Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/01

(BGH: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: AnwZ (B) 13/01)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 10. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Dezember 2001 den Bescheid vom 20. April 2000 widerrufen und die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Durch die Aufhebung der Widerrufsverfügung während des Beschwerdeverfahrens hat sich die auf Beseitigung der Verfügung gerichtete Hauptsache erledigt. Diese Rechtsfolge war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. BGHZ 137, 200, 201). Daher ist nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu befinden.

Der Senat erachtet es für sachgerecht, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren jedenfalls den Beweis geführt hat, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind. Das Rechtsmittel hätte daher ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt. Es entspricht der Billigkeit, die Bestimmung des § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden; denn auch nachÜbertragung der Befugnis zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Landesjustizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammern handelt es sich um ein Verfahren nach § 39 BRAO (§ 224 a Abs. 5 Nr. 1 BRAO).

Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen war es nicht angezeigt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: AnwZ (B) 13/01


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