Landgericht Köln:
Urteil vom 13. Januar 2010
Aktenzeichen: 28 O 603/09

(LG Köln: Urteil v. 13.01.2010, Az.: 28 O 603/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Köln geklagt. Sie verlangt von ihm die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 6.060,80 €, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2009. Außerdem sollen dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings muss der Beklagte vorab eine Sicherheit in Höhe von 120% des zu zahlenden Betrages leisten.

Der Tatbestand des Rechtsstreits dreht sich um mögliche Urheberrechtsverletzungen durch den Beklagten im Rahmen von Filesharing. Die Klägerin beauftragte die Firma M AG mit der Überwachung von Internettauschbörsen, um illegale Angebote ihres Computerprogramms zu identifizieren. Nachdem die Firma M festgestellt hatte, dass über verschiedene IP-Adressen das Computerprogramm zum Download angeboten wurde, erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen unbekannt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde bei dem Beklagten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Daraufhin wurde ein Computer sichergestellt und untersucht. Dabei wurde ein gelöschtes Programm festgestellt, jedoch konnte kein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Computerprogramm nachgewiesen werden.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerprogramm zu sein und fordert daher die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Inhaberin dieser Rechte ist und dass er das Programm zum Download angeboten hat. Er argumentiert außerdem, dass die Ergebnisse der Ermittlungen nicht verwertbar sind und dass die geforderte Lizenzgebühr sowie die Rechtsanwaltsgebühren zu hoch seien.

Das Landgericht Köln urteilte, dass die Klage zulässig und begründet ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 6.060,80 €, da der Beklagte die Rechte der Klägerin durch das öffentliche Zugänglichmachen des Programms verletzt hat. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist angemessen. Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.059,80 €. Diese Ansprüche ergeben sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus dem Urheberrechtsgesetz.

Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Software über Filesharing-Systeme führt zu erheblichen Schäden für die Softwareindustrie. Die Kammer hält den für die Unterlassung angesetzten Streitwert von 20.000 € für angemessen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu zahlenden Betrages hinterlegen, um die Vollstreckung zu verhindern. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Streitwert: 6.060,80 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 13.01.2010, Az: 28 O 603/09


Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.060,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aufgrund von möglichem Filesharing durch den Beklagten.

Die Klägerin beauftragte die M AG (im Folgenden: M) mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung von IP-Adressen und Timestamp (Datum und sekundengenaue Zeit) von Anbietern des streitgegenständlichen Computerprogramms bzw. Teilen hiervon in Internettauschbörsen. Dies erfolgte mit Hilfe einer von der Firma M AG entwickelten Software, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei (Bezeichnung in der jeweiligen Tauschbörse), sowie das hierfür verwendete Tauschprogramm (Client) erfasst und speichert. Über einen längeren Zeitraum hinweg überwachte die Firma M AG alle einschlägigen Internettauschbörsen (z.B. Bittorent, Edonkey) hinsichtlich illegaler Angebote des streitgegenständlichen Computerprogramms. Die überwachten Internettauschbörsen beruhen alle auf dem Prinzip eines Peerto-Peer-Netzwerkes. Diese funktionieren dergestalt, dass die Computer der jeweiligen Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden sind. Zur Teilnahme an dem Netzwerk ist der Download einer bestimmten Software notwendig, sowie die Registrierung unter einem Benutzernamen durch den jeweiligen Benutzer. Innerhalb der Internettauschbörse bietet jeder Nutzer anderen Nutzern Einblick in einen Teil seiner Festplatte und eröffnet somit die Möglichkeit des Downloads von Teilen der Festplatte.

Nachdem die Firma M festgestellt hatte, dass über die verschiedene IP-Adressen das Computerprogramm "F" zum Download angeboten wurde, erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ging sodann aufgrund eines Auskunftsersuchens eine Information des Internetserviceproviders zu, nach der eine der aus der Strafanzeige mitgeteilten IP-Adressen zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab daraufhin das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Rostock ab (Az. 474 Js 8441/08) ab.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Hausdurchsuchung bei dem Beklagten, der gewerblich einen Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und Zubehör betreibt, durchgeführt. Im Rahmen des Durchsuchungsverlaufsberichts vom 13.05.2008 wird folgendes ausgeführt:

"... Aufgefunden wurden im Arbeitszimmer ein Rechner (Tower). Dieser war angeschlossen aber nicht eingeschaltet. Auf Frage gab Herr L2 an, dass er sich auch schon mal Software herunter lädt. Hierzu verwendet er das Programm "C". Software der Firma C hat er sich auch schon mal herunter geladen. Er konnte diese aber nicht installieren. ..."

Der beschlagnahmte Tower wurde sodann durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern untersucht. Diesbezüglich hielt das Landeskriminalamt in dem Untersuchungsbericht folgendes fest:

"... Die erwähnte Datei wurde nicht festgestellt. Es konnte ein gelöschtes Programm C/F festgestellt werden. Der letzte Zugriff erfolgte am 10.09.2007 auf dieses Programm (Registry Report wurde angefügt).

Filesharing wurde auf diesem Rechner festgestellt aber ein Zusammenhang mit einer Datei C F_DVD1_2007 konnte nicht nachgewiesen werden. ..."

Die Klägerin erhielt über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich das Ermittlungsergebnis ergibt.

Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.03.2009 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der entstandenen Kosten und Schadensersatz auffordern. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete aber - auch nach einer weiteren Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 15.04.2009 - keine Zahlungen.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software "F" (Software zur Funktionsanalyse von KFZ) zu sein. Die Software werde zu einem Verkaufspreis von ca. 4.000,00 € veräußert. Die Lizenz zum öffentlichen Zugänglichmachen habe einen weit höheren Wert. Jedenfalls sei daher eine Lizenz auch im Rahmen des öffentlichen Zugänglichmachens über einen Privathaushalt von 5.001,00 € anzunehmen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten und des geltend gemachten Schadensersatzes. Diese Ansprüche ergäben sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 97 UrhG.

Der Streitwert für die Unterlassung sei angemessen mit jedenfalls 20.000,00 € zu bemessen. Der Abrechnung sei eine 1,3-fache Gebühr zugrunde zu legen gewesen. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz in Höhe von zumindest 5.001,00 €.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.060,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte hat einen Klageabweisungsantrag angekündigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software ist. Der Beklagte habe die streitgegenständliche Software jedenfalls nicht zum Download angeboten. Die Software sei insgesamt nicht über seinen Computer zum Download angeboten worden. Die Aussagen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien unzutreffend.

Die möglichen Ermittlungsergebnisse der Firma M AG könnten jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht nicht verwandt werden. Darüber hinaus seien der Verkaufspreis der Software und auch die geforderte Lizenz deutlich niedriger anzusetzen.

Soweit Rechtsanwaltsgebühren gefordert würden, käme allenfalls eine Freistellung in Betracht. Auch sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr übersetzt. Die Gebühren aus dem Strafverfahren seien durch die Gebühr Nr. 2300 KV abgegolten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, da das Landgericht Köln für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig ist und die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz in Höhe von 5.001,00 € sowie der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.059,80 € hat. Im Einzelnen:

I. Die Klage ist zulässig, da sich der Verletzungserfolg durch das öffentliche Zugänglichmachen im Bereich des Internets, welches innerhalb der ganzen Bundesrepublik zugänglich ist, realisiert hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 17; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Auflage, § 32 Rn. 18; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, 2. Auflage, § 105 Rn. 15). Auch die sachliche Zuständigkeit ist gegeben, da der Streitwert bereits hinsichtlich der Schadensersatzforderung 5.000,00 € überschreitet. Die Forderung der Kosten der Abmahnung stellt vorliegend jedoch auch keine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar, weil die Unterlassungsforderung im Rahmen des Klageverfahrens nicht geltend gemacht wird, so dass die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit insoweit zur Hauptforderung wurden (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 4 Rn. 13). Diese waren daher bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes zu berücksichtigen.

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz in Höhe von 5.001,00 € aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der streitgegenständlichen Software aus §§ 97 Abs. 1 UrhG.

Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt durch das Öffentliche- Zugänglichmachen des Computerprogramm gem. §§ 97 Abs. 1. S. 1, 69a UrhG. Denn die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerprogramm zur Geltendmachung der Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aktivlegitimiert und der Beklagte verletzte diese Rechte.

Bei dem streitgegenständlichen Computerprogramm handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 69a UrhG. Die Klägerin ist auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Programm. Zwar bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerprogramm ist. Dieses Bestreiten ist jedoch angesichts der zahlreichen Indizien, die für die Tatsache sprechend, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte bei der Klägerin liegen, unbeachtlich. Die Klägerin hat eine Registrierung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) als Anlage K2 vorgelegt, aus der sich die Vermutung ableiten lässt, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software ist. Bei der WIPO handelt es sich um eine weltweite Organisation von mehr als 120 Staaten, die zum Schutz der geistigen Rechte auch an Computerprogrammen geschaffen wurde (vgl. Katzenberger in Schricker, UrhG, 3. Auflage, Vor §§ 120 ff., Rn. 51 f). Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin Inhaberin der entsprechenden Marke "F" ist, dafür, dass diese Software alleine durch sie vertreiben werden darf.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Bestreiten der Beklagten ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich ist. Angesichts des konkreten Vortrages hätte es dem Beklagten oblegen, die Aktivlegitimation substantiiert bestreiten (vgl. OLG Hamburg in ZUM 2008, 438).

Der Beklagte nahm eine Verletzungshandlung vor, indem das streitgegenständliche Programm über seinen Computer öffentlich Zugänglich gemacht wurde (§ 19a UrhG), ohne dass die Klägerin hierfür entsprechende Nutzungsrechte einräumte. Das Öffentlich-Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage § 19a Rn. 6). Insoweit ist aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gerichtsbekannt, dass bereits mit dem Downloadvorgang das konkret heruntergeladene Programm oder der Programmteil bereits durch außenstehende Dritte abgerufen werden kann.

Auch insoweit bestreitet der Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Denn das Ergebnis des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bietet hinreichend Indizien, die das Gegenteil des Vortrages des Beklagten eindeutig belegen.

Insoweit ergibt sich aus der Ermittlungsakte, dass der Beklagte im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens selbst folgendes einräumte:

"Auf Frage gab Herr L2 an, dass es sich auch schon mal Software herunter lädt. Hierzu verwendet er das Programm "C". Software der Firma C hat er sich auch schon mal herunter geladen. Er konnte diese aber nicht installieren."

Auch wurde im Rahmen der Untersuchung durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass nach dem Registry Report die Datei C/F auf der Festplatte gespeichert war und der letzte Zugriff am 10.09.2007 auf dieses Programm erfolgt sei.

Dem tritt der Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen. Er behauptet zwar, dass die Angaben aus dem Ermittlungsverfahren falsch seien. Gründe hierfür nennt er hingegen nicht. Dabei handelt es sich bei den Angaben im Rahmen der Ermittlungsverfahrens um Angaben, die ihn belasten. Einen Grund dafür, dass der Beklagte solche belastenden Angaben fälschlich machte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Hierfür spricht auch, dass das Landeskriminalamt die gelöschte Software auf dem Rechner festgestellt haben will. Denn dies fügt sich jedenfalls als weiteres Indiz für das Öffentlich-Zugänglichmachen ein. Ob die entsprechenden Eintragungen auch aufgrund eines "Trojaners" möglich gewesen wären, spielt dabei keine entscheidende Rolle, da dies nicht der Lebenswahrscheinlichkeit entspricht und die Feststellung lediglich als weiteres Indiz heranzuziehen ist. Der Beklagten ist folglich der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wie die angeblich falsche Aussage zustande gekommen sein soll und die Feststellung der Software auf dem Rechner erfolgen konnte, nicht ansatzweise nachgekommen.

Auf die Frage, ob die Ergebnisse der staatsanwaltlichen Ermittlungen hinsichtlich der Auskunft über die IP-Adresse verwertbar sind, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass auch die Ermittlungen, die aufgrund der Strafanzeige der Klägerin unter Mitteilung der IP-Adresse und der konkreten Uhrzeit durchgeführt wurden, das Ergebnis weiter bestätigen. Denn auch die weiteren Ermittlungsergebnisse haben zahlreiche Indizien geliefert, die den Vortrag der Klägerin zur Feststellung der IP-Adresse stützen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Software nicht als Standartsoftware anzusehen ist, die auf einer Vielzahl privater PCs zu finden ist.

Soweit die Beklagte vorträgt, die IP-Adressen seien nicht verwertbar, folgt dem die Kammer nicht. Ein Verstoß bei der Erlangung der IP-Adresse ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Zweibrücken, K&R 2008, 747). Hiervon geht auch das OLG Köln aus (vgl. zuletzt Beschluss vom 03.12.2009, Az. 6 W 132/09).

Folglich schuldet der Beklagte gemäß § 97 UrhG auch die Zahlung einer angemessenen Lizenz.

Auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nicht zu beanstanden. Insoweit stehen dem in seinem Urheberrecht Verletzten nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 58 m.w.N.). Zwischen diesen Möglichkeiten der Schadensberechnung besteht ein Wahlrecht des Verletzten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 68). Vorliegend hat die Klägerin ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung, die bei Urheberrechtsverletzungen auch im Rahmen des Bereicherungsanspruches aus §§ 812, 818 BGB Anwendung findet, ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 61 m.w.N.).

Die Kammer schätzt die angemessene Lizenzgebühr vorliegend auf 5.001,00 €, § 287 ZPO. Sie stützt sich dabei im Rahmen der Schätzung im Wesentlichen darauf, dass die Software ausweislich der gerichtsbekannten Preisliste der Klägerin zu einem Preis von 5.400,00 € durch die Klägerin veräußert wird. Vorliegend wird die Software durch die Teilnahme an einem Peerto-Peer-Netzwerk jedoch einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Würde die Beklagte hierfür eine Lizenz erwerben, läge der Preis hierfür nach Schätzung der Kammer bei einem Preis, der jedenfalls ein Vielfaches des Kaufpreises der Software für die einfache Nutzung ausmacht. Die unterhalb dieser Summe geschätzte Forderung ist daher nicht zu beanstanden.

Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich sodann aus §§ 286, 288 BGB.

3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 1.059,80 € gegen die Beklagte über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Täter oder Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Täters bzw. Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung - wie dargelegt - vorlag. Auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr lag vor, da diese durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert war (Dreier/Dreier 2. Auflage § 97 Rn. 41, BGH GRUR 1955, 97). Für diese Rechtsverletzung haftet der Beklagte. Auch war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtswidrig.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht "erforderlich" im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448).

Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels "Textbausteinen" abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des "ftp-Explorers" in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2001 - 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt.

Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der - selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 - 28 S 2/05 und 23.11.2005 - 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 - l ZR 45/82, GRUR1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. BGH in NJW 2008, 3565). Die restriktivere Rechtsprechung hinsichtlich der Abmahnungen von Fachverbänden lässt sich daher nicht auf das durch das Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen der Klägerin übertragen.

Darüber hinaus war die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten des Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Klägerin jedoch nicht möglich gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsverfolgung auch nicht als rechtsmissbräuchlich in Sinne des § 242 BGB anzusehen. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Software im Internet über Filesharing-Systeme wird der gesamten Softwareindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird.

Auch die Höhe der entstandenen Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Für den der Abmahnung zugrunde zu legenden Streitwert ist im Falle eines Unterlassungsanspruch die gem. § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll, wertbestimmend (Zöller/Herget ZPO, 26. Auflage, § 3 Rn. 16 "Unterlassung").

Insoweit ist zu sehen, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Software der Klägerin über den Internetzugang des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insbesondere sind hierbei auch die erheblichen Umsatzrückgänge der Klägerin dadurch zu berücksichtigen, dass Dritte die Software kostenlos über das Internet herunterladen können. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer den für die Unterlassung mit 20.000,00 € angesetzten Streitwert für angemessen. Hierbei hat die Kammer insbesondere die Angriffsintensität sowie den Wert der Software, die sich auch im Verkaufspreis wiederspiegelt, als auch die Tatsache berücksichtigt, dass vorliegend nicht von einer täterschaftlichen Begehung durch die Beklagte auszugehen ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 03.04.2009, 6 W 20/09).

Auch die geltend gemachte 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG ist angemessen. Gem. Nr. 2300 VV RVG kann der Rechtsanwalt eine 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr geltend machen. Es wird vertreten, dass im Falle von wettbewerbrechtlichen Abmahnungen die Gebühr über 1,3 liegt (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Anhang II Rn. 90). Hier ist eine 1,3-fache Gebühr veranschlagt. Da es sich um eine Urheberrechtsverletzung mithin also um eine schwierige Materie handelt (vgl. LG Köln, MMR 2008, 126), ist eine weitere Herabsetzung der Gebühr nicht angezeigt. Eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro ergibt einen Betrag in Höhe von 839,80 €.

Zur Verfolgung der Unterlassungsansprüche waren auch die weiteren für das Strafverfahren entstandenen Auslagen in Höhe von 220,00 € (70,00 € Grundgebühr und 150,00 € Verfahrensgebühr) zu erstatten. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag - wie dargelegt - vor. Die im Gebührenrahmen zwischen 30,00 € und 300,00 € liegende Gebühr von 70,00 € bzw. 150,00 € erscheint insoweit ebenfalls angemessen. Die Forderung ist insoweit nicht durch die Gebühr nach Nr. 2300 VV abgegolten, da eine andere Angelegenheit (vgl. § 15 RVG) vorliegt.

Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht; sie verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1387).

Der Anspruch auf Zahlung der für die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.059,80 € ist daher begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 6.060,80 Euro.






LG Köln:
Urteil v. 13.01.2010
Az: 28 O 603/09


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