. Dem schließt sich der Senat an, denn die vergleichsweise schlechte Bewertung der Y-Aktie lässt sich nicht aus einer allgemein ungünstigen Börsenlage erklären. Es ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht ersichtlich, dass die Ansicht des Sachverständigen auf falschen Vorgaben des Landgerichts beruht. Die vom Sachverständigen seinen gutachterlichen Erläuterungen vorangestellte Aufgabendefinition lässt solches nicht erkennen. Zutreffend ist allerdings, dass die Antragsgegnerin die €-€-Entscheidung des Bundesgerichtshof enger interpretieren will als dies das Landgericht getan hat und diesem folgend auch der Senat.

Es gibt keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem einzelnen Minderheitsaktionär die Veräußerung von Aktien der Untergesellschaft und der Kauf der Aktien der Obergesellschaft im Referenzzeitraum unmöglich gewesen wäre. Die vom Landgericht gewählte Umtauschrelation räumt den X-Aktionären auch kein Recht zum verbilligten Kauf von Y-Aktien ein, wie die Antragsgegnerin meint.

Es kann dahinstehen, welche Aspekte im Einzelnen zur Börsenpreisbildung bei der X-Aktie und der Y-Aktie beigetragen haben. Alle von der Antragsgegnerin aufgeführten Möglichkeiten gehen über das freie Spiel der Kräfte und Markteinschätzungen nicht hinaus. Ein gewisses Maß an Spekulation ist dem Börsenpreis ohnehin eigen. Die Aktiengesellschaft ist ein Instrument der Wagnisfinanzierung (vgl. Luttermann, Bewertungsrecht im Internetzeitalter, AG 2000, 459 ff, 469). Selbst wenn die seit Oktober 1985 betriebene Beteiligung der Y den Spekulationen immer wieder Auftrieb gegeben haben sollten, ist dies letztlich ein Ausdruck dafür, welche Bedeutung der Markt dem Zusammengehen der Unternehmen beimaß. Es ist kein Grund dafür, die X-Aktie unter dem Börsenwert anzusetzen, was auch die Antragsgegnerin nicht anstrebt. Wie der wechselseitige schriftliche Vortrag und auch die mündliche Verhandlung gezeigt haben, gehen die Einschätzungen, welche Umstände den Börsenkurs der beiden Unternehmen in welchem Umfang beeinflusst haben, je nach Blickwinkel weit auseinander. Greifbare Manipulationstatbestände oder Marktverirrungen sind hier jedoch nicht dabei.

42Der Senat vermag dem Grunde nach keinen nennenswerten Unterschied darin zu erblicken, ob es beim Börsenwert der Obergesellschaft Anzeichen für eine mögliche Unterbewertung gibt oder beim Börsenwert der Untergesellschaft für eine mögliche Überbewertung. Die jeweiligen Werte fließen beide in die Verschmelzungswertrelation ein, wobei im Endeffekt sowohl die Unterbewertung der Obergesellschaft als auch die Überbewertung der Untergesellschaft den wirtschaftlichen Abfindungswert der Aktien der Untergesellschaft nach oben steigert. Wenn aber aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Börsenwert der Untergesellschaft die Untergrenze des Ausgleichswerts ist, so gibt es vorliegend keinen zureichenden Grund bei der Wertfestsetzung für die Obergesellschaft den Börsenwert nicht zum Maßstab zu machen. Das Außerachtlassen des Börsenwerts würde vielmehr die Börsennatur der Y außer Acht lassen und den Marktpreis, der sich an der Börse gebildet hat. Zudem würde der Grundsatz der Methodengleichheit ohne zureichenden Grund verletzt.

Der Grundsatz der Methodengleichheit findet sich zwar nicht wörtlich ausformuliert im Gesetz, er leitet sich aber aus der Notwendigkeit ab, die zu vergleichenden Objekte möglichst anhand des gleichen Maßstabs bzw. gleicher Kriterien zu vergleichen, da eine unterschiedliche Methodenwahl der Vergleichbarkeit eher im Wege steht als ihr nützt (vgl. zur Methodengleichheit auch Koppensteiner in KK-AktG, § 305 Rn. 110, 111). Er ist in der Rechtsprechung durchgehend und im Wesentlichen auch in der Literatur anerkannt (Semler/Stengel; Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2007, § 9 Rn 36; Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 5 Rn 21 ff; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsverfahrens nach §§ 305, 320b AktG (2002), S. 419; jeweils m.w.N.). Die abweichende Ansicht überzeugt nicht. Sie würde eine einseitige Bevorzugung der Antragsgegnerin darstellen, weil sie die Antragsteller nicht so stellt, dass sie wenigstens den Wert in Händen halten, der ihnen bei einer freiwilligen Deinvestitionsentscheidung zur Verfügung stünde. Der Senat verkennt nicht, dass die Börsenkurse beider Gesellschaften durch Angebot und Nachfrage beeinflusst wurden. Dem Prinzip nach bedeutete aber die von der Antragsgegnerin gewünschte Heranziehung des höheren Ertragswerts bei der Verschmelzungswertrelation, dass die Antragsgegnerin ihre (nach ihrem Vorbringen von der Börse zu niedrig bewerteten Aktien) zu Abfindungszwecken zum Börsenpreis hätte kaufen können, um sie dann den außenstehenden Aktionären der X zu einem bei Anwendung der Ertragswertmethode wesentlich höheren Verrechnungspreis im Wege des Aktientauschs anzubieten, mit der weiteren Folge, dass die außenstehenden Aktionäre nirgends den nach der Ertragswertmethode errechneten Wert hätten erlösen können (vgl. auch Beispielsrechnung bei Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsverfahrens nach §§ 305, 320b AktG (2002), S. 417). Dies ist durch nichts zu rechtfertigen.

Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, der Fundamentalwert gehe dem Börsenwert grundsätzlich vor, kann der Senat ihr in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Es lässt sich nicht von einem Vorrang des einen oder anderen Wertes sprechen. Der Primat des Ertragswerts folgt - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht daraus, dass er stets maßgeblich ist, wenn er den Börsenwert übersteigt. Denn er ist eben nicht maßgeblich, wenn er niedriger ist als der Börsenwert. Insoweit gilt für die Rangfolge der Werte untereinander das Günstigkeitsprinzip. Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Börsenwert der von Strukturmaßnahmen betroffenen Untergesellschaft eine Untergrenze für die Ausgleichsmaßnahmen ist. Dieser Gesichtspunkt ist der Gerechtigkeitsparameter an dem im Einzelfall die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen zu messen und auszurichten sind.

Auch lässt sich eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert als den Börsenwert beizumessen, aus der Wendung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Gerichte von Verfassungs wegen frei seien, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert als den Börsenwert zuzumessen, nicht herleiten (so auch Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsverfahrens nach §§ 305, 320b AktG (2002), S. 418).

Der Senat vermag entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Aktionäre der Obergesellschaft, dass die Verschmelzungswertrelation hier nicht als Börsenwertrelation ermittelt wird, zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat hierzu u. a. unter Berufung auf die Ausführungen von SV3 und SV4 vorgebracht, dass ansonsten die Äquidistanz des Gerichts zu allen Aktionärsgruppen durchbrochen sei (vgl. zu dem Gebot an den Gesetzgeber, die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen auch OLG Stuttgart, AG 2007, 705 ff). In dem gerade erwähnten Privatgutachten heißt es unter dem Aspekt der Bewahrung der Stabilität des Vermögenswertes weiter, Art. 14 GG schütze davor, dass die Gerichte im Rahmen des § 15 UmwG Bewertungskriterien, nämlich den Börsenkursansatz zugrunde legten, der zu einer unberechtigten Überkompensation der hinzutretenden Aktionäre gegenüber den (Alt-)Aktionären führen würde. Der von § 15 UmwG angestrebte Ausgleich dürfe nicht so praktiziert werden, dass er von vornherein zu einer sachlich nicht gebotenen Belastung der Letzteren führe.

Eine solche Belastung durch die Anwendung der Börsenkursrelation sieht der Senat vorliegend nicht. Den Aktionären der Y wird durch den Umtausch zum Börsenpreis nichts genommen, denn auch sie hätten eine Deinvestitionsentscheidung im Regelfall nur zum Börsenkurs durchführen können. Dies macht es erforderlich, das Eintrittsrecht der Aktionäre der Untergesellschaft in die Obergesellschaft ebenfalls an diesem Kurs zu messen, denn auch bei einem sonstigen Tausch würde ein Tauschpartner, der auf Augenhöhe verhandeln kann, diesen Umstand in die Waagschale werfen und voraussichtlich nicht geneigt sein, seine (liquide) Aktie gegen eine Aktie in einem Verhältnis zu tauschen, bei dem er auf absehbare Zeit bei einer etwa erforderlich werdenden Deinvestitionsentscheidung nicht unerhebliche Verluste befürchten müsste. Hier kommt insbesondere zum Tragen, dass auf Seiten der Minderheitsaktionäre der X nicht der unternehmerische Aspekt, sondern der Geldanlageaspekt im Vordergrund steht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die am Börsenpreis ausgerichtete Eintrittsmöglichkeit der Aktionäre der Untergesellschaft in die Obergesellschaft die Rechte der Aktionäre in verfassungswidrigerweise verwässern sollte. Einen Anspruch der Obergesellschaft und ihrer Aktionäre, die Rechte über die Untergesellschaft billiger zu erwerben als es der Börsenwertrelation entspricht, gibt es weder einfachgesetzlich noch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes. Die Obergesellschaft muss vielmehr bei der Verwirklichung der Strukturmaßnahme die Wertschätzung der Marktes hinsichtlich der Untergesellschaft akzeptieren und daran die Abfindung der außenstehenden Aktionäre ausrichten, die sich zum Ausscheiden aus der sich in Abhängigkeit begebenden Gesellschaft entschließen (BGHZ 147, 108 ff). Für die Aktionäre der Obergesellschaft ist die Strukturmaßnahme - sofern sie dagegen nicht anderweitig vorgehen können - eine hinzunehmende Unternehmensentscheidung, deren Werthaltigkeit sich erst über die Jahre erweist. Mit einer Erhöhung der Kompensationsmaßnahmen im Spruchverfahren musste die Y grundsätzlich rechnen (Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, § 32 Rn. 8, dort unter Ablehnung von Erwägungen zum Schutz der Aktionäre der Obergesellschaft in BGHZ 146, 179 ff = NJW 2001, 1425 ff).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Ergebnis die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Börsenkurses in diesem lange dauernden Spruch(stellen)verfahren zur Erhöhung der Ausgleichsmaßnamen geführt hat. Einen Vertrauensschutz für die Aufrechterhaltung der Rechtsprechung gibt es im Zivilrecht aber nur in sehr engen Grenzen, etwa wenn es um ein Dauerschuldverhältnis mit Versorgungscharakter oder um für den Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen geht (BGHZ 147, 108 ff). Solches ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob im Falle einer beidseitigen, hier nicht vorliegenden Unterbewertung der Aktie durch die Börse die Ertragswertmethode in der Weise anzuwenden wäre, dass allein diese die Verschmelzungswertrelation bestimmen würde. Dies legt jedenfalls im Sinne des Eigentumsschutzes der außenstehenden Aktionäre nicht die Annahme nahe, dass auch in diesem Fall unter Abweichung vom Grundsatz der Methodengleichheit die Ertragswertmethode für das herrschende Unternehmen maßgeblich wäre, sondern dies würde nur zu der Überlegung führen, ob es eine Untergrenze im Umtauschverhältnis gibt, die aufgrund der Börsenwertrelation nicht unterschritten werden darf. Nicht zu befinden ist hier auch darüber, wie zu entscheiden wäre, wenn der Ertragswert der X-Aktie knapp über ihrem Börsenkurs gelegen hätte. In diesem Fall hätte der Grundsatz der Methodengleichheit die Bildung des Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseits nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswerte nahe gelegt, was zunächst rechnerisch ein Umtauschverhältnis von 5 : 1 bedeutet hätte. Allerdings hätten auch in diesem Fall die Aktionäre der Untergesellschaft bei einem solchen Umtauschverhältnis den Wert ihrer Aktien bei einer Deinvestitionsentscheidung nicht realisieren können. Ob und in welcher Weise eine vermittelnde Lösung hätte gefunden werden müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt die angebotene Barabfindung für die Aktionäre der Untergesellschaft schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich dar, weil dieser im Spruchverfahren nicht zur Disposition stehende Betrag um 15 bzw. 18 DM unter dem Börsenwert der Untergesellschaft liegt und somit die Aktionäre nicht in den Stand versetzt, ohne Verlust aus dem Unternehmen auszuscheiden. Abgesehen davon kann dieses Angebot die zu niedrigen Werte bei den gesetzlichen Ansprüchen Ausgleich und angemessene Beteiligung an Aktien der Obergesellschaft nicht ausgleichen.

Auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (AG 2007, 705 ff) kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg zur Fundierung des angebotenen Umtauschverhältnisses berufen.

Zunächst hält der Senat die Ausführungen des OLG Stuttgart in der angeführten Entscheidung, es komme nicht darauf an, ob eine Anteilswertrelation auf der Grundlage von Börsenkursen für die Minderheitsaktionäre günstiger sei als die Unternehmenswertrelation, weil das Umtauschverhältnis für alle Aktionärsgruppen angemessen sein und das Maß ihrer jeweiligen Beteiligung in Relation zu den jeweils vor der Verschmelzung gehaltenen Vermögensmassen wahren müsse, für nicht unproblematisch. Zutreffend ist, dass das Umtauschverhältnis für alle Aktionärsgruppen angemessen sein muss. Fraglich ist aber, ob dieses Postulat die Methodenwahl auf die in der Entscheidung zugrunde gelegte Ertragswertrelation verengt. Diese Frage ist aber nur ein Aspekt im Vorfeld bezogen auf den dort entschiedenen Fall einer sog. Konzernverschmelzung, wobei die Richtigkeit des Ansatzes letztlich dahingestellt bleiben kann, weil das OLG Stuttgart aus anderen Gründen nicht im Sinne der Antragsgegnerin für den hier zu entscheidenden Fall wegweisend ist.

Das OLG Stuttgart hat zwar auf der Basis der Ertragswertrelation trotz einer für die Minderheitsaktionäre der auf die Muttergesellschaft verschmolzenen Tochtergesellschaft günstigeren Börsenwertrelation entschieden. Abweichend vom hiesigen Fall lag dort der Ertragswert der Untergesellschaft in etwa auf dem Niveau des Börsenkurswerts. Außerdem ging es bei der Beschwerdeentscheidung (nur) um die Frage einer baren Zuzahlung. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung zudem ausgeführt, es gehe im Kern nicht um eine erzwungene Deinvestition wie bei Unternehmensverträgen oder bei der Eingliederung, die sich auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen als partielle Auseinandersetzung begreifen ließe, sondern um eine Fortsetzung der Investition und damit auch eines Mitgliedschaftsverhältnisses, wenn auch in gewandelter Form. Das OLG Stuttgart hat den von ihm als perplex bezeichneten Zustand, dass die jeweiligen Grenzumtauschverhältnisse nicht in Übereinstimmung gebracht werden können, zwar dann dahingehend aufgelöst, dass es auf die Ertragswertrelation abgestellt hat. Das OLG Stuttgart hat in der nämlichen Entscheidung aber auch mitgeteilt, es neige dazu, dass es vor allem auf die Relation der Börsenkurse ankommen müsse, wenn ihre Berücksichtigung zur Verwirklichung des Deinvestitionsgedankens und damit unter dem Gesichtspunkt einer Anteilsbewertung aus Gründen des grundrechtlichen Eigentumsschutzes geboten wäre. So liegt der Fall hier. Eine Abweichung der zitierten Entscheidung zur Entscheidung des Senats im Sinne des § 28 FGG liegt damit nicht vor, so dass insoweit auch kein Vorlagefall gegeben ist.

Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vorbringt, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Vorrang des Ertragswerts gebe, sofern dieser den Börsenwert übersteige, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu, vielmehr ist der Börsenwert das Korrektiv, um sicherzustellen, dass der Aktionär der Untergesellschaft einen Ausgleich zum vollen Wert erhält.

Ergänzungen und Aufschläge zugunsten der Antragsteller zur landgerichtlichen Entscheidung kann der Senat schon wegen des Verschlechterungsverbots (Simon, SpruchG, § 12 Rn 36) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht vornehmen.

Es ist im Übrigen auch kein Raum für den von der Antragstellerin zu 7) angeregten Ausspruch, dass die seit 06.06.1988 abgegangenen Bezugsrechte zusätzlich abzufinden seien und dass die Antragsgegnerin darüber Rechnung zu legen habe. Gegenstand des Spruchverfahrens ist nur die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich (vgl. BGHZ 156, 57 ff = NJW 2003, 3272 ff). Auf die eben zitierte Entscheidung kann sich die Antragstellerin zu 7) zur Unterstützung ihres Begehrens nicht berufen, auch die von der Antragstellerin zu 7) zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken (AG 1995, 421 ff) gibt in dieser Richtung nichts her. In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angeordnet, dass beim festgesetzten Ausgleich gemäß des dortigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags noch die €Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs" abzuziehen ist. Diese nach einem Vorlagebeschluss des BayObLG erfolgte Abänderung beruhte auf der Erwägung, dass den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten ist, davon aber die Körperschaftssteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen ist (Bruttogewinn abzüglich etwaigem Körperschaftssteuersatz). Es handelt sich also lediglich um die Beschreibung des wiederkehrenden angemessenen Ausgleichs, wobei die Körperschaftssteuerbelastung wegen ihrer Wandelbarkeit nur abstrakt und nicht als konkrete Zahl angegeben werden konnte. Dies ist nicht mit der von der Antragstellerin zu 7) gewünschten Regelung vergleichbar, die eine Nachstichtagsregelung aufgrund der langen Spruchverfahrensdauer wäre. Solche etwaigen Ansprüche können nicht zum Gegenstand des Spruchverfahrens gemacht werden, sondern sind - falls nicht mit der Antragsgegnerin regelbar - gegebenenfalls mit der Leistungsklage zu verfolgen. Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten für sonstige zivilrechtliche Ansprüche oder zur Durchsetzung von in § 16 SpruchG erfassten Leistungsansprüchen wird durch die Verfahrensdauer des Spruchverfahrens nicht abgeändert. Das Bestehen und der Umfang solcher Ansprüche kann daher hier dahingestellt bleiben.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG).

Der Geschäftswert wird in Anlehnung an die landgerichtliche Entscheidung festgesetzt. Er entspricht dem Höchstwert (§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG). Gründe für eine Herabsetzung sind nicht ersichtlich geworden.

Da die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat, erscheint es auch billig, ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen (§ 15 Abs. 4 SpruchG).

Die gemeinsamen Vertreter können jeweils gem. § 6 Abs. 2 SpruchG von der Antragsgegnerin eine Vergütung in entsprechender Anwendung der Vergütungsregeln für Rechtsanwälte verlangen. Der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung der Vergütung der gemeinsamen Vertreter.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 17.11.2009
Az: 20 W 412/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/93e3ddf00106/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_17-November-2009_Az_20-W-412-07


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BGH, Beschluss vom 24. Januar 2002, Az.: I ZB 18/01BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004, Az.: I ZB 23/04BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012, Az.: I ZB 30/10BPatG, Beschluss vom 3. März 2004, Az.: 26 W (pat) 127/01LG München I, Urteil vom 8. Dezember 2009, Az.: 9 HKO 9435/09, 9 HKO 9435/09BGH, Beschluss vom 8. November 2004, Az.: AnwZ (B) 78/03OLG Stuttgart, Urteil vom 16. März 2006, Az.: 2 U 147/05AG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Januar 2007, Az.: 32 C 1115/06 - 22, 32 C 1115/06BPatG, Beschluss vom 6. Juli 2005, Az.: 28 W (pat) 282/04BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2003, Az.: 8 W (pat) 18/00