Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 7. April 2005
Aktenzeichen: 3 U 223/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 07.04.2005, Az.: 3 U 223/04)

Hat ein Wettbewerber in einem Prozessvergleich ein Unterlassungsversprechen abgeben, so fehlt dem Gläubiger für ein erneutes Gerichtsverfahren (hier: Verfügungsverfahren) nach weiteren Zuwiderhandlungen, in dem ein identischer Unterlassungstitel zwischen denselben Parteien erstritten werden soll, das Rechtsschutzinteresse. Der Gläubiger kann wegen der neuen Zuwiderhandlungen aus dem Titel des Prozessvergleichs (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) das Ordnungsmittelverfahren betreiben (§ 890 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse für einen Zweit-Titel besteht auch dann nicht, wenn die im Prozessvergleich versprochene Vertragsstrafe für die neuen Verstöße unangemessen niedrig sein sollte. Ein etwaiger Verzicht auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO oder andere vollstreckungshindernde Absprachen zum Prozessvergleich sind gegebenenfalls zu kündigen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 22. Juni 2004 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 5. März 2004 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien vertreiben im Einzelhandel u. a. Wichtelfiguren und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben ihre Wichtelfiguren in großer Stückzahl, und zwar seit 1995 mit insgesamt etwa 1,5 Millionen Exemplaren vertrieben (Anlagen ASt AS 1-2).

Die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe Wichtelfiguren vertrieben, die mit den von ihr - der Antragstellerin - in Verkehr gebrachten identisch seien. Sie nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin bereits zuvor anderweitig gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Jener Rechtsstreit gleichen Rubrums endete mit dem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg vom 5. Februar 2004 (OLG Oldenburg 1 U 90/03; Anlage ASt AS 4) mit folgendem Wortlaut:

1. Die ... (Antragsgegnerin) verpflichtet sich, mit Ablauf des 12. Februars 2004 die Wichtel gemäß Anlage nicht mehr anzubieten und zu vertreiben. Die ... (Antragsgegnerin) verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR zu zahlen.

2. Die ... (Antragsgegnerin) verpflichtet sich, d ... (der Antragstellerin) einen Betrag von 10.000 EUR zu zahlen

3. Mit der Zahlung des Betrages gemäß Ziffer 2. sind alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsstreit (mit Ausnahme von Ziffer 1. des Vergleichs) erledigt.

4. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Vergleichs) trägt die ... (Antragsgegnerin).

Dem Protokoll des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2004 ist eine Protokollanlage beigefügt, sie zeigt drei Schwarzweiß-Fotos mit den Wichtelmännern (Anlage ASt AS 4).

Die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe gegen deren Unterlassungsverpflichtungserklärung mehrfach verstoßen, und zwar in 42 Fällen (Anlagen ASt AS 9-10). Sie hat zum einen deswegen des vorliegende Verfügungsverfahren eingeleitet und zum anderen die Antragsgegnerin wegen Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 214.200 EUR (42 x 5.100 EUR) vor dem Landgericht Osnabrück in Anspruch genommen. Durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2004 ist die Antragsgegnerin unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 5.100 EUR nebst Zinsen verurteilt worden (Landgericht Osnabrück 16 O 224/04; Anlage AG BB 1). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfügungsverfahren hat das Landgericht mit seiner Beschlussverfügung vom 5. März 2004 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Wichtelfiguren wie nachfolgend abgebildet anzubieten und in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten oder in Verkehr bringen zu lassen (es folgen drei Farbfotos mit je drei rotbehüteten Wichtelmännern)

Durch Urteil vom 22. Juni 2004 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung bestätigt. Auf das Urteil wird Bezug genommen

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Dem Verfügungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil abzuändern, die Beschlussverfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

I.

Der Verfügungsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig .

Hierauf hat der erkennende Senat bereits mit seiner Verfügung vom 24. Februar 2005 die Parteien hingewiesen. Auch deren weiteres Vorbringen ändert das Ergebnis nicht.

1.) Es ist unstreitig, dass die bei dem Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg streitgegenständlichen Wichtelfiguren mit denen identisch sind, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Das ergibt sich hinsichtlich der Formgestaltung der Wichtelfiguren aus den Anlagen zum hiesigen Verfügungsantrag bzw. zur Beschlussverfügung einerseits (vgl. Bl. 13) und zum Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Anlage ASt AS 4). Der Umstand, dass die Abbildungen zum Prozessvergleich nicht in Farbe, sondern in Schwarz-Weiß gehalten sind, ist unerheblich. Die Identität der abgebildeten Wichtelfiguren ist erkennbar gegeben und zudem unstreitig.

Die Parteien des Prozessvergleichs vom 5. Februar 2004 (OLG Oldenburg 1 U 90/03; Anlage ASt AS 4) und des hiesigen Verfügungsverfahrens sind ebenfalls identisch. Die Verbotsaussprüche stimmen bezüglich der vorliegend zu verbietenden Handlungen überein.

2.) Damit bestand, wie sich schon aus der Antragsschrift der Antragstellerin vom 4. März 2004 ergibt, bereits bei Einreichen des Verfügungsantrages ein Unterlassungstitel der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin und zwar - wie ausgeführt - im Hinblick auf den jetzigen Verfügungsantrag mit identischem Verbotsausspruch .

(a) Ein Prozessvergleich ist ein Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), demgemäß ist die Antragstellerin bereits im Besitz eines Unterlassungstitels, den sie im vorliegenden Verfügungsverfahren insoweit erneut erstreiten möchte.

Es ist anerkannt, dass im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis für ein Gerichtsverfahren fehlt , wenn über den Anspruch bereits ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, vor § 253 ZPO Rz. 18 a m. w. Nw.). So ist es auch vorliegend .

(b) Es kommt allerdings in besonderen Ausnahmefällen eine neue Klage in Betracht, wenn für diese ein verständiger Grund besteht, z. B. bei unersetzbarem Verlust des alten Titels oder bei Vorliegen eines Unterlassungstitels, bei dem die Erstreckung auf eine abgewandelte Verletzungshandlung unsicher ist oder die Auslegung des früheren Titels streitig ist (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, vor § 253 ZPO Rz. 18 a m. w. Nw.). Ein solcher Ausnahme-Sachverhalt ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

(c) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kommt es nicht auf die Frage an, ob die vor dem Oberlandesgericht Oldenburg von der Antragsgegnerin versprochene Vertragsstrafe nicht ausgereicht hat, die Antragstellerin vor weiteren Plagiats-Verletzungshandlungen zu schützen. Denn es wird dabei übersehen, dass es nicht nur eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen gibt, bei der allerdings infolge weiterer Zuwiderhandlungen die Begehungsgefahr neu entsteht bzw. wieder auflebt.

Vielmehr ist hier maßgeblich, dass die dem vorliegend geltend gemachten Verfügungsantrag entsprechende Unterlassungserklärung zuvor im Rahmen eines Prozessvergleichs abgegeben worden war. Damit hat die Antragstellerin bereits einen Unterlassungstitel, aus dem sie grundsätzlich gegen die Antragsgegnerin wegen neuer Verletzungsfälle vorgehen kann.

3.) Das Argument der Antragstellerin, sie habe hinsichtlich des Prozessvergleichs auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO verzichtet , greift nicht durch.

(a) Nach überwiegender zutreffender Ansicht kann es bei einem Prozessvergleich mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung - ebenso wie im Falle einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit nachfolgendem Unterlassungsurteil - wegen späterer Zuwiderhandlungen durchaus zu einem Nebeneinander von Ordnungsmittelverfahren und Zahlungsklage aus Vertragsstrafe kommen (BGH WRP 1998, 507 - Behinderung der Jagdausübung; Baumbach-Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rz. 2.128).

Die Erzwingbarkeit des Unterlassungsanspruchs nach § 890 ZPO entfällt nicht dadurch, dass wegen einzelner Zuwiderhandlungen die dafür versprochene Vertragsstrafe verlangt und bezahlt wurde. Anders ist es nur, wenn für alle möglichen Zuwiderhandlungen eine nur einmalige Vertragsstrafe vereinbart worden ist (Stein-Jonas-Brehm, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 890 ZPO Rz. 52 m. w. Nw.); für eine solche Vereinbarung spricht vorliegend nichts.

(b) Allerdings können versprochene Vertragsstrafen zugleich als vollstreckungsbeschränkende Abreden gemeint sein, die § 890 ZPO gänzlich, zeitweise oder für gegenständlich oder zeitlich bestimmte Verstöße ausschließen (Stein-Jonas-Brehm, a.a.O. m. w. Nw.). Derartige vollstreckungsbeschränkende Abreden bis hin zu einem Verzicht auf das Antragsrecht, ein Ordnungsmittel zu verhängen oder - falls noch nicht geschehen - die Ordnungsmittelandrohung auszusprechen, ändern aber nichts an der Existenz des Vollstreckungstitels als solchen.

Deswegen kann offen bleiben, ob die Antragstellerin in der Verhandlung vom 5. Februar 2004 vor dem Oberlandesgericht Oldenburg bezüglich des dort geschlossenen Prozessvergleichs einen Verzicht auf ihr Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO erklärt hat - in diese Richtung gehen die von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von S... und U... (Anlagen ASt BK 1-2) sowie von M..., R... B... (Anlagen ASt BK 4-6 - überreicht in der hiesigen Berufungsverhandlung) oder nicht, wie die Antragsgegnerin mit Nachdruck behauptet, oder ob Bedenken zur Wirksamkeit eines solchen Verzichts durchgreifen könnten.

Jedenfalls ist die Antragstellerin Gläubigerin eines dem jetzigen Verfügungsantrag entsprechenden Unterlassungstitels. Soweit neue Zuwiderhandlungen nicht ausreichen sollten, die vollstreckungshindernden Abreden wirksam zu kündigen, so wäre das hinzunehmen, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO verzichtet hätte. Andernfalls könnte sie aus dem Prozessvergleich nach entsprechender Ordnungsmittelandrohung vorgehen.

Der von der Antragstellerin noch herangezogenen Literaturstelle (Nieder in WRP 2001, 117) ist, soweit ihr etwas anderes ergibt, nicht zu folgen. Nieder (a.a.O. ) sieht zwar die Möglichkeit einer "einvernehmlichen" Aufhebung des Verzichts auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO und verneint für diesen Fall zutreffend das Rechtsschutzinteresse für eine erneute Unterlassungsklage, weil bereits der Vollstreckungstitel aus dem Prozessvergleich existiert. Dass vollstreckungshindernde Abreden die Existenz des Titels nicht beseitigen und gegebenenfalls auch gekündigt werden können, wird dort aber nicht problematisiert.

(c) Das weitere Argument der Antragstellerin, die Parteien seien nach dem Prozessvergleich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg "davon ausgegangen", dass sie - die Antragstellerin - "lediglich die strafbewehrte Unterlassungserklärung wie eine außervertragliche Vereinbarung" habe geltend machen können, greift nicht durch.

Gemeint ist damit offenbar, der Prozessvergleich sei wie ein außergerichtlicher Vergleich zu behandeln. Die Antragstellerin übersieht dabei, dass eine dahingehende (unterstellte) Parteivereinbarung die Existenz des Unterlassungstitels nicht beseitigt.

4.) Inwieweit das streitige Vorbringen der Parteien zum Abschluss des Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht Oldenburg die Wirksamkeit des Vergleichs berühren könnte, kann offen bleiben.

Diese Frage wäre gegebenenfalls vor dem Oberlandgericht Oldenburg unter Fortsetzung des dortigen Verfahrens zu klären (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 779 BGB Rz. 31 m. w. Nw.).

5.) Wegen des demgemäß fehlenden Rechtsschutzinteresses für das Verfügungsverfahren kann offen bleiben, ob der Verfügungsantrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist, so insbesondere wegen fehlender Dringlichkeit. Jedenfalls ist die trotz § 513 Abs. 2 ZPO erhobene Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen, ebenso unbegründet wie der damit verbundene Vorwurf der Willkür.

Von einer willkürlichen Annahme der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Hamburg kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine Rede sein. Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin ihre Wichtel auch im Internet angeboten hat und dass sie 180 Sonderpostenmärkte in Deutschland betreibt. Damit drohte zumindest eine Begehung der streitgegenständlichen Handlungen auch in Hamburg, sei es durch Werbung, sei es durch Verkäufe. In Fällen bundesweiter Verletzungshandlungen (auch wenn sie nur drohen) ist allerdings für Unterlassungsansprüche, soweit sie auf Verstöße gegen das UWG gestützt sind und vom Mitbewerber geltend gemacht werden, bei jedem Gericht in Deutschland die örtliche Zuständigkeit gegeben (§ 14 Abs. 2 UWG).

II.

Nach alledem war die Berufung der Antragsgegnerin begründet und das landgerichtliche Urteil - wie im Urteilsausspruch des Senats geschehen - abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Etwas anders ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem - ihr nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 30. März 2005.

Die Entscheidung "Rechtsschutzbedürfnis" des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1980, 241) betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt, sondern die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine neue Unterlassungsklage, der ein früherer Rechtsstreit vorausgegangen war, der aber nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war; einen Unterlassungstitel aus dem früheren Rechtsstreit gab es wegen der Erledigungserklärung dort nicht mehr.

Die von der Antragstellerin noch herangezogene Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (16 O 224/04; Anlage AG BB 1, Urteilsumdruck Seite 6) verhält sich zu der Frage des Titels auf Grund des Prozessvergleichs nicht. Dazu bestand an sich auch keine Veranlassung, weil es in jenem Verfahren, wie ausgeführt, um die Zahlungsklage aus dem Vertragsstrafeversprechen ging. Soweit das Landgericht Osnabrück dazu noch ausführt, die hiesige Antragstellerin habe "bewusst nicht den Weg eines Anerkenntnisses ... mit entsprechender Ordnungsmittelfolge" gewählt, so trifft das zu, denn die Antragsgegnerin hat den Unterlassungsanspruch in der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2004 vor dem Oberlandesgericht Oldenburg nicht anerkannt, so dass die Antragstellerin ein Anerkenntnisurteil mit Ordnungsmittelandrohung nicht hat erwirken können. Zur Existenz eines Unterlassungstitels auf Grund des Prozessvergleichs verhält sich das Urteil des Landgerichts Oldenburg nicht.

Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO zu Gunsten der Antragstellerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 10. Juni 2004 eingewandt, dem Verfügungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Antragstellerin, aus dem Titel des Prozessvergleichs nach § 890 Abs. 2 ZPO vorzugehen, gegebenenfalls allerdings erst nach Kündigung der vollstreckungshindernden Abrede, muss die Antragsgegnerin die Gegenseite nicht hinweisen. Ein "Bluff" ist der Antragsgegnerin insoweit nicht vorzuwerfen.






OLG Hamburg:
Urteil v. 07.04.2005
Az: 3 U 223/04


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