Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 8. April 2005
Aktenzeichen: 20 U 19/04

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 08.04.2005, Az.: 20 U 19/04)

Die Frage, ob der Hauptversammlungsbeschluss über eine aktienrechtliche Strukturmaßnahme (hier: Squeeze-out) wegen Rechtsmissbrauchs anfechtbar ist, betrifft die Gestaltung im Einzelfall.Siehe auch den Hinweisbeschluss OLG Stuttgart vom 18.02.2005, 20 U 19/04.

Tenor

1. Die Berufungen gegen das Urteil der 39. Kammer für Handelssachen vom 29.09.2004 - 39 O 49/03 - werden

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Streithelfer der Kläger.

Streitwert: 50.000 EUR

Gründe

Die Berufungen sind nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zur Begründung wird in erster Linie auf den Hinweisbeschluss vom 18.02.2005 Bezug genommen.

Die dazu frist- und formgerecht eingegangenen Stellungnahmen geben keinen Anlass, anders zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO kumulativ vorliegen.

I.

Der Senat ist nicht schon deshalb gehindert, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil diese Vorschrift noch nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung gewesen ist. § 522 Abs. 2 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2003, 281).

II.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO muss das Berufungsgericht durch Beschluss entscheiden, der gesetzliche Richter für die Entscheidung über die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde wird dadurch nicht entzogen (BVerfG a.a.O.). Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung korrespondieren mit den Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. Diese Vorschrift gilt auch im Berufungsverfahren. Gerichtliche Initiativen für eine gütliche Einigung sind aber nur dann geboten, wenn sie eine gewisse Aussicht auf Erfolg bieten. Davon konnte der Senat zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses nicht ausgehen. Etliche Prozessbeteiligte hatten ihre Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit schwebenden Vergleichsverhandlungen begründet, die eine Durchführung des Berufungsverfahrens und eine Berufungsbegründung möglicherweise entbehrlich machten. Nachdem auch diese Beteiligten ihre Berufungen begründet hatten, musste der Senat davon ausgehen, dass die Verhandlungen gescheitert waren. Ihre Wiederaufnahme ist ihm nicht mitgeteilt worden.

III.

Die Stellungnahmen zum Hinweisbeschluss ändern nichts daran, dass die Berufungen ohne Aussicht auf Erfolg bleiben. Dabei ist der Senat nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Berufungen offensichtlich unbegründet sind (BVerfG a.a.O.). Ohne Erfolgsaussicht ist die Berufung dann, wenn die eingehende Prüfung aufgrund des gesamten Akteninhalts ergibt, dass sie unbegründet ist. Der Umfang der Akten spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die behauptete Komplexität der Sache.

1. In den im Hinweisbeschluss angeführten Entscheidungen des Senats und anderer Oberlandesgerichte, die die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Squeeze-Out bestätigt haben, sind auch die Fragen einer ausreichenden Absicherung und Verzinsung der Barabfindung berücksichtigt und behandelt worden. Ebenso ist dort bereits ausgeführt, dass das Begründungserfordernis nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG wegen seiner geringen inhaltlichen Anforderungen die Durchsetzung des Abfindungsanspruchs nicht in verfassungsrechtlich relevantem Umfang berührt: die Begründung kann sich auf die Bewertung der dem Aktionär zur Verfügung gestellten Informationen beschränken.

Daran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Ebenso wenig sind die Kostenfolgen, die einen Antragsteller im Spruchverfahren treffen können, geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-Out in Frage zu stellen. Die in den Stellungnahmen angeführten Beispielsfälle betrafen die Festsetzung des Geschäftswerts nach Rücknahme eines Antrags, der vor der Eintragung gestellt worden war (AG 2005, 109), und nach Zurückweisung eines Antrags als unzulässig (AG 2005, 390) sowie die Kostenentscheidung in einem Fall, in dem die Anträge unbegründet waren (Beschluss vom 15.03.2005 - 20 W 1/05). Im letzteren Fall hat der Senat im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung den Antragstellern lediglich die eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz (nach AktG a.F. sowie § 13 a FGG) sowie die Gerichtskosten und eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SpruchG) auferlegt, weil der Erfolg in erster Instanz zweifelhaft und in zweiter Instanz angesichts der unschlüssigen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung offensichtlich nicht gegeben war. Die Eigentumsgarantie und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangen nicht, den Betroffenen jedes Kostenrisiko zu nehmen, das unzulässige oder unbegründete Rechtsschutzbegehren mit sich bringen.

Ohne verfassungsrechtliche oder sonstige Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist auch, ob die Beklagte mit der Einberufung der Hauptversammlung 2005, in der über die Gewinnverwendung des Geschäftsjahrs 2004 zu befinden sein wird, bis zur Entscheidung zuwartet. Das berührt die Frage, ob der angefochtene Beschluss der Hauptversammlung vom 30./31.07.2003 gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nicht. Gegebenenfalls mag sich die Frage stellen, ob ein Ausgleichsanspruch besteht (vgl. dazu z.B. Koppensteiner in KölnKomm-AktG, 3. Aufl., § 327 b Rn. 7 m.w.N.). In diesem Verfahren ist dies nicht zu entscheiden.

2. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG ist nicht durch die Anlage 1 zum Konsortialvertrag widerlegt, weil danach nicht sämtliche wesentlichen Entscheidungen, sondern nur die im Katalog der Anl. 1 aufgeführten Geschäfte zustimmungspflichtig sind, wie im Hinweisbeschluss bereits begründet worden ist. Dem korrespondiert die auf diese Geschäfte beschränkte Sperrminorität in § 2 Nr. 2 des Vertrags. Darüber hinaus ist die L. als Mehrheitsgesellschafterin nicht auf Stimmen der L. Stiftung angewiesen. Es trifft deshalb auch nicht zu, dass bei dieser vertraglichen Gestaltung eine heterogene Gesellschafterstruktur der Beklagten perpetuiert würde.

3. Falls es zutreffen sollte, dass die Maßnahmen der Auflösung der B. -Holding GmbH und die Übertragung ihrer Anteile an der Beklagten auf die L., wie sie nach dem auf die vorgelegten Presseberichte und -erklärungen gestützten Berufungsvorbringen getroffen wurden, belegen, dass die B. -Holding GmbH von Anfang an nur von vorübergehender Dauer sein sollte, so stützt dies gerade nicht die Behauptung einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss auf S. 9 unter cc) wird verwiesen. Darin liegt kein Rechtsrat für die Beklagte, sondern die rechtliche Beurteilung des Klägervortrags in der Berufung.

Es kommt unter diesem Gesichtspunkt auch nicht entscheidend darauf an, ob die als übergangen bezeichneten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 17.12.2003 oder in der Berufungsbegründung des Klägers zu 7 hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsachen oder der Beweismittel hinreichend klar, bestimmt und auf der Grundlage der Zivilprozessordnung ausführbar sind.

4. Ein Rechtsverlust nach § 28 WpHG ist auch nicht unter den jetzt vorgebrachten Gesichtspunkten eingetreten.

a) Die Meldung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16.04.2003 war nicht unrichtig. Die Zurechnung der Stimmrechte der L. Stiftung und der Lk. Förderbank nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG war entfallen, weil sie nicht mehr von diesen selbst gehalten und ihnen auch nicht nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet wurden; die B. -Holding GmbH ist nicht deren Tochterunternehmen (vgl. Hinweisbeschluss S. 10). Eine Zurechnung der Stimmrechte der L. nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG kommt nicht in Betracht, weil diese nicht Tochterunternehmen des Landes im Sinne des § 22 Abs. 3 WpHG ist. Die Voraussetzungen des § 290 HGB oder des § 17 Abs. 1 AktG sind nicht schlüssig behauptet. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der als Anl. BK 4 vorgelegten Pressemeldung vom 29.09.2004 und auch nicht aus dem Beteiligungsbericht 2004 des Landes Baden-Württemberg, der die Beteiligungsverhältnisse des Landes darstellt und nichts über die rechtliche Qualifizierung der Beteiligungsgesellschaften als Tochterunternehmen besagt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die L. oder die B. -Holding GmbH die Anteile an der Beklagten als Treuhänder des Landes halten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG).

b) Eine Meldepflicht nach § 22 Abs. 2 WpHG bestand auch dann nicht, wenn die B. -Holding GmbH von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen sein sollte. Die wechselseitige Zurechnung nach dieser Regelung setzt voraus, dass sich der Meldepflichtige mit Dritten abstimmt, denen Stimmrechte an der Zielgesellschaft zustehen, weil ihnen entweder selbst Aktien gehören oder Stimmrechte anderer zugerechnet werden. Diese Voraussetzung fehlt in Bezug auf die L. Stiftung oder die Lk. Bank (s.o.). Daran ändert es nichts, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung die später beschlossene Auflösung der B. -Holding GmbH mit Übertragung der Aktien auf die L. bereits beschlossen gewesen sein sollte. Das bedeutet nicht, dass der L. Stiftung oder der Lk. Bank die Stimmrechte an den von ihnen in die B. -Holding GmbH eingebrachten Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung zustanden oder zuzurechnen waren.

5. Der Senat hält daran fest, dass es an einer Auswahl des Prüfers durch das Gericht nicht deshalb fehlt, weil das Gericht den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Prüfer auswählt. Daran ändern Marktanteile des Prüfers nichts.

Es trifft auch nicht zu, dass die Prüferbestellungsakte nicht beigezogen wurde. Die Akte 32 AktE 40/03 ist schon vom Landgericht beigezogen worden. Die Prozessbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 17.12.2003 Gelegenheit zur Akteneinsicht erhalten (Protokoll vom 17.12.2003, S. 6, Bl. IV 418).

6. a) Der Senat hält an seinen Ausführungen zur Verletzung des Informationsrechts in Bezug auf die Fragen Nr. 19, 22 und 29 fest. Die Stellungnahme des Klägers zu 7 zeigt nicht auf, inwiefern die als fehlend beanstandeten Informationen zur Prüfung der Plausibilität der Bewertung erforderlich gewesen sein sollen; der Charakter der Hauptversammlung als Informationsveranstaltung als solcher rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

b) Es ist auch nicht erkennbar, dass mit einer unvollständigen Antwort auf die Frage Nr. 20 ein Informationsanspruch aus § 131 Abs. 4 AktG verletzt worden wäre. Ob sich aus Antworten auf die Frage ein Nachinformationsanspruch aus § 131 Abs. 4 AktG ergeben kann, spielt keine Rolle. Er setzt ein konkretes Auskunftsverlangen unter Darlegung eines Informationsvorgangs an einen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung voraus (vgl. Decher in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 360 ff). Ein solches Auskunftsverlangen ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geltend gemacht worden. Die Frage, die nicht speziell auf von der Beklagten an die L. Stiftung weitergegebene Informationen zielte, musste auch nicht so verstanden werden. Auch der Kläger zu 5, der die Frage gestellt hat, hat im Rechtsstreit nicht behauptet, dass sie so gemeint war.

c) Die Frage zum Abhängigkeitsbericht ist selbst dann nicht unrichtig beantwortet, wenn es zutrifft, dass die Unterschriften des Vorstands auf einem Original-Exemplar erfolgt sind, das dasselbe Erscheinungsbild wie die Anl. B 2 hat. In dem Fall wäre anzunehmen, dass die Prüfungsgesellschaft das Gesamtdokument technisch produziert hätte. Es enthält zwei Teile mit gesondertem Deckblatt und gesonderten Unterschriften zum einen der Prüfer unter den Prüfungsbericht im ersten Teil und zum anderen der Vorstände unter den Abhängigkeitsbericht im zweiten Teil (Anlage). Deshalb ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die unterzeichnete Erklärung der Prüfer, der Vorstand habe die Anlage erstellt, unrichtig ist und dass die Prüfer auf die Gestaltung des Berichts inhaltlichen Einfluss genommen haben. Dem Prüfer ist es untersagt, in der Weise an der Erstellung des Berichts mitzuwirken, dass er die dem Vorstand obliegenden unternehmerischen Entscheidungen trifft (vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1997, 2178). Das erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil der Prüfungsbericht im Wesentlichen Detailangaben zu Rechtsgeschäften enthält, die so nur von der Beklagten angegeben werden können. Da also keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Erklärungen im Prüfungsbericht bestehen, ist auch die Auskunft in der Hauptversammlung nicht unrichtig.

d) Die Umstände, unter denen die Rednerliste und die Generaldebatte geschlossen wurden, sind weiterhin nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Informationsrecht der Aktionäre zu belegen, der eine Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen könnte. Nach dem Protokoll der Hauptversammlung S. 34 widersprachen die Kläger zu 2 und 5 der Schließung der Rednerliste und der Feststellung, dass alle Fragen beantwortet seien; sie kündigten ihre Absicht an, weitere Fragen stellen zu wollen. Es ist nicht protokolliert, dass und welche der bisher gestellten Fragen aus ihrer Sicht nicht beantwortet seien. Die Anl. 9 zum Protokoll enthält vom Kläger zu 5 vorgelegte weitere Fragen und nicht Hinweise dazu, welche schon gestellten Fragen ganz oder teilweise unbeantwortet geblieben sind.

IV.

Der Senat hält aus den im Hinweisbeschluss unter II. genannten Gründen daran fest, dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts oder auch des Revisionsgerichts nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist.

Das gilt insbesondere auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausschließung, die nicht nur nicht klärungsbedürftig, sondern auch nicht klärungsfähig ist (vgl. MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rn. 9; MünchKomm-Rimmelspacher a.a.O. § 511 Rn. 70; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 543 Rn. 9). Die Frage der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung ist eine Frage der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, die wie auch in diesem Fall von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Entscheidung ist deshalb nicht für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung.

V.

Das Berufungsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil nach dem Vorbringen des Streithelfers zu 2 ein weiterer Aktionär eine neue Nichtigkeitsklage beim Landgericht Stuttgart eingereicht hat, mit der die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30./31.07.2003 wegen Einberufungsmängeln gem. § 241 Nr. 1 AktG geltend gemacht wird.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach den Vorschriften der ZPO, etwa nach §§ 148 f, 152 ff ZPO, liegen nicht vor. Eine Aussetzung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Klagen gegen die Wirksamkeit desselben Hauptversammlungsbeschlusses einer einheitlichen Entscheidung bedürfen. In dem vom Streithelfer zu 2 angeführten Urteil vom 01.03.1999 - II ZR 305/97 (NJW 1999, 686) - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Teilurteil unzulässig ist, mit dem die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen nur eines Teils der Kläger entschieden werden. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass eine einheitliche Entscheidung getroffen werden muss, weil eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 Altern. 1 ZPO besteht. Es handelt sich um eine sog. prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach dieser Alternative, weil das der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage stattgebende Urteil für und gegen alle Aktionäre der verklagten Gesellschaft wirkt (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG). Deshalb muss die Entscheidung eines Prozessverfahrens in der Sache gegenüber allen Streitgenossen einheitlich ergehen (BGHZ 122, 211, 240).

Die notwendige Streitgenossenschaft entsteht aber nicht bereits wegen der genannten Wirkung eines stattgebenden Urteils. Eine notwendige Streitgenossenschaft entsteht auf Klägerseite, wenn nicht mehrere Kläger von vornherein gemeinsam Klage erhoben haben, nachträglich zum Beispiel durch Verbindung getrennt anhängiger Prozesse. Um die wegen der Wirkung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 AktG gebotene einheitliche Entscheidung zu sichern, sind nach §§ 246 Abs. 3 Satz 3, 249 Abs. 2 AktG mehrere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsprozesse zu verbinden; das dem Gericht für die Prozessverbindung sonst nach § 147 ZPO eingeräumte Ermessen besteht hier nicht. Die Verbindung setzt aber auch hier voraus, dass die Prozesse in derselben Instanz anhängig sind. Verbunden werden können nur Prozesse, die bei demselben Gericht anhängig sind, also sich auch in derselben Instanz befinden (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 147 Rn. 2; Musielak-Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 147 Rn. 2). Das gilt auch für eine Verbindung nach §§ 246 Abs. 3 Satz 3, 249 Abs. 2 AktG.

Eine Aussetzung mit dem Ziel einer Verbindung nachdem das zweite Verfahren in die Rechtmittelinstanz gelangt ist, ist auch weder ein taugliches Mittel, um eine einheitliche Entscheidung der Prozesse sicherzustellen, noch ist sie zu diesem Zweck zwingend geboten. Denn es ist nicht absehbar, ob der zweite Prozess überhaupt in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Wird der zweite Prozess bereits in erster Instanz rechtskräftig entschieden, so ist der erste in der Berufungsinstanz schwebende Rechtsstreit erledigt, wenn der zweiten Klage stattgegeben worden ist, denn die Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung des stattgebenden Urteils wirkt auch zugunsten der Kläger im alten Verfahren. Er bleibt dagegen unberührt, wenn sie rechtskräftig abgewiesen wird, weil sich die Rechtskraft der abweisenden Klage nicht auf die anderen Aktionäre erstreckt, die im schwebenden ersten Prozess Kläger sind. Dasselbe gilt aber auch dann, wenn der erste Prozess im Berufungsverfahren parallel weiterbetrieben wird und währenddessen der neue Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist. Umgekehrt gilt das alles auch für den Fall, dass der erste Prozess im Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden wird, während der zweite Prozess noch in erster Instanz anhängig ist: Wird der ersten Klage rechtskräftig stattgegeben, so tritt im zweiten Prozess Erledigung ein; wird sie rechtskräftig abgewiesen, berührt das den zweiten Prozess nicht. Das alles gilt auch bei Zugrundelegung des weiten Streitgegenstandsbegriffs, wie ihn der Bundesgerichtshof in seiner neuen Rechtsprechung vertritt (BGH NJW 2002, 3465). Würde der vorliegende Rechtsstreit ausgesetzt, so würde damit lediglich dem neuen, beim Landgericht anhängigen Prozess grundlos der Vorrang gegeben.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 08.04.2005
Az: 20 U 19/04


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