Landgericht Berlin:
Urteil vom 19. Januar 2010
Aktenzeichen: 16 O 249/08

(LG Berlin: Urteil v. 19.01.2010, Az.: 16 O 249/08)

Tenor

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken am Vorstand,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Verträge mit Alten- oder Pflegeheimen und/oder mit Krankenhäusern abzuschließen, die den Inhalt haben, dass der in dem Heim/Krankenhaus Verstorbene nach zwei Stunden abgeholt werden darf und in den eigenen Räumlichkeiten aufbewahrt wird, wenn dies ohne Wissen und/oder Willen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen geschieht.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Verträge mit Krankenhäusern abzuschließen, die den Inhalt haben, dass der in dem Heim/Krankenhaus Verstorbene nach zwei Stunden abgeholt werden darf und in den eigenen Räumlichkeiten aufbewahrt wird, wenn dies ohne Wissen und/oder Willen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen geschieht.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2008 zu zahlen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein anerkannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zählt.

Die Beklagte zu 1. ist ein bekanntes Bestattungsunternehmen, das früher unter "..." firmierte. Sie fungiert heute als Holdinggesellschaft für zahlreiche Tochterunternehmen, darunter die Beklagte zu 2., die ihrerseits das operative Geschäft ausüben.

Die Klägerin wendet sich gegen den Inhalt von Dienstleistungsverträgen, die die Beklagten mit Alten- und Pflegeeinrichtungen abschließen. Darin übernehmen sie das sog. "Kühlmanagement" für die in den Einrichtungen Verstorbenen.

Am 19. September 2006 schloss die Beklagte zu 1. einen solchen Vertrag mit dem ... ... (im Folgenden: ...). Dessen Bestimmungen lauteten in § 1 auszugsweise wie folgt:

"1.1 Die Verstorbenen verbleiben grundsätzlich mindestens zwei Stunden im ... Dies soll den Hinterbliebenen die Möglichkeit der Abschiednahme geben. Auf die besonderen Abschiednahmemöglichkeiten im Haus der Begegnung von ... wurde hingewiesen."

1.2. AGAG garantiert eine jederzeitige Abschiednahme für die Angehörigen im ... oder im Haus der Begegnung.

1.3. Nach telefonischer Sterbefallmeldung ... erfolgt die Abholung jederzeit durch ...

1.4. Die Abholung erfolgt grundsätzlich mit Sarg ...".

Die übrigen Einzelheiten der Vereinbarung sind der Anlage K 2 zu entnehmen.

Die Beklagte zu 2. traf hinsichtlich der Überführung der Verstorbenen eine Vereinbarung mit dem Klinikum ... .

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG (Ausnutzen einer Zwangslage des Verbrauchers) und eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern gemäß § 7 Abs. 1 UWG. Sie mahnte die Beklagte zu 1. deswegen mit Schreiben vom 7. Januar 2008 - wie aus der Anlage K 3 ersichtlich - ab.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten in der Vergangenheit mehrfach Verstorbene in kürzester Zeit in ihre Kühlräume verbracht, ohne zuvor die Zustimmung der Angehörigen eingeholt und ohne ihnen die Möglichkeit der Abschiednahme im Krankenhaus bzw. in der Alten-/Pflegeeinrichtung gegeben zu haben, so in den Fällen der ... , ... , ... und ... .

Sie meint, indem die Beklagten ohne Wissen und Wollen der Angehörigen auf die Leichen der Verstorbenen Zugriff nähmen, nötigten sie die Hinterbliebenen, mit ihnen in Kontakt zu treten und verschafften sich dadurch eine Gelegenheit, ihnen ihre Bestattungsdienstleistungen anzubieten. Für die Angehörigen liege in dieser Situation eine Beauftragung der Beklagten schon deshalb nahe, um einen weiteren Transport des Verstorbenen zu vermeiden. Dadurch erzielten die Beklagten gegenüber ihren Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.

Die Klägerin beantragt,

was erkannt wurde,

hilfsweise,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Alten- oder Pflegeheimen und/oder Krankenhäusern über das "Sterbefall- bzw. Kühlmanagement" Verstorbene nach zwei Stunden aus dem Heim/Krankenhaus abzuholen und zur Aufbewahrung in eigene Räumlichkeiten der Beklagten zu 1. zu verbringen, wenn dies ohne Wissen und/oder Wollen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen geschieht;

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Alten- oder Pflegeheimen und/oder Krankenhäusern über das "Sterbefall- bzw. Kühlmanagement" Verstorbene nach zwei Stunden aus dem Heim/Krankenhaus abzuholen und zur Aufbewahrung in eigene Räumlichkeiten der Beklagten zu 1. zu verbringen, wenn dies ohne Wissen und/oder Wollen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen geschieht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Klageanträge seien unzulässig.

Sie seien auf den Abschluss von Verträgen gerichtet, während es der Klägerin, wie ihr Vorbringen erkennen lasse, tatsächlich um ein Verbot der Modalitäten eines Vertrages gehe.

Mit Blick auf § 8 UWG bestreiten sie, dass der Klägerin eine erhebliche Anzahl von Bestattern angehöre.

Die Beklagte zu 1. handele nicht unlauter i. S. v. § 4 Nr. 2 UWG, weil sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher nicht beeinträchtige. Nach dem Vertrag bilde der Wille der Hinterbliebenen die Richtschnur, was bereits in der Präambel zum Ausdruck komme. Ferne sähe die Vereinbarung der Möglichkeit einer Abschiednahme in der Einrichtung selbst ausdrücklich vor. Wenn dies mehr als 2 Stunden Zeit beanspruche, bleibe der Verstorbene entsprechend länger in den Räumen des Krankenhauses oder der Alten-/Pflegeeinrichtung. Das gleiche gelte, wenn eine längere Verweildauer aus anderen Gründen geboten erscheine.

Die Beklagte zu 1. behauptet, sie habe umfangreiche Vorkehrungen zur Information der Angehörigen getroffen. Diese seien auch keineswegs gezwungen mit ihr in Kontakt zu treten, sondern sie könnten sich unmittelbar an den Bestatter ihrer Wahl wenden, der den Verstorbenen dann bei ihr abhole. Ihre Mitarbeiter seien angewiesen, in der Einrichtung neutral aufzutreten. Die Überführung in ihre Kühlräume geschehe in einem neutralen Fahrzeug.

Die Beklagte zu 2. behauptet, sie transportiere die Verstorbenen lediglich in eigene Kühlräume der Krankenhäuser und übernehme damit eine Leistung, mit der die Kliniken zuvor die Trägergesellschaft Hannoverscher Bestatter mbH beauftragt hätten.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt. Die Klägerin begehrt, den Beklagten den Abschluss von Verträgen bestimmten Inhalts zu untersagen. Dieser Inhalt ist definiert als die Befugnis oder Pflicht der Beklagten, den Verstorbenen nach Ablauf einer Frist von 2 Stunden im Heim/Krankenhaus abzuholen und in eigene Kühlräume zu verbringen. Damit ist die Tragweite des Verbotes deutlich abgesteckt. Es verbleiben keine Unklarheiten, die in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden könnten.

Die Klägerin verfügt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über die notwendige Klagebefugnis, weil ihr alle Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern angehören, die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG ebenfalls klagebefugt sind (BGH GRUR 1995, S. 122).

Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus § 4 Nr. 2 UWG zu.

Allerdings ist es nach Ansicht der Kammer nicht generell zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 1) mit Alten- und Pflegeeinrichtungen Verträge abschließt, die es ihr gestatten, Verstorbene auch ohne Wissen und Wollen der Angehörigen abzuholen und in eigene Räume zu überführen. Die Entscheidung, das sog. Kühlmanagement auszulagern und dafür keine eigenen Räume vorzuhalten liegt im unternehmerischen Ermessen der Einrichtungen. Sie stellt sich letztlich als Folge des auch im Bereich sozialer Fürsorge zunehmend um sich greifenden Wettbewerbs und des damit einhergehenden Kostendrucks dar. Die Art der auf Dritte zu übertragenden Dienstleistung - Abtransport der Verstorbenen und Verbringung in Kühlräume - legt es zudem nahe, sich hierfür eines Bestatters zu bedienen. Ob Leistungen dieser Art überhaupt von anderen Wettbewerbern, etwa kommunalen Einrichtungen oder zentralen Einrichtung eines Bestatterverbandes am Markt angeboten werden, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Selbst wenn aber andere Anbieter die erforderliche Infrastruktur vorhielten, ergäbe sich daraus für die Alten- und Pflegeeinrichtungen jedenfalls unter lauterkeitsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung, auf eine längerfristige vertragliche Bindung an die Beklagte zu 1) zu verzichten; denn wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch dürfen sie im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Berufsausübungsfreiheit ihren Bedarf an bestimmten Leistungen dort decken, wo es ihnen am günstigsten erscheint.

Auch der Beklagten zu 1. kann der Abschluss derartiger Verträge und damit ihr Geschäftsmodell insgesamt nicht verwehrt werden. Der Markt für derartige Teilleistungen steht grundsätzlich jedem Mitbewerber offen.

Dass die eigenmächtige Abholung der Verstorbenen und Überführung in bestattereigene Räume die Angehörigen in eine Zwangslage versetzen kann, steht nach Ansicht der Kammer außer Frage, erweist sich aber nicht per se als unlauter; denn dieselbe Zwangslage tritt auch bei Ausschöpfung der vollen gesetzlichen Frist des § 9 BerlinerBestattungsG ein, wenn die Angehörigen bis dahin nicht erreicht werden können oder sich aus sonstigen Gründen zur Beauftragung eines Bestattungsunternehmens außer Stande sehen.

Die Unlauterkeit der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung beruht nach Ansicht der Kammer allein darauf, dass sie der Beklagten zu 1. die Abholung des Verstorbenen bereits nach zwei Stunden ermöglicht. Hierdurch werden die Angehörigen ohne sachlich gerechtfertigten Grund in eine besondere, über das notwendige Maß hinausgehenden Zwangslage gebracht. Die Frist erweist sich in vielen, wenn nicht in der Mehrzahl der Fälle als zu kurz, um den Hinterbliebenen, die sich in der Regel in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, eine sachgerechte Entscheidung über die Vergabe eines Bestattungsauftrages zu ermöglichen. Für sie liegt es schon zur Vermeidung eines weiteren Transportes nahe, dass sie demjenigen Bestatter den Vorzug geben, der den Verstorbenen bereits in eigene Obhut genommen hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Hinterbliebenen die Geschäftsräume der Beklagten zu 1. tatsächlich betreten müssen. Manchem Angehörigen, der mit den Gepflogenheiten der Branche nicht vertraut ist, mag es auch unangenehm sein, sich an einen Konkurrenten der Beklagten zu 1. zu wenden und diesem eröffnen zu müssen, dass sich der Verstorbene bereits im Gewahrsam eines Mitbewerbers befindet.

Die Beklagte zu 1. bringt sich daher durch den Abschluss von Verträgen wie demjenigen, den sie am 19. September 2006 mit dem ... abschloss, in eine geschäftliche Position, die es ihr ermöglicht, die besondere Zwangslage der Verbraucher zum Zwecke des eigenen wirtschaftlichen Fortkommens auszunutzen.

Sie kann nicht mit dem Argument Gehör finden, dass sie den Toten nicht in jedem Fall nach Ablauf der Mindestfrist abhole, so dass dieser länger in den Räumen der Alten-/Pflegereinrichtung verbleibe, wenn dies für die Abschiednahme oder aus sonstigen Gründen geboten erscheine. Der Vorwurf der Unlauterkeit knüpft an die Vertragsgestaltung und nicht an die Handhabung in der Praxis an. Nach den Vertragsbestimmungen ist die Beklagten zu 1. jedenfalls befugt, die Verstorbenen nach Ablauf von 2 Stunden in eigene Kühlräume zu überführen, ohne dass die Hinterbliebenen dazu ihre Zustimmung erteilt oder überhaupt dazu befragt wurden.

Das ergibt zunächst der Umkehrschluss aus § 1 Ziff. 1.1. des Vertrages; denn wenn es darin heißt, dass die Verstorbenen grundsätzlich 2 Stunden in der Einrichtung - hier: ... - verbleiben, so folgt daraus, dass die Einrichtung der Beklagten zu 1. nach Ablauf dieser Frist die Überführung jedenfalls gestattet. Das Heim ist auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1. nicht verpflichtet, zuvor Kontakt mit den Angehörigen aufzunehmen oder deren Weisungen zu befolgen. § 1 Ziff. 1.1. sieht die Möglichkeit zur Abschiednahme im Heim nur als Soll-Vorschrift vor, nicht als eine der Einrichtung innerhalb der zeitlichen Grenze des § 9 Abs. 1 BerlinerBestattungsG auferlegte Pflicht. Ebenso wenig ist die Alten-/Pflegeeinrichtung gehalten, der Beklagten zu 1. vor dem Abtransport des Toten die Kontaktaufnahme mit den Angehörigen nachzuweisen. Erst recht enthält die Präambel des Vertrages keine bindende Verpflichtung, die Wünsche der Hinterbliebenen zu erfragen, denn sie formuliert nur die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung.

Damit erweist sich bereits der Abschluss eines derartigen Vertrages als wettbewerbswidrig und nicht erst seine Durchführung. Dass die Beklagte zu 1. die Verstorbenen in eigene Kühlräume verbringt, ergibt sich im übrigen aus dem in § 1 Ziff. 1.1. formulierten Ziel, den Vertragspartner vom Kühlmanagement zu entlasten.

Die Beklagte zu 1. verschafft sich durch den Abschluss derartiger Verträge daher mit unlauteren Mitteln einen Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern, die nicht in gleicher Weise über die Möglichkeit verfügen, "die Hand auf den Toten zu legen".

Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des Verletzungsgeschehens vermutet.

Die Beklagte zu 1. hat zudem als Holdinggesellschaft verschuldensunabhängig auch für das Handeln der Tochtergesellschaften einzustehen, auf die sie bestimmenden Einfluss ausüben kann, dies umso mehr, als die Tochtergesellschaften ausweislich der zur Akte gereichten Ausdrucke ihrer Internetpräsenzen nach außen hin um einen einheitlichen Auftritt bemüht sind.

Gegenüber der Beklagten zu 2. besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in gleicher Weise.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2. mit dem Klinikum ... eine Kooperationsvereinbarung schloss, die sie in das sog. Kühlmanagement des Krankenhauses einbindet. Die Beklagte zu 2. ist dem Vorbringen der Klägerin, sie habe Verstorbene auch dort ohne Zustimmung der Angehörigen in eigene Kühlräume verbracht, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht behauptet, die mit dem genannten Klinikum geschlossene Vereinbarung enthalte keine Klausel wie diejenige in § 1 Ziff. 1. des mit dem ... geschlossenen Vertrages, obwohl ein solches Vorbringen angesichts des Vorwurfes, es handele sich um ein neues Geschäftsmodell, nahe gelegen hätte.

Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Gemäß § 11 UWG beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei einer Kenntniserlangung am 4. Januar 2008, wie von der Beklagten zu 1. unterstellt, wäre die Frist daher am 4. Juli 2008 abgelaufen, so dass die Einreichung der Klage am 5. Juni 2008 noch rechtzeitig geschah. Sie ist auch nach vorläufiger Wertfestsetzung am 10. Juni, der Anforderung eines Kostenvorschusses am 12. Juni und dessen Einzahlung am 19. Juni 2008 am 7. Juli 2008 noch demnächst i. S. v. § 167 ZPO zugestellt worden. Für eine frühere Kenntniserlangung der Klägerin haben die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen. Das gilt auch hinsichtlich der Klageerweiterung. Eine Marktbeobachtungspflicht besteht für die Klägerin nicht.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, die der Höhe nach unstreitig sind, beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Berlin:
Urteil v. 19.01.2010
Az: 16 O 249/08


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