Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Januar 2002
Aktenzeichen: 10 E 49/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.01.2002, Az.: 10 E 49/02)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,- DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Bestimmung ist auszugehen von der sich für den Kläger ergebenden objektiven Bedeutung des Rechtsstreits. Dabei bemisst sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung nach den Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Abzustellen ist auf die Abbruchkosten (sowie die etwaigen Kosten der Beseitigung des abgebrochenen Materials) zuzüglich des Zeitwerts der baulichen Anlage. Auf etwaige weitere wirtschaftliche Folgen der geforderten Beseitigung der baulichen Anlage kommt es grundsätzlich nicht an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2001 - 10 E 290/01 - und vom 16. August 2001 - 7 E 514/01 -.

Bedenken gegen die insoweit erfolgte Wertbemessung des Verwaltungsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Abbruchkosten und den Zeitwert der von der Ordnungsverfügung erfassten baulichen Anlagen (Holzgartenhaus von ca. 2 m x 3 m x 2,50 m nebst Terrasse und Anbauten; Blechcontainer von ca. 3 m x 3 m x 2 m nebst seitlichem Holzanbau von ca. 2 m x 3 m x 1,80 m; Metallschrank mit über Eck angebautem Windfang) mit 5.000,- DM angemessen bewertet. Auf etwa sich ergebende Einnahmeverluste aus der vom Kläger im Nebenerwerb betriebenen Imkerei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.01.2002
Az: 10 E 49/02


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