Kammergericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2003
Aktenzeichen: 3 WF 335/03

(KG: Beschluss v. 02.10.2003, Az.: 3 WF 335/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. August 2003 geändert:

Der Streitwert für die Scheidung wird auf 7.500 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der er eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes der Scheidung auf 11.700 DM anstrebt, ist teilweise begründet, weil der Streitwert für die Scheidung mit 4.000 DM zu niedrig angesetzt ist.

In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 12 Abs. 2 Satz l GKG). In Ehesachen ist mach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift vom 19. September 2001 ihr monatliches Einkommen mit netto 2.100 DM und das des Antragsgegners mit 1.800 DM angegeben. Das entspricht den Angaben des Antragsgegners in seiner Antragsschrift vom 28. März 2002 und den eingereichten Gehaltsbescheinigungen. Hiervon sind zunächst die notwendigerweise mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Aufwendungen abzusetzen, die jedenfalls in Höhe von monatlich jeweils 100 DM zu pauschalieren sind, weil mindestens in dieser Höhe Fahrtkosten entstehen. Damit ergibt sich ein Ausgangswert von (2.000 + 1.700) 3.700 DM. Von diesem Ausgangswert ist jedoch ein Abzug zu machen, wenn gemeinschaftliche Kinder zu unterhalten sind. Die Nichtberücksichtigung dieser Unterhaltsbelastung würde die tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht hinreichend beachten und somit dem Gebot alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nicht genügen. Hierbei ist ein Betrag in Höhe des Existenzminimums anzusetzen, der ausweislich der Begründung des Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB mit 135 % des Regelbedarfs anzusetzen ist, hier also jeweils 600 DM beträgt. Damit verringert sich das monatliche Einkommen auf 2.500 DM, so dass für die Einkommensverhältnisse von dem dreifachen Betrag, also 7.500 DM auszugehen ist.

Eine Herabsetzung dieses Wertes im Hinblick auf die Tatsache, dass beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen war, kommt nicht in Betracht. Der Senat teilt nicht die teilweise in der Rechtsprechung mit unterschiedlichsten Begründungen vertretene Auffassung (z.B. OLG Hamm, OLGR Hamm 1999, 72; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, 1518 und AGS 2001,12; OLG Hamburg (2. Familiensenat), OLGR Hamburg 1999, 253; (1. Familiensenat), EzFamR aktuell 2000,205; OLG Koblenz, FuR 1999, 347; OLG Schleswig, OLGReport Schleswig 2003,272), bei der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe könne nur der Mindeststreitwert von 4.000 DM bzw. 2.000 € festgesetzt werden. Vielmehr schließt er sich der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Meinung an, dass auch in diesen Fällen nicht automatisch eine vom Grundsatz des § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG abweichende Wertfestsetzung gerechtfertigt ist (vgl. z.B. OLG Celle, OLGR Celle 2002, 153; FamRZ 1999, 604; Thüringer OLG, FamRZ 1999, 1678; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 606; OLG Hamburg (ebenfalls 1. Familiensenat), OLGR Hamburg 2000, 437). Eine Verknüpfung der Streitwertfestsetzung mit der Prozesskostenhilfebewilligung widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die als Bemessungskriterium das dreimonatige Nettogehalt festschreibt und nicht das nach § 115 ZPO bereinigte, bei dem neben den (etwa dem Mindestwert von 4.000 DM entsprechenden) Freibeträgen insbesondere die Wohnkosten zu berücksichtigen sind. Das Institut der Prozesskostenhilfe ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge zur grundgesetzlich geschützten Rechtsweggewährung, sie übt Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege aus (BVerfGE 9.258; 35,355). und macht allein deshalb eine Sozialhilfeleistung als Hilfe in besonderen Lebenslagen für die Rechtsverfolgung unnötig. Sie orientiert sich daher an sozialhilferechtlichen Kriterien. Ein Zusammenhang mit der hiervon unabhängigen Streitwertbemessung existiert nicht. Den (berechtigten) Belangen der öffentlichen Hand, die hierzu erforderlichen Aufwendungen auf das Notwendigste zu beschränken, ist durch § 123 BRAGO Rechnung getragen.






KG:
Beschluss v. 02.10.2003
Az: 3 WF 335/03


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